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Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft wegen Corona - Was gilt?

Zuletzt aktualisiert am 31. Mai 2022

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

In aller Kürze

Welchen besonderen Schutz genießen schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen am Arbeitsplatz? Wie wird eine Schwangere mithilfe eines Beschäftigungsverbots vor Corona geschützt? Wann und durch wen wird ein Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft erteilt und gibt es einen Anspruch auf Lohnfortzahlung? In diesem Artikel finden Sie die Antworten auf all diese und noch weitere Fragen.

Der besondere Schutz einer Mutter

Schwangere und stillende Arbeitnehmerinnen genießen einen besonderen Schutz – den Mutterschutz. Im Mutterschutzgesetz sind entsprechende Regelungen getroffen worden, um den Schutz von Müttern zu gewährleisten. In §1 des Mutterschutzgesetzes werden die konkreten Ziele des Mutterschutzes formuliert. Danach hat die Gesundheit der Mutter und ihres Kindes oberste Priorität und soll dementsprechend geschützt werden. Das Mutterschutzgesetz etabliert einen umfangreichen Schutz – sowohl vor, als auch nach der Entbindung. Um diesen Schutz zu erreichen, sieht das Mutterschutzgesetz verschiedene Maßnahmen, wie etwa Beschäftigungsverbote und Lohnfortzahlung vor. 

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Welche Arten des Beschäftigungsverbots gibt es?

Das Mutterschutzgesetz soll die Frau vor allem unmittelbar vor und nach der Geburt schützen. Die gesetzliche Schutzfrist beginnt daher sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin. Je nachdem, wann der Nachwuchs tatsächlich kommt, verkürzt oder verlängert sich die Schutzfrist. 

Während der Schutzfrist gilt, dass die Frau nicht beschäftigt sein soll. Allerdings können hiervon Ausnahmen gemacht werden: wenn die Frau weiter arbeiten möchte und gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen, darf sie auch während der Schutzfrist weiter berufstätig sein. 

Die Schutzfrist endet in der Regel acht Wochen nach der Geburt. An diese Zeit schließen viele Frauen dann die Elternzeit an. 

Generelles Beschäftigungsverbot

Außerhalb der gesetzlichen Schutzfrist gelten ebenfalls bestimmte Schutzvorschriften, um eine Gefährdung für Mutter und Kind auszuschließen. Zu diesen generellen Beschäftigungsverboten zählen arbeitszeitliche Regelungen, wie etwa ein Verbot der Nachtarbeit. Auch Überstunden oder Sonn- oder Feiertagsarbeit darf die Frau nicht ablegen. Weiterhin darf die Frau keine schwere körperliche Arbeit ableisten oder mit gesundheitsgefährdenden Stoffen agieren. 

Betriebliches Beschäftigungsverbot

Birgt der Arbeitsplatz der Arbeitnehmerin allerhand Gefahren für ihre Gesundheit, muss ihr Arbeitgeber geeignete Maßnahmen treffen, um den Schutz der Gesundheit zu gewährleisten.

Ist eine entsprechende Umgestaltung des Arbeitsplatzes nicht möglich, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, gegebenenfalls einen anderen Arbeitsplatz für die schwangere Arbeitnehmerin innerhalb seines Betriebs zu finden. So wäre beispielsweise ein Wechsel des Arbeitsplatzes von einer Produktionshalle in ein Büro denkbar.

Ist auch ein betriebsinterner Wechsel des Arbeitsplatzes nicht möglich, bleibt dem Arbeitgeber keine andere Wahl als ein Beschäftigungsverbot zu erteilen. Sind nicht alle Tätigkeiten der Arbeitnehmerin innerhalb des Betriebs für ihre Gesundheit und die ihres Kindes schädlich, kann der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin auch nur für einen Teil der Arbeitsleistung befreien. 

Haben Sie Fragen rund um das Thema betriebliches Beschäftigungsverbot oder zu Ihrem Arbeitsvertrag im Allgemeinen? Unsere Rechtsanwälte beraten Sie gerne. Füllen Sie dafür einfach unser Kontaktformular aus – vollkommen kostenfrei und unverbindlich und erhalten Sie eine Ersteinschätzung Ihres Anliegens innerhalb von 24 Stunden. 

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Individuelles Beschäftigungsverbot

Eine schwangere Arbeitnehmerin kann auch von ihrer Ärztin ein Beschäftigungsverbot erteilt bekommen – auch, wenn ein betriebliches Verbot durch den Arbeitgeber (noch) nicht ausgesprochen wurde. Ein individuelles Beschäftigungsverbot, auch ärztliches Beschäftigungsverbot genannt, wird dann erteilt, wenn die Ärztin in der andauernden Berufsausübung eine Gefahr für die Gesundheit der Mutter oder des Kindes sieht. Das ist beispielsweise der Fall, wenn es sich um eine Risiko- oder Mehrlingsschwangerschaft handelt.

