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So umgehen Sie die Sperrzeit: Arbeitslosengeld nach Aufhebungsvertrag beziehen!

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Ein Aufhebungsvertrag beendet ein bestehendes Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen von Arbeitnehmer und Arbeitgeber.
  • Wer einen Aufhebungsvertrag unterzeichnet führt seine Arbeitslosigkeit selbst herbei und muss mit einer Sperrzeit beim Arbeitslosengeld rechnen.
  • Diese Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen, also insgesamt 3 Monate, betragen.
  • Ausnahmsweise entfällt die Sperrzeit dann, wenn ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt, wie z.B. gesundheitliche Beschwerden, Mobbing oder eine drohende betriebsbedingte Kündigung.
  • Um sicherzugehen, dass Sie trotz Aufhebungsvertrag Arbeitslosengeld erhalten, sollten Sie den Vertrag im Vorfeld von einem erfahrenen Anwalt für Arbeitsrecht prüfen lassen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.

Ausweg: Aufhebungsvertrag

In belastenden beruflichen Situationen – sei es aus gesundheitlichen Gründen, Veränderungen im persönlichen Umfeld oder bei einer ohnehin bevorstehenden Kündigung durch den Arbeitgeber, etwa wegen einer Unternehmensschließung – kann ein Aufhebungsvertrag eine sinnvolle Lösung sein. Doch viele Arbeitnehmer haben Bedenken, da beim Arbeitslosengeld eine Sperrzeit drohen kann, und fragen sich, wie sie in der Zwischenzeit ihren Lebensunterhalt sichern sollen.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wie Sie die Sperrfrist umgehen können und sich so Ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld trotz Aufhebungsvertrags sichern können.

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Aufhebungsvertrag und Arbeitslosengeld

Aufhebungsvertrag – was ist das?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine Vereinbarung zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, in der sie sich einvernehmlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses einigen. Im Gegensatz zu einer Kündigung geschieht dies im beiderseitigen Einverständnis und ist häufig mit der Zahlung einer Abfindung verbunden. Da der Arbeitnehmer freiwillig zustimmt, gelten bestimmte Schutzregelungen, wie zum Beispiel die Kündigungsfristen, nicht. Dadurch kann der Vertrag auch sehr kurzfristig beendet werden.

Wie wirkt sich ein Aufhebungsvertrag auf das Arbeitslosengeld aus?

Der Grundgedanke des Arbeitslosengeldes ist es, Personen finanziell abzusichern, die unverschuldet in Arbeitslosigkeit geraten und dadurch ohne eigenes Einkommen sind. Bei einer arbeitnehmerseitigen Kündigung oder einer einvernehmlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch einen Aufhebungsvertrag liegt jedoch keine unverschuldete Arbeitslosigkeit vor. Vielmehr entscheidet sich der Arbeitnehmer in diesen Fällen freiwillig, das Arbeitsverhältnis zu beenden.  Doch gerade diese freiwillige Herbeiführung der Arbeitslosigkeit kann sich jedoch negativ auf den Anspruch auf Arbeitslosengeld auswirken.

Aufhebungsvertrag: Sperre für Arbeitslosengeld beim Arbeitsamt

Bei versicherungswidrigem Verhalten eines Arbeitnehmers wird der Anspruch auf Arbeitslosengeld gesperrt. Nach § 159 des Dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) tritt in solchen Fällen eine Sperrzeit ein. In dieser Zeit ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld, d.h. es erfolgen keine Auszahlungen. Die Sperrzeit kann bis zu 12 Wochen, also maximal 3 Monate, betragen.

Laut Gesetz stellt die freiwillige Beendigung bzw. Aufgabe des Arbeitsverhältnisses bereits ein versicherungswidriges Verhalten dar. Das bedeutet, dass eine Sperrzeit verhängt wird, wenn ein Arbeitnehmer seine Arbeitslosigkeit eigenständig herbeiführt– etwa durch Unterzeichnung eines Auflösungsvertrags – ohne einen wichtigen Grund zu haben.

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Bei wichtigem Grund: Keine Sperrzeit bei Aufhebungsvertrag

Die freiwillige Beendigung eines Arbeitsverhältnisses gilt in der Regel als versicherungswidriges Verhalten. Doch in Ausnahmefällen kann die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld entfallen, wenn ein wichtiger Grund für die Arbeitsaufgabe nachgewiesen werden kann.

Wenn ein wichtiger Grund vorliegt, um das Arbeitsverhältnis zu beenden, kann die freiwillige Arbeitsaufgabe gerechtfertigt sein und somit den Anspruch auf Arbeitslosengeld erhalten. Um einzuschätzen, ob ein Grund als wichtiger Grund im Sinne des § 159 SGB III anerkannt wird, sind insbesondere die Rechtsprechung der Sozialgerichte sowie die Fachlichen Weisungen der Bundesagentur für Arbeit von entscheidender Bedeutung. Einen umfassenden Überblick über die anerkannten wichtigen Gründe findet man in den „Fachlichen Weisungen Arbeitslosengeld § 159 SGB III“. Diese Weisungen dienen den Sachbearbeitern als Leitfaden, um zu entscheiden, ob eine Sperrfrist verhängt wird oder ob die Arbeitsaufgabe gerechtfertigt ist.

