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Arbeitgeber hält sich nicht an Arbeitsvertrag – Was Arbeitnehmer jetzt tun sollten

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Ein Arbeitsvertrag gemäß § 611a BGB begründet gegenseitige Rechte und Pflichten zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
  • Arbeitnehmer haben Anspruch auf die Einhaltung vertraglich vereinbarter Leistungen, etwa hinsichtlich des Gehalts, der Arbeitszeit oder des Urlaubsanspruchs.
  • Kommt der Arbeitgeber seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nach, liegt eine Vertragsverletzung vor.
  • Bei Verstößen durch den Arbeitgebers sollten Arbeitnehmer zunächst das Gespräch suchen und den Arbeitgeber schriftlich dazu auffordern, seinen Pflichten nachzukommen.
  • Bestehen weiterhin Unsicherheiten oder bleibt die Situation unverändert, sollten sich betroffene Arbeitnehmer von einem erfahrenen Fachanwalt für Arbeitsrecht beraten lassen.

Zwischen Arbeitsvertrag und Realität

Wer einen neuen Job anfängt, ist meist voller Vorfreude – auf die neue Herausforderung, das neue Team und die Chance, sich weiterzuentwickeln.

Der wichtigste Schritt ist bereits geschafft: Der Arbeitsvertrag ist unterschrieben, Gehalt, Arbeitszeiten und Urlaubsanspruch sind schwarz auf weiß geregelt. Doch was, wenn der Arbeitsalltag plötzlich ganz anders aussieht? Wenn das Gehalt verspätet kommt, Überstunden zur Regel werden – obwohl sie nie vereinbart wurden – oder der zugesagte Homeoffice-Tag plötzlich gestrichen wird?

Solche Abweichungen vom Arbeitsvertrag sind keine Seltenheit und führen bei vielen Beschäftigten zu Verunsicherung. Wie weit darf der Arbeitgeber gehen? Und was kann ich tun, wenn meine Rechte als Arbeitnehmer verletzt werden?

In diesem Beitrag zeigen wir Ihnen, wie Sie Vertragsverletzungen erkennen können und welche Schritte Sie gehen können, um sich dagegen effektiv zu wehren.

Welche Rechte hat ein Arbeitnehmer?

Arbeitsvertrag als Grundlage

Ein Arbeitsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für das Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Er legt gegenseitige Rechte und Pflichten fest. Doch die Rechte von Arbeitnehmern beruhen nicht allein auf dem Arbeitsvertrag. Weitere Rechte lassen sich in gesetzlichen Regelungen, Tarifverträgen und – falls vorhanden – in Betriebsvereinbarungen finden.

Weitreichender Schutz von Arbeitnehmern im Arbeitsrecht

Die gesetzlichen Vorgaben sichern den Arbeitnehmern eine Art Mindestschutz, von dem im Arbeitsvertrag nur zugunsten eines Beschäftigten abgewichen werden darf. So kann ein Arbeitgeber beispielsweise mehr Urlaubstage gewähren, als im Gesetz vorgeschrieben sind – aber niemals weniger als den gesetzlich garantierten Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz.

Auch in anderen Bereichen wie Arbeitszeit, Befristung oder Teilzeitbeschäftigung gelten klare gesetzliche Vorgaben, die dem Schutz der Arbeitnehmer dienen. Diese Vorschriften dürfen vom Arbeitgeber weder eingeschränkt noch umgangen werden.

Verletzung von Fürsorgepflichten

Daneben bestehen sogenannte Fürsorgepflichten, die den Arbeitgeber dazu verpflichten, auf das Wohl und die berechtigten Interessen der Arbeitnehmer Rücksicht zu nehmen, etwa durch sichere Arbeitsbedingungen oder den Schutz vor gesundheitlichen Belastungen. Auch Verstöße gegen diese sogenannten Pflichten – etwa, weil der Arbeitgeber keine geeigneten Maßnahmen gegen Mobbing trifft oder zur Gewährleistung des Arbeitsschutzes trifft – stellen eine Vertragsverletzung dar.

