Jugendstrafrecht: Maßnahmen, Verfahren und Rechte

Umfassender Überblick über das Jugendstrafrecht: Welche Maßnahmen drohen Jugendlichen, wie läuft das Verfahren ab und was sollten Eltern wissen?

Wichtige Fakten auf einen Blick
Altersbereich
14 bis 21 Jahre
Gesetzliche Grundlage
Jugendgerichtsgesetz (JGG)
Ziel
Erziehung statt Bestrafung
Mildeste Maßnahme
Erziehungsmaßregeln
Das Wichtigste in Kürze
- Das Jugendstrafrecht gilt für Jugendliche zwischen 14 und 17 Jahren, kann aber auch auf Heranwachsende bis 21 Jahre angewendet werden
- Im Vordergrund steht die Erziehung, nicht die Bestrafung – pädagogische Maßnahmen haben Vorrang
- Die Maßnahmen reichen von Erziehungsmaßregeln über Zuchtmittel bis zur Jugendstrafe in schweren Fällen
- Das Verfahren läuft nicht öffentlich, Eltern dürfen Vernehmungen begleiten und haben umfassende Informationsrechte
- Frühzeitige anwaltliche Beratung schützt die Rechte des Jugendlichen und kann den Verfahrensausgang positiv beeinflussen
Ermittlungsverfahren oder Anklage?
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Wenn Jugendliche mit dem Gesetz in Konflikt geraten, gelten besondere Regeln. Das Jugendstrafrecht setzt auf Erziehung statt Bestrafung und bietet jungen Menschen eine zweite Chance. Dieser umfassende Ratgeber erklärt, welche Maßnahmen drohen, wie das Verfahren abläuft und welche Rechte Betroffene und Eltern haben.
Grundlagen des Jugendstrafrechts
Das Jugendstrafrecht ist ein gesonderter Bereich des Strafrechts, der auf Jugendliche und heranwachsende Personen angewendet wird, wenn diese mit dem Gesetz in Konflikt geraten. Gesetzliche Grundlage bildet das Jugendgerichtsgesetz (JGG), das einen grundlegend anderen Ansatz verfolgt als das allgemeine Strafrecht.
Erziehung statt Bestrafung
Der zentrale Unterschied zum Erwachsenenstrafrecht liegt im erzieherischen Ansatz. Es geht nicht darum, Jugendliche hart zu bestrafen, sondern sie zu unterstützen, wieder einen rechtskonformen Weg einzuschlagen und ihre Entwicklung positiv zu beeinflussen. Dieser besondere Ansatz basiert auf der Erkenntnis, dass Jugendliche oft impulsiv handeln, aus Gruppenzwang oder Leichtsinn, ohne über die möglichen Folgen ihres Handelns nachzudenken.
Das Gehirn von Jugendlichen befindet sich noch in der Entwicklung – insbesondere der präfrontale Kortex, der für Impulskontrolle und Risikoabwägung zuständig ist, ist noch nicht vollständig ausgereift. Hinzu kommt, dass Jugendliche besonders anfällig für Gruppendruck sind und sich stark an Gleichaltrigen orientieren. Die Jugend ist eine Phase der Selbstfindung, in der Grenzen ausgetestet werden. Gleichzeitig sind junge Menschen formbar und können durch gezielte Interventionen positiv beeinflusst werden.
Praxis-Tipp: Ruhe bewahren
Wenn Ihr Kind mit einem Strafvorwurf konfrontiert wird, bewahren Sie Ruhe. Auch Jugendliche haben das Recht zu schweigen und sollten vor einer Aussage unbedingt anwaltlichen Rat einholen. Voreilige Aussagen können das Verfahren negativ beeinflussen.
Wer fällt unter das Jugendstrafrecht?
Das Jugendstrafrecht unterscheidet zwischen verschiedenen Altersgruppen:
- Kinder (unter 14 Jahre): Strafunmündig, keine strafrechtliche Verfolgung möglich
- Jugendliche (14-17 Jahre): Automatisch Jugendstrafrecht
- Heranwachsende (18-21 Jahre): Jugendstrafrecht möglich bei Reifeverzögerung oder jugendtypischer Tat
Eine Maßnahme kommt nur infrage, wenn der Jugendliche zum Zeitpunkt der Tat schuldfähig war – also ausreichend reif und einsichtig, um das Unrecht seines Handelns zu erkennen. Bei Jugendlichen wird grundsätzlich vermutet, dass sie schuldfähig sind, sobald sie 14 Jahre alt sind. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden, wenn Entwicklungsstörungen vorliegen, psychische Beeinträchtigungen bestehen, eine geistige Behinderung die Einsichtsfähigkeit einschränkt oder schwere traumatische Erlebnisse die Entwicklung beeinträchtigt haben. In solchen Fällen wird ein psychologisches oder psychiatrisches Gutachten eingeholt.
