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Fahrverbot kassiert und freigesprochen

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„Punktehandel“ ohne Konsequenzen: Mann entkommt Fahrverbot. Hierfür beauftragte er jemanden über das Internet, seine Punkte und das Fahrverbot zu übernehmen. Mit Erfolg. Als die Behörde dem Schwindel auf die Schliche kam, war bereits Verjährung eingetreten.

Was war passiert?

Der Angeklagte war mit seinem Auto auf der Bundesstraße unterwegs gewesen. Hierbei überschritt er die Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 58 km/h. Das brachte ihm ein saftiges Bußgeld von 480,00 Euro ein. Und ein einmonatiges Fahrverbot! Besonders letzteres störte ihn. Daher suchte er im Internet nach einem Weg aus der Misere.

Er wurde auch prompt fündig. Eine Anzeige, in der jemand anbot: „Ich übernehme ihre Punkte und ihr Fahrverbot für Sie“. Der Angeklagte überwies dem bzw. der Unbekannten 1.000,00 Euro. Die unbekannte Person erklärte dann gegenüber der Behörde, „sie“ wäre gefahren. Das Verfahren gegen den Angeklagten wurde eingestellt. Und ein neues gegen die unbekannte Person eingeleitet.

Es vergingen 10 Monate. Dann fand die Behörde heraus, dass die angeblich gefahrene Person gar nicht existierte. Sie hatte ein Verfahren gegen eine Fantasiegestalt geführt. Für die Verfolgung des Angeklagten war es nun jedoch zu spät. Es war mittlerweile Verfolgungsverjährung eingetreten. Der Angeklagte konnte für die Tat nicht mehr belangt werden.

Soweit so gut?

Nein. Das wollte die Behörde nicht akzeptieren und versuchte den Fahrer nun wenigstens wegen falscher Verdächtigung nach § 164 II StGB bestrafen zu lassen. Das Amtsgericht Reutlingen spielte mit und verurteilte den Angeklagten. Der ging in Berufung. Das Landgericht Tübingen folgte seiner Auffassung und sprach ihn frei. So auch das Oberlandesgericht Stuttgart (OLG Stuttgart, Urteil vom 20.2.2018 – 4 Rv 25 Ss 982/17). Die Revision der Staatsanwaltschaft wurde hier zurückgewiesen.

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Warum Freispruch und kein Fahrverbot?

Um verurteilt zu werden, müssen alle Voraussetzungen des Straftatbestandes erfüllt sein. Im Falle einer falschen Verdächtigung nach § 164 II StGB muss der Täter absichtlich eine falsche Behauptung über jemand anderen zur Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen diesen aufgestellt haben.

Der Angeklagte stellte so eine Behauptung auf. Denn er behauptete wahrheitswidrig, dass jemand anderes zu schnell gefahren sei. Gegen diesen wurden dann Ermittlungen eingeleitet.

Der  Knackpunkt: Der Unbekannte gab in dem Bescheid nicht die echten Personalien an. Sondern einen Fake-Namen. Die Behörde führte Ermittlungen gegen ein Phantom.  Das verhinderte die Verurteilung. Warum? Nach Ansicht der Gerichte fehlt es dadurch an einem entscheidenden Merkmal: an jemand „anderem“. Ein „anderer“ im Sinne des § 164 StGB kann nach Ansicht der Gerichte nur eine real existierende Person sein. Nicht jedoch eine ausgedachte Fantasiegestalt.

Daher musste der Angeklagte freigesprochen werden.

Ganz ohne Konsequenzen?

Das fragte sich auch das freisprechende Landgericht. Es prüfte in seiner Entscheidung alle in Frage kommenden Straftaten. Doch Fehlanzeige. Der Angeklagte konnte wegen nichts belangt werden.

Weder eine Urkundenfälschung, noch das Vortäuschen einer Straftat oder Strafvereitelung kamen in Frage. Auch die Ahndung einer weiteren Ordnungswidrigkeit nach § 111 OwiG schied nach § 31 OwiG aus. Dieser regelt, dass 6 Monate nach der Tat die Verjährung eintritt.

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