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Arbeitszeitbetrug Kündigung – Wann der Arbeitsplatz auf dem Spiel steht

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Arbeitszeitbetrug kann das Vertrauen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer erheblich stören und unter Umständen eine Kündigung zur Folge haben.
  • Bereits kleinere Verstöße können eine ordentliche Kündigung nach sich ziehen, insbesondere bei wiederholtem Fehlverhalten.
  • Schwerwiegende Verstöße, wie etwa bei absichtlicher Manipulation der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit, kann sogar eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
  • Im Falle einer Arbeitszeitbetrug Kündigung trägt der Arbeitgeber die Pflicht, dem Arbeitnehmer nachzuweisen, dass dieser seine Arbeitszeiten fehlerhaft erfasst hat.
  • Daher ist es sinnvoll, sich bei Verdacht auf Arbeitszeitbetrug – sowohl als Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer – frühzeitig anwaltliche Unterstützung einzuholen.

Arbeitszeitbetrug und seine Folgen

In der heutigen Arbeitswelt, in der immer mehr Menschen im Home Office arbeiten und ihre Arbeitszeiten flexibler gestalten, wird Vertrauen zu einem entscheidenden Faktor. Arbeitgeber müssen sich darauf verlassen können, dass die Arbeitszeiten korrekt erfasst werden, auch wenn es oft nur schwer – oder mitunter gar nicht – möglich ist, die Arbeitszeitgestaltung zu kontrollieren. Doch was passiert, wenn dieses Vertrauen missbraucht wird? Arbeitszeitbetrug kann schwerwiegende arbeitsrechtliche Konsequenzen haben, von einer Abmahnung bis hin zur fristlosen Kündigung.

In diesem Beitrag erfahren Sie, was unter Arbeitszeitbetrug fällt und welche Maßnahmen sowohl Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber ergreifen sollten, um Missverständnisse und rechtliche Probleme zu vermeiden.

Was gilt als Arbeitszeitbetrug?

Von einem Arbeitszeitbetrug spricht man, wenn Arbeitnehmer ihre geleistete Arbeitszeit falsch angeben – mit dem Bewusstsein darüber, in der erfassten Zeit nicht tatsächlich gearbeitet zu haben. Auch längere privat genutzte Pausen während der ohne Arbeitszeit ordnungsgemäße Dokumentation oder das Verlassen des Arbeitsplatzes trotz laufender Zeiterfassung können im Einzelfall einen Arbeitszeitbetrug darstellen.

Typische Handlungen im Zusammenhang mit Arbeitszeitbetrug sind zum Beispiel:

  • die bewusste Angabe falscher Zeiten auf Stundenzetteln oder in Softwarelösungen
  • das Ein- oder Ausstempeln ohne tatsächliches Erscheinen oder Verlassen des Arbeitsplatzes
  • das Ein- oder Ausstempeln für Kollegen
  • die Manipulation elektronischer Zeiterfassungssysteme
  • doppelte Arbeitsaufzeichnungen (z.B. für Nebenjobs während der regulären Arbeitszeit)

Arbeitszeitbetrug Kündigung: Wie ist die Rechtslage?

Sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer können ein Arbeitsverhältnis kündigen – dabei muss zwischen ordentlicher und fristloser Kündigung unterschieden werden.

Die ordentliche Kündigung erfolgt unter Einhaltung einer vertraglich, tariflich oder gesetzlich festgelegten Frist, d.h. das Arbeitsverhältnis wird erst mit Ablauf dieser sogenannten Kündigungsfrist beendet. Während Arbeitnehmer meist ohne Angabe eines Grundes kündigen können, dürfen Arbeitgeber ein Arbeitsverhältnis nur beenden, wenn ein anerkannter Kündigungsgrund vorliegt.

Eine fristlose Kündigung beendet das Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung. Damit eine fristlose Kündigung wirksam erfolgen kann, muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – selbst für den Zeitraum der Kündigungsfrist unzumutbar macht, beispielsweise bei schweren Pflichtverletzungen oder massivem Vertrauensbruch.

