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Unterlassene Hilfeleistung - welche Strafe droht?

Zuletzt aktualisiert am 1. Dezember 2023

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Faktencheck

Jährlich ereignen sich mehrere hunderttausende Unfälle im Straßenverkehr. In Zeitungsartikeln und Nachrichtenbeiträgen wird nicht nur vom Unfallgeschehen berichtet, auch von Schaulustigen ist immer wieder die Rede. Denn hat sich ein Unfall ereignet, sind Schaulustige – auch sogenannte “Gaffer” – nicht weit. Diese zücken nicht etwa ihr Smartphone, um den Notruf zu wählen. Stattdessen filmen und fotografieren sie lieber den Unfallort mit komplett zerstörten Autos – oder das, was noch von ihnen übrig geblieben ist. Nicht selten behindern sie dabei Rettungsdienst und andere hilfeleistenden Personen. Ein solches Verhalten ist nicht nur moralisch äußerst verwerflich, sondern auch strafbar.

Denn, egal, ob sich ein Auffahrunfall im Feierabendverkehr oder ein Wildunfall auf der Landstraße ereignet hat, tragen nicht nur die Unfallbeteiligten bestimmte Verhaltenspflichten. Auch für bis dahin gänzlich unbeteiligte Teilnehmer des Straßenverkehrs, die Zeugen des Unfalls geworden sind, besteht eine allgemeine Hilfepflicht. Im Falle eines Unfalls muss den Beteiligten die erforderliche Hilfe geleistet werden. 

Aber wann ist das Unterlassen einer Handlung im Allgemeinen strafbar und welche Strafe droht der untätig gebliebenen Person dann? Unter welchen Umständen besteht für Außenstehende die Pflicht, Hilfe zu leisten und wann ist man davon befreit? Was ist der Unterschied zwischen unterlassener Hilfeleistung und dem Begehen durch Unterlassen?

All diese und weitere Fragen beantworten wir Ihnen in diesem Artikel.

Unterlassene Hilfeleistung - was ist das?

Unterlassene Hilfeleistung bezeichnet eine Straftat des deutschen Strafgesetzbuches, die in § 323c StGB geregelt ist und ein pflichtwidriges Unterlassen unter Strafe stellt. 

Eine unterlassene Hilfeleistung liegt dann vor, wenn eine Person im Falle eines Unglücks oder einer gemeinen Gefahr oder Not einer davon betroffenen Person keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich ist. Eine entsprechende Hilfeleistung ist der untätigen Person aber sehr wohl zuzumuten. Strafbar ist es somit, untätig zu bleiben, obwohl eine Hilfeleistung sowohl erforderlich als auch zumutbar ist. 

Genauso ist es strafbar, eine Person zu behindern, die einer anderen Person Hilfe leistet oder leisten will. Demnach droht auch Schaulustigen eines Unfalls oder eines anderen Unglücksfalls eine Strafe nach § 323c StGB, wenn sie dadurch die Hilfe anderer, wie beispielsweise des Rettungsdienstes, der Feuerwehr oder der Polizei, behindern.

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Was ist ein Unglücksfall?

Von einem Unglücksfall spricht man, wenn durch ein plötzliches Ereignis die Gefahr geschaffen wird, dass Betroffene erhebliche Schäden erleiden. Ein solcher Schaden kann beispielsweise eine Körperverletzung oder eine Freiheitsentziehung sein – schlimmstenfalls sogar der Tod. Um die Gefahr eines solchen Schadenseintritts zu verringern oder möglicherweise sogar ganz abzuwenden, ist ein sofortiges Einschreiten durch den Hilfeleistenden erforderlich.

Beispielsweise stellt ein Verkehrsunfall einen solchen Unglücksfall dar. Aber auch jede andere Art eines Unfalls kann an dieser Stelle als Beispiel dienen.

Ein Autounfall wird meist innerhalb des Bruchteils einer Sekunde verursacht und tritt dementsprechend sehr plötzlich auf. Nicht selten werden Unfallbeteiligte verletzt. Man kann also nicht annehmen, es sei schon nichts Schlimmes passiert und die Beteiligten werden wohl alle unverletzt sein. Im Zweifelsfall muss man sich dessen erst einmal vergewissern.

Auch Prügeleien stellen Unglücksfälle im Sinne des § 323c StGB dar. Nicht selten kommt es für Unbeteiligte – teilweise auch Beteiligte – ganz überraschend zu einer solchen handgreiflichen Auseinandersetzung. Einen vorausgegangenen Streit zwischen den Beteiligten bekommen Unbeteiligte meist nicht mit. Eine Prügelei birgt in der Regel auch die Gefahr, dass Beteiligte erhebliche Verletzungen erleiden.

