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Pflichtverteidigung - Wer trägt die Kosten?

Inhaltsverzeichnis

Was ist ein Pflichtverteidiger?

Pflichtverteidiger sind Anwälte, die im Bereich des Strafrechts tätig sind. Sie vertreten eine beschuldigte Person und achten darauf, dass die Rechte des Beschuldigten im gesamten Verfahren durch die staatlichen Institutionen, wie etwa Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht, gewahrt werden. 

Dabei treffen den Strafverteidiger verschiedene Aufgaben: so muss er zunächst die Ermittlungsakte lesen und mit dem Mandanten eine Verteidigungsstrategie entwickeln. In der Regel müssen Beweisanträge gestellt werden, Schriftsätze an das Gericht verfasst und die Hauptverhandlung vorbereitet werden. Eine Strafverteidigung geht mit einer großen Verantwortung einher und ist daher nicht günstig. 

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Was ist der Unterschied zwischen einem Wahl- und einem Pflichtverteidiger?

Das Gesetz kennt zwei Formen der Verteidigung: Die Pflichtverteidigung und die Wahlverteidigung. Der klassische Fall der Verteidigung ist die Wahlverteidigung, bei der Sie sich selbst einen Anwalt aussuchen und sein Mandant werden. Sie können also selbst darüber entscheiden, ob und von wem sie vor Gericht verteidigt werden möchten. Dieses Recht haben Sie zu jedem Zeitpunkt der Ermittlung – egal, ob schon vor Vernehmung durch die Polizei oder erst vor Gericht (§ 137 StPO).

Pflichtverteidigung meint hingegen den Anwaltszwang vor Gericht. In diesen Fällen müssen Sie sich durch einen Anwalt vertreten lassen. Zwar können Sie auch in diesem Fall selbst entscheiden, wer Sie vor Gericht vertritt. Der Unterschied liegt allerdings auf der Hand: In einem Pflichtverteidigungsfall übernimmt der Staat bei einem Freispruch die Kosten für Ihre Verteidigung – und zwar unabhängig davon, wieviel sie verdienen. Einen solchen Verteidiger nennt man deshalb den “Wahlpflichtverteidiger”. Werden Sie verurteilt, müssen Sie die Kosten für das Verfahren und die Pflichtverteidigung selbst tragen. Bei einer schwierigen finanziellen Lage ist eine Ratenzahlung möglich.

Es ist also ein weit verbreiteter Irrglaube, dass ein Pflichtverteidiger immer nur dann tätig wird, wenn man sich keinen Wahlverteidiger leisten kann. Vielmehr handelt es sich in beiden Fällen um einen Anwalt, der von dem Mandanten selbst ausgewählt wurde.

Wer trägt die Kosten?

Häufig nehmen Laien an, dass die Kosten des Pflichtverteidigers grundsätzlich vom Staat gezahlt werden. Dies ist so jedoch nicht ganz richtig. Richtig ist, dass der Pflichtverteidiger mit der Staatskasse abrechnen kann. Dies bedeutet jedoch nicht, dass der Betroffene damit keine Kosten zu tragen hat. 

Anders als bei der Prozesskostenhilfe im Bereich des Zivilrechts, also bspw. des Kaufrechts, kommt es im Rahmen der Pflichtverteidigung nicht darauf an, dass der Beschuldigte lediglich ein geringes Einkommen hat und sich daher keinen Anwalt leisten kann. 

Die Pflichtverteidigung ist daher also wörtlich zu verstehen: das Gericht ordnet in bestimmten Fällen an, dass der Beschuldigte durch einen Strafverteidiger unterstützt werden muss. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn eine Untersuchungshaft angeordnet wird. Hier geht es in der Regel um schwerere Straftaten und aufgrund der Haft ohne Urteil um einen bedeutenden Eingriff in die Freiheit des Beschuldigten. 

Ordnet das Gericht die Pflichtverteidigung an, so trägt der Staat zunächst die Kosten. Diese wird er aber im Falle einer Verurteilung zurück verlangen. 

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Wann trägt der Staat die Kosten der Pflichtverteidigung?

Die Staatskasse übernimmt jedenfalls die Kosten der Verteidigung und auch die Gerichtskosten, wenn der Angeklagte freigesprochen wird.

Übrigens: dies ist auch im Rahmen der Wahlverteidigung, also wenn ein Beschuldigter sich den Anwalt selbst aussucht und selbst vorab bezahlt, der Fall. Es gilt also: der Freispruch belastet die Staatskasse. 

Wenn jedoch der Angeklagte verurteilt wird, fordert der Staat die verauslagten Kosten für den Pflichtverteidiger zurück. In der Regel gilt im Recht: wer verliert, trägt die Kosten des Prozesses. Diese setzen sich aus den Kosten für die Anwälte und aus Gerichtskosten zusammen. Allerdings werden dem Verurteilten in der Regel Zahlungserleichterungen in Form der Ratenzahlung gewährt.

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Wie setzen sich Prozesskosten zusammen?