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Folgende Gründe für den Aufhebungsvertrag werden vom Arbeitsamt anerkannt:

  • Krankheit: Auch bei körperlichen oder psychischen Beschwerden, wie etwa einem Burnout, kann trotz eines Aufhebungsvertrags der Anspruch auf Arbeitslosengeld bestehen bleiben. Ein ärztliches Attest oder eine längere Krankschreibung dient hierbei als wichtiger Nachweis.
  • Mobbing: Wenn anhaltendes Mobbing oder Belästigung das Arbeitsumfeld für den Arbeitnehmer unerträglich macht, kann dies ebenfalls als wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten.
  • Umzug wegen Ehe- oder Lebenspartner: Ein Umzug, der aufgrund der beruflichen oder persönlichen Situation des Partners erforderlich ist, kann als wichtiger Grund anerkannt werden.
  • Pflege von Angehörigen: Auch die Übernahme der Pflege eines nahen Angehörigen kann die Aufgabe des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen.
  • Gravierendes Fehlverhalten des Arbeitgebers: Schwere Pflichtverletzungen des Arbeitgebers (z.B. Lohnverzug) können eine fristlose Kündigung oder einen Aufhebungsvertrag rechtfertigen.

Bei drohender Kündigung durch den Arbeitgeber

Gut zu wissen:

Eine drohende Kündigung wird nur bei betriebs- oder personenbedingten Gründen als wichtiger Grund anerkannt. Liegt der Grund der Kündigung im Fehlverhalten des Arbeitnehmers, führt ein Aufhebungsvertrag in der Regel zu einer Sperrzeit.

Ein Aufhebungsvertrag kann gerechtfertigt sein und so die Sperrzeit für Arbeitslosengeld umgehen, wenn bereits eine Kündigung durch den Arbeitgeber droht. In solchen Fällen greifen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oft auf einen Aufhebungsvertrag als Alternative zur Kündigung zurück, um gleichzeitig eine Abfindung vereinbaren zu können.

Allerdings kann die Sperrzeit nur vermieden werden, wenn die entsprechende Kündigungsfrist eingehalten wird. Der Aufhebungsvertrag darf das Arbeitsverhältnis also nicht vor dem regulären Kündigungstermin beenden.

Sperrzeit nach Aufhebungsvertrag umgehen: So geht’s!

Bevor Sie einen Aufhebungsvertrag unterzeichnen, sollten Sie unbedingt prüfen, ob ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Sperrzeit für das Arbeitslosengeld verhindert – insbesondere, wenn Sie bisher keine neue Stelle in Aussicht haben und auf das Arbeitslosengeld angewiesen sind.

Mit der richtigen Formulierung: Sperrfrist bei Aufhebungsvertrag umgehen

Um eine Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu vermeiden, ist es wichtig, den Aufhebungsvertrag sorgfältig zu formulieren. Klar definierte Gründe erhöhen die Chancen, dass das Arbeitsamt dies als wichtigen Grund anerkennt und keine 3-monatige Sperre trotz Aufhebungsvertrag verhängt. Dies erleichtert zudem die Prüfung und verhindert unnötige Verzögerungen bei der Auszahlung des Arbeitslosengeldes.

Unser Tipp:

Um die Sperrfrist beim Arbeitslosengeld zu umgehen, sollten Sie relevante Nachweise wie ärztliche Atteste oder andere Belege sammeln, die den wichtigen Grund für die Beendigung Ihres Arbeitsverhältnisses belegen können.

Auf Nummer sicher: Aufhebungsvertrag vom Anwalt prüfen lassen

Um sicherzustellen, dass der Aufhebungsvertrag sinnvoll formuliert ist und ein anerkannter wichtiger Grund darin berücksichtigt wird, empfiehlt es sich, den Aufhebungsvertrag von einem erfahrenen Anwalt prüfen zu lassen.

Gerne unterstützen wir Sie dabei. Nutzen Sie einfach unser Kontaktformular und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall. Unser Team aus erfahrenen Anwälten für Arbeitsrecht steht Ihnen jederzeit zur Verfügung.

Häufig gestellte Fragen

Um die dreimonatige Sperrzeit beim Arbeitslosengeld zu umgehen, die bei Beendigung eines Arbeitsvertrags durch einen Aufhebungsvertrag droht, müssen Sie nachweisen, dass ein wichtiger Grund für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorliegt. Ein Anwalt für Arbeitsrecht kann Sie unterstützen, Ihren Aufhebungsvertrag zu überprüfen, relevante Nachweise zu sammeln und den Vertrag korrekt zu formulieren. Zusätzlich ist es ratsam, frühzeitig das Gespräch mit dem Arbeitsamt zu suchen, um Unklarheiten zu beseitigen.

Es gibt keine Sperrzeit, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der die Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt. Beispiele hierfür sind gesundheitliche Gründe, Mobbing, drohende betriebsbedingte Kündigungen oder die Übernahme der Pflege eines nahen Angehörigen. In solchen Fällen wird das Arbeitsamt die Arbeitslosigkeit nicht als selbstverschuldet betrachten und keine Sperrzeit verhängen.

Welche Gründe als wichtige Gründe im Sinne von § 159 SGB VIII vom Arbeitsamt anerkannt werden, ergibt sich insbesondere aus den „Fachlichen Weisungen zu § 159 SGB III“.

Ein Aufhebungsvertrag kann für den Arbeitnehmer mehrere Nachteile mit sich bringen. Dazu gehören das Risiko einer Sperrfrist beim Arbeitslosengeld, wenn kein wichtiger Grund vorliegt, sowie der Verlust des Kündigungsschutzes.

Aus diesem Grund sollte ein Aufhebungsvertrag immer sorgfältig geprüft werden, bevor man ihn unterschreibt. Um mögliche Nachteile eines Aufhebungsvertrags zu vermeiden, ist es sinnvoll, einen Anwalt für Arbeitsrecht hinzuzuziehen. Wir unterstützen Sie gerne dabei.

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