Was ist eine gemeine Gefahr oder Not?

Eine Gefahr gilt dann als gemein, wenn dadurch ein Schaden für eine größere Anzahl von Menschen und nicht nur einer Einzelperson droht. Dementsprechend entsteht dadurch eine Gefahr für die Allgemeinheit. Zum Beispiel stellen Naturkatastrophen wie Erdbeben, Überschwemmungen oder Brände gemeine Gefahren dar. Derartige Ereignisse betreffen nicht nur einzelne Personen, sondern die Bewohner eines ganzen Wohnkomplexes, eines Stadtteils oder sogar einer ganzen Stadt.

Im Falle eines Wohnungsbrandes ist beispielsweise nicht nur die Familie betroffen, in deren Wohnung das Feuer ausgebrochen ist. Befindet sich die brennende Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, besteht durch das Feuer für alle Bewohner des Hauses eine erhebliche Gefahr. Auch für die Nachbarn, deren Haus sich in unmittelbarer Nähe befindet, besteht die Gefahr, dass das Feuer auf das eigene Haus übergreift. Der Rauch, der durch Brand verursacht wird, kann für die ganze Nachbarschaft eine Gefahr darstellen.

Dagegen beschreibt eine gemeine Not eine Notlage, die zumindest eine größere Anzahl an Menschen betrifft – wenn nicht sogar die Allgemeinheit. Nennenswerte Beispiele einer gemeinen Not sind Ausfälle der Trinkwasserversorgung oder Stromausfälle von einer gewissen Dauer.

Im Falle eines Stromausfalls, der nicht nur wenige Minuten anhält, sind nicht nur einzelne Personen betroffen. Meist ereignen sich Stromausfälle, von denen die gesamten Bewohner einer Straße oder Nachbarschaft betroffen sind. 

Von einem Unglücksfall spricht man dementsprechend dann, wenn sich ein Ereignis lediglich auf eine einzelne Person oder eine meist kleinere Gruppe bezieht. Die gemeine Gefahr oder die gemeine Not bezieht sich mithin immer auf eine größere Gruppe von Menschen – wie in den entsprechenden Beispiele verdeutlicht worden ist.

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Wann muss Hilfe geleistet werden?

Sind die situativen Voraussetzungen gegeben – das heißt, es hat sich ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr oder gemeine Not zugetragen, muss eine Hilfeleistung für die bis dahin noch unbeteiligte Person sowohl erforderlich als auch zumutbar sein.

Um eine untätig gebliebene Person im Falle eines Unglücks, einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not nach § 323c StGB belangen zu können, muss die unterlassene Hilfeleistung in der konkreten Situation erforderlich gewesen sein.

Eine Hilfeleistung wird dann als erforderlich angesehen, wenn sie dazu beiträgt, die Lage der von dem Unglücksfall oder der allgemeinen Notlage betroffenen Person in gewisser Weise positiv zu beeinflussen. Davon kann die Rede sein, wenn die bestehende Gefahr durch die Hilfe einer anderen Person behoben oder zumindest verringert werden kann. Gleiches gilt, wenn sich eine drohende Gefahr bereits verwirklicht hat, aber durch den Hilfeleistenden der Schaden eingedämmt werden kann.

Im Falle eines Arbeitsunfalls kann es beispielsweise erforderlich sein, für die unter Schock stehende, verletzte Kollegin, den Rettungsdienst zu rufen und mit ihr gemeinsam auf dessen Ankunft zu warten. Auch Erste-Hilfe-Maßnahmen können in einer solchen Situation erforderlich sein – so weit über Kenntnisse darüber verfügt wird. Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden müssen ist stark einzelfallabhängig.

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Hilfeleistung war nicht wirksam – Strafbarkeit?

In diesem Zusammenhang ist auch denkbar, dass eine Person zwar Hilfe leistet, aber dadurch die Lage der betroffenen Person kaum bis gar nicht verbessert wird bzw. werden kann. In einem solchen Fall muss sich die hilfeleistende Person keine Sorgen machen aufgrund von unterlassener Hilfeleistung bestraft zu werden – auch wenn sich die Hilfeleistung im Nachhinein als wenig förderlich erwiesen hat.

Der Tatbestand der unterlassenen Hilfeleistung stellt – wie die Bezeichnung des Delikts bereits erahnen lässt – das Unterlassen einer Hilfeleistung unter Strafe. Auch, wenn eine Hilfeleistung sich im Nachhinein als wenig förderlich erweist, hat der Hilfeleistende in der konkreten Situation alles, was ihm persönlich möglich war, getan, um die erforderliche Hilfe zu leisten.

