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Wir kümmern uns um Ihr Anliegen im Verkehrsrecht

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So einfach funktioniert's

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Sie haben rechtliche Schwierigkeiten?

Wir erstberaten Sie kostenlos zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Formular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwälte Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die rechtliche Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie in Ruhe, wie es weitergeht.

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LÖSUNG

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwälte kümmern sich im Anschluss gern um die vollständige Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Online-Shop – alles bequem von zuhause aus.

Rechtsberatung im Verkehrsrecht

Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrelange Erfahrung im Bereich des Verkehrsrechts und haben gemeinsam schon tausende Verfahren begleitet. Wir unterstützen unsere Mandanten in jeglichen Bereichen des Verkehrsrechts, egal ob es um Vertragssachen, die Unfallregulierung oder um eine Ordnungswidrigkeit geht.

Im Folgenden beantworten wir die häufigsten Fragen und Anliegen aus dem Verkehrsrecht. Sollte Ihre Frage offen bleiben, lassen Sie sich gern von uns beraten. 

Müssen Sie aufgrund einer Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld zahlen? Waren Sie in einen Unfall verwickelt und wollen nun wissen, was Sie tun können? Wir unterstützen Sie – sei es durch eine Rechtsberatung, im außergerichtlichen Verfahren oder vor Gericht. Schildern Sie uns Ihren persönlichen Fall und erhalten Sie bereits innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung.

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Alkohol am Steuer – Was ist zu erwarten?

Wer mit Alkohol am Steuer erwischt wird, muss sich auf unbequeme Konsequenzen einstellen. Denn es handelt sich nicht nur um eine für das Verkehrsrecht relevante Ordnungswidrigkeit, sondern auch um eine Straftat (§ 316 StGB). Dabei können die Strafen unterschiedlich hoch ausfallen.

Wenn Sie keinen Unfall verursachen, droht zunächst einmal „nur“ ein Bußgeld. Wenn jedoch unter Alkoholeinfluss tatsächlich ein Unfall verursacht wird, fällt die Strafe um einiges härter aus. In diesem Fall wird häufig die Fahrerlaubnis entzogen oder eine Geldstrafe angeordnet. In besonders schweren Fällen, etwa wenn andere Personen durch den Unfall verletzt werden, kann eine Freiheitstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.

Sie sind betrunken gefahren und wurden dabei erwischt? In diesem Fall sollten Sie sich schnellstmöglich rechtlichen Beistand suchen. Wir empfehlen unseren kostenlosen, unverbindlichen Erstberatungsservice innerhalb von 24 Stunden.

Promillegrenzen: Wie viel Alkohol am Steuer ist erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Wer in der Probezeit ist, sollte unbedingt die Finger von Alkohol am Steuer lassen und nach einer Party lieber auf öffentliche Verkehrsmittel umsteigen. Denn hier gilt eine Promillegrenze von 0,0 % Alkohol. Dasselbe gilt für junge Erwachsene unter 21 Jahren.

Bei einem Promillewert von 0,3 bis 1,09 liegt die sog. relative Fahruntüchtigkeit vor. Hier ist ein Führerscheinentzug möglich, wenn weitere Ausfallerscheinungen hinzukommen, etwa wenn die Person am Steuer in Schlangenlinien über die Fahrbahn kurvt.

Gut zu wissen: 0,3 Promille sind schneller erreicht, als man denken mag. Bei einer Frau mit einem Gewicht von 60 kg reicht hierfür bereits ein Glas Wein, bei einem 80 kg schweren Mann sind es 0,5 Liter Bier.

Ab einem Promillewert von 1,1 wird von absoluter Fahruntüchtigkeit gesprochen. Unabhängig davon, ob weitere Ausfallerscheinungen hinzutreten, wird hier der Führerschein entzogen. Im Fußverkehr gilt zwar grundsätzlich keine Promillegrenze, allerdings kann auch Fußgängern unter Alkoholeinfluss die Fahrerlaubnis entzogen werden, wenn Sie in den Verkehr eingreifen.