Besonderheiten bei Heranwachsenden
Bei Heranwachsenden zwischen 18 und 21 Jahren muss der Jugendrichter gesondert feststellen, ob Jugendstrafrecht zur Anwendung kommt. Dies ist der Fall, wenn der Entwicklungsstand des Heranwachsenden noch dem eines Jugendlichen entspricht (sogenannte Reifeverzögerung) oder die begangene Tat ihrer Art nach eine jugendtypische Verfehlung darstellt, etwa eine Mutprobe oder Handlungen aus Gruppendruck.
Diese Prüfung erfolgt unter Berücksichtigung der Persönlichkeit, des Lebenswandels und der sozialen Situation des Täters. Faktoren, die für eine Reifeverzögerung sprechen können, sind beispielsweise, dass der Heranwachsende noch in Schul- oder Berufsausbildung ist, noch bei den Eltern wohnt, keine gefestigte Persönlichkeit hat oder soziale Unreife zeigt.
Maßnahmen im Jugendstrafrecht
Je nach Schwere der Tat, Persönlichkeit des Täters und den individuellen Lebensverhältnissen kommen im Jugendstrafrecht verschiedene Maßnahmen in Betracht. Diese können auch kombiniert werden, um optimal auf den Jugendlichen einzuwirken. Das Gesetz sieht ein dreistufiges System vor, das von milden erzieherischen Maßnahmen bis hin zur Freiheitsentziehung reicht. Den Richtern wird dabei ein weiter Entscheidungsspielraum eingeräumt, um die Maßnahmen individuell abstimmen zu können.
Bei der Auswahl der Maßnahme berücksichtigt das Gericht die Schwere und Art der begangenen Tat, die Persönlichkeit und den Entwicklungsstand des Jugendlichen, das familiäre und soziale Umfeld, bisherige Auffälligkeiten oder Vorstrafen, die Motivation für die Tat, das Nachtatverhalten wie Reue oder Wiedergutmachung sowie die Prognose zur weiteren Entwicklung.
Stufe 1: Erziehungsmaßregeln
Erziehungsmaßregeln stellen die mildeste Stufe möglicher Maßnahmen dar und kommen bei leichteren Verfehlungen zur Anwendung. Sie sollen den Jugendlichen positiv beeinflussen, ohne ihn zu stark einzuschränken.
Weisungen sind Anordnungen, die das Verhalten des Jugendlichen regeln und seine Entwicklung fördern sollen. Der Jugendrichter kann sehr flexibel Weisungen erteilen, die auf den Einzelfall zugeschnitten sind. Typische Weisungen umfassen die Verpflichtung, bei den Eltern oder in einer betreuten Wohnform zu wohnen, regelmäßige Vorstellung bei der Jugendgerichtshilfe, Verbot des Umgangs mit bestimmten Personen wie Mittätern, Beschränkung der Ausgehzeiten, Aufnahme oder Fortsetzung einer Ausbildung, Teilnahme an Kursen wie Verkehrserziehung oder Anti-Gewalt-Training sowie Wiedergutmachung beim Opfer.
Der Jugendliche kann auch verpflichtet werden, gemeinnützige Arbeit zu leisten, etwa in sozialen Einrichtungen, bei Umweltschutzarbeiten oder bei gemeinnützigen Projekten. Der Umfang beträgt meist zwischen 10 und 80 Stunden, je nach Schwere der Tat. Die Arbeit soll dem Jugendlichen den Wert gemeinnützigen Engagements vermitteln.
Soziale Trainingskurse sind Gruppenprogramme, die über mehrere Wochen oder Monate laufen und Inhalte wie Konfliktbewältigungsstrategien, Empathietraining, Kommunikationstraining und Umgang mit Wut und Aggression vermitteln. Der Täter-Opfer-Ausgleich ist ein besonders wichtiges Instrument, bei dem sich Täter und Opfer unter Anleitung eines neutralen Mediators treffen, um das Geschehene aufzuarbeiten und eine Wiedergutmachung zu vereinbaren. Ein erfolgreicher Täter-Opfer-Ausgleich kann sogar zur Einstellung des Verfahrens führen.
