Festnahme, Polizei, Strafrecht, Handschellen, Straftat, Diebstahl

Vorladung als Beschuldigter – Was muss ich beachten?

Zuletzt aktualisiert am 15. Mai 2021

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Wer eine Vorladung als Beschuldigter enthält, ist zunächst schockiert, aufgebracht, ratlos und entmutigt. Tausend Fragen schießen einem durch den Kopf: Was darf ich sagen und was nicht? Darf ich lügen oder jemanden mitnehmen? Muss ich überhaupt eine Aussage machen? Und wie läuft so eine Vernehmung bei der Polizei eigentlich ab?

Daher sollte sich jeder, der einer Straftat beschuldigt wird, vorher über seine Rechte informieren. Denn mit der richtigen Strategie können Betroffene es vermeiden, sich unnötig um Kopf und Kragen zu reden. Eine harmlose Situation kann sich – schneller als man denkt – sehr unvorteilhaft den Beschuldigten entwickeln. Deshalb: Atmen Sie tief durch und fragen Sie im Zweifel einen Rechtsanwalt, wie Sie am besten vorgehen sollten!

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Muss ich der Vorladung als Beschuldigter nachkommen?

Das Wichtigste vorweg: Niemand ist dazu verpflichtet, eine Aussage bei der Polizei zu machen – auch nicht als Beschuldigter! Sie müssen also nicht zur Polizei gehen. Sehen Sie die Einladung der Polizei als eine Gelegenheit, sich zur Sache zu äußern. Von einer Pflicht kann jedoch nicht die Rede sein. Sie müssen auch nicht angeben, warum Sie den Termin nicht wahrnehmen werden. Der polizeilichen Aufforderung, einen Verhinderungsgrund zu nennen, müssen Sie demnach nicht Folge leisten.

Sollten Sie sich für eine Aussage entscheiden, dürfen Sie sowohl eine Begleitperson Ihres Vertrauens als auch einen Anwalt zu Ihrem Termin mitnehmen. Letzteres wird Ihnen auch jeder Fachanwalt empfehlen. Aber unabhängig davon, ob Sie eine Straftat begangen haben oder nicht, sollten Sie sich gegenüber der Polizei möglichst zurückhaltend verhalten.

Nicht selten entsteht durch das Verhalten von Polizisten der Eindruck, dass eine Verpflichtung zur Kommunikation besteht. Dieser Eindruck wird von der Polizei auch häufig dazu genutzt, um Beschuldigte zu einer Aussage zu bewegen. Aber eine Vorladung ist für Sie unverbindlich – Sie müssen nicht hingehen!

Wer sich schon einmal anwaltlichen beraten lassen hat, weiß, dass es zunächst ratsam ist, gar keine Angaben zu den Vorwürfen zu machen. Diese Entscheidung bringt Ihnen im späteren Strafverfahren auch keine Nachteile. Zeigen Sie sich nicht besonders höflich und kooperativ, um einen “unschuldigen” Eindruck zu hinterlassen. Schweigen hat im rechtlichen Sinne – bis auf wenige Ausnahmen – weder eine positive noch eine negative Bedeutung. Machen Sie also keine Aussage bei der Polizei, bevor Sie einen Fachmann gesprochen haben!

Niemand kann Sie dazu verpflichten, sich selbst zu belasten. Sie müssen zu keiner Zeit eine eine Aussage machen, die ein schlechtes Licht auf Sie als Person wirft. Dies besagt schon der allgemein anerkannte Rechtsgrundsatz “nemo tenetur se ipsum prodere” (lat. “Niemand ist verpflichtet, sich selbst anzuklagen”).

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Darf ich vor der Polizei lügen?

Die kurze Antwort: Nein, Sie müssen vor der Polizei nicht die Wahrheit sagen. Allerdings hat das Grenzen. Wenn Sie eine falsche Identität vorgeben oder jemand anderen zu Unrecht beschuldigen, machen Sie sich strafbar. Aus diesem Grund wählen Sie lieber den sicheren Weg und lassen sich anwaltlich beraten, bevor Sie sich in teils wahren, teils unwahren Aussagen verstricken.