Beispiele für Vertragsverletzungen

  • Nichtzahlung oder verspätete Zahlung des Gehalts
  • Plötzliche Änderung von Arbeitszeit oder -ort ohne vertragliche Grundlage
  • Unbezahlte Überstunden trotz fehlender Vereinbarung
  • Verweigerung des vertraglich zugesicherten Urlaubs
  • Versetzung in einen anderen Aufgabenbereich ohne Zustimmung
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Arbeitgeber hält sich nicht an Arbeitsvertrag – das können Arbeitnehmer tun

Verstößt der Arbeitgeber gegen den Arbeitsvertrag, liegt eine Vertragsverletzung vor. Arbeitnehmer haben das Recht, dass der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten einhält. Bei Verstößen können unter anderem die folgenden Handlungsmöglichkeiten wahrgenommen werden.

Informations- und Einsichtsrechte

Damit Arbeitnehmer prüfen können, ob der Arbeitgeber seine vertraglichen Pflichten tatsächlich verletzt hat, kann es wichtig sein, dass sie Zugang zu relevanten Informationen und Unterlagen erhalten. Das Recht auf Einsicht in die Personalakte ermöglicht es, konkrete Verstöße – etwa bei Lohnzahlungen, Abmahnungen oder Änderungen der Arbeitsbedingungen – nachzuvollziehen und zu belegen. Auch Auskünfte zu arbeitsrechtlich wichtigen Entscheidungen wie Versetzungen, Gehaltsanpassungen oder Kündigungen dürfen nicht verweigert werden.

Zurückbehaltung der Arbeitsleistung

In bestimmten Fällen haben Arbeitnehmer das Recht, ihre Arbeitsleistung vorübergehend zurückzuhalten – das bedeutet konkret, dass sie ihrer Arbeit zunächst nicht nachkommen. Das kommt beispielsweise dann in Betracht, wenn der Arbeitgeber den Lohn verspätet zahlt oder der Arbeitgeber notwendige Maßnahmen zum Arbeitsschutz unterlässt und sich der Arbeitnehmer dadurch einer erheblichen Gesundheitsgefährdung aussetzen würde.

Dieses Zurückbehaltungsrecht ist jedoch nur unter engen rechtlichen Voraussetzungen zulässig. Eine unüberlegte Arbeitsverweigerung kann schnell zu eigenen arbeitsrechtlichen Konsequenzen wie einer Abmahnung oder gar einer Kündigung führen. Deshalb sollten betroffene Arbeitnehmer unbedingt vorab rechtlichen Rat einholen.

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Schadensersatz und Schmerzensgeld

Wenn der Arbeitgeber gegen seine Pflichten verstößt kann unter bestimmten Voraussetzungen ein Anspruch auf Schadensersatz oder Schmerzensgeld bestehen. Voraussetzung für einen Schadensersatzanspruch ist, dass dem Arbeitnehmer ein nachweisbarer Schaden entstanden ist, der auf eine Pflichtverletzung des Arbeitgebers zurückzuführen ist.

Das kann zum Beispiel der Fall sein, wenn der Arbeitgeber notwendige Schutzmaßnahmen unterlässt oder der Lohn so verspätet gezahlt wird, dass dem Arbeitnehmer dadurch zusätzliche Kosten wie Mahngebühren oder Überziehungszinsen entstehen. In besonders schweren Fällen, etwa bei psychischer Belastung in Zusammenhang mit Mobbing oder grobem Fehlverhalten, kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.

Einbindung des Betriebsrats

Gibt es im Unternehmen einen Betriebsrat, sollte dieser bei Vertragsverletzungen durch den Arbeitgeber unbedingt eingeschaltet werden. Der Betriebsrat ist ein wichtiger Ansprechpartner, um Verstöße anzusprechen und kann oft erfolgreich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vermitteln sowie beim weiteren Vorgehen unterstützen.

Gerichtliche Durchsetzung der Arbeitnehmerrechte

Wenn der Arbeitgeber trotz Aufforderung nicht reagiert oder eine gütliche Einigung scheitert, bleibt oft nur der Weg vor das Arbeitsgericht. Dort können Ansprüche wie ausstehender Lohn, Schadenersatz oder auch Kündigungsschutz geltend gemacht werden.
Die Klage muss in vielen Fällen innerhalb kurzer Fristen eingereicht werden – z. B. 3 Wochen nach Erhalt einer Kündigung, sonst wird diese automatisch wirksam. Auch bei anderen Ansprüchen können Ausschlussfristen greifen.

Was tun bei Vertragsverletzungen durch den Arbeitgeber?

