Einfach. Besser. Beraten.

Ihr Anliegen im
Mietrecht - bequem von Zuhause gelöst

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Mieter von Wohnraum sind durch spezielle gesetzliche Bestimmungen besonders geschützt.

Trotzdem verstoßen Vermieter immer wieder gegen die Rechte von Mietern - oft ohne Konsequenzen.

Unsere Anwälte helfen Ihnen dabei, Ihre Mieterrechte gegen den Vermieter effektiv durchzusetzen.

Mietwohnung – Ihr Zuhause auf Zeit

Das kleine WG-Zimmer während des Studiums, die erste eigene Wohnung oder das gemietete Einfamilienhaus – während der Mietdauer wird die Mietwohnung zum Mittelpunkt unseres Lebens und so zu einem Ort, den wir unser Zuhause nennen.

Doch auch eine schöne Einrichtung oder eine tolle Lage helfen über Probleme bezüglich der Wohnung und dem zugrundeliegenden Mietverhältnis nicht hinweg. Denn auch der Zustand der Wohnung, anfallende Kosten und auch das Verhältnis zum Vermieter spielen eine große Rolle. Auseinandersetzungen und Probleme mit dem Vermieter können das Wohngefühl erheblich beeinträchtigen und belasten. Im schlimmsten Fall kann daraus ein Rechtsstreit entstehen.

Es läuft nicht immer alles nach Plan.

Nach langer Suche haben Sie endlich Ihre Traumwohnung gefunden – doch mit dem Vermieter gibt es ständig Ärger. Das sollten Sie nicht auf sich sitzen lassen.

Wir unterstützen Sie bei allen rechtlichen Herausforderungen rund um Ihren Mietvertrag. Unsere erfahrenen Anwälte für Mietrecht helfen Ihnen gerne weiter. Ganz bequem von Zuhause aus.

Anwaltliche Beratung im Mietrecht

Wann sollte ein Anwalt für Mietrecht eingeschaltet werden?​

Wir empfehlen, sich bei mietrechtlichen Streitigkeiten frühzeitig an einen spezialisierten Anwalt für Mietrecht zu wenden. Oft genügt die von Mietern bevorzugte friedliche Einigung mit dem Vermieter nicht aus, um Ihre Rechte als Mieter effektiv zu wahren. Im Gegenteil: Vermieter sehen das zumeist als Schwäche und setzen die eigenen Interessen widerstandslos durch. Denn auch wenn das Wohnraummietrecht die schwächere Position des Mieters anerkennt und den Mietern ein besonderer Mieterschutz gewährt wird, setzen sich viele Vermieter darüber einfach hinweg. Zumeist ohne Gegenwehr, doch das muss nicht sein. Ein spezialisierter Anwalt für Mietrecht aus unserem Team hilft Ihnen gerne dabei, Ihre Mieterrechte effektiv durchzusetzen.

Vermieter zahlt Kaution nicht zurück – was tun?

Nach dem Auszug aus einer Mietwohnung prüft der Vermieter den Zustand der Wohnung. Anfallende Reparaturkosten und andere offene Forderungen kann der Vermieter mit der vom Mieter hinterlegten Kaution verrechnen. Bestehen solche Forderungen nicht, muss die Kaution zurückgezahlt werden.

Weitere Informationen zur Kautionsrückzahlung erhalten Sie in unserem passenden Beitrag „Probleme mit der Kautionsrückzahlung? Das sagt der Anwalt“.

Wenn Ihr Vermieter Ihnen Ihre Kaution auch nach Aufforderung nicht zurückzahlt, sollten Sie sich unbedingt an einen erfahrenen Anwalt für Mietrecht wenden. Unser Team steht Ihnen gerne zur Verfügung. Wir übernehmen für Sie die Kommunikation mit Ihrem Vermieter, damit Sie Ihre Kaution schnellstmöglich ausgezahlt bekommen.

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Sollte eine außergerichtliche Einigung nicht erzielt werden können, vertreten wir Sie gerne auch vor Gericht. Lassen Sie uns gemeinsam Ihre Handlungsmöglichkeiten besprechen.

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Mehr als 50.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 50.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

Wir antworten innerhalb von 24 Stunden

Bei uns warten Sie nicht auf einen Beratungstermin, sondern erhalten Ihre Einschätzung sofort.

Unser Service ist "hervorragend"

Unsere Kundschaft hat unsere Beratung und unseren Einsatz bewertet - das Ergebnis macht uns stolz.

Wann ist eine Mietminderung möglich?