Denken Sie daran: Alles, was Sie bei der Polizei aussagen, kann im weiteren Verlauf gegen Sie verwendet werden. Daher ist es nicht sinnvoll, im Alleingang einen “Notfallplan” auszuarbeiten, der auf unwahren Behauptungen basiert. Sie bewegen sich mit einer solchen Strategie auf sehr dünnem Eis. Wir raten allen Betroffenen davon ab, überhaupt eine Aussage zu machen und empfehlen stattdessen, von unserer kostenlosen Erstberatung Gebrauch zu machen. Nutzen Sie diese Chance!

Ihr Recht, nicht die Wahrheit zu sagen, endet übrigens vor Gericht. Sobald ein konkreter Tatverdacht gegen Sie besteht und Sie von der Staatsanwaltschaft angeklagt werden, müssen Sie die Wahrheit sagen.

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Wie reagiere ich auf eine Vorladung als Zeuge?

Anders sieht die Situation aus, wenn Sie nicht als Beschuldigter, sondern als Zeuge von der Polizei eingeladen werden. Die Polizei kann Zeugenaussagen nämlich erzwingen, wenn dafür eine Anordnung durch die Staatsanwaltschaft vorliegt. Ob eine wirksame Anordnung vorliegt, beurteilt am besten Ihr Anwalt für Sie. Zögern Sie nicht, auch in einem Zeugenstatus Kontakt zu uns aufzunehmen, um sich unverbindlich und kostenlos beraten zu lassen.

Das Erscheinen bei der Polizei sollte gut überlegt sein, denn möglicherweise steht Ihnen das Recht zu, die Zeugenaussage zu verweigern. Es ist also ratsam, im Voraus herauszufinden, ob Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. In diesem Fall müssen Sie nicht zur Vorladung erscheinen.

Im Gesetz steht, dass Sie keine Aussage machen müssen, wenn Sie Verlobter, Ehepartner, Lebenspartner oder Verwandter des Beschuldigten sind (§ 52 Absatz 1 der Strafprozessordnung). Stehen Sie also in einem Angehörigenverhältnis zu dem Beschuldigten, können Sie die Vorladung absagen. Das gilt sowohl für Aussagen gegenüber der Polizei als auch vor Gericht und vor der Staatsanwaltschaft. Dies können auch unsere Anwälte für Strafrecht für Sie erledigen. Sie sollten allerdings nicht grundlos der Vorladung fernbleiben, sondern eine Absage mit dem Hinweis auf Ihr Zeugnisverweigerungsrecht an die Polizei richten.

Sollte ich als Beschuldigter einen Anwalt aufsuchen?

Sie werden zu Unrecht beschuldigt oder empfinden die Vorwürfe als unrichtig oder unvollständig? Bleiben Sie ruhig und versuchen Sie, nichts zu überstürzen. Dass Sie von der Polizei beschuldigt werden, bedeutet nämlich noch gar nichts! Selbst wenn gegen Sie ermittelt wird, heißt das nicht, dass Sie sich falsch verhalten haben. Bis zu einem rechtskräftigen Gerichtsurteil gilt für Sie die Unschuldsvermutung.

Dennoch sind viele Menschen verständlicherweise außer sich, wenn sie eine Vorladung als Beschuldigter erhalten. Sie möchten die Sache sofort aufklären. Deshalb machen viele Menschen eine belastende Aussage, oftmals ohne dies zu bemerken. Das liegt vor allem daran, dass die meisten Menschen keine oder nur sehr wenig Erfahrung mit Ermittlungs- und Strafprozessen in ihrem Leben gemacht haben. Sie wissen einfach nicht, wie sie sich in einer solchen Situation am besten verhalten. Im schlimmsten Fall führen überflüssige Aussagen zu einem Tatverdacht, der vorher nicht existiert hat. Vermeiden Sie diese Situation, indem Sie juristische Unterstützung einholen!

