Einfach. Besser. Beraten.
Anwaltliche Unterstützung bei der Kündigung Ihrer Mietwohnung
- Bundesweit spezialisierte Rechtsanwälte
- Unverbindliche, kostenlose Ersteinschätzung
- Antwort innerhalb von 24 Stunden
Eine Wohnung kann nur unter strengen Voraussetzungen fristlos gekündigt werden.
Bei näherer Prüfung erweisen sich viele Kündigungen als unzulässig.
Unsere Anwälte prüfen, ob Ihnen rechtswidrig gekündigt wurde und wie Sie sich dagegen wehren können.
Kündigung - was ist das?
Durch eine Kündigung wird ein bestehendes Mietverhältnis beendet. Dabei sind zwei Arten der Kündigung zu unterscheiden: die ordentliche und die außerordentliche Kündigung. Die ordentliche Kündigung erfolgt fristgemäß, d.h. sie erfolgt innerhalb einer bestimmten Kündigungsfrist. Die außerordentliche Kündigung hingegen erfolgt fristlos, d.h. sie dient der sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses.
Im Wohnraummietrecht gilt ein besonderer Schutz für Mieter, denn diese befinden sich gegenüber ihrem Vermieter zumeist in einer schwächeren Position. Die gemietete Wohnung dient schließlich als ihr privater Lebensmittelpunkt, ihr Zuhause. Daher werden strenge Anforderungen an die Wirksamkeit einer Kündigung seitens des Vermieters gestellt.
Es läuft nicht immer alles nach Plan.
Wenn Sie ein Kündigungsschreiben von Ihrem Vermieter bekommen, sollten Sie nicht in Panik verfallen. Es ist wichtig, zuerst zu prüfen, ob die Kündigung überhaupt rechtsgültig ist. Das übernehmen wir gerne für Sie.
Wir unterstützen Sie bei allen mietrechtlichen Herausforderungen – vom Vertragsschluss bis hin zur Kündigung. Unsere erfahrenen Anwälte für Mietrecht helfen Ihnen gerne. Ganz bequem von Zuhause aus.
Rechtliche Unterstützung für Mieter
Kündigung erhalten: Wann sollte ein Anwalt für Mietrecht eingeschalten werden?
Mit Kündigungen von Wohnraum ist nicht zu spaßen. Mit Erhalt einer Kündigung sollten Mieter daher schnellstmöglich einen Anwalt für Mietrecht beauftragen. Das gilt insbesondere dann, wenn das Kündigungsschreiben und/oder der genannte Kündigungsgrund zweifelhaft erscheint. Ein erfahrener Anwalt für Mietrecht prüft die Kündigung des Vermieters sorgfältig auf ihre Wirksamkeit. Liegen die erforderlichen formalen und inhaltlichen Bedingungen nicht vor, ist die Kündigung unwirksam. Der betroffene Mieter ist somit auch nicht verpflichtet, die Wohnung zu räumen und an den Vermieter zurückzugeben. Das Mietverhältnis bleibt bestehen.
Fristlos gekündigt - was jetzt?
Mit einer fristlosen Kündigung steht von einem zum anderen Moment die vertraute Wohnung – das sprichwörtliche „Dach über dem Kopf“– auf dem Spiel. Angesichts der schwerwiegenden Auswirkungen auf das Leben eines Mieters, ist eine fristlose Kündigung nur unter strengen Voraussetzungen wirksam.
So muss vor einer fristlosen Kündigung grundsätzlich eine Abmahnung erfolgen. Außerdem muss zwingend ein wichtiger Grund vorliegen. Gemäß § 543 BGB ist der Vermieter bei besonders schwerwiegenden Vertragsverletzungen durch den Mieter berechtigt, das Mietverhältnis zu beenden. Ein Vermieter kann das Mietverhältnis beispielsweise dann beenden, wenn die Wohnung unerlaubt untervermietet oder beschädigt wird – oder sich der Mieter in erheblichem Zahlungsrückstand mit der monatlichen Miete befindet.
