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Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Änderungen durch das Cannabisgesetz ab April 2024

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis in Deutschland teilweise legalisiert und gilt nicht mehr als illegale Substanz im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG).
  • Das neue Cannabisgesetz erlaubt den Besitz von bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit und bis zu 50 Gramm Cannabis zu Hause sowie den Eigenanbau von 3 Cannabispflanzen pro Person.
  • Frühere Cannabis – Verstöße wegen Anbau oder Besitz der nun erlaubten Mengen werden nicht mehr bestraft. Laufende Verfahren werden eingestellt.
  • Einträge im Bundeszentralregister, die aufgrund früherer Cannabis – Verstöße erfolgten, können auf Antrag gelöscht werden.
  • Um Minderjährige besonders zu schützen, wurde die Strafe für die Abgabe von Cannabis an sie verschärft. Bei einem Verstoß droht eine Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren.

Die Anzahl der Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz im Zusammenhang mit Cannabis ist Jahr für Jahr hoch. Laut Statista wurden allein im Jahr 2023 über 170.000 Cannabis-Verstöße polizeilich erfasst. Auch in den Vorjahren wurden ähnlich hohe Zahlen registriert. Die Strafen des Betäubungsmittelgesetzes für Cannabis-Verstöße haben wenig abschreckende Wirkung gezeigt. Seit den 1990er Jahren wurde daher über die Entkriminalisierung von Cannabis diskutiert. Aus diesen Diskussionen entstand der Gesetzesentwurf der Ampelkoalition, der am 1. April 2024 als neues Cannabisgesetz in Kraft trat.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Änderungen das neue Cannabisgesetz bereithält und wie bereits begangene Cannabis-Verstöße vor diesem Hintergrund gehandhabt werden. Gerne können Sie sich jederzeit an uns wenden. Füllen Sie hierzu einfach unser Formular aus und wir erstellen Ihnen innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

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Bisherige Rechtslage in Deutschland

Bisher galt Cannabis in Deutschland als illegales Rauschmittel nach dem Betäubungsmittelgesetz und wurde mit Drogen wie Heroin und Kokain gleichgestellt. Besitz und Anbau sowie der Handel mit den daraus gewonnenen Produkten waren strafbar. In einigen Fällen wurde von einer Strafverfolgung abgesehen, wenn die mitgeführte Menge Cannabis gering und für den Eigengebrauch bestimmt war. Die Richtwerte variierten je nach Bundesland. Mit diesen wurde festgelegt, bis zu welcher Menge Cannabis (noch) als geringe Menge galt. In vielen Bundesländern wurde eine Menge von bis zu 6 Gramm Cannabis als gering eingestuft, während in Berlin und Bremen im Einzelfall bei 15 Gramm Cannabis noch eine geringe Menge angenommen werden konnte.

Aktuelle Rechtslage: Teilweise Cannabis-Legalisierung

Gut zu wissen:

Die Bundesländer legen die Höhe des Bußgelds für die begangene Ordnungswidrigkeit in ihren Bußgeldkatalogen fest, wobei Beträge von bis zu 30.000 Euro möglich sind. Dementsprechend kann die Höhe der Bußgelder von Bundesland zu Bundesland stark variieren und es kommt dann darauf an. Insbesondere spiegelt die festgesetzte Höhe der Bußgelder wider, wie die jeweiligen Bundesländer zur Legalisierung von Cannabis stehen. So drohen z.B. in Bayern besonders hohe Bußgelder bei einem Verstoß gegen das Cannabisgesetz.

Änderungen ab dem 1. April 2024

Seit dem 1. April 2024 ist Cannabis nicht mehr Teil des Betäubungsmittelgesetzes und gilt nicht mehr als illegales Rauschmittel. Das Gesetz soll den Schwarzmarkt reduzieren und einen sicheren Zugang zu Cannabis für Konsumenten gewährleisten. Zudem sieht das Gesetz einen besonderen Schutz für Minderjährige vor. Das neue Cannabisgesetz erlaubt pro Person:

  • 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich zu führen
  • 50 Gramm Cannabis sowie 3 Cannabispflanzen zu Hause zu besitzen

Wer unterwegs zusätzlich bis zu 5 Gramm Cannabis, also insgesamt höchstens 30 Gramm, bei sich führt oder zu Hause bis zu 10 Gramm zusätzlich, also insgesamt höchstens 60 Gramm, besitzt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld rechnen. Wer unterwegs mehr als 5 Gramm Cannabis zusätzlich, also insgesamt mehr als 30 Gramm, bei sich führt oder zu Hause mehr als 10 Gramm zusätzlich, also insgesamt mehr als 60 Gramm, besitzt, macht sich strafbar.

