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Ihr Anwalt für BtMG – schnelle und zuverlässige Hilfe

Anwalt, Jura, Gerechtigkeit, Waage
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Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Betäubungsmitteln.

Schon ein geringfügiger Verstoß gegen das BtMG kann schwerwiegende Folgen haben, z.B. der Entzug der Fahrerlaubnis oder eine Eintragung im Führungszeugnis.

Unser Team aus erfahrenen BtMG-Anwälten steht Ihnen bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz kompetent zur Seite.

Betäubungsmittel – was ist das?

Betäubungsmittel sind bestimmte chemische Substanzen und Präparate, die im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) aufgeführt sind. Neben Substanzen, die als illegale Drogen bekannt sind, wie Heroin, Kokain oder Amphetamine, sind auch starke Medikamente im BtMG aufgeführt. Die gelisteten Betäubungsmittel werden teilweise selbst als Rauschmittel missbraucht, teilweise sind sie notwendiger Bestandteil einer herzustellenden Droge.

Bereits der Erstkonsum von Substanzen wie Heroin oder Methamphetamin kann zur Abhängigkeit und damit zu schweren gesundheitlichen Schäden führen. Um diesen Missbrauch zu verhindern, legt das BtMG strenge Regeln für den Umgang mit und den Verkauf von Betäubungsmitteln fest. Die meisten Vorschriften richten sich an Ärzte und Apotheker. Darüber hinaus enthält das BtMG auch einige Straftatbestände, die Verstöße gegen das BtMG unter Strafe stellen.

Es läuft nicht immer alles nach Plan.

Wer beschuldigt wird, gegen das Betäubungsmittelgesetz verstoßen zu haben, sollte diesen Vorwurf keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Denn bereits geringfügige Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz können weitreichende Folgen haben.

Auf uns können Sie zählen. Unsere auf BtM und Drogendelikte spezialisierten Anwälte stehen Ihnen im Ermittlungsverfahren zur Seite und verteidigen Sie im Falle eines Strafverfahrens vor Gericht. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Verstoß gegen das BtMG

Wann sollte ein Anwalt für BtM und Drogendelikte eingeschaltet werden?

Steht der Vorwurf eines Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz im Raum, sollte unbedingt ein im BtMG erfahrener Rechtsanwalt hinzugezogen werden, da die Tragweite einer Verurteilung – auch zu einer geringen Strafe – häufig unterschätzt wird. Neben einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe droht oft auch der Entzug der Fahrerlaubnis oder der Verlust des Arbeitsplatzes.

Häufig steht die gesamte berufliche Zukunft auf dem Spiel. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der Beschuldigte in einem sozialen Beruf – insbesondere mit Kindern und Jugendlichen – tätig ist. Denn wer wegen einer Straftat nach dem BtMG verurteilt wird, darf für mehrere Jahre keine Kinder und Jugendlichen betreuen oder ausbilden, was praktisch einem Berufsverbot gleichkommt. Betroffene sollten daher kein Risiko eingehen. Auch im Jugendstrafrecht sind Strafen für Drogenbesitz und andere BtMG-Verstöße vorgesehen, die mitunter die beruflichen Perspektiven von Jugendlichen erheblich beeinträchtigen können. Daher sollten Betroffene derartige Vorwürfe ernst nehmen und sich umgehend an einen Rechtsanwalt wenden.

Bereits im Ermittlungsverfahren ist es ratsam, einen erfahrenen Anwalt für BtM und Drogendelikte an seiner Seite zu haben. Denn durch geschicktes Verhandeln mit der Staatsanwaltschaft kann möglicherweise eine Einstellung des Strafverfahrens erreicht werden. Auch wenn es zu einer Hauptverhandlung kommt, kann ein erfahrener Anwalt für BtMG durch eine effektive Verteidigungsstrategie das für Sie beste Ergebnis erzielen.

