Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Änderungen durch das Cannabisgesetz ab April 2024
Zuletzt aktualisiert am 11. Juli 2024
Das Wichtigste in aller Kürze
- Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert und gilt nicht mehr als illegale Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
- Das neue Cannabisgesetz erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause sowie den Eigenanbau von 3 Cannabispflanzen pro Person.
- Frühere Cannabis - Verstöße wegen Anbau oder Besitz der nun erlaubten Mengen werden nicht mehr bestraft. Laufende Verfahren werden eingestellt.
- Einträge im Bundeszentralregister, die aufgrund früherer Cannabis - Verstöße erfolgten, können auf Antrag gelöscht werden.
- Um Minderjährige besonders zu schützen, wurde die Strafe für die Abgabe von Cannabis an sie verschärft. Bei einem Verstoß droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.
Inhaltsverzeichnis
Die Anzahl der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Cannabis ist Jahr für Jahr hoch. Laut Statista wurden allein im Jahr 2023 über 170.000 Cannabis-Verstöße polizeilich erfasst. Auch in den Vorjahren wurden ähnlich hohe Zahlen registriert. Die Strafen des Betäubungsmittelgesetzes für Cannabis-Verstöße haben wenig abschreckende Wirkung gezeigt. Seit den 1990er Jahren wurde daher über die Entkriminalisierung von Cannabis diskutiert. Aus diesen Diskussionen entstand der Gesetzesentwurf der Ampelkoalition, der am 1. April 2024 als neues Cannabisgesetz in Kraft trat.
In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen das neue Cannabisgesetz bereithält und wie bereits begangene Cannabis-Verstöße vor diesem Hintergrund gehandhabt werden. Gerne können Sie sich jederzeit an uns wenden. Füllen Sie hierzu einfach unser Formular aus und wir erstellen Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.
Inhaltsverzeichnis
Bisherige Rechtslage in Deutschland
Bisher galt Cannabis in Deutschland als illegales Rauschmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz und wurde mit Drogen wie Heroin und Kokain gleichgestellt. Besitz und Anbau sowie der Handel mit den daraus gewonnenen Produkten waren strafbar. In einigen Fällen wurde von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn die mitgeführte Menge Cannabis gering und für den Eigengebrauch bestimmt war. Die Richtwerte variierten je nach Bundesland. Mit diesen wurde festgelegt, bis zu welcher Menge Cannabis (noch) als geringe Menge galt. In vielen Bundesländern wurde eine Menge von bis zu 6 Gramm Cannabis als gering eingestuft, während in Berlin und Bremen im Einzelfall bei 15 Gramm Cannabis noch eine geringe Menge angenommen werden konnte.
Aktuelle Rechtslage: Teilweise Cannabis-Legalisierung
Gut zu wissen:
Die Bundesländer legen die Höhe des Bußgelds für die begangene Ordnungswidrigkeit in ihren Bußgeldkatalogen fest, wobei Beträge von bis zu 30.000 Euro möglich sind. Dementsprechend kann die Höhe der Bußgelder von Bundesland zu Bundesland stark variieren und es kommt dann darauf an. Insbesondere spiegelt die festgesetzte Höhe der Bußgelder wider, wie die jeweiligen Bundesländer zur Legalisierung von Cannabis stehen. So drohen z.B. in Bayern besonders hohe Bußgelder bei einem Verstoß gegen das Cannabisgesetz.
Änderungen ab dem 1. April 2024
Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis nicht mehr Teil des Betäubungsmittelgesetzes und gilt nicht mehr als illegales Rauschmittel. Das Gesetz soll den Schwarzmarkt reduzieren und einen sicheren Zugang zu Cannabis für Konsumenten gewährleisten. Zudem sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für Minderjährige vor. Das neue Cannabisgesetz erlaubt pro Person:
- 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich zu führen
- 50 Gramm Cannabis sowie 3 Cannabispflanzen zu Hause zu besitzen
Wer unterwegs zusätzlich bis zu 5 Gramm Cannabis, also insgesamt höchstens 30 Gramm, bei sich führt oder zu Hause bis zu 10 Gramm zusätzlich, also insgesamt höchstens 60 Gramm, besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Wer unterwegs mehr als 5 Gramm Cannabis zusätzlich, also insgesamt mehr als 30 Gramm, bei sich führt oder zu Hause mehr als 10 Gramm zusätzlich, also insgesamt mehr als 60 Gramm, besitzt, macht sich strafbar.