Prozesskosten setzen sich aus mehreren Kostenpunkten zusammen. Zum einen ist das natürlich die Vergütung des Pflichtverteidigers. Zudem fallen Gerichtsgebühren und Kosten für die Vorbereitung der Anklage, also die Ermittlung, an. Auch die Strafvollstreckung ist kostspielig. Wie hoch die Kosten eines Prozesses genau sind, hängt vom Umfang des Verfahrens ab und lässt sich daher nicht pauschal festlegen. Die einzelnen Kostenpunkte sind jedoch in Katalogen festgehalten. 

Wer die Kosten trägt, hängt vom Ausgang des Verfahrens ab. Wird im Stadium des Ermittlungsverfahrens das Verfahren eingestellt, erfolgt in der Regel eine Kostenentscheidung. Auch aus Kostengründen ist der Freispruch letztlich für den Beschuldigten im wahrsten Sinne des Wortes günstiger, da er dann keine Kosten zu tragen hat. Wird er verurteilt, muss er die Kosten tragen. Allerdings ist auch ein Teilfreispruch denkbar. Dabei kommt es dann zu einer Quotelung der Prozesskosten: der Angeklagte zahlt die Kosten des Verfahrens nur in der Höhe, in der er verurteilt wurde. 

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Wann steht mir ein Pflichtverteidiger zu?

Wann ein Pflichtverteidiger beigeordnet wird, hängt nicht wie im Zivilrecht von den Einkünften des Angeklagten ab, sondern ist im Einzelfall zu entscheiden. Fälle, in denen ein Pflichtverteidiger zugeordnet wird, werden als Fälle der notwendigen Verteidigung bezeichnet. Diese sind in § 140 der Strafprozessordnung geregelt. 

Danach ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn eine schwere Straftat vorliegt, bei der das Landgericht in der ersten Instanz anklagt. Auch wenn dem Angeklagten ein Verbrechen vorgeworfen wird, also eine Straftat, für die im Mindestmaß eine Freiheitsstrafe von einem Jahr vorgesehen ist, liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor. Zudem ist die notwendige Verteidigung dann vorgesehen, wenn sich der Beschuldigte in Untersuchungshaft befindet. 

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Besondere Fälle

Aber auch wenn keiner der oben genannten Fälle vorliegt, ist eine Beiordnung eines Pflichtverteidigers möglich. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Schwere der Tat festgestellt wurde. Das bedeutet, dass den Beschuldigten eine schwere Rechtsfolge erwartet, bspw. eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr. Auch die Widerruf der Bewährung kann einen Fall der notwendigen Verteidigung darstellen. 

Manchmal stellt sich die Beweislage im Prozess als besonders kompliziert dar, in etwa weil Zeugen gegensätzliche Aussagen machen. Auch in solch einer Situation kann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegen, da sichergestellt sein muss, dass die Unübersichtlichkeit der Situation nicht zu Lasten des Angeklagten geht.

Zuletzt kann eine Verteidigung notwendig sein, wenn der Beschuldigte nicht in der Lage ist, sich selbst zu verteidigen. Dies kann aufgrund seines Gesundheitszustands der Fall sein, aber auch wenn die entsprechende Person nicht gut genug Deutsch spricht. Grundsätzlich wird immer im Einzelfall entschieden, ob ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt.

Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers

Wichtig: der Beschuldigte hat nach § 141 der Strafprozessordnung grundsätzlich einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu stellen. Dies kann bereits im Ermittlungsverfahren erfolgen. Der Pflichtverteidiger wird dann zunächst Akteneinsicht beantragen, um sich einen Überblick über die Lage zu verschaffen. Er wird dem Beschuldigten außerdem raten, der polizeilichen Vorladung nicht zu folgen. Im Gegensatz zu staatsanwaltschaftlichen Vorladungen, besteht bei polizeilichen Vorladungen keine Pflicht zu erscheinen. 

Sollte kein Antrag gestellt worden sein, kann das Gericht in besonderen Fällen selbst einen Pflichtverteidiger beiordnen. 

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Pflichtverteidigung bei Jugendlichen

Jugendliche sind oftmals nicht in der Lage, einen Strafverteidiger selbst zu bezahlen. Da auch die Eltern nicht immer in der Lage sind, die Kosten zu tragen, spielt die Pflichtverteidigung im Bereich des Jugendstrafrechts eine zentrale Rolle.

Auch bei Jugendlichen sieht das Gesetz eine notwendige Verteidigung vor, wenn dem Jugendlichen ein Verbrechen vorgeworfen wird. 

Allerdings gelten bei Jugendlichen darüber hinaus besondere Regelungen. So ist ein Pflichtverteidiger beizuordnen, wenn dem Erziehungsberechtigten des Jugendlichen die Tatbeteiligung vorgeworfen wird. Außerdem ist eine notwendige Verteidigung vorgesehen, wenn ein Gutachten über den Entwicklungsstand des Betroffenen erstellt werden muss. Hierfür ist es oft nötig, dass die betroffene Person sich für eine Weile in einer entsprechenden Anstalt aufhält. Dies stellt einen erheblichen Eingriff in die Freiheitsrechte des Jugendlichen dar, weshalb eine Verteidigung notwendig ist. Aus dem gleichen Grund ist eine Verteidigung notwendig, wenn Untersuchungshaft angeordnet wurde oder vollstreckt wird. 

 

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