BtMG – Vorwurf: Polizeiliche Vorladung

Eine polizeiliche Vorladung ist für jeden Beschuldigten erstmal ein großer Schock. Die drohende Befragung durch die Polizei kann als sehr belastend empfunden werden. Oft wird der Beschuldigte durch die Vorladung zum ersten Mal mit dem gegen ihn erhobenen Vorwurf einer BtM-Straftat konfrontiert.

Wir raten jedoch dringend davon ab, einer solchen Vorladung Folge zu leisten. Denn entgegen einer weit verbreiteten Meinung besteht hierzu keine Verpflichtung. Beschuldigte sind nicht dazu verpflichtet, eine Aussage bei der Polizei zu machen. Stattdessen sollte eine Aussage erst nach Absprache mit einem Anwalt erfolgen oder – idealerweise – eine polizeiliche Vorladung nur in Begleitung eines Rechtsanwalts wahrgenommen werden. Denn ohne Rechtsbeistand besteht die Gefahr, dass Betroffene sich um Kopf und Kragen reden und damit einen bereits bestehenden Verdacht erhärten. Da Beschuldigte oft nicht wissen, welche Informationen der Polizei tatsächlich vorliegen, kann aus einem anfangs noch vagen Verdacht eines Verstoßes gegen das BtMG ohne stichhaltige Beweise schnell ein konkreter Tatverdacht werden.

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Was Sie außerdem beachten sollten, wenn Sie mit einem Verstoß gegen das BtMG konfrontiert sind und eine polizeiliche Vorladung erhalten haben, erfahren Sie in unserem ausführlichen Artikel “Vorladung als Beschuldigter BtMG”.

Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten und suchen nun einen erfahrenen Anwalt für BtM- und Drogendelikte? Unser Team hilft Ihnen gerne weiter.

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Mehr als 50.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 50.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

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BtMG-Eintrag? Löschung beantragen

Das Führungszeugnis gibt Auskunft darüber, ob eine Person vorbestraft ist. Insbesondere Arbeitgeber informieren sich so über Bewerber und deren Vorstrafen. Darüber hinaus wird vor allem in sozialen Berufen die Vorlage eines sogenannten erweiterten Führungszeugnisses verlangt.

Ein Eintrag im Führungszeugnis kann mitunter schwerwiegende berufliche Konsequenzen haben, besonders in Berufen im Gesundheitswesen, der Kinderbetreuung oder dem öffentlichen Dienst. Es ist den Betroffenen dann beispielsweise – zumindest für einen gewissen Zeitraum – untersagt, einen bestimmten Beruf auszuüben.

Da ein BtM-Eintrag nicht in Stein gemeißelt ist, wird er nach einer gewissen Zeit wieder gelöscht. Die Speicherdauer richtet sich dabei nach der Schwere des Verstoßes. Eine Löschung erfolgt jedoch frühestens nach 5 Jahren. Eine frühere Löschung des BtM-Eintrags ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich, z.B. bei guter Führung und geringem Risiko eines erneuten Verstoßes.

Lassen Sie daher unbedingt von einem erfahrenen Anwalt für BtMG prüfen, ob in Ihrem Fall eine vorzeitige Löschung in Betracht kommt. Unser Team hilft Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns jederzeit über das Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.

Das Wichtigste in aller Kürze

Fragen, Fragezeichen

Häufig gestellte Fragen

In den Anlagen des BtMG werden alle chemischen Substanzen aufgeführt, die als Betäubungsmittel gelten.

In der Anlage I sind alle nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt. Dazu gehören unter anderem alle bekannten, illegalen Drogen, wie Heroin, LSD oder MDMA/ Ecstasy. In Anlage II sind auch nicht verschreibungsfähige Rauschmittel aufzählt, wie z.B. Kokablätter. Anlage III enthält alle verkehrsfähigen Betäubungsmittel, die zu medizinisch-therapeutischen Zwecken verschrieben werden dürfen. Dazu gehören insbesondere starke Schmerzmittel, wie beispielsweise Morphin, Fentanyl oder Methadon.

