Die fünf wichtigsten Vermieterpflichten
Inhaltsverzeichnis
Das Mietverhältnis birgt einige Tücken. Es scheint, als würde auf beiden Seiten Misstrauen die Beziehung zwischen Mieter und Vermieter prägen: Wird der Mieter pünktlich zahlen? Geht der Mieter pflichtbewusst mit der Wohnung um? Zieht mich mein Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung über den Tisch? Nicht selten kommt es zu Streitereien zwischen Mieter und Vermieter – dabei könnten diese häufig vermieden werden, wenn beide Seiten sich an ihre (vertraglichen) Pflichten halten. In diesem Beitrag klären wir über die wichtigsten Vermieterpflichten auf.
1. Draußen bleiben!
Der Eigentümer muss seinem Vertragspartner die Wohnung zur Verfügung stellen und ihm die Schlüssel überlassen. Ab diesem Termin hat der Mieter das Hausrecht. Das bedeutet auch und vor allem, dass der Vermieter nicht einfach so Wohnungsbesichtigungen durchführen kann.
2. Schäden reparieren!
Der Vermieter muss sich darum kümmern, dass die Immobilie während der gesamten Dauer des Mietverhältnisses den Zustand hat, der im Mietvertrag angegeben ist. Kommt es zu Schäden, müssen diese beseitigt werden. Den Vermieter trifft eine Instandhaltungspflicht, die er nicht einfach auf den Mieter abwälzen kann. Haben Sie dazu Fragen? Lassen Sie sich von unserem Anwalt für Mietrecht beraten.
3. Heizung anschalten!
Die Heizperiode beginnt am 1. Oktober und endet am 20. April des Folgejahres. In dieser Zeit muss sich die Wohnung auf mindestens 20 Grad erwärmen lassen. Gerne verweisen Vermieter auf mildes Wetter, um sich ihrer Pflicht zur entziehen. Doch das zählt nicht.
Mehr als 20.000 Menschen vertrauen uns
Wir konnten bisher bundesweit mehr als 20.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.
Wir antworten innerhalb von 24 Stunden
Bei uns warten Sie nicht auf einen Beratungstermin, sondern erhalten Ihre Einschätzung sofort.
Unser Service ist "hervorragend"
Unsere Kundschaft hat unsere Beratung und unseren Einsatz bewertet - das Ergebnis macht uns stolz.
4. Familiennachzug erlauben!
Will der Mieter, dass auch sein Ehepartner oder seine Kinder mit einziehen, darf der Vermieter nur dann ein Veto einlegen, wenn die Wohnung durch die Neuankömmlinge überbelegt wäre. Ob eine solche Überbelegung vorliegt, können unsere Vertragsanwälte gerne für Sie einschätzen.
5. Zweitbesetzung anerkennen!
Falls Ihr Vermieter seine Vermieterpflichten verletzt und Sie dadurch einen Rechtsnachteil erleiden, sollten Sie die Sache nicht einfach auf sich beruhen lassen. Unsere Vertragsanwälte haben bereits Hunderten von Mietern zu ihren Rechten verholfen. Füllen Sie einfach unser kinderleichtes Formular aus, es dauert nur wenige Minuten. Ein spezialisierter Anwalt meldet sich bei Ihnen binnen maximal 24 Stunden mit einer ersten rechtlichen Einschätzung, einer klugen Strategie für die nächsten Schritte sowie einer Auswahl an sinnvollen Optionen.