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Vorladung in der Ermittlungssache als Beschuldigter (BtMG)

Zuletzt aktualisiert am 15. Mai 2021

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Viele Beschuldigte erscheinen zur Vernehmung, um die Sache rasch aufzuklären und jegliche Schuld von sich zu weisen. Was sie dabei nicht wissen: Alles, was ein Beschuldigter vor den Ermittlungsbehörden aussagt, kann – und wird – im weiteren Verlauf des Prozesses gegen ihn verwendet werden. Nicht selten liefern Beschuldigte der Polizei auf diese Weise Anhaltspunkte, mit denen sie sich später selbst belasten.

Häufig machen Beschuldigte aus Angst vor Strafe belastende Angaben zu Straftaten, die der Polizei überhaupt nicht bekannt waren. Oft ist es eine harmlos klingende Frage durch einen Polizeibeamten oder eine Polizeibeamtin, die überhaupt kein Misstrauen bei Beschuldigten weckt. Aber der Teufel steckt hier im Detail! Eine solche Aussage ist nämlich schnell gemacht und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der oder die Beschuldigte im Nachhinein zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Bei den meisten Beschuldigten sitzt der Schock in einer solchen Situation tief. Tausend Fragens schießen dann durch den Kopf: Muss ich überhaupt zur polizeilichen Vorladung erscheinen? Wie verhalte ich mich jetzt richtig? Wie komme ich aus dieser Sache wieder raus? Und wo finde ich den richtigen Anwalt oder die richtige Anwältin für meinen Fall?

In diesem Artikel klären wir Betroffene auf und zeigen, wie man sich in einem solchen Fall am besten verhält – und an welchen Stellen man schnell rechtliche Unterstützung bekommen kann.

Muss ich als Beschuldigter der polizeilichen Vorladung Folge leisten?

Das Betäubungsmittelgesetz (kurz: BtMG) regelt strafrechtliche Fälle, die etwa mit dem Besitz von oder dem Handel mit bestimmten Drogen zutun haben. Aus diesem Grund wird hier auch oft von Drogenstrafrecht gesprochen. In den meisten Fällen geht es um Marihuana (auch bekannt als “Gras” oder Cannabis). Wenn Sie eine solche Vorladung von der Polizei oder von der Staatsanwaltschaft erhalten haben, wird ermittelt, ob in Ihrem Fall ein Verstoß gegen Vorschriften aus dem Betäubungsmittelgesetz vorliegt.

Wichtig: Dass Sie eine Vorladung wegen BtMG erhalten haben, bedeutet noch nicht, dass die Ermittlungsbehörden auch Beweise gegen Sie haben, die strafrechtliche Konsequenzen mit sich ziehen. Im Gegenteil: Eine Vorladung bedeutet grundsätzlich noch gar nichts. Sie erfahren als Beschuldigter zunächst einmal nur, dass ein Ermittlungsverfahren gegen Sie eingeleitet wurde. Ein solches Verfahren führt jedoch nicht immer zu einer Anklage – und somit zu einer Verurteilung. Es wird zunächst nur versucht, Beweise für den Tatvorwurf zu finden, um überhaupt eine Anklage rechtfertigen zu können. Die Polizei gibt Ihnen mit der Vorladung eine Gelegenheit, sich zu diesem Tatvorwurf zu äußern. Aber dabei ist äußerste Vorsicht geboten!

Viele Beschuldigte erscheinen zur Vernehmung, um die Sache rasch aufzuklären und jegliche Schuld von sich zu weisen. Was sie dabei nicht wissen: Alles, was ein Beschuldigter vor den Ermittlungsbehörden aussagt, kann – und wird – im weiteren Verlauf des Prozesses gegen ihn verwendet werden. Nicht selten liefern Beschuldigte der Polizei auf diese Weise Anhaltspunkte, mit denen sie sich später selbst belasten.

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Häufig machen Beschuldigte aus Angst vor Strafe belastende Angaben zu Straftaten, die der Polizei überhaupt nicht bekannt waren. Oft ist es eine harmlos klingende Frage durch einen Polizeibeamten oder eine Polizeibeamtin, die überhaupt kein Misstrauen bei Beschuldigten weckt. Aber der Teufel steckt hier im Detail! Eine solche Aussage ist nämlich schnell gemacht und kann im schlimmsten Fall dazu führen, dass der oder die Beschuldigte im Nachhinein zu einer Geldstrafe oder sogar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wird.