Schimmelbefall, undichte Fenster, ständige Heizungsausfälle im Winter – Mängel an der Mietwohnung sind nicht nur ärgerlich, sondern gefährden schlimmstenfalls sogar die Gesundheit ihrer Bewohner.

Dabei trifft den Vermieter die vertragliche Pflicht, die Mietwohnung während der gesamten Mietdauer in Stand zu halten. Treten also Mängel an der Wohnung auf, ist der Vermieter verantwortlich, um für eine Reparatur zu sorgen. Kommt der Vermieter dieser Pflicht nicht nach, kann der Mieter die Mietzahlungen angemessen mindern, sofern er seinen Vermieter auch über den Mangel in Kenntnis gesetzt hat.

Für weitere Informationen zu diesem Thema schauen Sie doch gerne einmal in unserem Beitrag „Wann kann ich Mietminderung beantragen?“ vorbei.

Gut zu wissen: Sollte sich nach Ihrer Minderung allerdings herausstellen, dass Sie nicht berechtigt sind, die Miete in diesem Umfang zu mindern, geraten Sie in Zahlungsrückstand mit Ihren Mietzahlungen. Das berechtigt Ihren Vermieter wiederum, Ihnen Ihre Mietwohnung zu kündigen. Daher ist es ratsam, die Miete nicht auf eigene Faust zu mindern, sondern sich vorab an einen erfahrenen Anwalt für Mietrecht wenden. Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.

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Mieterhöhung – nicht ohne Zustimmung?

Das Gesetz schreibt vor, dass ein Mieter einer vom Vermieter beabsichtigten Mieterhöhung zustimmen muss. Zustimmung bedeutet in diesem Zusammenhang aber nicht, dass man mit der Mieterhöhung auch einverstanden sein muss – denn wohl kaum ein Mieter freut sich über steigende monatliche Kosten.

Vielmehr ist der Mieter zur Zustimmung verpflichtet, sofern die Mieterhöhung rechtmäßig ist. Da der Vermieter also einen Anspruch auf die Zustimmung hat, kann er die Mieterhöhung gerichtlich durchsetzen, wenn der Mieter seine Zustimmung zu Unrecht verweigert. Nur, wenn die beabsichtigte Mieterhöhung rechtswidrig ist, darf der Mieter die Zahlung verweigern.

Mieter sind jedoch bei einer Mieterhöhung nicht machtlos: Ist die Mieterhöhung rechtmäßig, aber der Mieter ist mit dieser nicht einverstanden, hat er die Möglichkeit, die Wohnung mithilfe eines Sonderkündigungsrechts zu kündigen.

Weitere Informationen erhalten Sie in unserem passenden Beitrag.

Ob Sie Ihrer Mieterhöhung zustimmen müssen, kann am besten von einem erfahrenen Mietrechtsanwalt beurteilt werden. Unser Team unterstützt Sie gern bei all Ihren mietrechtlichen Fragen.

Widerspruch gegen Ihre Betriebskostenabrechnung

Pünktlich zum Ende des Jahres erhalten die meisten Mieter ihre Betriebskostenabrechnung. Ärger über hohe Nachzahlungen ist vor allem angesichts steigender Kosten nachvollziehbar. 

Was viele Mieter übersehen: Die Betriebskostenabrechnung enthält oft Fehler, die den Anspruch auf Nachzahlung entfallen lassen können. Daher sollten Mieter unbedingt die erhaltene Betriebskostenabrechnung prüfen (lassen).

Erfolgt die Abrechnung für den entsprechenden Abrechnungszeitraum zu spät, muss der Mieter keine Nachzahlung leisten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem passenden Beitrag.

Auch bei Abrechnungen, die formelle Fehler enthalten, können Mieter von der Nachzahlung verschont bleiben – nämlich dann, wenn der Fehler durch den Vermieter nicht rechtzeitig, also innerhalb des Abrechnungszeitraums, korrigiert wird. 

Bei inhaltlichen Fehlern, wie z.B. falschen Angaben oder Berechnungsfehlern, muss der Abrechnung zunächst widersprochen werden. Mieter haben nach Erhalt der Abrechnung ein Jahr Zeit, um Widerspruch einzulegen.

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Gut zu wissen: Die Nachzahlung bleibt dann weiterhin fällig. Demnach sollten Sie die Nachzahlung nicht einfach so verweigern – auch, wenn Sie noch Widerspruch einlegen möchten. Sonst riskieren Sie, dass Ihr Vermieter auf Zahlung klagt. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollten Sie die Rechnung unter Vorbehalt begleichen. Zu viel geleistete Beträge können Sie dann gegebenenfalls zurückfordern.