Selbstverständlich ist das anders zu bewerten, wenn ein „Hilfeleistender“ absichtlich unterhalb seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten bei einer Hilfeleistung bleibt. Denn grundsätzlich trifft jeden die Pflicht, im Falle eines Unglücks, einer gemeinen Gefahr oder einer gemeinen Not bestmöglich Hilfe zu leisten.

Unter welchen Umständen ist eine Hilfeleistung nicht zumutbar?

Unter Umständen ist eine unterlassene Hilfeleistung nicht strafbar, und zwar dann wenn das Untätigbleiben in der entsprechenden Situation gerechtfertigt war. Das ist der Fall, wenn der untätigen Person eine Hilfeleistung in der konkreten Situation nicht zuzumuten war und man ihr das Unterlassen somit gar nicht zum Vorwurf machen kann.

Eine Hilfeleistung ist nicht zumutbar, wenn sie mit einer erheblichen Eigengefährdung einhergeht oder wenn andere rechtliche Pflichten verletzt werden müssten, damit die erforderliche Hilfe geleistet werden kann. Von Hilfeleistenden kann nicht erwartet werden, sich selbst in Gefahr zu bringen, um einer anderen Person zur Hilfe zu kommen – und das wird es auch nicht. In einem solchen Fall ist das Unterlassen einer Hilfeleistung gerechtfertigt.

Beispiel: Ein Mann bemerkt, dass ein Feuer in einem Wohnhaus ausgebrochen ist. Ihm droht jedoch keine Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB), wenn er nicht in das brennende Gebäude rennt, um nachzusehen, ob sich darin noch Bewohner befinden. Hiermit würde er sich selbst in erhebliche Gefahr begeben, denn er könnte eine schwere Rauchvergiftung oder auch Verbrennungen erleiden.

Gleiches gilt im Falle einer Prügelei, denn schreiten Unbeteiligte dort ein, setzen Sie sich selbst der Gefahr aus, Schläge und daraus resultierende Verletzungen zu erleiden. Dementsprechend liegt auch hier im Nicht-Einschreiten keine unterlassene Hilfeleistung vor, da sonst eine erhebliche Selbstgefährdung vorliegen würde.

In jedem Fall muss aber in solchen Situationen sofort Hilfe gerufen werden. Denn das ist im Unterschied zu einer unvernünftigen Rettungsaktion oder das Einschreiten in eine Schlägerei nicht mit einer eigenen Gefährdung verbunden.

Eine Hilfeleistung kann einer Person auch dann nicht zugemutet werden, wenn dies nicht möglich ist, ohne dabei andere rechtliche Pflichten zu verletzen. Das ist beispielsweise der Fall, wenn dem Hilfeleistenden in der konkreten Situation eine Aufsichtspflicht für Kinder obliegt.

Beispiel: Eine Frau ist allein mit ihren kleinen Kindern im Auto unterwegs. Einige Kilometer, bevor sie die Autobahn verlassen muss, ereignet sich an einer Baustelle ein Unfall. Eigentlich ist sie verpflichtet, Hilfe zu leisten, denn sie ist eine der Ersthelferinnen vor Ort. Jedoch ist es ihr hier aufgrund der Aufsichtspflicht für ihre Kinder nicht zumutbar. Denn würde Sie ihre Kinder unbeaufsichtigt im Wagen zurücklassen, könnte es zu weiteren furchtbaren Unfällen kommen. Sie ist somit von erforderlichen Hilfeleistungen „befreit“, die sie nur tätigen kann, wenn sie die Aufsichtspflicht für ihre Kinder vernachlässigt.

Aber auch dann gilt, dass man nicht gänzlich von der Pflicht, Hilfe zu leisten, befreit wird. Einen Notruf absetzen kann man auch aus dem Auto heraus, sodass eine Aufsichtspflicht der Kinder nicht verletzt wird muss

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Behinderung von hilfeleistenden Personen

Auch die Behinderung von Personen, die Betroffenen eines Unglücksfalls, einer gemeinen Gefahr oder einer gemeinen Not Hilfe leisten und leisten wollen, steht unter Strafe.

Beispielsweise kommen Fälle in Betracht, in denen bei Unfällen auf der Autobahn oder generell im Straßenverkehr eine Rettungsgasse nicht oder nicht ordnungsgemäß gebildet wird. So wird es dem Rettungsdienst, der Feuerwehr, der Polizei oder anderen hilfeleistenden Personen erheblich erschwert, den Unfallort zu erreichen, um dort die erforderlichen Hilfe – und Rettungsmaßnahmen zugunsten der Unfallbeteiligten zu leisten.