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Gut zu wissen:

Ob eine ordentliche oder fristlose Kündigung in Betracht kommt, hängt im Wesentlichen von der Schwere des Pflichtverstoßes ab. Je bewusster, wiederholter oder manipulativer das Verhalten ist, desto wahrscheinlicher ist eine fristlose Kündigung.

Arbeitszeitbetrug als Grund für eine ordentliche Kündigung

Wenn ein weniger gravierender Fall von Arbeitszeitbetrug vorliegt, kann dies eine verhaltensbedingte, ordentliche Kündigung rechtfertigen, etwa, wenn der Arbeitnehmer wiederholt vergisst, seine Pausen korrekt zu erfassen, obwohl er schon mehrfach darauf hingewiesen wurde. Voraussetzung ist eine vorherige Abmahnung, mit der der Arbeitnehmer auf das Fehlverhalten hingewiesen und ihm die Möglichkeit gegeben worden ist, sich dahingehend zu bessern. Erst, wenn dieses Verhalten trotz Abmahnung erneut auftritt oder das Vertrauen nachhaltig beeinträchtigt ist, kann der Arbeitgeber unter Einhaltung der Kündigungsfrist kündigen.

Bei schwerwiegendem Arbeitszeitbetrug: Fristlose Kündigung

Bei einem besonders schwerwiegendem Arbeitszeitbetrug – etwa bei
vorsätzlicher und systematischer Manipulation von Arbeitszeitnachweisen – kommt auch eine fristlose Kündigung in Betracht. Durch ein solches Verhalten muss das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer derart gestört sein, dass eine Weiterbeschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist für die kündigende Partei unzumutbar ist. Auch hier kann eine vorherige Abmahnung erforderlich sein. Diese kann im Einzelfall aber auch entfallen, wenn der Vertrauensbruch eindeutig und schwerwiegend ist.

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Arbeitszeiterfassung und Datenschutz

Zeiterfassungssysteme schaffen Transparenz im Arbeitsalltag und helfen dabei, Missverständnisse oder Manipulationen bei der Dokumentation von Arbeitszeiten zu vermeiden. Gleichzeitig stellen sie Arbeitgeber vor arbeits- und datenschutzrechtliche Herausforderungen. Insbesondere elektronische Zeiterfassungssysteme erfassen dabei sensible Daten wie Beginn, Pausen und Ende der Arbeitszeit – teilweise auch mit Standortdaten oder biometrischen Informationen. Diese Daten können wichtig sein, wenn der Verdacht besteht, dass Arbeitszeiten manipuliert wurden.

Gut zu wissen:

Der Europäische Gerichtshof hat bereits 2019 entschieden, dass Arbeitgeber die Arbeitszeiten ihrer Beschäftigten systematisch erfassen müssen. Auch wenn dieses Urteil in Deutschland noch nicht vollständig gesetzlich umgesetzt wurde, stellte das Bundesarbeitsgericht 2022 klar: Die Pflicht zur Zeiterfassung besteht bereits jetzt.

Allerdings gilt: Eine Verarbeitung ist nur dann zulässig, wenn sie notwendig ist und den Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entspricht. Heimliche Überwachung oder unangekündigte Kontrollen sind in der Regel unzulässig und sorgen dafür, dass Beweise vor Gericht nicht verwertbar sind – was Kündigungen anfechtbar machen kann.

Im Falle des Verdachts auf Arbeitszeitbetrug kann ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers bestehen – zum Beispiel zur Aufklärung des konkreten Pflichtverstoßes. Aber: Es braucht immer einen konkreten Verdacht, die Maßnahme muss erforderlich sein und es dürfen keine milderen Mittel zur Verfügung stehen. Neben der DSGVO gilt hier auch das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

Arbeitgeber sollten Zeiterfassungssoftware nicht nur anhand ihrer Funktionalität auswählen. Auch Datenschutz und rechtliche Absicherung spielen eine entscheidende Rolle – denn Verstöße können nicht nur Bußgelder nach sich ziehen, sondern auch arbeitsrechtliche Konsequenzen wie die Unwirksamkeit von Kündigungen

Anwaltliche Unterstützung bei Arbeitszeitbetrug Kündigung

Wenn der Verdacht auf Arbeitszeitbetrug im Raum steht, kann das für alle Beteiligten schnell unangenehm werden und rechtliche Probleme bergen. Für Arbeitnehmer geht es oft um viel – nicht nur um den Job, sondern auch um den eigenen Ruf. Wer sich zu Unrecht beschuldigt fühlt oder eine Kündigung erhalten hat, sollte sich frühzeitig anwaltlich beraten lassen, um die eigenen Rechte zu kennen und sich angemessen verteidigen zu können.