Bei fristloser Kündigung: Anwalt einschalten
Eine fristlose Kündigung sollten Mieter unbedingt von einem erfahrenen Rechtsanwalt für Mietrecht überprüfen lassen. Ist diese unwirksam, ist auch ein Auszug nicht erforderlich. Gerne übernehmen wir das für Sie.
In unserem ausführlichen Beitrag „Fristlose Kündigung der Wohnung“ erhalten Sie weitere Informationen.
Widerspruch gegen die Kündigung
Unter bestimmten Umständen kann ein Umzug, der durch eine Kündigung ausgelöst wird, eine besondere Belastung für einen Mieter darstellen. In einem solchen Fall besonderer Härte – z.B. bei Schwangerschaft, hohem Alter oder schwerer Erkrankung – ist ein Mieter nach § 574 BGB berechtigt, Widerspruch gegen die Kündigung einzulegen. Ein Fall besonderer Härte liegt auch vor, wenn angemessener, bezahlbarer Ersatzwohnraum nicht beschafft werden kann. Dabei spielt es jedoch eine Rolle, wie sehr sich der betroffene Mieter tatsächlich um neuen Wohnraum bemüht hat.
Ein Widerspruch sollte geschickt formuliert und ausführlich begründet werden. Denn ist der Widerspruch gegen die Kündigung erfolgreich, bleibt das Mietverhältnis bestehen. Ein Auszug ist somit nicht erforderlich. Deswegen ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt mit dem Widerspruch zu beauftragen.
Unser Team hat bereits vielen Mietern zu einem erfolgreichen Widerspruch gegen die Kündigung ihrer Mietwohnung verholfen. Gerne helfen wir auch Ihnen dabei, Ihre Rechte gegen Ihren Vermieter durchzusetzen. Kontaktieren Sie uns einfach über unser Formular für eine kostenlose Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden.
Mehr als 50.000 Menschen vertrauen uns
Wir konnten bisher bundesweit mehr als 50.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.
Wir antworten innerhalb von 24 Stunden
Bei uns warten Sie nicht auf einen Beratungstermin, sondern erhalten Ihre Einschätzung sofort.
Unser Service ist "hervorragend"
Unsere Kundschaft hat unsere Beratung und unseren Einsatz bewertet - das Ergebnis macht uns stolz.
Kündigungsgrund: Eigenbedarf
Eigenbedarf des Vermieters liegt vor, wenn dieser oder einer seiner nahen Angehörigen die vermietete Wohnung bzw. das vermietete Haus selbst benötigt. Dann ist der Vermieter berechtigt, den bestehenden Mietvertrag ordentlich zu kündigen.
Allerdings muss eine Eigenbedarfskündigung zwingend mit konkreten Einzugsplänen begründet werden. Im Kündigungsschreiben muss also genau angegeben werden, wer, wann, warum in die vermietete Wohnung einziehen möchte. Wurde die Kündigung nicht ausreichend begründet, ist diese unwirksam. Da an die Begründung hohe Anforderungen gestellt werden, ist diese oftmals einen Streitpunkt zwischen Mieter und Vermieter. Hier haben Mieter das Recht oft auf ihrer Seite.
Dementsprechend lohnt es sich, eine Eigenbedarfskündigung von einem erfahrenen Anwalt für Mietrecht überprüfen zu lassen. Bei einer unwahren Eigenbedarfskündigung steht einem Mieter möglicherweise auch Schadensersatz zu.
Räumungsklage – was tun?
Wurde ein Mietverhältnis wirksam beendet, ist der Mieter zur Rückgabe der Wohnung bzw. des Hauses verpflichtet. Zieht der Mieter allerdings nicht aus, kann der Vermieter auf Räumung klagen. Damit eine Zwangsräumung durchgesetzt werden kann, muss durch den Vermieter zunächst ein sogenannter Räumungstitel bei Gericht erwirkt werden. Der Mieter kann jedoch einen Antrag auf Vollstreckungsschutz stellen, wenn die Zwangsräumung für ihn eine unzumutbare Härte darstellen würde, z.B. aufgrund von schwerer Krankheit. Sodann kann das zuständige Amtsgericht feststellen, dass eine Zwangsräumung im Einzelfall nicht in Betracht kommt.