Ein individuelles Beschäftigungsverbot kann beispielsweise durch die Frauenärztin oder den Hausarzt in Form eines Attestes ausgestellt

Wann gilt das individuelle Beschäftigungsverbot?

Außerhalb der gesetzlichen Mutterschutzfrist, die sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Entbindung gilt, kann ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt werden. Wichtig: das individuelle Verbot ist für beide Seiten bindend: sowohl Arbeitgeber, als auch Arbeitnehmerin, müssen sich an das Verbot halten. 

Welche Voraussetzungen müssen für ein individuelles Beschäftigungsverbot vorliegen?

Gründe für ein individuelles Beschäftigungsverbot können ganz unterschiedlich sein. Häufig wird es im Falle einer Mehrlingsschwangerschaft, beim Risiko einer Frühgeburt aber auch im Falle starker körperlicher Beschwerden, in etwa starker Rückenschmerzen oder Übelkeit erteilt. Aber auch psychische Belastungen können bei der Entscheidung über ein individuelles Beschäftigungsverbot berücksichtigt werden. Entscheidet ein Arzt, dass ein Beschäftigungsverbot notwendig ist, erstellt er ein entsprechendes Attest, in dem deutlich aufgeführt ist, in welchem Umfang das Verbot ergehen muss. Medizinische Gründe müssen die Ärzte allerdings nicht aufführen.  

Beschäftigungsverbot in der Schwangerschaft aufgrund von Corona

Corona - ein Risiko für eine Schwangerschaft?

Studienergebnisse belegen, dass auch Schwangere ein erhöhtes Risiko eines schweren Verlaufs bei einer Sars-Cov-2-Infektion haben. Demnach zählen sie unter die Risikopatientinnen. Liegen noch andere Vorerkrankungen vor, dann kann sich auch das erschwerend auf den Krankheitsverlauf auswirken. 

Schwangeren und stillenden Frauen als Risikopatientinnen wird somit empfohlen, besondere Schutzmaßnahmen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu treffen.

Reduziert eine schwangere Arbeitnehmerin zwar ihre privaten Kontakte auf ein Minimum, hat aber arbeitsbedingt immer noch sehr viel Kontakt zu anderen Menschen, ist der Schutz vor einer Infektion mit Corona noch nicht ausreichend.

Sie wollen wissen, welche Schutzmaßnahmen Sie von Ihrem Arbeitgeber beanspruchen können?  Schreiben Sie uns mithilfe des Kontaktformulars gerne an und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihrem individuellen Fall.

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Betriebliches Beschäftigungsverbot aufgrund von Corona

Durch die tagtägliche Konfrontation mit dem Infektionsgeschehen ist uns allen bewusst, aus welchen Gründen ein Beschäftigungsverbot für Risikopatientinnen, insbesondere Schwangere, erforderlich ist. Der Schutz vor einer Infektion mit Corona und vornehmlich der Schutz vor einem schweren Krankheitsverlauf der Schwangeren und ihres Kindes haben oberste Priorität. Eine solche Prioritätensetzung muss auch bei der Arbeit erfolgen, denn das Mutterschutzgesetz verpflichtet Arbeitgeber zum besonderen Gesundheitsschutz von schwangeren und stillenden Arbeitnehmerinnen. Ist die Gesundheit der Arbeitnehmerin, wie im Falle einer möglichen Corona-Infektion, durch ständige persönliche Kontakte mit anderen Menschen gefährdet, muss der Arbeitgeber entsprechende Maßnahmen treffen, um ein solches Risiko auszuschließen. Soweit die Möglichkeit dazu besteht, kann eine Arbeitnehmerin beispielsweise durch ihren Arbeitgeber in das Home-Office versetzt werden. Auch eine Versetzung der Arbeitnehmerin innerhalb eines Betriebs, bei dem der Kontakt zu Kollegen, Patienten oder Kunden nur sehr gering ausfällt, ist denkbar. Kann der Schutz der schwangeren Arbeitnehmerin nicht gewährleistet werden, hat sie einen Anspruch auf die Erteilung eines Beschäftigungsverbots durch ihren Arbeitgeber.

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Anspruch auf Sonderfreistellung aufgrund von Corona

Für schwangere Arbeitnehmerinnen, die arbeitsbedingt tagtäglich mit vielen anderen Menschen Kontakt haben, gibt es die Möglichkeit, einen Anspruch auf eine Sonderfreistellung bei Corona geltend zu machen. Eine solche Freistellung kommt einem gesonderten Beschäftigungsverbot für Schwangere aufgrund von Corona gleich. Da es sich hierbei aber um einen Anspruch handelt, der schwangeren Arbeitnehmerinnen zusteht, treffen diese für sich selbst (und ihr Kind), die Entscheidung, ob sie weiterhin arbeiten gehen möchten oder nicht. Der Anspruch auf eine Sonderfreistellung aufgrund von Corona gilt für alle schwangeren Arbeitnehmerinnen unabhängig davon, ob diese geimpft oder ungeimpft sind.