Hilfeleistende werden auch nicht selten durch sogenannte „Gaffer“ behindert. Damit werden Schaulustige beschrieben, die das Geschehen nach Verkehrsunfällen oder bei ähnlichen Notlagen anderer Menschen gespannt verfolgen. Nicht selten werden davon sogar Video- oder Bildaufnahmen gemacht. Zum einen verletzen die sogenannten Gaffer ihre allgemeine Hilfepflicht, zum anderen behindern sie oft andere hilfeleistende Personen.

Durch diesen Zusatz der unterlassenen Hilfeleistung in § 323c Absatz 2 StGB ist somit nicht nur das Unterlassen der erforderlichen Hilfeleistungen durch Gaffer strafbar, sondern auch jegliches Behindern der Rettungsmaßnahmen.

Welche Strafe droht bei unterlassener Hilfeleistung?

Hat eine Person eine erforderliche Hilfeleistung unterlassen, wird diese mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft. Auch die Behinderung einer Person, die selbst Hilfe leistet oder Hilfe leisten will, ist mit Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht.

Allerdings darf eine Person für eine unterlassene Hilfeleistung nicht (mehr) belangt werden, wenn eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Zeitspanne abgelaufen ist. Hierbei spricht man von der sogenannten Verjährungsfrist. Eine unterlassene Hilfeleistung verjährt nach 3 Jahren. Eine strafrechtliche Verfolgung ist dann nicht mehr möglich.

Sie wurden wegen unterlassener Hilfeleistung angezeigt und haben eine Vorladung der Polizei erhalten? Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Strafrecht in Ihrem Fall. Schildern Sie uns Ihr Anliegen einfach in unserem Kontaktformular. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie dann kostenlose Ersteinschätzung – und das völlig unverbindlich.

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Welche Hilfeleistungen müssen erfolgen?

Wie die Hilfeleistung im Einzelfall aussehen muss, richtet sich zunächst danach, welche Art der Hilfe in der konkreten Situation überhaupt erforderlich ist. Daneben werden aber auch die individuellen Fähigkeiten der hilfeleistenden Person nicht außer Acht gelassen. Denn von einer Person kann nicht eine Hilfeleistung erwartet werden, zu der sie aufgrund mangelnder Fähigkeiten und Kenntnisse überhaupt nicht in der Lage ist. Die tatsächlichen Fähigkeiten eines Hilfeleistenden sind im Einzelfall jedoch nicht mit bloßem Auge erkennbar. Vielmehr wird darauf abgestellt, was von der Person – im Hinblick auf bestimmte Eigenschaften – erwartet werden kann. Damit ist gemeint, dass beispielsweise eine abgeschlossene Berufsausbildung oder die Tätigkeit in einem bestimmten Berufsfeld bei der Beurteilung berücksichtigt werden.

Was wird von Hilfeleistenden erwartet?

Die Beurteilung darüber, welche Hilfeleistungen von einer Person erwartet werden, richtet sich danach, über welche Kenntnisse und Fähigkeiten sie verfügt. Verfügt eine Person über keinerlei Kenntnisse über Erste-Hilfe-Maßnahmen oder andere ähnlich geeignete Maßnahmen zur Hilfeleistung, wird diese nicht automatisch von jeglichen Hilfeleistungen im Falle eines Unglücks, einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not befreit.

Denn eine generelle Pflicht, von einem Unglück oder einer Notlage betroffenen Person Hilfe zu leisten, trifft – ohne Ausnahme – jeden. Dementsprechend muss die Person dann andere Maßnahmen treffen, die innerhalb ihrer Fähigkeiten liegen – auch, wenn sie dann vielleicht nicht so aktiv tätig wird, wie ein Erste-Hilfe-Leistender bei einem Verkehrsunfall.

Genauso wichtig ist es aber, den Notruf zu wählen und auf diesem Wege weitere und vor allem professionelle Hilfe zu rufen. Eine solche Hilfeleistung kann von jedem erwartet werden. Betroffenen von Unglücksfällen oder anderer Notlagen ist auch damit geholfen, wenn mit ihnen gemeinsam auf den Rettungsdienst, die Feuerwehr oder die Polizei gewartet wird. Zudem kann erwartet werden, dass die Person, die selbst nicht in der Lage ist, entsprechende Hilfe zu leisten, andere Personen auf die Notsituation aufmerksam macht und so Hilfe dazu holt. 

Dementsprechend sind auch Hilfeleistungen möglich, wenn keinerlei besondere Kenntnisse vorhanden sind, und auch zwingend notwendig – einerseits um Betroffenen zu helfen und andererseits um keine Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB zu riskieren.

Welche Hilfeleistung wird von Autofahrern erwartet?

An Auto- oder Motorradfahrer werden bezüglich der im Falle eines Unglücks oder einer anderen vergleichbaren Notlage erforderlichen Hilfeleistung schon höhere Anforderungen gestellt.