Außerdem erlaubt das Cannabisgesetz den privaten Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro erwachsener Person im Haushalt für den Eigenbedarf.
Änderungen ab dem 1. Juli 2024
Wer keinen eigenen Anbau betreiben kann oder möchte, kann seit dem 1.Juli 2024 Mitglied in einem “Cannabis Social Club” werden. Dabei handelt es sich um nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen, in denen bis zu 500 Mitglieder gemeinschaftlich Cannabis anbauen können.
Von ihrem Verein dürfen die Mitglieder dann Cannabis für den Eigengebrauch erhalten – allerdings höchstens 50 Gramm innerhalb eines Monats. Die Cannabis Social Clubs unterliegen strengen Regelungen und werden regelmäßig kontrolliert.
Besonderer Schutz von Minderjährigen
Das Cannabisgesetz zielt nicht nur darauf ab, den Schwarzmarkt einzudämmen. Der Schutz Minderjähriger wird an vielen Stellen besonders berücksichtigt. So ist der Konsum von Cannabis in und an Orten, an denen sich typischerweise Kinder und Jugendliche aufhalten, wie Schulen, Kitas, Spielplätzen etc., verboten. Auch ist eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung erst ab einem Alter von 18 Jahren vorgesehen.
Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige steht weiterhin unter Strafe. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wird die Strafe sogar verschärft. Bisher war die Abgabe von Cannabis an Jugendliche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht. Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes muss derjenige, der Cannabis an Minderjährige abgibt, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen.
Autofahren unter Cannabis-Einfluss: Änderungen durch das Cannabisgesetz
Das neue Cannabisgesetz hat auch Auswirkungen auf das Autofahren unter Cannabis-Einfluss, insbesondere in Bezug auf die festgelegten Grenzwerte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Bislang hatte sich in der Rechtsprechung ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum gefestigt. Mit der neuen Gesetzgebung wurde dieser Wert auf 3,5 ng/ml angehoben, was etwa einem Alkoholgehalt von 0,2 Promille entspricht. Für junge Menschen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit bleibt jedoch der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml bestehen.
Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem ausführlichen Artikel “Mit Cannabis auf Rezept Auto fahren”.
Laufende Cannabis-Verfahren und Amnestie-Regelung
Betroffene, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen eines Cannabis-Verstoßes läuft, fragen sich nun zu Recht, wie sich die in Kraft getretene (Teil-)Legalisierung von Cannabis nun auf ihre Strafsache auswirkt. Dies bedeutet, dass auch bei Besitz oder Anbau von Cannabis, der zum Zeitpunkt der Tat nach dem Betäubungsmittelgesetz – also nach der alten Rechtslage – strafbar war, unter dem neuen Cannabisgesetz keine Strafe verhängt wird.
Das bedeutet, dass Personen, die beispielsweise 15 Gramm Cannabis bei sich geführt haben und nach der Rechtslage vor dem 1. April 2024 eine Strafe zu befürchten hatten, nun durch das Cannabisgesetz davon verschont bleiben. Denn nunmehr ist es erlaubt, bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mitzuführen. Dementsprechend werden laufende Verfahren beendet, ohne dass eine Strafe ergeht.
Für den Fall, dass Sie bereits früher zu einer Strafe wegen Besitzes oder Anbaus von Cannabis verurteilt wurden, weisen Sie möglicherweise noch einen Eintrag in Ihrem Bundeszentralregister auf. Da sich dieser Eintrag insbesondere auf beruflicher Ebene sehr negativ auswirken kann, sollten Sie diesen schnellstmöglich aus dem Bundeszentralregister löschen lassen.
Eintragungen, die aufgrund einer Handlung erfolgt sind, die durch das neue Cannabisgesetz nicht mehr strafbar ist, können entsprechend gelöscht werden. Hierfür muss ein Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Löschung des Eintrags tatsächlich vorliegen. Ist das der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde mit, die dann die Löschung zu veranlassen hat.
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Häufig gestellte Fragen
Um einem Täter den begangenen Diebstahl nachweisen zu können, greifen Ermittler auf verschiedene Beweismittel zurück.
Zeugen, die den Diebstahl beobachtet haben, können durch ihre Aussagen entscheidend zur Aufklärung des Vorfalls beitragen. Auch Videomaterial von Überwachungskameras oder DNA – Spuren des Täters am Tatort können dabei helfen, den Täter zu überführen.