Auch Arbeitgeber sind gut beraten, sich rechtlichen Beistand zu holen – insbesondere wenn es darum geht, den Verdacht ordentlich zu prüfen, Beweise sauber zu sichern und datenschutzrechtliche Vorgaben einzuhalten. Denn eine voreilige oder unrechtmäßige Kündigung kann schnell teuer werden oder vor Gericht scheitern. Ein Anwalt kann hier helfen, die Situation richtig einzuordnen, das weitere Vorgehen zu planen und Fehler zu vermeiden. Je früher man sich beraten lässt, desto besser lässt sich Schaden auf beiden Seiten vermeiden.

Häufig gestellte Fragen

Wer eine fristlose Kündigung erhält, sollte schnell handeln: Innerhalb von 3 Wochen muss vor dem zuständigen Arbeitsgericht Kündigungsschutzklage erhoben werden, um die Rechtmäßigkeit der Kündigung überprüfen zu lassen. Ansonsten gilt die Kündigung als wirksam – unabhängig davon, ob diese rechtmäßig erfolgte.

Im Rahmen des Kündigungsschutzverfahrens prüft das Gericht unter anderem, ob ein wichtiger Grund vorliegt, ob das Verhalten tatsächlich einen Arbeitszeitbetrug darstellt und ob die Kündigung verhältnismäßig war. Gegebenenfalls kann durch das Verfahren eine Abmilderung in eine ordentliche Kündigung oder eine einvernehmliche Aufhebung erreicht werden.

Wer mit dem Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs konfrontiert wird, sollte die Sachlage genau prüfen (lassen) und gegebenenfalls rechtliche Beratung in Anspruch nehmen. Denn nicht jede Anschuldigung ist begründet – und nicht jeder Verstoß ist automatisch kündigungsrelevant. Eine rechtliche Einschätzung kann helfen, die möglichen Folgen besser einzuschätzen und die geeigneten nächsten Schritte zu planen.

Wenn Sie weitere Fragen zum Thema oder zu Ihrem persönlichen Fall haben, kontaktieren Sie uns gern jederzeit.

Bei einer ordentlichen Kündigung, die sich auf das Verhalten des Arbeitnehmers stützt (verhaltensbedingte Kündigung), ist in der Regel eine Abmahnung erforderlich. Dies dient dazu, den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinzuweisen und ihm die Möglichkeit zu geben, sein Verhalten zu ändern, bevor eine Kündigung ausgesprochen wird.

Für eine fristlose Kündigung ist in der Regel ebenfalls eine Abmahnung erforderlich, besonders bei erstmaligem Fehlverhalten. Sie dient als Warnung und gibt dem Arbeitnehmer eine „letzte Chance“, sich zu bessern. In Ausnahmefällen – etwa bei vorsätzlichen und schwerwiegenden Pflichtverletzungen – kann eine fristlose Kündigung jedoch auch ohne vorherige Abmahnung gerechtfertigt sein.

Gut zu wissen: Ob vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erforderlich ist, hängt immer vom Einzelfall ab. In den meisten Fällen wird dem Arbeitnehmer jedoch mit einer Abmahnung die Gelegenheit gegeben, sein Verhalten zu korrigieren, um eine Kündigung zu vermeiden.

Neben den arbeitsvertraglichen Hauptpflichten – der Arbeitsleistung und der vereinbarten Vergütung – bestehen auch Nebenpflichten, wie die korrekte Erfassung der Arbeitszeiten. Kommt der Arbeitnehmer dieser Pflicht nicht nach, verstößt er gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten. Bereits geringfügige Täuschungen, wie das falsche Dokumentieren von Arbeitszeiten, können das Vertrauen im Arbeitsverhältnis nachhaltig erschüttern und als
Pflichtverletzung gewertet werden, was eine Kündigung rechtfertigen kann.

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