Denn hat eine hilfeleistende Person einen Führerschein gemacht, hat diese im Rahmen der Fahrausbildung verpflichtend an einem Erste-Hilfe-Kurs teilgenommen. Teilnehmer erhalten dort eine Ausbildung über Erste-Hilfe-Maßnahmen, die im Falle eines Unfalls oder einer ähnlichen Situation erforderlich sein können.

Von hilfeleistenden Personen mit Führerschein wird demnach erwartet, dass sie im Falle eines Unglücks, einer gemeinen Gefahr oder gemeinen Not Erste Hilfe leisten. Wird dieser Erwartung nicht nachgekommen, droht eine Strafe wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB.

Achtung: Es ist nicht von Vorteil, Hilfeleistungen, die Sie sich beispielsweise in Filmen oder Serien abgeschaut haben, kurzerhand in der Praxis „auszuprobieren“ – sondern ganz im Gegenteil. Im schlimmsten Fall kann eine solche falsche Hilfe einen bestehenden Schaden noch um einiges verschlimmern oder gar erst verursachen. Dementsprechend sollten lediglich Hilfeleistungen erbracht werden, die auch wirklich innerhalb der Fähigkeiten und Kenntnisse des Hilfeleistenden liegen.

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Welche Hilfeleistung wird von ausgebildeten Fachkräften erwartet?

Rettungssanitäter, Ärzte sowie andere Personen, die im medizinischen Bereich tätig sind, haben es sich durch ihre Berufswahl zur tagtäglichen Aufgabe gemacht, anderen Menschen zu helfen. Aufgrund der jahrelangen Ausbildung sowie der Erfahrungen, die in der Berufspraxis Tag für Tag gesammelt werden, weisen sie besondere, fachspezifische Kenntnisse auf. Diese Kenntnisse müssen im Falle eines Unglücks, einer gemeinen Gefahr oder Not angewendet werden, um betroffenen Personen zu helfen – auch außerhalb der Dienstzeit. Ein anwesender Arzt oder Rettungssanitäter ist oft eine der wenigen Personen vor Ort – wenn nicht sogar die einzige – die die wirksamste erforderliche Hilfe leisten kann. Kommt dieser der Hilfspflicht nicht nach, wird er – genau wie jeder andere, der die allgemeine Hilfspflicht missachtet – wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB bestraft.

Dementsprechend kann im Einzelfall eine fachspezifische Hilfeleistung von einem Arzt erwartet werden – von einer Person, die über keinerlei Kenntnisse in diesem Bereich verfügt hingegen nicht.

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Unterlassene Hilfeleistung durch Behandlungsverweigerung

Auch die Verweigerung einer Behandlung durch einen Arzt kann im Falle eines Notfalls als eine unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar sein.

Ob den Arzt eine generelle Behandlungspflicht trifft, richtet sich in erster Linie danach, ob der Arzt ein Kassen- oder Privatarzt ist. Einem Privatarzt steht die Entscheidung grundsätzlich offen, ob er eine Person behandeln und so zu seinem Patienten machen möchte. Ein Kassenarzt hingegen kann eine Behandlung nur in Ausnahmefällen ablehnen.

Im Falle eines Notfalls kann das jedoch dahinstehen. Denn liegt ein Notfall vor, also die Erkrankung der betroffenen Person verschlimmert sich ganz überraschend in kürzester Zeit, trifft den Arzt in jedem Fall eine Behandlungspflicht. Kommt der Arzt dieser Pflicht nicht nach, indem er die Behandlung trotz des Notfalls verweigert, macht er sich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar.

 

Hat Ihr Arzt Ihre Behandlung verweigert, obwohl Sie sich ganz offensichtlich in einer Notfallsituation befanden, können und sollten Sie dagegen vorgehen. Ein Arzt verstößt durch eine Behandlungsverweigerung in einem solchen Falle nicht nur gegen die Behandlungspflicht, sondern auch gegen die allgemeine Hilfspflicht. Somit macht er sich wegen unterlassener Hilfeleistung nach § 323c StGB strafbar.

Bei einem Behandlungsfehler durch Ihren Arzt kommt neben einer Strafbarkeit wegen unterlassener Hilfeleistung (§ 323c StGB) gegebenenfalls auch eine Strafbarkeit wegen Körperverletzung durch Unterlassen (§§ 223, 13 StGB) oder fahrlässiger Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht.

Sind Ihnen durch die unterlassene Hilfeleistung Schäden entstanden, können Sie Ihren Arzt gegebenenfalls auch auf zivilrechtlichem Wege verklagen.