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Das sagt unsere Kundschaft über uns

Schmerzensgeld bei Unfall mit Personenschaden – Wer zahlt?

Generell zahlt die Haftpflichtversicherung der Person, die den Unfall verursacht hat, das Schmerzensgeld. In manchen Fällen übernimmt auch die Unfallversicherung der geschädigten Person die Zahlung. Allerdings können sowohl die Krankenversicherung als auch die Unfallversicherung der geschädigten Person ihrerseits den Ersatz der angefallenen Kosten verlangen – und zwar von der Person, die den Unfall verursacht hat (sog. Regress).

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Wie lange nach dem Unfall habe ich einen Anspruch auf Schmerzensgeld?

Mit der Einforderung von Schmerzensgeld sollten Sie nicht ewig warten. Denn der Anspruch auf Schmerzensgeld verjährt innerhalb von 3 Jahren (regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195 BGB).

Gut zu wissen: Für die Fristberechnung kommt es nicht auf den Unfalltag, sondern auf das Unfalljahr an. Denn die Verjährungsfrist beginnt erst zu laufen, wenn das Jahr, in dem der Unfall geschah, abläuft.

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Mehr als 50.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 50.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

Wir antworten innerhalb von 24 Stunden

Bei uns warten Sie nicht auf einen Beratungstermin, sondern erhalten Ihre Einschätzung sofort.

Unser Service ist "hervorragend"

Unsere Kundschaft hat unsere Beratung und unseren Einsatz bewertet - das Ergebnis macht uns stolz.

Autounfall – was tun?

Wenige Sekunden dauert es, wenn es im Straßenverkehr kracht, doch die Konsequenzen eines Autounfalls ziehen sich meist leider über Wochen oder Monate. Was Betroffene erwartet: eine Menge offener Fragen und ein undurchsichtiges Geflecht an Ansprüchen. Leider kostet dies meist nicht nur Geld, sondern auch einiges an Nervenkraft.

Strafrecht: Unfall mit Personenschaden – Was kommt auf mich zu?

Wenn bei einem Unfall eine Person verletzt wurde, stellen sich die Betroffenen viele Fragen: Wie bekommt man Schmerzensgeld nach einem Unfall? Wer zahlt Schmerzensgeld? Aus strafrechtlicher Perspektive stellt ein Autounfall mit einem Personenschaden grundsätzlich zunächst eine fahrlässige Körperverletzung dar, wofür eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden kann. Wenn der Unfall so schwerwiegend ist, dass das Unfallopfer ums Leben kommt, handelt es sich in der Regel um eine fahrlässige Tötung, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft wird.

Zivilrecht: Schadensersatz nach Unfall mit Personenschaden

Bei einem Unfall ergeben sich aus zivilrechtlicher Perspektive diverse Schadensersatzansprüche. Dazu zählen etwa anfallende Heilbehandlungskosten, die von einer Krankenversicherung nicht übernommen werden. Wenn die durch den Unfall geschädigte Person selbstständig ist, kann auch Schadensersatz für den Verdienstausfall verlangt werden.

Unfall mit Sachschaden – Welche Ansprüche habe ich?

Bei Schäden an Fahrzeugen spielen nicht nur die Reparaturkosten, sondern auch die Kosten für einen Ersatzwagen während der Dauer der Reparatur eine Rolle. Oftmals kommt es aber auch vor, dass man aus einem Unfall ohne sichtbaren Schaden herausgeht. Wichtig ist, dass der Unfall trotzdem der Polizei gemeldet wird, falls dennoch ein Schaden entstanden ist und sich erst später zeigt. Aus demselben Grund sollte ein Unfall ohne Schaden auch der Versicherung gemeldet werden.

Unser Versprechen

Was ist Fahrerflucht?