  • Vertragsverletzung dokumentieren: Halten Sie den Vorfall möglichst genau fest – insbesondere Datum, Uhrzeit, beteiligte Personen und Belege wie E-Mails, Lohnabrechnungen oder Screenshots.
  • Rechtsberatung einholen: Suchen Sie frühzeitig das Gespräch mit einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht. So bekommen Sie Klarheit darüber, welche rechtlichen Möglichkeiten Sie haben und was in Ihrem Fall wirklich sinnvoll ist. Außerdem vermeiden Sie so, wichtige Fristen zu übersehen, denn diese können im Zweifel über Ihre Ansprüche entscheiden.
  • Gespräch mit dem Arbeitgeber suchen: Sprechen Sie die Situation zunächst direkt an – sachlich und ohne Vorwürfe. Eine schriftliche Gesprächszusammenfassung (z. B. per E-Mail) hilft bei der späteren Nachverfolgung.
  • Schriftliche Aufforderung zur Vertragserfüllung: Wenn keine Besserung eintritt, sollten Sie den Arbeitgeber schriftlich zur Einhaltung des Vertrags auffordern und ihm eine angemessene Frist setzen.
  • Betriebsrat einschalten: Sofern Ihr Betrieb über einen Betriebsrat verfügt, sollten Sie sich an diesen wenden. Der Betriebsrat kann für Sie die Rolle des Vermittlers zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber einnehmen und möglicherweise auf diesem Wege eine außergerichtliche Einigung erzielen.

Häufig gestellte Fragen

Wenn Ihr Arbeitgeber gegen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag verstößt – z. B. hinsichtlich Gehalt, Arbeitszeit oder Urlaub – sollten Sie den Verstoß dokumentieren und zunächst das persönliche Gespräch suchen. Führt das zu keiner Lösung, sollten Sie Ihren Arbeitgeber schriftlich zur Vertragserfüllung auffordern und – sofern in Ihrem Betrieb vorhanden – den Betriebsrat mit Ihrem Fall befassen, der als Vermittler zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber fungieren kann.

Bleibt auch das erfolglos, empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Fachanwalt für Arbeitsrecht, um die weiteren rechtlichen Schritte gegen Ihren Arbeitgeber zu klären, damit Sie zu Ihrem Recht kommen.

Bei Fragen oder Unsicherheiten stehen wir Ihnen gerne zur Seite. Kommen Sie jederzeit auf uns zu.

Ja, die verspätete oder ausbleibende Zahlung des Gehalts stellt eine Verletzung der Hauptleistungspflicht des Arbeitgebers dar – und damit eine Vertragsverletzung. Kommt es wiederholt oder erheblich zu Zahlungsverzögerungen, kann dies unter Umständen sogar eine fristlose Kündigung durch den Arbeitnehmer rechtfertigen.

Grundsätzlich ja. Bleibt der Lohn aus, kann Ihnen ein sogenanntes Zurückbehaltungsrecht zustehen – das heißt, Sie dürfen Ihre Arbeitsleistung vorübergehend verweigern. Allerdings sind die rechtlichen Voraussetzungen dafür streng. Eine unüberlegte Arbeitsverweigerung kann zu einer Abmahnung oder sogar Kündigung führen. Lassen Sie sich deshalb unbedingt vorab rechtlich beraten.

In diesem Fall können Sie Ihre Ansprüche arbeitsrechtlich durchsetzen – zum Beispiel durch eine Klage auf Lohnzahlung oder auf Einhaltung der vertraglichen Bedingungen. Achten Sie dabei unbedingt auf Fristen, die sich aus Ihrem Arbeitsvertrag oder einem geltenden Tarifvertrag ergeben können. Andernfalls könnten Ihre Ansprüche verfallen.

Der Betriebsrat kann Sie beraten, zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber vermitteln und auf Vertragsverstöße aufmerksam machen. Ihnen stehen dabei bestimmte Mitwirkungs- und Beschwerderechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz zu. Die frühzeitige Einbindung des Betriebsrats kann helfen, Konflikte schneller und außergerichtlich zu lösen.

Ja, unter bestimmten Voraussetzungen. Wenn Ihnen durch die Pflichtverletzung ein konkreter Schaden entsteht – etwa Mahngebühren durch verspätete Gehaltszahlung – können Sie Schadensersatz verlangen. Bei besonders schweren Verstößen, etwa durch Mobbing oder unterlassenen Arbeitsschutz, kann auch ein Anspruch auf Schmerzensgeld bestehen.

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