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Ein dunkler Fleck hinter dem Kleiderschrank, ein modriger Geruch im Bad — und plötzlich stellt sich die Frage, ob und wie stark die Miete gekürzt werden darf. Schimmel in der Mietwohnung gehört zu den häufigsten Streitpunkten zwischen Mieter und Vermieter, weil beide Seiten oft unterschiedliche Ursachen vermuten: bauliche Mängel auf der einen, falsches Lüften und Heizen auf der anderen Seite.

Die Wohnung ist leer geräumt, der Schlüssel liegt griffbereit auf der Küchenablage – und dann verlangt der Vermieter plötzlich weiß gestrichene Wände, neu lackierte Türen oder eine komplette Endrenovierung. Viele Mieter zahlen aus Unsicherheit, obwohl die zugrunde liegende Klausel im Mietvertrag gar nicht wirksam ist.

Die Betriebskostenabrechnung liegt im Briefkasten, die Nachforderung ist happig, und irgendetwas an den Zahlen fühlt sich falsch an. Genau jetzt läuft eine Uhr: Nach § 556 Abs. 3 BGB haben Sie als Mieter ab Zugang der Abrechnung zwölf Monate Zeit, um Einwendungen zu erheben. Verpassen Sie diese Frist, sind Sie mit fast allen inhaltlichen Einwänden ausgeschlossen – selbst wenn die Abrechnung objektiv falsch berechnet wurde.
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