Bei der Fahrerflucht (auch: Unfallflucht) handelt es sich um einen Tatbestand aus dem Strafgesetzbuch, der das unerlaubte Entfernen vom Unfallort unter Strafe stellt. Wer sich von der Unfallstelle entfernt, ohne dass seine Identität festgestellt werden kann, macht sich unter Umständen strafbar. Denn das Bleiben an einem Unfallort ist in den meisten Fällen notwendig, damit sichergestellt werden kann, wer die Beteiligten sind und ob typische Ansprüche (wie etwa Schadensersatz) geltend gemacht werden können.

Welche Strafe droht bei Fahrerflucht?

Die Fahrerflucht kann mit einer Geldstrafe, aber auch mit einer Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren sanktioniert werden (§ 142 I des Strafgesetzbuches). Eine Strafmilderung ist möglich, wenn die Feststellung nachträglich (aber innerhalb von 24 Stunden) ermöglicht wird.

Abgesehen von den strafrechtlichen Konsequenzen drohen bei Fahrerflucht auch Fahrverbote, Bußgelder und Punkte in Flensburg.

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Anwalt um die Ecke

zeitintensiv und teuer

Wann verjährt ein Strafzettel?

Wer kennt es nicht: da parkt man einmal im Parkverbot, weil man ja nur schnell etwas im Supermarkt besorgen will und an der Windschutzscheibe klemmt das Knöllchen. Die Laune ist im Keller. Viele Menschen hoffen bei Verkehrsverstößen auf eine Verjährung der Ordnungswidrigkeit, denn es kommt tatsächlich nicht selten vor, dass ein Bußgeldbescheid zu spät zugestellt wird. In diesem Fall müssten Betroffene wegen Verjährung nicht mehr zahlen. Doch wann verjährt ein Strafzettel?

Die kurze Antwort: ein Strafzettel verjährt gar nicht. Die Begründung ist ziemlich juristisch: Bei einem Strafzettel handelt es sich nicht um einen Bußgeldbescheid (der verjähren kann), sondern um ein sog. Verwarnungsgeld. Damit liegen zwei unterschiedliche Verfahrensarten vor.

Gut zu wissen: Zahlen Sie das Verwarnungsgeld nicht innerhalb der vorgesehenen Frist, wird ein Bußgeldverfahren gegen Sie eingeleitet. Ab diesem Zeitpunkt gilt eine Verjährungsfrist von 3 Monaten. Falls nicht der unwahrscheinliche Fall eintritt, dass die Behörde Sie vergisst, wird eine Verjährung nicht eintreten. Sie werden in diesem Fall nicht von den Verjährungsregelungen profitieren können und müssen den Strafzettel trotzdem bezahlen.

Strafzettel erhalten?

Manche Bußgeldbescheide sind jedoch schlichtweg fehlerhaft. In diesem Fall können Sie das Schreiben selbst oder mithilfe von fachlichen Experten angreifen. Wenn Sie diese Vermutung haben, lassen Sie Ihren Bescheid schnellstmöglich von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin überprüfen. Bei uns erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Erstberatung zu Ihrem Anliegen. Füllen Sie einfach das dafür vorgesehene Kontaktformular aus.

Was kostet ein Anwalt für Verkehrsrecht?

Grundsätzlich lassen sich die Kosten für Rechtsdienstleistungen im Verkehrsrecht nicht pauschalisieren, denn die Kosten richten sich im Einzelnen immer nach dem Umfang des Mandats. Es spielt zum Beispiel eine Rolle, ob es überhaupt zur gerichtlichen Vertretung kommt, wie lange ein Verfahren dauert oder ob in mehreren Instanzen geklagt wird.

Richtwert: Für eine Erstberatung können Anwälte, wenn sie nichts anderes festlegen, bis zu 190 Euro in Rechnung stellen. Für ein Rechtsgutachten können sie bis zu 250 Euro verlangen.

Gut zu wissen: Bei uns erhalten Sie eine Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen vollkommen kostenlos. Wenn Sie uns zu einem späteren Zeitpunkt mit Ihrem Anliegen beauftragen, behalten Sie die volle Kontrolle über die Kosten, da Sie die Preise unserer Leistungspakete in unserem Onlineshop einsehen können.