Unser dringender Rat: Gehen Sie nicht zur Vorladung! Sie sind nicht dazu verpflichtet, bei der Polizei eine Aussage zu machen. Sie müssen sich weder selbst belasten noch Gegenbeweise liefern, denn die Aufklärung der Sache ist nicht Ihr Job! Verhalten Sie sich ruhig, schweigen Sie wenn möglich und vermeiden Sie jeglichen Kontakt mit der Polizei, ohne vorher einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin gesprochen zu haben. Kontaktieren Sie uns für eine schnelle und unverbindliche Rechtsberatung durch unsere BtMG-Expert/innen.

Sie haben weitere Fragen zu der polizeilichen Vorladung? Ihre Frage wurde hier nicht beantwortet? In diesem Artikel haben wir uns diesem Thema ausführlich gewidmet.

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Ermittlungssache: Verstoß gegen das BtMG - was Sie jetzt tun sollten

Unsere Strafverteidigerinnen und Strafverteidiger können auf eine jahrelange Erfahrung im Drogenstrafrecht zurückblicken und wissen deshalb, wie man bei einem solchen Tatvorwurf am besten verfahren sollte.

Als Beschuldigter fehlt Ihnen oftmals eine solche rechtliche Expertise – Sie können schlichtweg nicht einschätzen, was ihr Verhalten für strafrechtliche Konsequenzen haben könnte. Manchmal ist es eine ungünstige Formulierung am Telefon oder eine “spontane” Frage durch die Polizei, die dazu führt, dass überhaupt eine Anklage zustande kommt. Deshalb sollten Sie sich in diesem Fall an folgende Ratschläge halten:

  • Gehen Sie nicht zur polizeilichen Vorladung, machen Sie keine Aussagen zu der Sache und vermeiden Sie jeglichen Kontakt mit der Polizei oder der Staatsanwaltschaft. Stellen Sie sich auch nicht auf eigene Faust als Zeuge oder Ähnliches zur Verfügung, um sich kooperativ zu zeigen oder gar einen “unschuldigen” Eindruck zu hinterlassen.
  • Lassen Sie sich am besten schon im Ermittlungsverfahren von einem Juristen oder einer Juristen mit einer Spezialisierung auf Verstöße gegen das BtMG beraten (z.B. Fachanwalt für Strafrecht). Nehmen Sie zum Beispiel Kontakt mit unseren Strafrechtsexpert/innen auf, um innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Fall zu erhalten.
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  • Beauftragen Sie einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin damit, von der Polizei eine Akteneinsicht einzufordern. Auf diese Weise kann schnell herausgefunden werden, was den Ermittlungsbehörden überhaupt gegen Sie vorliegt und wie Sie am besten darauf reagieren sollten.
  • Jemand hat gegen Sie ausgesagt, um eine Strafmilderung zu bekommen (§ 31 BtMG)? Versuchen Sie auf gar keinen Fall, Zeugen oder andere Beteiligte unter Druck zu setzen oder anderweitig zu beeinflussen. Bitten Sie andere Personen auch nicht, vor der Polizei für Sie zu lügen oder ein “gutes Wort” einzulegen – denn selbst eine nett formulierte Frage kann sich im Strafprozess negativ auf Ihre Strafe auswirken.
  • Verhalten Sie sich nicht auffällig, sondern bewahren Sie Ruhe und sprechen Sie mit Ihrem Rechtsanwalt / ihrer Rechtsanwältin oder anderen Beteiligten nicht per Telefon oder E-Mail über diese Sache. Denn möglicherweise hat die Polizei durch eine Telefonüberwachung überhaupt erst davon erfahren.
  • Erarbeiten Sie nicht im Alleingang einen “strategischen Plan” gegen die Polizei, die auf Unwahrheiten basiert oder andere Personen zu Unrecht belastet. Fragen Sie lieber einen erfahrenen Anwalt oder eine erfahrene Anwältin, welche Strategie er oder sie für geeignet hält und überlassen Sie ihm oder ihr die Kommunikation mit den Behörden.
  • Warten Sie nicht bis zur Anklage, um einen Anwalt oder eine Anwältin zu kontaktieren. Meistens vergeuden Sie mit dieser Strategie nur wertvolle Zeit, in der Sie sich durch eine gute Strafverteidigung jede Menge Ärger sparen.

Sie benötigen rechtliche Unterstützung? Sie haben noch weitere offene Fragen, die Sie loswerden möchten? Dann nehmen Sie unverbindlich Kontakt mit uns auf!

Seit Jahren begleiten wir Beschuldigte in ganz Deutschland erfolgreich bei Betäubungsmittelstrafverfahren. Unsere Strafrechtsexpert/innen können Sie sowohl mit einer kostenlosen Erstberatung per E-Mail unterstützen als auch vor Gericht verteidigen. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Online-Formular aus und profitieren Sie von unserer rechtlichen Einschätzung zu Ihrem individuellen Fall innerhalb von 24 Stunden.

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