Lesen Sie auch gerne unseren passenden Beitrag zum Thema. Bei Fragen steht Ihnen unser Team gerne zur Verfügung.

Das Wichtigste in aller Kürze

Fragen, Fragezeichen

Häufig gestellte Fragen

Bei nahezu jedem Umzug stehen kleinere Renovierungsarbeiten wie Streichen und Tapezieren – sogenannte Schönheitsreparaturen – auf dem Programm. Hierdurch sollen die durch den Wohngebrauch entstandenen Spuren in der Mietwohnung beseitigt werden. Obwohl es grundsätzlich die Pflicht des Vermieters ist, die Wohnung instand zu halten, werden diese Arbeiten oft durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Laut Bundesgerichtshof sind solche Klauseln oft unwirksam. Entscheidend ist der Umfang der vom Mieter zu tragenden Arbeiten bzw. der dabei anfallenden Kosten im Einzelfall.

Beispielsweise ist es nicht zulässig, dass die Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind, diese nach Auszug renoviert übergeben müssen. Auch Klauseln, die Mieter dazu verpflichten, die Renovierung durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen, sind unwirksam.

Unsere erfahrenen Anwälte für Mietrecht helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie sich fragen, wer für die anfallenden Schönheitsreparaturen bei Ihrem Auszug verantwortlich ist oder Sie ein anderes Anliegen haben. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.

Bei nahezu jedem Umzug stehen kleinere Renovierungsarbeiten wie Streichen und Tapezieren – sogenannte Schönheitsreparaturen – auf dem Programm. Hierdurch sollen die durch den Wohngebrauch entstandenen Spuren in der Mietwohnung beseitigt werden. Obwohl es grundsätzlich die Pflicht des Vermieters ist, die Wohnung instand zu halten, werden diese Arbeiten oft durch entsprechende Klauseln im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Laut Bundesgerichtshof sind solche Klauseln oft unwirksam. Entscheidend ist der Umfang der vom Mieter zu tragenden Arbeiten bzw. der dabei anfallenden Kosten im Einzelfall.

Beispielsweise ist es nicht zulässig, dass die Mieter, die in eine unrenovierte Wohnung eingezogen sind, diese nach Auszug renoviert übergeben müssen. Auch Klauseln, die Mieter dazu verpflichten, die Renovierung durch einen Fachbetrieb durchführen zu lassen, sind unwirksam.

Unsere erfahrenen Anwälte für Mietrecht helfen Ihnen gerne weiter, wenn Sie sich fragen, wer für die anfallenden Schönheitsreparaturen bei Ihrem Auszug verantwortlich ist oder Sie ein anderes Anliegen haben. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.

Tritt ein Mangel in Ihrer Mietwohnung auf, sollten Sie dies zunächst Ihrem Vermieter melden. Die sogenannte Mängelanzeige ist Ihre mietvertragliche Pflicht. Denn nur so kann Ihr Vermieter entsprechend reagieren und wiederum seiner Pflicht nachkommen, den Mangel zu beseitigen. Beseitigt der Vermieter den Mangel nicht, hat der Mieter das Recht, die Mietzahlungen angemessen zu mindern. Zur Orientierung dessen, was ein angemessener Betrag im konkreten Fall ist, kann die allgemeine Mietminderungstabelle herangezogen werden.

Sie haben bei Vorliegen eines Mangels automatisch ein Recht zur Minderung der Miete, ohne dass vorher ein Antrag gestellt werden muss. Allerdings empfehlen wir, die Miete schriftlich zu mindern. So haben Sie etwas in der Hand, falls sich Ihr Vermieter später rechtlich gegen die Mietminderung wehrt.

Bei weiteren Fragen zur Mietminderung oder anderen mietrechtlichen Anliegen stehen wir Ihnen jederzeit zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns mithilfe unseres Formulars für eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.

Eine fristlose Kündigung stellt für Mieter eine besonders große Belastung dar. Daher trägt der im Wohnraummietrecht verankerte Mieterschutz dafür Sorge, dass diese nur unter strengen Voraussetzungen wirksam erfolgen kann.

So muss ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegen, d.h. der Mieter muss in besonderem Maße gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen haben, z.B. durch hohe Mietrückstände, erheblichen Beschädigungen der Wohnung oder andere Pflichtverletzungen.

Darüber hinaus muss der Mieter vor einer fristlosen Kündigung mindestens einmal abgemahnt und ausdrücklich auf den Vertragsbruch hingewiesen worden sein. So erhalten betroffene Mieter die Chance, ihr Verhalten zu ändern, um die drohende fristlose Kündigung noch verhindern zu können. In einigen Ausnahmefällen ist eine fristlose Kündigung auch ohne eine vorherige Abmahnung möglich, zum Beispiel, wenn die Miete mehrere Monate nicht gezahlt oder die Wohnung unerlaubt untervermietet wurde.