Schildern Sie uns Ihren Fall gerne mithilfe unseres Kontaktformulars. Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen  beraten Sie gern über ein mögliches Vorgehen gegen Ihren Arzt in Ihrem persönlichen Fall. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine kostenlose und völlig unverbindliche Ersteinschätzung.

 

Was sind Unterlassungsdelikte?

Unterlassene Hilfeleistung wird häufig als Oberbegriff von Straftaten verwendet, die durch ein Unterlassen – also ein pflichtwidriges Untätigbleiben – verwirklicht werden. Im deutschen Strafgesetzbuch sind sowohl Begehungsdelikte als auch Unterlassungsdelikte geregelt.

Sogenannte Begehungsdelikte stellen die Begehung einer Straftat – also ein aktives Handeln – unter Strafe. Im Falle einer Körperverletzung (§ 223 StGB) führt der Täter also eine Handlung aus, wie beispielsweise einen Schlag oder einen Tritt, die dazu führt, dass das Opfer eine Verletzung erleidet. Durch eine aktive Handlung des Täters wurde damit der Straftatbestand der Körperverletzung erfüllt.

Sogenannte Unterlassungsdelikte hingegen stellen ein pflichtwidriges Unterlassen unter Strafe. Diese Unterlassungsdelikte werden wiederum in unechte und echte Unterlassungsdelikte unterteilt.

Was ist ein echtes Unterlassungsdelikt?

Ein Unterlassungsdelikt gilt dann als echt, wenn die Strafbarkeit eines Unterlassens ausdrücklich in einem Paragrafen des Strafgesetzbuches ausformuliert und somit unter Strafe gestellt wurde.

Beispielsweise ist die unterlassene Hilfeleistung ein solches echtes Unterlassungsdelikt. In § 323c StGB wird ausdrücklich geregelt, dass das Unterlassen einer erforderlichen und zumutbaren Hilfeleistung in einem Unglücksfall, einer gemeinen Gefahr oder Not mit Strafe bedroht ist.

Beispiel: Mitten in der Stadt hat sich ein Unfall ereignet. Ein Radfahrer ist mit einem Auto kollidiert. Unfallursache: der Autofahrer hat den Radfahrer beim Abbiegen nicht gesehen. Passanten und andere Verkehrsteilnehmer, die Zeugen des Unfalls geworden sind, sind nun verpflichtet, den Unfallbeteiligten, Hilfe zu leisten. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob diese offensichtlich verletzt oder wohlauf sind. Wer nicht hilft, macht sich der unterlassenen Hilfeleistung strafbar. Das ist ausdrücklich in §323c StGB geregelt.

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Was ist ein unechtes Unterlassungsdelikt?

Bei unechten Unterlassungsdelikten hingegen ist das ein klein wenig komplizierter. Denn genau genommen werden jene Unterlassungsdelikte als unecht bezeichnet, weil sie eigentlich Begehungsdelikte sind.

Beispiel: Ein Vater unterlässt es, sein kleines Kind mit ausreichend Nahrung zu versorgen. Da das Kind jedoch viel zu klein ist, um sich selbst zu versorgen, droht es zu verhungern. Wenn es durch die Mangelernährung die Gefahr einer Gesundheitsschädigung – oder im schlimmsten Fall den Tod – erleidet, hat sich der Vater durch sein Unterlassen strafbar gemacht.

Im Ergebnis ist die unterbliebene Versorgung des Kindes genauso zu bewerten wie ein aktives Verhalten, durch das das Kind körperlich misshandelt wird. Denn eine Gesundheitsschädigung liegt letztendlich in beiden Fällen vor. Es ist also nicht ersichtlich, warum der Vater nicht auch für die Körperverletzung, die er durch das Unterlassen der Versorgung des Kindes verursacht hat, bestraft werden sollte. Gleichermaßen kommt eine Misshandlung Schutzbefohlener durch Unterlassen in Betracht.

Anhand dieses Beispiels wird deutlich, dass unechte Unterlassungsdelikte dadurch begangen werden, dass eine bestimmte Handlung unterlassen wird. Im Ergebnis sind ein aktives Tun und ein pflichtwidriges Unterlassen also als gleichwertig anzusehen.

Begehen durch Unterlassen - was ist das?

Da unterlassene Hilfeleistung ein echtes Unterlassungsdelikt ist, lässt sich in § 323c StGB eine entsprechende ausdrückliche Regelung in Form eines Strafgesetzes finden. Unechte Unterlassungsdelikte hingegen sind nicht ausdrücklich im Strafgesetzbuch geregelt. Grundsätzlich kann jedes strafbare Delikt durch Unterlassen begangen werden. Doch was versteht man genau unter Begehen durch Unterlassen und welche Voraussetzungen müssen hierfür vorliegen?