Gut zu wissen: Auch wenn Alkohol und Tabak umgangssprachlich gerne als „Volksdrogen“ bezeichnet werden und bei übermäßigem Konsum zu Rauschzuständen führen, gelten sie nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.Das hat vor allem gesellschaftliche Gründe, denn Alkohol und Tabak haben sich über viele Jahrhunderte hinweg in der Gesellschaft als Genussmittel etabliert – unabhängig von ihren potenziellen Risiken, insbesondere bei übermäßigem Konsum. Ebenso verhält es sich mit bestimmten Medikamenten.

In den Anlagen des BtMG werden alle chemischen Substanzen aufgeführt, die als Betäubungsmittel gelten.

In der Anlage I sind alle nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel aufgeführt. Dazu gehören unter anderem alle bekannten, illegalen Drogen, wie Heroin, LSD oder MDMA/ Ecstasy. In Anlage II sind auch nicht verschreibungsfähige Rauschmittel aufzählt, wie z.B. Kokablätter. Anlage III enthält alle verkehrsfähigen Betäubungsmittel, die zu medizinisch-therapeutischen Zwecken verschrieben werden dürfen. Dazu gehören insbesondere starke Schmerzmittel, wie beispielsweise Morphin, Fentanyl oder Methadon.

Gut zu wissen: Auch wenn Alkohol und Tabak umgangssprachlich gerne als „Volksdrogen“ bezeichnet werden und bei übermäßigem Konsum zu Rauschzuständen führen, gelten sie nicht als Betäubungsmittel im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes.Das hat vor allem gesellschaftliche Gründe, denn Alkohol und Tabak haben sich über viele Jahrhunderte hinweg in der Gesellschaft als Genussmittel etabliert – unabhängig von ihren potenziellen Risiken, insbesondere bei übermäßigem Konsum. Ebenso verhält es sich mit bestimmten Medikamenten.

Nein, der Konsum an sich ist nicht strafbar, sofern es sich um eine eigenverantwortliche Entscheidung des Konsumenten handelt. Allerdings setzt der Konsum eines Betäubungsmittels auch dessen Besitz voraus. Dieser wiederum ist nach § 29 BtMG strafbar.

Diese Vorgehensweise ist unter Juristen allerdings umstritten, sodass mit einer überzeugenden Argumentation viel erreicht werden kann. Denn beim Konsum von Betäubungsmitteln geht es weniger um den Besitz als vielmehr um die berauschende Wirkung, die der Konsum des Betäubungsmittels mit sich bringt.

Der Konsum von Betäubungsmitteln zieht jedoch häufig weitere strafrechtliche Konsequenzen nach sich. Wer beispielsweise unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln ein Fahrzeug führt, kann mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft werden – auch wenn sich kein Unfall ereignet hat. Außerdem kann der Entzug der Fahrerlaubnis angeordnet werden.

Für weitere Fragen zu Ihrem persönlichen Anliegen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Kontaktieren Sie uns jederzeit über unser Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.

Wann eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz verjährt, hängt von der Schwere der Tat ab. Wer Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, Handel treibt oder sie, ohne mit ihnen Handel zu treiben, sonst in den Verkehr bringt, macht sich nach § 29 BtMG strafbar. Es handelt sich um ein Vergehen, das in 5 Jahren nach Tatbegehung verjährt. Bei den Straftatbeständen in §§ 29a, 30 und 30a BtMG handelt es sich hingegen um Verbrechen, die erst nach 20 Jahren verjähren.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Nicht jeder Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz führt zwingend zu einer Eintragung in das (polizeiliche) Führungszeugnis. Nicht jeder Eintrag im Bundeszentralregister erscheint jedoch automatisch im Führungszeugnis. Eine Eintragung erfolgt regelmäßig erst dann, wenn die Straftat zu einer Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen oder zu einer Freiheitsstrafe geführt hat. Sind jedoch bereits Eintragungen im Führungszeugnis vorhanden, können auch geringere Strafen zu einer Eintragung führen.