Außerdem erlaubt das Cannabisgesetz den privaten Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen pro erwachsener Person im Haushalt für den Eigenbedarf.

Änderungen ab dem 1. Juli 2024

Wer keinen eigenen Anbau betreiben kann oder möchte, kann seit dem 1.Juli 2024 Mitglied in einem “Cannabis Social Club” werden. Dabei handelt es sich um nicht-gewerbliche Anbauvereinigungen, in denen bis zu 500 Mitglieder gemeinschaftlich Cannabis anbauen können.

Von ihrem Verein dürfen die Mitglieder dann Cannabis für den Eigengebrauch erhalten – allerdings höchstens 50 Gramm innerhalb eines Monats. Die Cannabis Social Clubs unterliegen strengen Regelungen und werden regelmäßig kontrolliert.

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Besonderer Schutz von Minderjährigen

Das Cannabisgesetz zielt nicht nur darauf ab, den Schwarzmarkt einzudämmen. Der Schutz Minderjähriger wird an vielen Stellen besonders berücksichtigt. So ist der Konsum von Cannabis in und an Orten, an denen sich typischerweise Kinder und Jugendliche aufhalten, wie Schulen, Kitas, Spielplätzen etc., verboten. Auch ist eine Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung erst ab einem Alter von 18 Jahren vorgesehen.

Die Abgabe von Cannabis an Minderjährige steht weiterhin unter Strafe. Im Vergleich zur bisherigen Rechtslage wird die Strafe sogar verschärft. Bisher war die Abgabe von Cannabis an Jugendliche mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bedroht. Seit Inkrafttreten des Cannabisgesetzes muss derjenige, der Cannabis an Minderjährige abgibt, mit einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren rechnen.

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Autofahren unter Cannabis-Einfluss: Änderungen durch das Cannabisgesetz

Das neue Cannabisgesetz hat auch Auswirkungen auf das Autofahren unter Cannabis-Einfluss, insbesondere in Bezug auf die festgelegten Grenzwerte für das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit (§ 24a StVG). Bislang hatte sich in der Rechtsprechung ein Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Blutserum gefestigt. Mit der neuen Gesetzgebung wurde dieser Wert auf 3,5 ng/ml angehoben, was etwa einem Alkoholgehalt von 0,2 Promille entspricht. Für junge Menschen unter 21 Jahren und Fahranfänger in der Probezeit bleibt jedoch der bisherige Grenzwert von 1,0 ng/ml bestehen.

Weitere Informationen dazu erhalten Sie in unserem ausführlichen Artikel “Mit Cannabis auf Rezept Auto fahren”.

Laufende Cannabis-Verfahren und Amnestie-Regelung

Betroffene, gegen die ein Ermittlungs- oder Strafverfahren wegen eines Cannabis-Verstoßes läuft, fragen sich nun zu Recht, wie sich die in Kraft getretene (Teil-)Legalisierung von Cannabis nun auf ihre Strafsache auswirkt. Dies bedeutet, dass auch bei Besitz oder Anbau von Cannabis, der zum Zeitpunkt der Tat nach dem Betäubungsmittelgesetz – also nach der alten Rechtslage – strafbar war, unter dem neuen Cannabisgesetz keine Strafe verhängt wird.

Das bedeutet, dass Personen, die beispielsweise 15 Gramm Cannabis bei sich geführt haben und nach der Rechtslage vor dem 1. April 2024 eine Strafe zu befürchten hatten, nun durch das Cannabisgesetz davon verschont bleiben. Denn nunmehr ist es erlaubt, bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit mitzuführen. Dementsprechend werden laufende Verfahren beendet, ohne dass eine Strafe ergeht.

Für den Fall, dass Sie bereits früher zu einer Strafe wegen Besitzes oder Anbaus von Cannabis verurteilt wurden, weisen Sie möglicherweise noch einen Eintrag in Ihrem Bundeszentralregister auf. Da sich dieser Eintrag insbesondere auf beruflicher Ebene sehr negativ auswirken kann, sollten Sie diesen schnellstmöglich aus dem Bundeszentralregister löschen lassen.

Eintragungen, die aufgrund einer Handlung erfolgt sind, die durch das neue Cannabisgesetz nicht mehr strafbar ist, können entsprechend gelöscht werden. Hierfür muss ein Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden. Diese prüft dann, ob die Voraussetzungen für die Löschung des Eintrags tatsächlich vorliegen. Ist das der Fall, teilt die Staatsanwaltschaft dies der Registerbehörde mit, die dann die Löschung zu veranlassen hat.