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Der juristische Laie kennt in der Regel nicht die rechtliche Bedeutung seiner Worte – die Polizeibehörden und die Staatsanwaltschaft aber sehr wohl. Dieses Missverhältnis kann nur durch einen Rechtsanwalt oder einen Strafverteidiger behoben werden. Ein Fachanwalt für Strafrecht blickt oftmals nicht nur auf eine jahrelange Erfahrung im Strafprozess zurück, sondern hat auch die Möglichkeit, eine Einsicht in die Polizeiakte des Beschuldigten zu verlangen. Dies ist deshalb von Bedeutung, weil sich durch die Akteneinsicht möglicherweise ergibt, dass überhaupt kein Tatverdacht gegen Sie vorliegt. In diesem Fall könnten Sie durch eine unglückliche Aussage Ihre vorteilhafte Ausgangssituation verschlechtern.

Das Gesetz besagt, dass Sie als Beschuldigter auch während einer Aussage bei der Polizei jederzeit einen Anwalt anrufen können (§ 136 Absatz 1 der Strafprozessordnung) . Hierfür muss die Polizei Ihnen entsprechende Informationen (Namen, Telefonnummern etc.) zur Verfügung stellen und Ihnen die Möglichkeit einräumen, Kontakt zu einem einen Strafverteidiger aufzunehmen.

Oftmals ist es nicht möglich, dass der Anwalt sofort erscheint. Lassen Sie sich dadurch nicht beirren, denn bis zum Erscheinen des Anwalts müssen Sie Ihre Aussage nicht fortsetzen. Schweigen Sie und üben Sie sich in Geduld!

Wie verläuft eine Vernehmung als Beschuldigter?

Sollten Sie sich doch dazu entscheiden, eine Aussage bei der Polizei zu machen, ist diese Gesamtsituation für Sie möglicherweise sehr belastend. Daher kann es hilfreich sein, sich vorher ein Bild von der Vernehmung zu machen.

Zunächst wird die Polizei Sie darüber belehren, dass Sie als Beschuldigter vernommen werden. Ihnen wird mitgeteilt, was Ihnen konkret vorgeworfen wird und dass es Ihnen freisteht, sich zu der Sache zu äußern. Auch die Möglichkeit, einen Strafverteidiger hinzuziehen zu können, muss Ihnen im Rahmen der Belehrung mitgeteilt werden. Erfolgt die Belehrung durch die Polizei gar nicht, unvollständig oder erst nach der Vernehmung, kann dies zu einer Unverwertbarkeit Ihrer Aussagen vor Gericht führen.

Im Rahmen der Vernehmung ist die Polizei dazu verpflichtet, auf Ihre persönlichen Verhältnisse Rücksicht zu nehmen. Das bedeutet, dass Sie beispielsweise aufgrund Ihrer Arbeitszeiten die Vernehmung auf einen anderen Tag verschieben können.

Die Fragen der Polizei und Ihre Antworten werden in einem Protokoll festgehalten, das sich fortan in Ihrer Akte befinden wird. Nach der Vernehmung haben Sie die Gelegenheit, sich Ihre Aussage durchzulesen. Nutzen Sie diesen Moment, um missverständliche Formulierungen zu korrigieren, die Sie im Nachgang belasten könnten!

Anschließend wird das Protokoll unterschrieben und die Polizei meldet sich erneut, wenn der Fall weiterbearbeitet wurde. Das kann allerdings mehrere Wochen bis Monate dauern, da die Verwaltung teilweise sehr überlastet ist. Die Dauer der Rückmeldung sagt nichts über den Stand der Ermittlungen aus.

Wenn Sie sich unsicher sind, nehmen Sie Kontakt mit einem Rechtsanwalt auf, der sich auf das Fachgebiet Strafrecht spezialisiert hat. Oftmals arbeiten auch viele fachliche Experten zu strafrechtlichen Sachen in einer Kanzlei, wo die Erstberatung allerdings etwas mehr kostet.

Kontaktieren Sie uns am besten sofort, wenn Sie in einem solchen Fall anwaltliche Unterstützung benötigen! Unsere Erstberatung ist für Sie kostenlos und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine fachliche Einschätzung zu Ihrem individuellen Fall. Zögern Sie nicht, unsere Rechtsanwälte nach Rat zu fragen, denn schließlich geht es um die Durchsetzung Ihrer Rechte als Beschuldigter!

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