
Meinungsfreiheit und ihre Grenzen: Strafbares Verhalten rund um den Nahostkonflikt

Politische Kritik oder Hassrede?
Der Nahostkonflikt mag geografisch weit entfernt sein, doch seine Auswirkungen sind in Deutschland deutlich spürbar – sei es auf Demonstrationen, in den sozialen Medien oder im Alltag. Die Auseinandersetzungen zwischen Israel und Palästina führen zu hitzigen Debatten, emotionalen Reaktionen und nicht selten zu strafrechtlich relevanten Vorfällen. Das Bundeskriminalamt (BKA) verzeichnet in diesem Zusammenhang einen deutlichen Anstieg politisch motivierter Straftaten, die sich vor allem gegen jüdische oder muslimische Personen, Gemeinden oder Einrichtungen richten. Diese reichen von verbalen Angriffen bis hin zu körperlicher Gewalt.
Besonders bei verbalen oder medialen Äußerungen zum Nahostkonflikt zeigt sich jedoch, wie nah zulässige politische Kritik und strafbare Hassrede nach deutschem Recht beieinanderliegen.
In diesem Beitrag ordnen wir diese Vorfälle für Sie ein und erläutern, wo die Grenzen der Meinungsfreiheit im politischen Diskurs verlaufen und welche strafrechtlichen Konsequenzen drohen können.
Ist das noch von der Meinungsfreiheit gedeckt?
In vielen Beiträgen zum Nahostkonflikt wird „Hassrede“ erwähnt. Einen eigenen Straftatbestand gibt es im deutschen Strafgesetzbuch nicht. Darunter fallen u. a. Delikte, die Hass, Gewalt oder Verachtung gegen Personen oder Gruppen fördern, wie Volksverhetzung (§ 130 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB) oder Bedrohung (§ 241 StGB).
Das Grundgesetz schützt in Art. 5 GG die Freiheit, seine Meinung zu jedem Thema zu äußern. Diese Meinungsfreiheit ist grundsätzlich sehr weitreichend, stößt jedoch dort an ihre Grenzen, wo die Rechte anderer verletzt werden. Besonders problematisch wird es, wenn Personen oder Gruppen gezielt verächtlich gemacht oder zur Zielscheibe von Hass und Hetze gemacht werden.
Bei politischen Auseinandersetzungen, etwa rund um den Nahostkonflikt, kommt erschwerend hinzu, dass Hassrede – ob antisemitisch oder antiisraelisch – oftmals unter dem Deckmantel politischer Kritik geäußert wird. Entscheidend ist dabei eine sorgfältige Differenzierung: Die Kritik an den Handlungen eines Staates wie Israel oder Palästina fällt unter die Meinungsfreiheit. Sobald jedoch Menschen jüdischen oder muslimischen Glaubens als Gruppe diffamiert oder zu Gewalt aufgerufen wird, ist die Grenze zur Strafbarkeit überschritten.
Volksverhetzung im Kontext des Nahostkonflikts
Im Zusammenhang mit dem Nahostkonflikt treten immer wieder strafrechtlich relevante Handlungen auf. Dazu gehören etwa:
- öffentliche Aufrufe zu Gewalt oder Hass gegen Jüdinnen und Juden, Musliminnen und Muslime oder andere betroffene Gruppen
- Leugnung oder Verharmlosung nationalsozialistischer Verbrechen, beispielsweise in politischen Debatten über Israel
- Verbreitung antisemitischer oder antimuslimischer Propaganda, z.B. in den sozialen Medien, auf Demonstrationen oder in anderen öffentlichen Kontexten.
Derartige Äußerungen sind nicht nur auf Demonstrationen strafbar, sondern auch in den sozialen Netzwerken. Auch die Verbreitung von volksverhetzenden Inhalten wird strafrechtlich verfolgt.

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 50.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.
Bei uns warten Sie nicht auf einen Beratungstermin, sondern erhalten Ihre Einschätzung sofort.
Unsere Kundschaft hat unsere Beratung und unseren Einsatz bewertet – das Ergebnis macht uns stolz.
Rechtliche Grundlagen: Volksverhetzung
Volksverhetzung ist in § 130 StGB unter Strafe gestellt und schützt Gruppen oder Einzelpersonen, die aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion oder Herkunft angegriffen werden.
- Aufruf zu Hass und Gewalt: Wer zu Hass oder Gewalt gegen solche Gruppen oder deren Mitglieder aufruft, sie beschimpft, verächtlich macht oder verleumdet, macht sich strafbar. Für dieses Verhalten droht eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten bis zu 5 Jahren.
- Verbreitung volksverhetzender Inhalte: Auch die Verbreitung derartiger, volksverhetzender Inhalte, etwa über soziale Netzwerke oder auf Demonstrationen, ist strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet.
- Verharmlosung oder Leugnung nationalsozialistischer Verbrechen: Die Verharmlosung oder Leugnung des Holocaust und anderer nationalsozialistischer Verbrechen in der Öffentlichkeit, etwa auf Versammlungen, fällt ebenfalls unter Volksverhetzung und kann mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren bestraft werden.
- Rechtfertigung, Billigung, Verherrlichung völkerrechtlicher Verbrechen: Schließlich ist die Rechtfertigung, Billigung oder Verherrlichung der nationalsozialistischen Herrschaft oder bestimmter Völkerstraftaten, wie Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit, strafbar und wird mit Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren geahndet.
Demonstrationen und Volksverhetzung
Auch im Rahmen der durch das Grundgesetz geschützten Versammlungsfreiheit können öffentliche Kundgebungen strafrechtlich relevant werden, wenn sie gezielt Hass oder Gewalt gegen bestimmte Gruppen fördern. Symbole, Transparente oder Lautsprecherdurchsagen, die Jüdinnen und Juden oder Musliminnen und Muslime diffamieren, ihre Existenz leugnen oder Hassbotschaften verbreiten, können als Volksverhetzung gewertet werden. Damit zeigt sich, dass selbst geschützte Demonstrationen nicht als Freibrief für strafbare Hetze gelten.
Häufig gestellte Fragen