Gut zu wissen: Wurde dem Mieter die Wohnung aufgrund von rückständigen Mietzahlungen gekündigt, so steht diesem die Möglichkeit offen, die Räumungsklage durch Zahlung der ausstehenden Mietzahlungen abzuwenden. Denn zahlt der Mieter nach der Kündigung innerhalb einer bestimmten Frist, ist die Kündigung unwirksam. Die Räumungsklage hat keinen Erfolg.
Mehr zum Thema erfahren Sie in unserem ausführlichen Beitrag „Was darf eine Räumungsklage kosten?”
Da Räumungsklagen mit hohen Kosten verbunden sind, sollte möglichst frühzeitig rechtliche Unterstützung eingeholt werden. Ein erfahrener Anwalt für Mietrecht hilft Ihnen dabei, Ihre Rechte gegen Ihren Vermieter durchzusetzen. Wir unterstützen Sie dabei gerne.
Gut zu wissen: Im Fall der Kündigung tragen Vermieter:innen die Beweislast für das Vorliegen eines einschlägigen Kündigungsgrunds und der Unzumutbarkeit. Sie müssen allerdings nicht jeden Grund akzeptieren. Wenden Sie sich mit Ihren mietrechtlichen Fragen gern jederzeit an uns.
Das Wichtigste in aller Kürze
- Mietverträge über Wohnraum können ordentlich bzw. fristgemäß und außerordentlich bzw. fristlos entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) gekündigt werden.
- Der besondere, im Wohnraummietrecht vorgesehene Mieterschutz stellt sicher, dass Kündigungen nur unter strengen formalen und inhaltlichen Voraussetzungen möglich sind.
- Eine ordentliche Kündigung des Vermieters ist nur bei Vorliegen eines berechtigten Interesses innerhalb der gesetzlichen Frist von mindestens 3 Monaten möglich, sofern keine abweichenden, individuellen Vereinbarungen getroffen wurden.
- Die fristlose Kündigung des Vermieters ist nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, zumeist muss vorher eine Abmahnung erfolgen.
- In jedem Fall sollten sich betroffene Mieter unbedingt an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden, um die Wirksamkeit der Kündigung zu überprüfen. Unser erfahrenes Team steht Ihnen hier gerne tatkräftig und schnell zur Seite.
Häufig gestellte Fragen
Nach unserer Erfahrung fragen sich viele Betroffene: Was sind die Folgen einer fristlosen Kündigung?
Lassen Sie die Kündigung zunächst von Rechtsanwält:innen mit Spezialisierung auf das Mietrecht überprüfen. Möglicherweise wurde sie zu Unrecht erteilt und Sie können weiterhin in der Wohnung bleiben. Gerne übernehmen wir diese Aufgabe für Sie.
Wenn das Mietverhältnis dennoch wirksam gekündigt worden ist, müssen Sie mit Folgendem rechnen:
Sie müssen die Wohnung zurückgeben. Es kann auch sein, dass Ihr Vermieter oder Ihre Vermieterin Schadensersatz für den Mietausfall bis zum Neubezug von Ihnen verlangt. Sie können übrigens die Mietkaution zurückverlangen, sofern keine weiteren Ansprüche der Vermieter:innen bestehen.
Beachten Sie: Vermieter:innen sind nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht mehr zur Versorgung mit Heizenergie oder Ähnliches verpflichtet. Auf Sie kommt möglicherweise eine Räumungsklage zu, sofern Sie die Wohnung nicht fristgerecht räumen.
Unser Tipp: Um hohe Gerichtskosten zu vermeiden, versuchen Sie sich mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin außergerichtlich zu einigen. Gerne übernehmen wir die Kommunikation mit Ihrem Vermieter oder Ihrer Vermieterin oder beraten Sie zu anderen Handlungsoptionen. Hierzu können Sie einfach kostenlos und unverbindlich unser Kontaktformular ausfüllen.