Weitere Informationen zur fristlosen Kündigung erhalten Sie in unserem ausführlichen Beitrag:

Die Kündigung Ihrer Wohnung muss schriftlich erfolgen. Dabei sollte Ihr Kündigungsschreiben alle relevanten Angaben zur Wohnung enthalten (z.B. Etage, Hausnummer, Adresse, ggf. Mietobjekt). Sie sollten auch das Datum, an dem der Mietvertrag geschlossen wurde, sowie das Datum, zu dem gekündigt werden soll, nennen. 

Außerdem sollten Sie Ihren Vermieter um eine Bestätigung über den Erhalt der Kündigung bitten.

Unser Tipp: Sofern Sie Ihre Kündigung nicht persönlich bei Ihrem Vermieter abgeben, sollten Sie diese unbedingt per Einschreiben verschicken. So haben Sie einen Nachweis, dass Ihre Kündigung auch tatsächlich bei dem Vermieter eingegangen ist.

Grundsätzlich gilt im Mietrecht eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Das bestehende Mietverhältnis endet also mit Ablauf des übernächsten Monats. Im Einzelfall kann aber auch eine kürzere Kündigungsfrist im Mietvertrag vereinbart worden sein. Um die Frist zu wahren, muss die Kündigung bis zum dritten Werktag eines Monats bei dem Ver­mie­ter eingegangen sein.

Ausnahmsweise kann die Kündigung des Mietvertrags für eine gewisse Dauer – meist für den Zeitraum von einem Jahr nach Einzug – ausgeschlossen sein. Hierdurch wird der Vermieter entlastet, dass dieser nicht ständig nach Nachmietern suchen muss.

Wenn die eigene Wohnung über die Jahre hinweg immer teurer wird und ein Umzug aufgrund fehlenden bezahlbaren Wohnraums nicht in Frage kommt, macht sich Verzweiflung breit. In vielen deutschen Städten ist das mittlerweile bittere Realität geworden.

Dieser Entwicklung versuchen seit 2015 zahlreiche Bundesländer mithilfe der sogenannten Mietpreisbremse entgegenzusteuern. Danach dürfen in Orten mit einem angespannten Wohnungsmarkt keine Mietpreise verlangt werden, die mehr als 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Das gilt allerdings nur bei der Wiedervermietung von bereits bestehenden Wohnungen. Neubauten und Modernisierungsmaßnahmen werden von der Mietpreisbremse nicht erfasst.

Außerdem muss das entsprechende Bundesland die Mietpreisbremse auch wirksam umgesetzt haben. Aktuell gilt die Mietpreisbremse in folgenden Bundesländern:

  •         Berlin
  •         Hamburg
  •         Niedersachsen
  •         Bremen
  •         Mecklenburg-Vorpommern
  •         Brandenburg
  •         Hessen
  •         Nordrhein-Westfalen
  •         Rheinland-Pfalz
  •         Baden-Württemberg
  •         Thüringen
  •         Bayern

Wir sind für Sie da. Innerhalb der nächsten 24 Stunden.

Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Mietrecht und haben bereits tausende Verfahren begleitet.

Wir unterstützen Sie in allen Bereichen des Mietrechts. Schildern Sie uns Ihren persönlichen Fall und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung.

So einfach funktioniert's

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1. Formular

Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

2. Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwälte Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.

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3. Lösung

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwälte kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.

Warum Advofleet?

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Selber machen

nervig und erfolglos

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schnell, unkompliziert, günstig und bequem von Zuhause aus

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Anwalt um die Ecke

zeitintensiv und teuer

Das sagt unsere Kundschaft über uns

Aktuelles aus dem Mietrecht

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Wann kann ich Mietminderung beantragen?

Sie leiden unter einem Mietmangel? Wir zeigen Ihnen, wie Sie ganz leicht eine Mietminderung erwirken können!

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Nebenkostenabrechnung prüfen

Bei der Betriebskostenabrechnung passieren häufig Fehler. Oft werden nicht umlagefähige Kosten auf die Mieter abgewälzt oder der Verteilerschlüssel nicht richtig...

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Betriebskostenabrechnung verspätet

Betriebskostenabrechnung verspätet

Wenn die Betriebskostenabrechnung verspätet zugestellt wird, müssen Mieter nicht zahlen. Dies regelt § 556 Abs. III S.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.

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