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Nutzen Sie als Beschuldigter Ihr Aussageverweigerungsrecht!

Nutzen Sie als Beschuldigter Ihr Aussageverweigerungs
-recht!

Zuletzt aktualisiert am 8. Mai 2021

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Ihnen wird von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft eine Straftat vorgeworfen? Sie sind bereits angeklagt worden und wissen nicht, wie Sie sich verhalten sollen? Als Beschuldigter vernommen zu werden ist nie angenehm – aber sich mit verzweifelten Aufklärungsversuchen selbst zu belasten, kann sogar schwerwiegende strafrechtliche Konsequenzen haben. Deshalb: Nutzen Sie Ihr Aussageverweigerungsrecht, wenn Sie einer Straftat verdächtigt werden! In welchen Fällen Sie die Aussage verweigern können und welche Auswirkungen das auf das weitere Strafverfahren hat, erfahren Sie in diesem Artikel.

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Welche Rechte stehen Beschuldigten zu?
Das sagt der Anwalt

Sie kennen diesen Satz wahrscheinlich aus jedem Krimi “Sie haben das Recht zu schweigen oder einen Anwalt zu befragen” – und tatsächlich stehen Beschuldigten im Strafverfahren jede Menge Rechte zu. Dazu gehört auch das Aussageverweigerungsrecht – eine der wirkungsvollsten Rechte für Beschuldigte. Diese Rechte sind innerhalb der Strafprozessordnung (StPO) ausdrücklich geregelt. Werden Sie etwa von der Polizei oder der Staatsanwaltschaft zum ersten Mal zur Sache vernommen, können Sie von folgenden Rechten Gebrauch machen (§ 136 StPO):

  • Ihnen muss vor der Vernehmung mitgeteilt werden, was Ihnen überhaupt vorgeworfen wird
  • Sie müssen darüber belehrt werden, dass Sie die Aussage verweigern dürfen (sog. Aussageverweigerungsrecht)
  • Sie dürfen jederzeit einen Strafverteidiger oder eine Strafverteidigerin hinzuziehen (dafür muss Ihnen beispielsweise die Polizei Informationen zur Verfügung stellen, um einen Rechtsanwalt oder eine Rechsanwältin zu erreichen)
  • Sie können aktiv an der Verhandlung mitwirken (z.B. sich zu dem Verdacht äußern oder Beweise einbringen, die Sie entlasten)
  • In einigen Fällen haben Sie Anspruch auf eine Pflichtverteidigung, auch wenn Sie sich eigentlich keine/n Verteidiger/in leisten können
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Zur ersten Vernehmung durch die Polizei müssen Sie jedoch nicht erscheinen, denn Sie sind nicht dazu verpflichtet, der Vorladung nachzukommen. Betrachten Sie die Einladung zur Vernehmung als das, was sie ist: eine Einladung. Viele Beschuldigte möchten diese Gelegenheit nutzen, um Vorwürfe von sich zu weisen, vergessen dabei jedoch, dass jedes ausgesprochene Wort protokolliert wird und möglicherweise im weiteren Prozess gegen sie verwendet werden kann. Unser Rat: Gehen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmung oder lassen Sie sich unbedingt vorher von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten!

Sie möchten mehr darüber erfahren? In diesem Artikel haben wir uns der polizeilichen Vorladung ausführlich gewidmet. Auch als Zeuge oder Zeugin haben Sie das Recht, der polizeilichen Vernehmung fernzubleiben. Mehr dazu finden Sie weiter unten in diesem Artikel.

Anders verhält es sich, wenn Sie von der Staatsanwaltschaft oder vor Gericht vorgeladen werden. In diesen Fällen sind Beschuldigte dazu verpflichtet zu erscheinen (§ 163a Absatz 3 StPO) – was allerdings nicht bedeutet, dass sie auch eine Aussage abgeben müssen. Ihr Recht auf Aussageverweigerung besteht auch vor Gericht, denn Sie müssen sich niemals selbst belasten.

Beachten Sie: Wenn Sie vor einer Vernehmung nicht ordentlich über Ihre Rechte belehrt worden sind, kann es unter Umständen zu einem sog. Beweisverwertungsverbot kommen. Das bedeutet, dass Ihre Aussagen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht als Beweise verwendet werden dürfen, weil Sie nicht im Vorfeld über Ihre Rechte aufgeklärt wurden. Sie müssen sich nach Ihrer Vernehmung das Protokoll, welches Ihnen zum Unterschreiben vorgelegt wird, sehr sorgfältig durchlesen. Nicht selten wird darin notiert, dass eine Belehrung ordnungsgemäß stattgefunden habe – während die Belehrung in Wirklichkeit jedoch fehlerhaft war. Wenn Sie ein Protokoll unterschreiben, das eine ordentliche Belehrung dokumentiert, wird es im späteren Prozess sehr, sehr schwierig werden, das Gegenteil zu beweisen. Deshalb raten wir Ihnen dringend: Wenn Sie sich dazu entscheiden auszusagen, bringen Sie zur Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin aus der Fachrichtung Strafrecht (sog. Fachanwalt oder Fachanwältin für Strafrecht) mit!