Nein, auch wer eine fristlose Kündigung erhalten hat, muss nicht fluchtartig die Wohnung verlassen und dem Vermieter die Wohnungsschlüssel zurückgeben. Es muss eine angemessene Frist eingeräumt werden, in der die nötigen Vorkehrungen zum Aus- bzw. Umzug getroffen werden können. In der Regel beträgt diese sogenannte Räumungsfrist 1-2 Wochen.
In besonderen Fällen wie schwerer Krankheit kann auch ein Aufschub der Räumungsfrist gewährt werden, wenn der Mieter nicht in der Lage ist, in diesem kurzen Zeitraum eine neue Wohnung zu finden.
Ja, grundsätzlich muss vor einer fristlosen Kündigung der Wohnung eine Abmahnung durch den Vermieter erfolgen.
Ausnahmsweise kann auf eine vorherige Abmahnung verzichtet werden, wenn der Mieter hartnäckig gegen seine vertraglichen Verpflichtungen verstößt und deutlich zum Ausdruck bringt, dass er sich auch in Zukunft nicht daran halten wird. Auch Straftaten oder ein erheblicher Zahlungsrückstand von zwei aufeinanderfolgenden Monatsmieten können eine fristlose Kündigung ohne vorherige Abmahnung rechtfertigen.
Wurde vor einer fristlosen Kündigung nicht abgemahnt, obwohl kein Ausnahmefall vorliegt, ist die Kündigung unwirksam.
Wenn während des Prozesses die noch ausstehende Miete gezahlt wird, ist die fristlose Kündigung unwirksam, denn der Kündigungsgrund des Mietrückstandes ist nicht länger gegeben. Auch eine Räumung ist dann nicht (mehr) gerechtfertigt. Das Mietverhältnis kann nicht fristlos beendet werden und ein Mieter darf in der Wohnung bzw. in dem gemieteten Haus bleiben. Allerdings werden diese in der Regel für die entstandenen Gerichtskosten aufkommen müssen.
In einem solchen Fall muss jedoch damit gerechnet werden, dass der Vermieter das Mietverhältnis hilfsweise ordentlich gekündigt hat. Das lässt sich dem Kündigungsschreiben entnehmen. In diesem Fall muss die Wohnung dennoch geräumt werden – allerdings unter Einhaltung der gesetzlichen Frist von 3 Monaten.
Ein Vermieter muss zwingend einen zulässigen Kündigungsgrund im Kündigungsschreiben angeben. Die zulässigen Kündigungsgründe richten sich danach, ob die Kündigung fristgemäß oder fristlos erfolgt ist.
Für eine fristgemäße Kündigung muss der Vermieter gem. § 573 BGB ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses nachweisen. Dies kann unter anderem durch erhebliche Vertragsverletzungen des Mieters oder durch Eigenbedarf des Vermieters entstehen. Auch eine beabsichtigte wirtschaftliche Verwertung der Wohnung stellt einen möglichen Kündigungsgrund dar.
Für eine fristlose Kündigung muss ein wichtiger Grund aus § 543 BGB vorliegen. Insbesondere berechtigen schwerwiegende Vertragsverletzungen des Mieters – wie z.B. Gefährdung der Mietsache, unbefugte Untervermietung – sowie erhebliche Mietzahlungsrückstände Miete den Vermieter zur fristlosen Kündigung. Grundsätzlich muss vor einer fristlosen Kündigung eine Abmahnung erfolgen.
Außerdem muss das Kündigungsschreiben in Schriftform vorliegen und somit zwingend eigenhändig unterschrieben oder notariell beurkundet worden sein.
Die gesetzliche Kündigungsfrist der ordentlichen, fristgemäßen Kündigung ist in § 573c BGB geregelt und beträgt mindestens 3 Monate. Die Kündigungsfrist verlängert sich mit der Zeit, in der ein Mieter in der Wohnung lebt. So verlängert sich die Kündigungsfrist nach einer Mietdauer von 5 Jahren auf 6 Monate und nach 8 Jahren auf 9 Monate.
Ausnahmsweise kann eine Kündigungsfrist auch weniger als 3 Monate betragen. Das ist der Fall, wenn eine individuelle Kündigungsfrist ausdrücklich im Mietvertrag festgehalten wurde. Eine abweichende Kündigungsfrist ist jedoch nur dann wirksam, wenn diese weniger als 3 Monate beträgt. Die Vereinbarung einer längeren Kündigungsfrist ist nicht zulässig.