Sie werden eines Diebstahls beschuldigt und benötigen rechtliche Unterstützung? Kontaktieren Sie uns jederzeit über unser Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.
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Wenn Sie zu Unrecht des Diebstahls beschuldigt werden, sollten Sie unbedingt Ruhe bewahren. Es ist verständlich, dass Sie verärgert oder enttäuscht über die falschen Anschuldigungen sind. Dennoch sind in einer solchen Situation impulsive Reaktionen nicht hilfreich – ganz im Gegenteil führen diese oft dazu, dass sich die Lage noch weiter verschärft.
Wenn ein sachliches Gespräch nicht ausreicht, um die Angelegenheit zu klären, ist es ratsam, einen erfahrenen Anwalt für Strafrecht einzuschalten. Dieser berät Sie dann zu den nächsten Schritten und hilft Ihnen so dabei, Ihre Unschuld auf rechtlichem Wege zu beweisen.
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Nein, ein Diebstahl wird nicht immer strafrechtlich verfolgt. Die strafrechtliche Verfolgung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dabei spielen insbesondere die Schwere des Diebstahls sowie die Umstände des Einzelfalls eine Rolle.
In einigen Fällen muss von der geschädigten Person ein sogenannter Strafantrag gestellt werden. Ein Strafantrag ist beispielsweise dann erforderlich, wenn die gestohlene Sache einen geringeren Wert als 50 Euro hat. Auch bei einem sogenannten Haus- und Familiendiebstahl gemäß § 247 StGB muss ein Strafantrag gestellt werden, um die entsprechenden Ermittlungen einzuleiten. Andernfalls kommt es nicht zur Strafverfolgung. Auch im Falle eines ersten Vergehens durch einen jugendlichen Täter oder in ähnlich gelagerten Fällen kann unter Umständen auf eine Strafe verzichtet werden. Das kann allerdings nicht pauschal beurteilt werden, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden.
Ja, die Polizei kann auch dann Maßnahmen ergreifen, wenn für einen begangenen Diebstahl noch keine stichhaltigen Beweise vorliegen. Um entsprechende Ermittlungen einzuleiten, muss der Geschädigte zunächst Anzeige erstatten und gegebenenfalls den erforderlichen Strafantrag stellen.
Nachdem die Polizei Kenntnis von dem Vorfall erlangt hat, wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, sofern ein zureichende Anhaltspunkte für die Begehung einer strafbaren Handlung vorliegen. Ist das allerdings nicht der Fall, fehlt auch die Grundlage für etwaige Ermittlungen. Liegt ein solcher Anfangsverdacht vor, werden entsprechende Ermittlungen eingeleitet, um Beweise zusammenzutragen, die den Verdacht des Diebstahls bestätigen und zur Aufklärung des Falls beitragen.
Als Geschädigter setzen Sie mit der Anzeige bei der Polizei den notwendigen ersten Schritt, damit die Behörden von dem Vorfall erfahren und Ermittlungen aufnehmen können. Daher sollten Betroffene unbedingt von dieser Möglichkeit Gebrauch machen. Auf diese Weise tragen Sie dazu bei, dass der Vorfall möglicherweise aufgeklärt wird.
Bei Diebstahl und Unterschlagung handelt es sich um zwei Straftatbestände des deutschen Strafgesetzbuches, die sich in vielen Tatbestandsmerkmalen gleichen – sich letztendlich aber doch in einem ganz wesentlichen Tatbestandsmerkmal unterscheiden.
Während ein Diebstahl die Wegnahme einer fremden Sache erfordert, setzt eine Unterschlagung voraus, dass eine bereits im Gewahrsam des Täters befindliche Sache widerrechtlich zugeeignet wird. Das ist zum Beispiel der Fall bei geliehenen Gegenständen oder verlorenen Sachen, die der Täter gefunden und behalten hat, anstatt sie zurückzugeben.
Sie haben eine Anzeige wegen eines Diebstahls oder einer Unterschlagung erhalten, ohne dass Beweise für den bestehenden Verdacht vorliegen? Gerne beraten wir Sie zu Ihrem persönlichen Fall und Ihrem weiteren Vorgehen. Kontaktieren Sie uns mithilfe unseres Formulars für eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.
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