shutterstock 1819646375 02 - Advofleet Rechtsanwalt24

Verschwiegenheit im Beruf

Zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2018

Picture of Marek Schauer
Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Arbeit macht einen großen Teil unseres Lebens aus. Daher sprechen wir gerne mit Freunden und Familie über unsere Erlebnisse am Arbeitsplatz. Das ist sozial und von daher auch grundsätzlich legitim. Unternehmen als Arbeitgeber haben jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass Interna nicht ausgeplaudert werden. Mitarbeiter haben die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden. Doch wie weit reicht diese Pflicht? Darf man nun doch eigentlich über gar nichts mehr sprechen? Wir klären auf.

shutterstock 1860019639 01 - Advofleet Rechtsanwalt24

Geheimhaltungspflichten

Meist regeln Arbeitsverträge ausdrücklich bestimmte Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten des Arbeitnehmers. Doch auch ohne eine solche Klausel, existieren gesetzliche Geheimhaltungspflichten. Gerichte haben zudem die Verschwiegenheitspflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht durchaus anerkannt. Überdies macht sich derjenige wegen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar, der Betriebsgeheimnisse in Schädigungsabsicht an Wettbewerber des Arbeitgebers weiterleitet.

Doch was sind Betriebsgeheimnisse? Es sind „alle wichtigen Umstände eines Unternehmens, an denen ein wirtschaftliches Interesse besteht und die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind“ definieren die Juristen, ohne wirklich weiterzuhelfen. Denn statt die Frage zu beantworten, werden im Prinzip nur weitere Fragen generiert: An welchen Umständen besteht ein wirtschaftliches Interesse? Wie eng begrenzt muss der Personenkreis sein?

Eine negative Definition hilft ein wenig weiter. Wenn man also weiß, was jedenfalls kein Betriebsgeheimnis ist, weiß man, worüber man mit Freunden und Familie sprechen darf, ohne eine Strafe zu fürchten. Darunter fallen alle Informationen, die man ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann, z.B. alles, was über die Webseite des Unternehmens einsehbar ist.

shutterstock 1781064062 02 - Advofleet Rechtsanwalt24

Man sieht: Es gibt viel mehr Betriebsgeheimnisse als man im ersten Moment denkt. Wenn das Unternehmen eine Information nicht selbst nach außen trägt, ist es geheim. Das gilt aber natürlich nicht für eigene zwischenmenschliche Erfahrungen. Wer also Ärger mit dem Kollegen hat, weil dieser mal wieder den Kaffee weggetrunken hat, darf selbstverständlich seiner Familie davon am Esstisch berichten.

Mitglieder des Betriebsrates unterliegen übrigens besonderen Geheimhaltungspflichten. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse die wegen der Betriebsratszugehörigkeit bekannt geworden sind und hat der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig erklärt, ist strengstes Stillschweigen zu bewahren.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema oder wünschen mehr Informationen? Sie sind sich nicht sicher, wie Sie jetzt am besten vorgehen sollten? Wir konnten mit unserer Online-Rechtsberatung schon vielen Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen weiterhelfen. Gerne unterstützen wir auch Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung per Mausklick.

shutterstock 1819646375 02 1 - Advofleet Rechtsanwalt24

Beginn und Ende

Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und sie endet nicht automatisch mit dessen Beendigung. Für die Praxis besteht insbesondere ein Risiko, wer mit dem neuen Arbeitgeber über Informationen des Ex-Arbeitgebers sprechen möchte. Das ist in den meisten Fällen unzulässig und auch teilweise strafbar.

Andererseits gibt es einige arbeitsvertragliche Regelungen, wonach Arbeitnehmer auch nach ihrem Ausscheiden überhaupt nicht über ihre frühere Tätigkeit sprechen dürfen. Diese Regelungen werden als „Maulkörbe“ bezeichnet und sind meist unwirksam.

shutterstock 1717999585 03 - Advofleet Rechtsanwalt24

Mehr als 50.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 50.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

Wir antworten innerhalb von 24 Stunden

Bei uns warten Sie nicht auf einen Beratungstermin, sondern erhalten Ihre Einschätzung sofort.

Unser Service ist "hervorragend"

Unsere Kundschaft hat unsere Beratung und unseren Einsatz bewertet - das Ergebnis macht uns stolz.

Bitte beachten Sie, dass die Beiträge, Urteile, Hinweise, Informationen und Tipps auf dieser Webseite keine Rechtsberatung darstellen. Alle Inhalte wurden nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig zum Zeitpunkt ihrer Erstellung zusammengestellt. Es kann jedoch keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernommen werden. Die bereitgestellten Informationen ersetzen keine individuelle Rechtsberatung, da jeder Fall einzigartig ist und es oft auf spezifische Details ankommt. Diese Inhalte sind unverbindlich und stellen keine Rechtsberatung dar. Zudem wird keine Gewähr dafür übernommen, dass den hier dargestellten Urteilen und Ansichten im Streitfall gefolgt wird.