Wer einen Eintrag im Führungszeugnis hat, gilt als vorbestraft. Dies kann zu beruflichen Problemen führen. Es liegt daher im Interesse jedes Betroffenen, einen solchen Eintrag so schnell wie möglich löschen zu lassen.

Da die Speicherfrist nicht zwingend ausgeschöpft werden muss, kann unter Umständen eine vorzeitige Löschung beantragt werden. Gerne prüfen wir für Sie, ob der Eintrag in Ihrem Führungszeugnis vorzeitig gelöscht werden kann. Kontaktieren Sie uns jederzeit über das Formular.

Ja, seit dem 1. April 2024 ist es in Deutschland erlaubt, Cannabis für den Eigenbedarf anzubauen. Dies ist im sogenannten Cannabisgesetzes (CanG) geregelt, das auch die maximal zulässige Pflanzenanzahl und Besitzmenge festlegt.

Danach ist der Anbau von Cannabis nur erwachsenen Personen erlaubt. Jede Person darf zu Hause maximal drei Cannabispflanzen anbauen. Wer zu Hause keine Möglichkeit hat, Cannabis anzubauen, es aber trotzdem tun möchte, kann sich auch in einem sogenannten Cannabis Social Club (CSC) anmelden. Dabei handelt es sich um einen Verein, in dem die Vereinsmitglieder gemeinsam Cannabis anbauen und auch eine bestimmte Menge Cannabis beziehen dürfen.

Die teilweise Legalisierung von Cannabis bedeutet auch, dass jede erwachsene Person bis zu 25 Gramm Cannabis besitzen und mit sich führen darf, ohne dabei – im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage – eine Strafe wegen Drogenbesitzes befürchten zu müssen.

Mehr Informationen erhalten Sie in unserem Artikel “Cannabis-Legalisierung in Deutschland: Änderungen durch das Cannabisgesetz ab April 2024“.

Unter den Voraussetzungen des § 31a BtMG kann bei Verstößen gegen das BtMG ausnahmsweise von einer Strafverfolgung abgesehen werden. Dies gilt insbesondere für Verstöße nach § 29 BtMG, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen ist, kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht und die Betäubungsmittel nur zum Eigenverbrauch bestimmt sind und lediglich in geringer Menge vorliegen. Ob eine geringe Menge eines bestimmten Betäubungsmittels vorliegt, wird in jedem Bundesland unterschiedlich beurteilt.

Dabei handelt es sich um eine sogenannteKann-Regelung“. Demnach liegt die Einstellung des Verfahrens im Einzelfall im Ermessen der Staatsanwaltschaft. Besteht z.B. ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung oder ist die Schuld des Täters nicht (mehr) als gering anzusehen, kann das Strafverfahren – auch wenn die Toleranzgrenze nicht überschritten wurde – aufrechterhalten werden. Ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht z.B., wenn die Tat im Zusammenhang mit dem Handel oder der Verabreichung an Minderjährige steht.

Ein erfahrener Anwalt für BtM kann durch Verhandlungen mit der Staatsanwaltschaft möglicherweise auch in Ihrem Fall erreichen, dass von einer Strafverfolgung abgesehen wird und Ihnen somit keine Strafe wegen Drogenbesitzes oder eines anderen BtM-Verstoßes droht. Sprechen Sie uns jederzeit an.

Wir sind für Sie da. Schon innerhalb der nächsten 24 Stunden.

Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung mit den Feinheiten des Betäubungsmittelgesetzes und haben bereits tausende Verfahren erfolgreich begleitet und so die Einstellung von Ermittlungsverfahren oder Freisprüche bei BtMG-Vorwürfen erreicht.

Wir unterstützen Sie bei Ihrem Anliegen rund um Betäubungsmitteldelikte – von der Anzeige bis hin zum Gerichtsverfahren. Schildern Sie uns einfach Ihren persönlichen Fall per Formular und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung.

So einfach funktioniert's

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1. Formular

Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

2. Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwälte Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.

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3. Lösung

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwälte kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.

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