Stufe 2: Zuchtmittel
Wenn Erziehungsmaßregeln nicht ausreichen oder die Tat schwerer wiegt, können sogenannte Zuchtmittel eingesetzt werden. Diese sollen dem Jugendlichen eindringlich vor Augen führen, dass er für sein Fehlverhalten einstehen muss.
Bei der Verwarnung wird der Jugendliche vom Gericht eindringlich auf sein Fehlverhalten hingewiesen und zu künftiger Gesetzestreue ermahnt. Der Richter macht dem Jugendlichen klar, welches Unrecht er begangen hat, welche Folgen sein Handeln für andere hatte und dass er beim nächsten Mal mit härteren Konsequenzen rechnen muss.
Das Gericht kann verschiedene Auflagen erteilen, darunter die Ableistung unbezahlter Arbeitsstunden bis zu 80 Stunden, die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Einrichtung oder eine persönliche Entschuldigung beim Geschädigten.
Der Jugendarrest ist eine kurzfristige Freiheitsentziehung und stellt die schärfste Form der Zuchtmittel dar:
- Freizeitarrest: 1-2 Wochenenden
- Kurzarrest: 2-4 Tage
- Dauerarrest: 1-4 Wochen
Der Arrest wird in einer Jugendarrestanstalt vollzogen, nicht in einem Gefängnis. Der Aufenthalt soll durch pädagogische Angebote und Betreuung geprägt sein, mit Einzelgesprächen, Gruppengesprächen, Sport- und Freizeitangeboten sowie Vorbereitung auf die Zeit nach dem Arrest.
Stufe 3: Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die schwerste Sanktion im Jugendstrafrecht und bedeutet eine Freiheitsentziehung in einer Jugendstrafanstalt. Sie kommt nur unter engen Voraussetzungen zur Anwendung: bei schweren Straftaten, die nach Art und Schwere eine Jugendstrafe erfordern, oder bei Vorliegen schädlicher Neigungen, die eine längere Erziehung in einer Einrichtung notwendig machen.
Schädliche Neigungen liegen vor, wenn der Jugendliche Wiederholungstäter ist und trotz bisheriger Maßnahmen weitere Straftaten begeht, charakterliche Mängel aufweist, die zu Straftaten führen, in kriminellen Strukturen eingebunden ist oder eine Suchterkrankung hat, die zu Straftaten führt.
Die Jugendstrafe beträgt mindestens 6 Monate und höchstens 5 Jahre. Bei besonders schweren Verbrechen wie Mord kann sie auf bis zu 10 Jahre erhöht werden. Das Gericht bemisst die Strafe nach der Schwere der Schuld, dem für die Erziehung erforderlichen Zeitraum und der Prognose zur Legalbewährung.
Die Jugendstrafe wird in einer Jugendstrafanstalt vollzogen, die sich vom Erwachsenenvollzug unterscheidet. Es gibt kleinere Abteilungen mit überschaubaren Wohngruppen, mehr Personal für intensivere Betreuung, schulische Angebote zum Nachholen von Abschlüssen, berufliche Qualifizierungsmaßnahmen, Therapieangebote sowie Sport- und Freizeitangebote.
Eine Jugendstrafe kann zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn die Strafe nicht mehr als 2 Jahre beträgt und zu erwarten ist, dass der Jugendliche auch ohne Vollzug keine Straftaten mehr begehen wird. Während der Bewährungszeit von 1 bis 3 Jahren muss sich der Jugendliche an bestimmte Auflagen halten, etwa regelmäßige Gespräche mit dem Bewährungshelfer, Aufnahme einer Arbeit oder Ausbildung, fester Wohnsitz und bei Bedarf Therapie. Bei Verstößen gegen die Bewährungsauflagen kann die Bewährung widerrufen und die Strafe vollstreckt werden.
Das Jugendstrafverfahren
Ein Verfahren nach Jugendstrafrecht läuft anders ab als vor einem regulären Strafgericht. Es gibt zahlreiche Besonderheiten, die den erzieherischen Charakter des Jugendstrafrechts widerspiegeln.
Zuständigkeit und Ablauf
Für Jugendstrafsachen sind spezielle Jugendgerichte zuständig:
- Jugendrichter: Einzelrichter bei leichteren Vergehen
- Jugendschöffengericht: 1 Richter + 2 Schöffen bei mittelschweren Taten
- Jugendkammer: 3 Richter + 2 Schöffen bei schweren Verbrechen
Das Verfahren beginnt mit Ermittlungen der Polizei oder Staatsanwaltschaft. Der Jugendliche wird zur Vernehmung geladen, die Eltern werden informiert, die Jugendgerichtshilfe wird eingeschaltet und erstellt einen Bericht, und Beweise werden erhoben. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Jugendstaatsanwaltschaft über das weitere Vorgehen: Einstellung bei geringer Schuld, Diversion mit Auflagen oder Anklageerhebung, wenn eine gerichtliche Entscheidung erforderlich ist.