Haben sich für Sie Fragen oder gar Probleme zu einem Beschäftigungsverbot oder der Sonderfreistellung aufgrund von Corona in der Schwangerschaft in Ihrem persönlichen Fall ergeben? Unsere erfahrenen Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen für Arbeitsrecht helfen Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns einfach mithilfe des Kontaktformulars und Sie erhalten eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls.

Die Verpflichtung eines Arbeitgebers, entsprechende Schutzmaßnahmen bezüglich Corona zu treffen, bleibt auch dann bestehen, wenn sich die Arbeitnehmerin dazu entscheiden sollte, weiterhin ihrer Arbeit nachzugehen. Kann der Arbeitgeber den Infektionsschutz für eine schwangere Arbeitnehmerin nicht gewährleisten, muss – trotz der Arbeitswilligkeit der Schwangeren – ein betriebliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen werden. Eine Wahlmöglichkeit besteht für die Schwangere dann nicht mehr.

Schwangeren und stillenden Frauen als Risikopatientinnen wird somit empfohlen, besondere Schutzmaßnahmen vor einer Infektion mit dem Corona-Virus zu treffen.

 

Ab wann besteht der Anspruch auf Sonderfreistellung wegen Corona?

Der Anspruch auf eine Sonderfreistellung aufgrund von Corona besteht bereits ab der 14. Schwangerschaftswoche. Diese Sonderfreistellung soll denjenigen Arbeitnehmerinnen zugutekommen, die tagtäglich aufgrund ihrer Arbeitsstelle mit vielen Menschen in persönlichem Kontakt stehen und somit ein erhöhtes Infektionsrisiko haben.

Beispielsweise hat eine schwangere Lehrerin Anspruch auf ein solches relatives Beschäftigungsverbot, da sie viel Kontakt zu ihren Schülern hat. Auch eine schwangere medizinische Fachangestellte oder eine Schwangere, die in der Pflege tätig ist, hat tagtäglich einen engen Kontakt zu ihren Patienten. Ihr kommt ein solcher Anspruch ebenfalls zu.

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Individuelles Beschäftigungsverbot aufgrund von Corona

Im Zusammenhang mit Corona wird es bei einer Risikoschwangerschaft regelmäßig der Fall sein, dass der behandelnde Arzt ein individuelles Beschäftigungsverbot erteilt. Auch Vorerkrankungen, die einen schweren Krankheitsverlauf begünstigen, können Gründe für die Erteilung eines Beschäftigungsverbotes aufgrund von Corona bieten.

Wurde ein Beschäftigungsverbot aufgrund von Corona gegenüber einer schwangeren Arbeitnehmerin ausgesprochen, ist der Arbeitgeber dazu verpflichtet, ihr weiterhin ihr Gehalt zu zahlen. Das ist im Mutterschutzgesetz geregelt. Auch im Falle einer coronabedingten Sonderfreistellung der schwangeren Arbeitnehmerin ist das Arbeitsentgelt fortzuzahlen.

 

Wer zahlt das Gehalt beim Beschäftungsverbot?

Bei einem individuellen Beschäftigungsverbot ist die Lohnfortzahlung zeitlich unbegrenzt. Die Arbeitgeber bekommen das Gehalt der schwangeren Arbeitnehmerin zu 100 Prozent erstattet. Diese Lohnfortzahlung gilt auch bei einem vollen oder teilweisen betrieblichen Beschäftigungsverbot. 

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Häufig gestellte Fragen

Fragen, Fragezeichen

Grundsätzlich sind die Lohnkosten weiter vom Arbeitgeber zu bezahlen. Allerdings werden dem Arbeitgeber die Lohnkosten von der Krankenkasse zu 100 Prozent erstattet. 

Grundsätzlich sind die Lohnkosten weiter vom Arbeitgeber zu bezahlen. Allerdings werden dem Arbeitgeber die Lohnkosten von der Krankenkasse zu 100 Prozent erstattet. 

Ja. Ein individuelles Beschäftigungsverbot ist sowohl für den Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmerin verbindlich. 

Ein betriebliches Beschäftigungsverbot ergeht, wenn es dem Arbeitgeber nicht möglich ist, die schwangere Arbeitnehmerin einzusetzen, ohne dass ihre berufliche Tätigkeit eine Gefährdung für ihre Gesundheit und die ihres Kindes bedeutet. 

Es ist möglich, sich als schwangere Arbeitnehmerin wegen Corona freistellen zu lassen. Eine Freistellung kommt den Arbeitnehmerinnen zugute, die tagtäglich mit vielen Menschen in persönlichem Kontakt stehen. 

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