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Häufig gestellte Fragen

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Die zuständige Behörde hat grundsätzlich 3 Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. Meist wird der Bescheid jedoch schon 2-3 Wochen nach dem Verstoß zugestellt. Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, teilt die Behörde Ihnen in der Regel eine Frist mit, in der Sie Ihren Führerschein bei der Polizei abgeben müssen. Allerding ist es auch möglich, dass der Führerschein sofort eingezogen wird. Dies ist der Fall, wenn es aufgrund einer akuten Gefährdung des Straßenverkehrs nicht möglich ist, eine richterliche Entscheidung abzuwarten.

Die zuständige Behörde hat grundsätzlich 3 Monate Zeit, um den Bußgeldbescheid zu verschicken. Meist wird der Bescheid jedoch schon 2-3 Wochen nach dem Verstoß zugestellt. Wenn Ihnen die Fahrerlaubnis entzogen wird, teilt die Behörde Ihnen in der Regel eine Frist mit, in der Sie Ihren Führerschein bei der Polizei abgeben müssen. Allerding ist es auch möglich, dass der Führerschein sofort eingezogen wird. Dies ist der Fall, wenn es aufgrund einer akuten Gefährdung des Straßenverkehrs nicht möglich ist, eine richterliche Entscheidung abzuwarten.

Diese Frage lässt sich nicht pauschal beantworten. Nach unserer Erfahrung sind Zeiträume von 1-2 Monaten, in schwereren Fällen aber auch 6 Monate denkbar. Da ein solcher Entzug für die meisten Menschen eine große Freiheitsbeschränkung darstellt, ist zwingende Voraussetzung, dass ein Unfall mit einem Schaden vorliegt.

Wenn weder die Person, die den Unfall verursacht hat, noch die geschädigte Person den Unfall bemerkt, wird wohl nichts weiter passieren (denn „wo kein Kläger, da kein Richter“).

Wenn der Person, die den Unfall verursacht hat, allerdings später auffällt, dass bei einer brenzligen Verkehrssituation doch ein Schaden entstanden sein muss, sollte jedenfalls die Polizei kontaktiert werden. Eine solche Selbstanzeige zeigt dem Gericht bzw. der Staatsanwaltschaft Reue und wird bei der Sanktionierung stark berücksichtigt.

Insbesondere bei sog. Bagatellschäden (z.B. einem kleinen Kratzer am Außenspiegel) ist es gut möglich, dass Strafverfahren erst gar nicht eingeleitet oder gänzlich eingestellt wird.

Wann und ob sich die Polizei bei Ihnen wegen einer vermuteten Fahrerflucht meldet, kann nicht pauschal beantwortet werden. Dies hängt vom Umfang des Unfalls, den Schäden und dem Ermittlungsstand ab.

Gut zu wissen: Wenn gegen Sie ermittelt wird, ist es möglich, dass sie zu einer polizeilichen Befragung eingeladen werden. Unsere Empfehlung ist, zu diesem Termin nicht zu erscheinen. Sie sind als beschuldigte Person nicht dazu verpflichtet, gegen sich selbst auszusagen. Wir raten Ihnen in diesem Fall dringend dazu, sich rechtlichen Beistand zu suchen. Bei uns erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden zu Ihrem individuellen Fall. Kontaktieren Sie uns für eine unverbindliche Beratung durch unsere Verkehrsrecht-Experten.

Sie haben bei einem Unfall Schäden erlitten und die Person, die den Unfall verursacht hat, ist nicht auffindbar? In diesem Fall müssen Sie unter Umständen die anfallenden Kosten selbst tragen. Je nachdem, wie Sie versichert sind, kann es aber auch sein, dass Ihre Versicherung eingreift und die Kosten erstattet. Dies ist bei Vollkaskoversicherungen oft der Fall.

Unser Tipp: Informieren Sie die Polizei über den Vorfall und erkundigen Sie sich, ob sich die flüchtige Person dort möglicherweise gemeldet hat.

