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Verschwiegenheit im Beruf

Zuletzt aktualisiert am 21. Januar 2018

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Arbeit macht einen großen Teil unseres Lebens aus. Daher sprechen wir gerne mit Freunden und Familie über unsere Erlebnisse am Arbeitsplatz. Das ist sozial und von daher auch grundsätzlich legitim. Unternehmen als Arbeitgeber haben jedoch ein berechtigtes Interesse daran, dass Interna nicht ausgeplaudert werden. Mitarbeiter haben die Pflicht zur Verschwiegenheit gegenüber Außenstehenden. Doch wie weit reicht diese Pflicht? Darf man nun doch eigentlich über gar nichts mehr sprechen? Wir klären auf.

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Geheimhaltungspflichten

Meist regeln Arbeitsverträge ausdrücklich bestimmte Geheimhaltungs- und Verschwiegenheitspflichten des Arbeitnehmers. Doch auch ohne eine solche Klausel, existieren gesetzliche Geheimhaltungspflichten. Gerichte haben zudem die Verschwiegenheitspflicht als arbeitsvertragliche Nebenpflicht durchaus anerkannt. Überdies macht sich derjenige wegen des Verrats von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen strafbar, der Betriebsgeheimnisse in Schädigungsabsicht an Wettbewerber des Arbeitgebers weiterleitet.

Doch was sind Betriebsgeheimnisse? Es sind “alle wichtigen Umstände eines Unternehmens, an denen ein wirtschaftliches Interesse besteht und die nur einem eng begrenzten Personenkreis bekannt sind” definieren die Juristen, ohne wirklich weiterzuhelfen. Denn statt die Frage zu beantworten, werden im Prinzip nur weitere Fragen generiert: An welchen Umständen besteht ein wirtschaftliches Interesse? Wie eng begrenzt muss der Personenkreis sein?

Eine negative Definition hilft ein wenig weiter. Wenn man also weiß, was jedenfalls kein Betriebsgeheimnis ist, weiß man, worüber man mit Freunden und Familie sprechen darf, ohne eine Strafe zu fürchten. Darunter fallen alle Informationen, die man ohne größere Schwierigkeiten in Erfahrung bringen kann, z.B. alles, was über die Webseite des Unternehmens einsehbar ist.

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Man sieht: Es gibt viel mehr Betriebsgeheimnisse als man im ersten Moment denkt. Wenn das Unternehmen eine Information nicht selbst nach außen trägt, ist es geheim. Das gilt aber natürlich nicht für eigene zwischenmenschliche Erfahrungen. Wer also Ärger mit dem Kollegen hat, weil dieser mal wieder den Kaffee weggetrunken hat, darf selbstverständlich seiner Familie davon am Esstisch berichten.

Mitglieder des Betriebsrates unterliegen übrigens besonderen Geheimhaltungspflichten. Handelt es sich um Geschäftsgeheimnisse die wegen der Betriebsratszugehörigkeit bekannt geworden sind und hat der Arbeitgeber diese ausdrücklich als geheimhaltungsbedürftig erklärt, ist strengstes Stillschweigen zu bewahren.

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Beginn und Ende

Die Verschwiegenheitspflicht beginnt mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses und sie endet nicht automatisch mit dessen Beendigung. Für die Praxis besteht insbesondere ein Risiko, wer mit dem neuen Arbeitgeber über Informationen des Ex-Arbeitgebers sprechen möchte. Das ist in den meisten Fällen unzulässig und auch teilweise strafbar.

Andererseits gibt es einige arbeitsvertragliche Regelungen, wonach Arbeitnehmer auch nach ihrem Ausscheiden überhaupt nicht über ihre frühere Tätigkeit sprechen dürfen. Diese Regelungen werden als “Maulkörbe” bezeichnet und sind meist unwirksam.

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