Begehen durch Unterlassen wird in § 13 StGB geregelt. Danach wird – grob vereinfacht – derjenige bestraft, durch dessen pflichtwidriges Unterlassen eine andere Person der Gefahr eines Schadens ausgesetzt wird. Bis zu diesem Punkt gleicht sich der Tatbestand des Begehens durch Unterlassen (§ 13 StGB) mit der in § 323c StGB bedrohten unterlassenen Hilfeleistung sehr, jedoch lässt sich mit einem Blick in den Gesetzestext der entscheidende Unterschied ausmachen.

Unterlassen durch einen Garanten

Das Begehen durch Unterlassen ist im Rahmen des §13 StGB nur strafbar, wenn die untätige Person rechtlich dafür einzustehen hat, dass eine andere Person keine Gefahr oder keinen Schaden erleidet. Die untätige Person muss dementsprechend die Verantwortung für die betroffene Person tragen. Hierbei spricht man auch von einer sogenannten Garantenstellung.

Eine Garantenstellung kann sich sowohl aus dem Gesetz als auch aus einem abgeschlossenen Vertrag ergeben. Als eines der wichtigsten Beispiele der gesetzlichen Garantenstellungen sind wohl Eltern als Garanten für ihre Kinder zu nennen. Auch eine Ehe oder Lebensgemeinschaft begründet eine gegenseitige Garantenstellung der Ehe- bzw. Lebenspartner füreinander.

Vertraglich abgeschlossene Garantenstellungen werden beispielsweise durch Erzieher und Erzieherinnen übernommen. Aber auch ein Arzt oder eine Ärztin hat gegenüber seinen bzw. ihren Patienten aufgrund eines abgeschlossenen Behandlungsvertrag eine Garantenstellung übernommen.

 

Ein Garant ist nicht nur dafür verantwortlich, eine Gefahr oder einen eintretenden Schaden durch entsprechende Hilfeleistung zu verringern. Vielmehr ist er dafür verantwortlich, die Gefahr überhaupt gar nicht erst entstehen zu lassen.

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Unterlassen = Handeln?

Als weiteren Unterschied zur unterlassenen Hilfeleistung gemäß § 323c StGB ist neben der erforderlichen Garantenstellung auch zwingend, dass das pflichtwidrige Unterlassen im Ergebnis einer aktiven Straftatbegehung entspricht. Hierbei spricht man auch von der sogenannten Entsprechungsklausel des § 13 StGB. Gemeint ist damit, dass im Ergebnis auch durch das Unterlassen ein Straftatbestand erfüllt wird – auch, und gerade, weil die untätige Person nichts getan hat, um das zu verhindern.

Beispiel: Auf dem Jahrmarkt endet eine hitzige Diskussion zwischen zwei angetrunkenen Besuchern des Jahrmarktes in einer Schlägerei. Die beiden fügen einander einige Verletzungen zu. Die Sicherheitsdienstmitarbeiter, die für das gesamte Wochenende, an dem der Jahrmarkt stattfindet, gebucht wurden, greifen nicht ein, obwohl sie die Schlägerei bemerken. Die Sicherheitsdienstmitarbeiter haben für den Zeitraum des Jahrmarktes vertraglich eine Garantenstellung für die Besucher des Jahrmarktes. Durch das Nicht-Eingreifen in das Handgemenge machen sich die Mitarbeiter der Körperverletzung durch Unterlassen strafbar.

Im Ergebnis liegt im Beispielfall eine Körperverletzungshandlung vor, die durch das Nicht-Eingreifen der Sicherheitsdienstmitarbeiter, auch tatsächlich eine Körperverletzung zur Folge hat.

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Welche Strafe droht beim Begehen durch Unterlassen?

Das Strafmaß bei einem Begehen durch Unterlassen richtet sich allein nach dem Tatbestand der entsprechenden verwirklichten Straftat.

Hat sich dementsprechend ein Sicherheitsdienstmitarbeiter – wie in dem vorherigen Beispiel – einer Körperverletzung durch Unterlassen strafbar gemacht, richtet sich die Strafe nach dem Ausmaß der konkreten Körperverletzung.

Hat der Geschädigte eine einfache Körperverletzung erlitten, droht dem Sicherheitsdienstmitarbeiter somit eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe – so wie es der § 223 StGB, in dem die einfache Körperverletzung geregelt ist, vorsieht.

Sie haben sich möglicherweise durch die Begehung einer Straftat durch Unterlassen strafbar gemacht und haben nun einige Fragen zu Ihrem persönlichen Fall? Mithilfe unseres Kontaktformulars können Sie uns Ihren Fall schildern. Bereits innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie Ihre persönliche und völlig kostenlose Ersteinschätzung.