Praxis-Tipp: Sofort Anwalt einschalten
Bereits bei der ersten Vorladung sollten Sie einen Anwalt beauftragen. Er kann von Anfang an die Weichen richtig stellen, bei der Vernehmung dabei sein und verhindern, dass Ihr Kind unüberlegt Aussagen macht, die ihm später schaden.
Hauptverhandlung und Nicht-Öffentlichkeit
Wenn Anklage erhoben wird, kommt es zur Hauptverhandlung vor dem Jugendgericht. Im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht sind Jugendgerichtsverhandlungen grundsätzlich nicht öffentlich. Dies dient dem Schutz der Privatsphäre und soll verhindern, dass der Jugendliche stigmatisiert wird. Zugelassen sind nur die Verfahrensbeteiligten, die Eltern, Vertreter der Jugendgerichtshilfe und in Ausnahmefällen weitere Personen mit berechtigtem Interesse. Presseberichterstattung ist zwar möglich, aber nur anonym – Name und Bild des Jugendlichen dürfen nicht veröffentlicht werden.
Die Jugendgerichtshilfe, meist beim Jugendamt angesiedelt, spielt eine zentrale Rolle im Verfahren. Sie ermittelt die persönlichen, familiären und sozialen Verhältnisse des Jugendlichen, führt intensive Gespräche, begleitet den Jugendlichen während des gesamten Verfahrens, gibt dem Gericht eine pädagogische Einschätzung und schlägt geeignete Maßnahmen vor. Der Bericht der Jugendgerichtshilfe hat erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Gerichts.
Diversion: Einstellung des Verfahrens
In vielen Fällen wird das Verfahren eingestellt, ohne dass es zu einer Hauptverhandlung kommt. Diese sogenannte Diversion ist möglich, wenn die Schuld gering ist, erzieherische Maßnahmen bereits eingeleitet wurden, ein Täter-Opfer-Ausgleich stattgefunden hat oder die Strafverfolgung aus erzieherischen Gründen nicht geboten erscheint. Die Diversion ist ein wichtiges Instrument, um junge Menschen nicht unnötig zu kriminalisieren und ihnen eine zweite Chance zu geben, ohne dass sie eine Vorstrafe erhalten.
Rechte von Jugendlichen und Eltern
Auch im Jugendstrafverfahren haben Betroffene umfassende Rechte, die unbedingt wahrgenommen werden sollten. Diese Rechte dienen dem Schutz des Jugendlichen und sichern ein faires Verfahren.
Recht zu schweigen
Jugendliche haben wie Erwachsene das Recht, keine Aussage zu machen. Von diesem Recht sollte unbedingt Gebrauch gemacht werden, bis Rücksprache mit einem Anwalt erfolgt ist. Voreilige Aussagen können das Verfahren erheblich erschweren. Das Schweigerecht gilt bei polizeilichen Vernehmungen, bei staatsanwaltschaftlichen Vernehmungen, bei richterlichen Vernehmungen und in der Hauptverhandlung.
Praxis-Tipp: Keine Aussage ohne Anwalt
Auch wenn Polizei oder Jugendamt freundlich auftreten und beteuern, dass eine Aussage helfen würde – machen Sie keine Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung. Selbst vermeintlich harmlose Angaben können später gegen den Jugendlichen verwendet werden.
Rechte der Eltern
Eltern haben im Jugendstrafverfahren besondere Rechte. Sie müssen über Vorladungen und Verfahrensschritte informiert werden und dürfen bei Vernehmungen anwesend sein. Sie haben ein Recht auf Information über den Tatvorwurf und das Verfahren, können über den Anwalt Einsicht in die Akten nehmen und sich zur Persönlichkeit des Jugendlichen äußern. Zur Hauptverhandlung werden Eltern geladen. Wichtig: Eltern sind nicht verpflichtet, gegen ihr Kind auszusagen – sie haben ein Zeugnisverweigerungsrecht nach § 52 StPO.