Von einem Kaskoschaden wird gesprochen, wenn Sie an Ihrem eigenen Fahrzeug (also selbstverschuldet) einen Schaden verursachen. Allerdings können auch Beschädigungen durch höhere Gewalt (z.B. Stürme, Wildunfälle oder Brände) oder auch ein Autodiebstahl zu den Kaskoschäden zählen.

Wenn eine versicherte Person einen Kaskoschaden meldet, muss sie mit einer Hochstufung rechnen. In diesem Fall wird der Versicherungsbetrag erhöht. Meist richtet sich die Hochstufung nicht nach der Schadenshöhe, sondern steigt nach einem pauschalen Betrag oder Prozentsatz. Aus diesem Grund überlegen viele versicherte Personen, Schäden nicht zu melden und Reparaturen selbst zu zahlen. Dies kann sich bei Schäden um die 1.000 bis 1.500 Euro sogar lohnen.

Betroffene fragen sich häufig, ob sie sich den Kaskoschaden auszahlen lassen können, etwa wenn es sich nur um optische Schäden handelt. Diese (fiktive) Abrechnung von Schäden ist nicht unumstritten. Inzwischen haben Gerichte festgestellt, dass keine Verpflichtung besteht, solche Schäden reparieren zu lassen. Schließlich ist durch den entstandenen Schaden der Wert des Autos geringer und dies soll kompensiert werden, auch wenn der Schaden nicht behoben wird.

Es kommt immer öfter vor, dass nicht die Stadt als Aussteller des Strafzettels erscheint, sondern ein privates Unternehmen im Auftrag der Polizei handelt. Viele Betroffene stellen sich die Frage, ob das rechtens ist.

Tatsächlich hat sich über die Jahre die gängige Praxis entwickelt, den Verkehrsraum durch private Dienstleister überwachen zu lassen. Das OLG Frankfurt entschied jedoch im Januar 2020, dass dies rechtswidrig ist. Eine private Parkraumüberwachung soll nach Ansicht des Gerichts nur auf privaten Parkplätzen möglich sein.

Unser Tipp: Legen Sie unbedingt und schnellstmöglich Widerspruch gegen private Strafzettel ein oder beauftragen Sie unsere Verkehrsrechtsexperten mit dieser Sache.

Eine häufig geltend gemachte Schadensposition ist das Schmerzensgeld. Dies soll den erlittenen immateriellen Schaden (z.B. Schmerzen und Unannehmlichkeiten) angemessen entschädigen. Die Höhe des Schmerzensgeldes ist dabei nicht generell festgesetzt, sondern immer nach dem Einzelfall zu bestimmen.

Dabei sind folgende Schmerzensgeldansprüche denkbar:

  • Wenn die geschädigte Person aufgrund des Unfalls die Erwerbsfähigkeit verliert oder in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt wird, kann die Zahlung von Geldrenten verlangt werden.
  • Kommt bei dem Unfall eine Person ums Leben, haben die Angehörigen des Verstorbenen unter Umständen mehrere Ansprüche. In Betracht kommt zum Beispiel ein Anspruch auf Schmerzensgeld wegen einem Schockschaden, aber auch ein vererbter Schmerzensgeldanspruch ist denkbar. Letzteres ist der Fall, wenn das Unfallopfer nicht direkt am Unfallort, sondern erst später verstirbt.
  • Hinterbliebene haben außerdem Ersatzansprüche hinsichtlich entgangener Unterhaltszahlungen. Sie können auch Ersatz für die Beerdigungskosten Seit 2017 kann zusätzlich ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld geltend gemacht werden. Dieses soll eine angemessene Entschädigung für das seelische Leid Betroffener darstellen.

Ein KfZ-Gutachten wird notwendig, wenn die Bagatellschadensgrenze in Höhe von 750 Euro überschritten wird. In diesem Fall muss die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, die Kosten für das Gutachten übernehmen.

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