Ja, wenn nachgewiesen wird, dass der durch den Vermieter angegebene Eigenbedarf nicht (mehr) vorlag oder konstruiert war, kann der Mieter Schadensersatzansprüche geltend machen. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Wohnung nach der Kündigung nicht wie angegeben genutzt wird oder anderweitig vermietet wird.
Falls Sie es sich mit der Kündigung Ihrer Wohnung doch anders überlegt haben, das Kündigungsschreiben aber bereits abgeschickt ist, müssen Sie umgehend reagieren. Denn der Widerruf einer Kündigung muss dem Vermieter vor oder gleichzeitig mit dem Kündigungsschreiben zugehen, um eine bereits erfolgte Kündigung wirksam zurückzuziehen.
Anders als das Kündigungsschreiben muss der Widerruf allerdings keine Schriftform und somit auch keine eigenhändige Unterschrift aufweisen. Um keine Zeit zu verlieren, bietet es sich in einer solchen Situation an, dem Vermieter den Widerruf beispielsweise per Telefax oder E-Mail zukommen zu lassen.
Dabei sollten Sie aber unbedingt sicherstellen, dass Sie den Zugang Ihres Widerrufs durch einen entsprechenden Sendebericht oder eine ähnliche Bestätigung nachweisen können.
Wir sind für Sie da. Schon innerhalb der nächsten 24 Stunden.
Unsere Rechtsanwälte verfügen über jahrzehntelange Erfahrung im Mietrecht und haben bereits tausende Verfahren begleitet.
Wir unterstützen Sie in allen Bereichen des Mietrechts. Schildern Sie uns Ihren persönlichen Fall und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung.
So einfach funktioniert's
1. Formular
Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können.
2. Ersteinschätzung
Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwälte Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.
3. Lösung
Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwälte kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.
Warum Advofleet?
Selber machen
nervig und erfolglos
- Kein Kostenrisiko
- Mangelnde Rechtskenntnisse bzw. juristische Unerfahrenheit
- Hoher Zeitaufwand und großer Stressfaktor
- Unsicherheit und Überforderung
- Möglicherweise falsche Einschätzung der Erfolgschancen
- Risiko eines Rechtsverlusts (z.B. durch Fristversäumung)
schnell, unkompliziert, günstig und bequem von Zuhause aus
- Kostenlose, unverbindliche Erstberatung innerhalb von 24 Stunden
- Realistische Prognose der Erfolgsaussichten durch fachliche Expertise
- Schnelle und unkomplizierte Kommunikation per Mail oder Telefon
- Günstige Mandatierung im Anschluss per Mausklick möglich
- Bundesweites Netzwerk an spezialisierten Jurist:innen
Anwalt um die Ecke
zeitintensiv und teuer
- Hohes Kostenrisiko (Erstberatung kann bis zu 250 Euro kosten)
- Hoher Zeitaufwand durch lange Anwaltssuche und Vor-Ort-Beratung
- Langsame Reaktionszeit wegen zeitlicher Überforderung
- Schlechtere Erfolgsaussichten bei fehlender Spezialisierung
- Kein bundesweites Netzwerk (ortsgebunden)
Das sagt unsere Kundschaft über uns
Aktuelles aus dem Mietrecht
Wann kann ich Mietminderung beantragen?
Sie leiden unter einem Mietmangel? Wir zeigen Ihnen, wie Sie ganz leicht eine Mietminderung erwirken können!
Weiterlesen →Nebenkostenabrechnung prüfen
Bei der Betriebskostenabrechnung passieren häufig Fehler. Oft werden nicht umlagefähige Kosten auf die Mieter abgewälzt oder der Verteilerschlüssel nicht richtig...
Weiterlesen →Betriebskostenabrechnung verspätet
Wenn die Betriebskostenabrechnung verspätet zugestellt wird, müssen Mieter nicht zahlen. Dies regelt § 556 Abs. III S.3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Weiterlesen →