Was ist der Unterschied zwischen unterlassener Hilfeleistung und Begehen durch Unterlassen?

Der entscheidende Unterschied zwischen unterlassener Hilfeleistung gemäß § 323c StGB und dem Begehen durch Unterlassen gemäß § 13 StGB liegt darin, wen die Hilfe- bzw. Handlungspflicht trifft.

Eine unterlassene Hilfeleistung kann grundsätzlich jeder begehen, denn im Falle eines Unglücks, einer gemeinen Gefahr oder einer gemeinen Not trifft jeden eine allgemeine Pflicht, die erforderliche Hilfe zu leisten. Allein dann, wenn die Hilfeleistung nicht zumutbar ist, kann eine Person von dieser allgemeinen Hilfepflicht befreit werden.

Im Unterschied dazu kann eine Straftat nur durch Unterlassen begangen werden (§13 StGB), wenn die untätige Person der hilfebedürftigen Person gegenüber eine Garantenstellung innehat. Dementsprechend kann eine untätige Person auch nicht von der Strafe befreit werden, wenn die Verwirklichung einer Straftat durch eine andere, unbeteiligte Person abgewendet wird.

Im Verhältnis zur Straftatbegehung durch Unterlassen (§ 13 StGB) ist das Strafmaß einer unterlassene Hilfeleistung (§ 323c StGB) mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe noch recht „überschaubar“. Da sich das Strafmaß beim Begehen durch Unterlassen nach der konkreten Straftat richtet, kann einer untätigen Person sogar eine lebenslange Freiheitsstrafe drohen. Das ist dann der Fall, wenn sich diese Person als Garant eines Totschlags durch Unterlassen strafbar macht. 

Haben Sie weitere Fragen zur unterlassenen Hilfeleistung, der Straftatbegehung durch Unterlassen oder zu Ihrem persönlichen Fall? Wenden Sie sich an unsere Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht. Diese haben bereits viele Mandanten und Mandantinnen, die der unterlassenen Hilfeleistung beschuldigt wurden, erfolgreich vertreten. Kontaktieren Sie uns mithilfe unseres Kontaktformulars.

Häufig gestellte Fragen

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Unterlassene Hilfeleistung nach § 323c StGB liegt vor, wenn eine Person im Falle eines Unglücks, einer gemeinen Gefahr oder einer gemeinen Not keine Hilfe leistet, obwohl dies erforderlich und ihr den Umständen nach zuzumuten war.

Im Paragrafen der unterlassenen Hilfeleistung ist auch die Behinderung anderer hilfeleistender Personen unter Strafe gestellt.

Ja, grundsätzlich ist eine unterlassene Hilfeleistung nach §323c StGB immer strafbar. Ausnahmsweise entfällt die Strafbarkeit aber, wenn eine Hilfeleistung nicht erforderlich war oder eine Hilfeleistung der untätig gebliebenen Person in der konkreten Situation nicht zuzumuten war.

Eine Hilfeleistung ist nicht zumutbar, wenn sich die hilfeleistende Person selbst in Gefahr bringen würde oder sie andere rechtliche Pflichten, wie beispielsweise die Aufsichtspflicht über Kinder, verletzen müsste.

Hat sich eine Person der unterlassenen Hilfeleistung nach §323c StGB strafbar gemacht, droht ihr eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Wo unterlassene Hilfeleistung konkret anfängt, lässt sich pauschal nicht beantworten, da das immer vom Einzelfall abhängig ist.

Jedenfalls kann man aber mit Sicherheit von einer unterlassenen Hilfeleistung ausgehen, wenn eine ganz offensichtliche Notlage anderer Menschen erkannt wird und weder der Notruf gewählt wird noch eine andere Hilfsmaßnahme getroffen wird. 

Welche Hilfeleistungen im Einzelfall erbracht werden müssen, richtet sich zum einen nach der Erforderlichkeit der Hilfe und zum anderen nach den Fähigkeiten und Kenntnissen der hilfeleistenden Person.

Ist diese beispielsweise beruflich im medizinischen Bereich tätig, können von ihr effektivere Hilfsmaßnahmen erwartet werden als von einer Person, die keinerlei Kenntnisse bezüglich Erster Hilfe oder ähnlichen Hilfsmaßnahmen aufweisen kann.

Diese Unkenntnis schützt jedoch nicht vor einer Strafe, wenn überhaupt keine Hilfsmaßnahmen ergriffen werden. Zumindest der Notruf muss dann gewählt werden, denn jeden trifft in Fällen des Unglücks, der gemeinen Gefahr oder Not eine Pflicht, gemäß seiner Kenntnisse und Möglichkeiten Hilfe zu leisten.

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