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Betriebskostenabrechnung verspätet – Muss ich noch zahlen?

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Vermieter haben maximal 12 Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums Zeit, um die Betriebskosten abzurechnen und dem Mieter eine eventuell erforderliche Nachzahlung mitzuteilen.
  • Wird die Abrechnung erst nach Ablauf dieser Frist zugestellt, muss der Mieter in der Regel nicht mehr zahlen, selbst wenn die Abrechnung rechnerisch korrekt erfolgt ist.
  • Der maßgebliche Abrechnungszeitraum ergibt sich aus dem Mietvertrag, entspricht aber häufig dem Kalenderjahr.
  • Führt ein Umstand außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters, wie etwa ein Rechtsstreit zwischen den Parteien, zur Verzögerung der Abrechnung, bleibt die Zahlungspflicht des Mieters bestehen.
  • Wenn Ihre Betriebskostenabrechnung verspätet eintrifft, sollten Sie nicht einfach zahlen, sondern Widerspruch einlegen und sich im Zweifel rechtlich beraten lassen.

Betriebskostenabrechnung zu spät – Glück gehabt?

Zum Jahresende warten viele Mieter gespannt auf die Betriebskostenabrechnung für das vergangene Jahr. Doch nicht selten bleibt die Abrechnung vom Vermieter lange aus – manchmal sogar bis weit nach Ablauf der gesetzlichen Frist. Dieses Warten sorgt oft für Unsicherheit: Müssen Mieter trotzdem zahlen, wenn die Abrechnung verspätet kommt? Oder verfällt die Nachforderung durch die Verzögerung?

In diesem Beitrag erläutern wir, wann genau die Abrechnungsfrist endet und wie Sie als Mieter am besten reagieren, wenn sich die Betriebskostenabrechnung verspätet.

Was ist eine Nebenkostenabrechnung?

Die monatliche Miete setzt sich aus der Kaltmiete für die Wohnung und den Nebenkosten, auch Betriebskosten genannt, zusammen. Diese Nebenkosten werden oft als „zweite Miete“ bezeichnet. Sie umfassen laufende Kosten wie Müllentsorgung, Hausmeister, Gartenpflege sowie Wasser- und Heizkosten, die in Form von monatlichen Vorauszahlungen geleistet werden.

Am Ende des Abrechnungszeitraums – meist nach einem Jahr – erstellt der Vermieter die Nebenkostenabrechnung. Dabei werden die tatsächlich angefallenen Kosten mit den geleisteten Vorauszahlungen verrechnet. Das Ergebnis kann entweder eine Rückzahlung an den Mieter oder eine Nachzahlung bedeuten.

Betriebskostenabrechnung – Fristen und Folgen verspäteter Abrechnung

Kommt die Betriebskostenabrechnung später als zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums beim Mieter an, greift § 556 Abs. 3 Satz 3 BGB. In diesem Fall muss der Mieter eine Nachzahlung in der Regel nicht leisten.
In der Regel wird nach dem Kalenderjahr abgerechnet. Abrechnungszeiträume können jedoch individuell vereinbart werden und davon abweichen. Wichtig ist deshalb, den im Mietvertrag festgelegten Abrechnungszeitraum zu prüfen. Entspricht dieser dem Kalenderjahr, muss die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2024 spätestens am 31.12.2025 beim Mieter eingegangen sein.

Die Pflicht zur Nachzahlung entfällt nur, wenn der Vermieter die Verspätung auch zu verantworten hat. Verzögert sich die Abrechnung wegen interner Fehler, etwa einer späten Kostenberechnung durch die Hausverwaltung, muss der Mieter nicht zahlen. Bei Verzögerungen durch Umstände, die der Vermieter nicht beeinflussen konnte – etwa ein Rechtsstreit – bleibt der Mieter hingegen zahlungspflichtig.

Die Betriebskostenabrechnung muss dem Mieter spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums zugehen. Entscheidend ist, dass die Abrechnung tatsächlich in die Hände des Mieters oder zumindest in seinen Briefkasten gelangt – nur Abschicken allein reicht nicht.

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Betriebskostenabrechnung zu spät – so verhalten Sie sich am besten

Wenn Sie eine Betriebskostenabrechnung erhalten haben, sollten Sie nicht sofort zahlen, sondern zuerst prüfen, ob die Abrechnung innerhalb der gesetzlichen Frist von 12 Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums zugestellt wurde. Kommt die Abrechnung später an, sind Nachforderungen in der Regel nicht mehr zulässig – auch wenn die Abrechnung korrekt ist.

Bleiben Sie ruhig und zahlen Sie nicht voreilig. Legen Sie in diesem Fall Widerspruch gegen die Abrechnung ein, am besten schriftlich und nachweisbar. Lassen Sie die Abrechnung zudem im Zweifel von einem erfahrenen Mietrechtsanwalt prüfen. Sollte die Frist eingehalten sein, kann er zusätzlich kontrollieren, ob die Abrechnung formal und inhaltlich korrekt ist.

Häufig gestellte Fragen

Der Abrechnungszeitraum für Betriebskosten beträgt immer zwölf Monate. Oftmals stimmt der Abrechnungszeitraum mit dem Kalenderjahr überein, allerdings kann der Abrechnungszeitraum individuell im Mietvertrag festgelegt werden.

Nein. § 556 Abs.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches bestimmt, dass Mieter von der Nachzahlungspflicht befreit sind, wenn ihnen die Abrechnung nicht rechtzeitig, das heißt nach Ablauf der 12-monatigen Frist, zugestellt wird.

Zustellung bedeutet, dass die Abrechnung dem Mieter so zugeht, dass er sie innerhalb der Frist zur Kenntnis nehmen kann. Es reicht nicht, wenn die Abrechnung nur abgeschickt oder bei der Post hinterlegt wurde.

Sie sollten der Hausverwaltung bzw. dem Vermieter schriftlich widersprechen, also einen Widerspruch erheben. Dabei sollten Sie jedenfalls die Verfristung als Widerspruchsgrund anführen. Wenn Sie sich unsicher fühlen, können Sie die Rechnung auch zunächst unter Vorbehalt der Rückzahlung begleichen und sich zunächst bei uns rechtlichen Rat einholen. Füllen Sie für eine kostenlose Ersteinschätzung einfach unser Kontaktformular aus.

Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Betriebskostenabrechnung sollte zunächst innerhalb von 4 Wochen nach Erhalt Widerspruch eingelegt werden. Danach ist eine sorgfältige Prüfung der Abrechnung ratsam. Dabei sollten insbesondere folgende Punkte beachtet werden: Einhaltung der Abrechnungsfrist, korrektes Abrechnungsobjekt und eine nachvollziehbare Kostenaufstellung.

Zusätzlich besteht ein Recht auf Einsicht in die Originalbelege, die bei der Hausverwaltung gegen eine angemessene Kopiergebühr (ca. 25 Cent pro Seite) angefordert werden können. So lässt sich besser beurteilen, ob die Abrechnung fehlerhaft ist. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich die Unterstützung durch einen Mietrechtsanwalt.

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