Häufig gestellte Fragen

Das neue Cannabisgesetz erlaubt den Besitz von Cannabis in begrenzten Mengen und den Anbau für den privaten Gebrauch. Dennoch gibt es weiterhin gesetzliche Beschränkungen und Strafen für bestimmte Handlungen im Zusammenhang mit Cannabis. Der Verkauf, Handel und die Abgabe von Cannabis an Jugendliche bleiben strafbar. Ebenso macht sich strafbar, wer die erlaubten Besitzmengen überschreitet.

Pro Person ist es erlaubt, bis zu 25 Gramm Cannabis in der Öffentlichkeit bei sich zu führen. Zu Hause sind sogar bis zu 50 Gramm Cannabis sowie drei Cannabispflanzen erlaubt.

Wird unterwegs die erlaubte Menge um bis zu 5 Gramm oder zu Hause um bis zu 10 Gramm überschritten, handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit, die mit einem Bußgeld geahndet wird. Bei größeren Mengen macht man sich strafbar.

Laufende Verfahren wegen Besitz oder Anbau von Cannabis werden eingestellt, wenn diese früheren Verstöße nach der neuen Gesetzeslage nicht (mehr) strafbar sind. In diesem Fall hat der Betroffene Glück gehabt und wird nicht bestraft. Denn sein früher noch strafbares Verhalten wird nun nach der neuen Gesetzeslage beurteilt. Es spielt dabei keine Rolle, dass das Cannabisgesetz zum Tatzeitpunkt noch gar nicht in Kraft war. Grund dafür ist, dass nach einer Gesetzesänderung im Strafrecht immer die für den Betroffenen günstigere Regelung gilt.

Beispielsweise wird ein laufendes Verfahren wegen eines Cannabis – Verstoßes dann eingestellt, wenn jemand wegen des Besitzes von 10 Gramm Cannabis angeklagt war. Denn dies ist nun erlaubt – sowohl unterwegs als auch zu Hause.

Gut zu wissen: Ändert sich die Gesetzeslage allerdings zum Nachteil des Betroffenen, indem eine Strafe verschärft oder ein Verhalten erst durch die Gesetzesänderung strafbar wird, wird die zum Tatzeitpunkt geltende Gesetzeslage angewendet. Es gilt also auch dann die für den Betroffenen günstigere Gesetzeslage.

Wer nach der alten Gesetzeslage wegen Besitz oder Anbau von Cannabis verurteilt wurde, hat einen entsprechenden Eintrag im Bundeszentralregister erhalten. Erfolgte die Verurteilung allerdings aufgrund des Besitzes einer nun erlaubten Besitzmenge oder des Anbaus von Cannabis zum privaten Gebrauch, ist eine solche Verurteilung mit der Cannabis- Legalisierung in Deutschland nun hinfällig geworden. In einem solchen Fall kann der Eintrag gelöscht werden.

Um die Eintragungen wegen eines Cannabis – Verstoßes zu löschen, muss ein Antrag bei der zuständigen Staatsanwaltschaft gestellt werden. Diese überprüft dann, ob die Handlung nach neuer Gesetzeslage legal ist und somit die Voraussetzungen für eine Löschung vorliegen. Ist dies der Fall, wird die Löschung durch die Registerbehörde veranlasst.

Haben Sie noch Fragen zur neuen Rechtslage oder ein konkretes Anliegen im Zusammenhang mit dem Cannabisgesetz? Gerne helfen wir Ihnen weiter. Kontaktieren Sie uns mithilfe unseres Formulars für eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.

Mit dem Cannabisgesetz wurde Cannabis in Deutschland teillegalisiert, doch es gibt weder Fachgeschäfte, in denen Cannabis vertrieben wird – noch verkaufen Baumärkte Cannabispflanzen oder -samen. Wie kann ich also legal Cannabis erwerben?

Grundsätzlich bestehen zwei Möglichkeiten, auf legalem Wege Cannabis zu erhalten:

  • Eigenanbau von Cannabis: Die für den Anbau von Cannabis erforderlichen Cannabissamen können legal über das Internet erworben werden. Auch der Erwerb von Cannabis-Samen aus EU-Mitgliedstaaten ist erlaubt. Die Abgabe von selbst angebautem Cannabis an Freunde oder Familie ist nicht gestattet.
  • Mitgliedschaft in einer Cannabis-Anbauvereinigung: Als Mitglied einer Anbauvereinigung oder eines Cannabis Social Clubs können Sie monatlich bis zu 50 Gramm Cannabis erhalten. Dort erfolgt jedoch kein direkter Kauf von Cannabis in Form von Marihuana oder Haschisch; die Vereinigungen finanzieren sich vielmehr durch Mitgliedsbeiträge.
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