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Mangelbeseitigung auf eigene Faust?

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Das Amtsgericht Saarbrücken befand über folgenden Fall: Der Mieter hatte einen Wasserschaden und der Vermieter setzte auch die Trocknung und Ausbesserung in Gang. Nach Ansicht des Mieters war dies jedoch nicht ausreichend und er unternahm die weitere Mangelbeseitigung auf eigene Faust.

Durfte der Mieter dem Vermieter die Kosten dafür in Rechnung stellen?

Nein. Denn Vermieter ist für die Mangelbeseitigung zuständig. Daher ist grundsätzlich ihm das Vorrecht zur Instandhaltung eingeräumt. Ausnahmen gibt es jedoch:

„Etwas anderes gilt, (1) wenn sich die Parteien darauf einigen, dass der Mieter die Mängel gegen Kostenerstattung beseitigen soll, oder (2) wenn sich der Vermieter im Verzug mit der Mangelbeseitigung befindet (§ 536 a Abs. 2 Nr. 1 BGB), oder (3) wenn die umgehende Beseitigung des Mangels zur Erhaltung oder Wiederherstellung des Bestands der Mietsache erforderlich ist (§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB), oder (4) wenn durch die Mangelbeseitigung eine Wertsteigerung des Mietobjekts eingetreten ist (§ 812 BGB).“

AG Saarbrücken, Urteil vom 24.08.2016 – 3 C 490/15

Der Mieter hatte in dem Fall jedoch zu wenig vorgetragen, um eine dieser Ausnahmen zu erfüllen. Vor einer Mangelbeseitigung auf eigene Faust ist daher eine gute Beratung erforderlich, um nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben.

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