Recht auf Verteidigung
Jeder Jugendliche hat das Recht auf einen Verteidiger. In bestimmten Fällen ist die Bestellung eines Pflichtverteidigers sogar zwingend vorgeschrieben, etwa wenn eine Jugendstrafe ohne Bewährung droht, bei schweren Verbrechen, wenn der Jugendliche sich nicht ausreichend verteidigen kann oder wenn er zur Hauptverhandlung in Haft ist.
Der Verteidiger hat jederzeit das Recht, die Ermittlungsakten einzusehen. So kann er prüfen, welche Beweise vorliegen, die rechtliche Bewertung überprüfen, die Verteidigungsstrategie planen und Mängel in den Ermittlungen erkennen. Gegen das Urteil können Rechtsmittel eingelegt werden: Berufung zur Überprüfung durch das Landgericht oder Revision zur Überprüfung der Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht. Die Frist zur Einlegung beträgt eine Woche nach Urteilsverkündung.
Wann braucht man einen Anwalt?
Ein erfahrener Anwalt im Jugendstrafrecht ist für Jugendliche und ihre Eltern oft die wichtigste Unterstützung. Er schützt die Rechte des Jugendlichen, berät die Familie und hilft, mögliche Fehler von Anfang an zu vermeiden.
Je früher ein Anwalt eingeschaltet wird, desto besser lassen sich Rechte sichern und das Verfahren positiv beeinflussen. Ein Anwalt kann die rechtliche Situation realistisch einschätzen, über alle Rechte aufklären, bei Vernehmungen begleiten, Akteneinsicht nehmen, mit Jugendgerichtshilfe und Staatsanwaltschaft kommunizieren, mildernde Umstände vorbringen, auf eine Verfahrenseinstellung hinwirken, in der Hauptverhandlung verteidigen und bei Bedarf Rechtsmittel einlegen.
Viele Eltern scheuen die Kosten einer anwaltlichen Vertretung. Jedoch trägt bei drohendem Pflichtverteidigerfall der Staat die Kosten, eine Rechtsschutzversicherung übernimmt oft die Anwaltskosten, bei geringem Einkommen kann Prozesskostenhilfe beantragt werden, und viele Anwälte bieten eine Erstberatung zu einem festen günstigen Preis an. Die Investition in eine gute Verteidigung kann sich lohnen, da sie die Zukunft des Jugendlichen erheblich beeinflussen kann.
Folgen und Rehabilitation
Eine der häufigsten Sorgen von Eltern: Wird die Jugendstrafe die Zukunft meines Kindes zerstören? Die gute Nachricht: Das Jugendstrafrecht ist darauf ausgelegt, Jugendlichen eine zweite Chance zu geben.
Eintragung im Führungszeugnis
Nicht alle Maßnahmen werden im Führungszeugnis eingetragen:
- Erziehungsmaßregeln: Werden nicht eingetragen
- Zuchtmittel: In der Regel nicht eingetragen
- Jugendstrafe: Wird eingetragen, kann aber getilgt werden
Einträge im Bundeszentralregister werden nach bestimmten Fristen automatisch gelöscht:
- Jugendstrafe bis 1 Jahr: Tilgung nach 5 Jahren
- Jugendstrafe bis 2 Jahre: Tilgung nach 10 Jahren
Die Frist beginnt mit der Rechtskraft des Urteils bzw. dem Ende der Vollstreckung. Nach Ablauf der Tilgungsfrist gilt der Betroffene als nicht vorbestraft.
Rehabilitation und Unterstützung
Das Jugendstrafrecht setzt auf Rehabilitation. Während der Maßnahmen erhalten Jugendliche Unterstützung durch schulische und berufliche Förderung, soziales Training und Konfliktbewältigung, Sucht- und Drogenberatung, psychologische Betreuung, Hilfe bei der Wohnungs- und Arbeitssuche, Vermittlung von Ausbildungsplätzen und Nachsorge nach der Entlassung. Ziel ist es, dem Jugendlichen die Chance auf ein straffreies Leben zu geben und ihn erfolgreich in die Gesellschaft zu integrieren.
Als Eltern können Sie Ihr Kind unterstützen, indem Sie Rückhalt geben und zeigen, dass Sie trotz allem zu ihm stehen. Gleichzeitig sollten Sie klare Grenzen setzen und deutlich machen, dass das Verhalten nicht akzeptabel war. Helfen Sie bei der Organisation von Schule, Ausbildung und Terminen, nutzen Sie Angebote der Jugendgerichtshilfe und Familienberatung, unterstützen Sie positive Freundschaften und Hobbys – und haben Sie Geduld, denn Veränderung braucht Zeit.
Jugendstrafverfahren droht?
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Geschrieben von
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