Sie möchten von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, benötigen jedoch rechtliche Unterstützung? Gerne beraten wir Sie online und innerhalb von 24 Stunden mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zu Ihrem Fall! Füllen Sie einfach unser Formular aus und schildern Sie Ihre Situation.

Aussageverweigerungsrecht: Sollte ich vor Gericht schweigen?

Erfahrene Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen raten Rechtssuchenden grundsätzlich immer dazu, von Ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen – somit zur Sache zu schweigen. Denn die Gefahr, dass ein juristischer Laie unbewusst etwas sehr Belastendes erzählt, ist einfach viel zu groß.

Es kann aber auch Fälle geben, in denen eine Aussage durchaus sinnvoll sein kann. Solche Vorgehen sollten jedoch nicht im Alleingang stattfinden, sondern immer vorher mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin abgesprochen werden. Meistens können Rechtsexpert:innen auf eine jahrelange Erfahrung im Strafrecht zurückblicken und daher sehr gut einschätzen, welche Strategie vor Gericht am meisten Sinn macht.

Fakt ist: Äußern Sie sich schon relativ früh im Verfahren über gewisse Vorwürfe (zum Beispiel während der polizeilichen Erstvernehmung), können Sie diese Aussagen im weiteren Verlauf nur schwer widerrufen. Halten Sie sich jedoch zurück und machen erst vor Gericht gut durchdachte, entlastende Aussagen, könnte sich das positiv auf Ihr Urteil auswirken. In jedem Fall sollten Sie impulsives Handeln vermeiden – auch wenn der strafrechtliche Vorwurf Ihnen sehr zu schaffen macht. Bewahren Sie Ruhe und planen Sie mit einem Fachanwalt oder einer Fachanwältin für Strafrecht Ihr weiteres Vorgehen. In vielen Fällen ist die Beweislage der Ermittlungsbehörden sehr dünn – das kann Ihr Rechtsanwalt oder Ihre Rechtsanwältin mit einer angeforderten Aktenansicht sehr gut erkennen.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung?

Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema oder wünschen mehr Informationen? Sie sind sich nicht sicher, wie Sie jetzt am besten vorgehen sollten? Wir konnten mit unserer Online-Rechtsberatung schon vielen Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen weiterhelfen. Gerne unterstützen wir auch Sie im Rahmen unserer kostenlosen Erstberatung per Mausklick.

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Zeugnisverweigerungsrecht: Wann dürfen Zeugen die Aussagen verweigern ?

Auch Zeugen dürfen die Aussage in einem Strafprozess verweigern. Grundsätzlich gilt: Wenn Sie ein persönliches Näheverhältnis zu dem Beschuldigten haben, können Sie vor allen Behörden und auch vor Gericht schweigen. Darunter fallen beispielsweise (auch geschiedene) Ehegatten, Kinder Geschwister, Verlobte und andere (auch angeheiratete) Familienangehörige. Da aber auch Ärzt:innen, Anwält:innen oder Geistliche ein besonderes Vertrauensverhältnis zu Menschen haben, können auch diese Berufsgruppen eine Aussage zur Sache verweigern. Und zuletzt darf jede Person die Aussage verweigern, wenn sie sich dabei selbst belasten würde (z.B. wenn sich die Person selbst strafbar gemacht hat und bei einer Aussage demnach mit einer Strafverfolgung rechnen müsste).

Machen Sie von Ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, darf dies im weiteren Strafprozess für den Beschuldigten nicht negativ ausgelegt werden. Sie sollten also eher davon absehen, eine vermeintlich entlastende Aussage für Ihren Ehemann oder Ihren Verlobten zu machen, um diesen zu “retten”. Häufig belasten Sie Ihren Angehörigen durch eine Aussage und schaden ihm mehr, als wenn Sie geschwiegen hätten. Schweigen ist Ihr gutes Recht und hat rechtlich grundsätzlich keine negative oder positive Bedeutung.Wichtig: Dass die Aussage verweigert werden darf, bedeutet jedoch nicht, dass unwahre Aussagen geduldet werden müssen. Im Klartext bedeutet das: Sie dürfen schweigen, aber Sie dürfen nicht lügen! Verbreiten Sie bewusst Unwahrheiten vor Gericht, um sich selbst oder eine andere Person zu entlasten, können Sie wegen Meineids (Mindeststrafe: 1 Jahr, § 154 StGB) oder wegen einer falschen uneidlichen Aussage (Freiheitsstrafe zwischen 3 Monaten und 5 Jahren, § 153 StGB) bestraft werden. 

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Unser Tipp: Vermeiden Sie jeglichen Kontakt mit Ermittlungsbehörden, bevor Sie einen Rechtanwalt oder eine Rechtsanwältin gesprochen haben. Sollten Sie als Beschuldigter vor Gericht stehen, ist es ratsam, das strategische Vorgehen gemeinsam zu planen, um sich durch eigene Aussagen selbst zu belasten. Wenn Sie mit dieser Situation überfordert sind oder schnellen Rechtsrat suchen, kontaktieren Sie uns jederzeit über unser Online-Formular. Unsere Strafrechtsexpert:innen antworten Ihnen innerhalb von 24 Stunden bequem von Zuhause aus – diese Erstberatung erhalten Sie gratis!

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