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Kostenlose Erstberatung zum Krankengeld

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Faktencheck

So funktioniert's

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1. Kontaktformular

Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie kostenlos zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

2. Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwält:innen Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.

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3. Leistungspaket

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwält:innen kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.

Erbrecht - Advofleet Rechtsanwalt24

Was ist Krankengeld?

Krankengeld bezeichnet eine Geldleistung der gesetzlichen Krankenkassen, die den monatlichen Arbeitslohn eines arbeitsunfähigen Arbeitnehmers ersetzen soll. Ein Arbeitnehmer gilt dann als arbeitsunfähig, wenn er aufgrund gesundheitlicher Beschwerden nicht in der Lage ist, seiner Arbeit nachzugehen.

Dabei geht der behandelnde Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers feststellt, davon aus, dass der Arbeitnehmer nach Genesung seiner Krankheit die Arbeit wieder aufnehmen kann.

Anders ist das bei der Erwerbsunfähigkeit. Hier finden Sie weitere Informationen zur Erwerbsunfähigkeit, Erwerbsminderung und Erwerbsminderungsrente.

Ein Anspruch auf Krankengeld besteht grundsätzlich dann, wenn ein Arbeitnehmer länger als 6 Wochen wegen derselben Krankheit von seiner Ärztin krankgeschrieben worden ist und dementsprechend nicht in der Lage ist, seine Arbeit in dem vertraglich vereinbarten Umfang zu leisten.

Ab dem Zeitpunkt, ab dem der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, bis zur Zahlung des Krankengeldes durch die Krankenkasse ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeitnehmer weiterhin seinen monatlichen Lohn auszuzahlen – auch, wenn der Arbeitnehmer krankheitsbedingt nicht in der Lage war, seine Arbeit auch tatsächlich zu verrichten.

Sie haben weitere Fragen oder ein rechtliches Anliegen, das Arbeitsunfähigkeit, Krankengeld oder ein anderes sozialrechtliches Themengebiet betrifft? Lassen Sie sich von uns beraten. Ein Anwalt für Sozialrecht aus unserem erfahrenen Team steht Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite.

Schildern Sie uns einfach Ihren persönlichen Fall mithilfe unseres Kontaktformulars. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie dann von uns eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

Wer hat einen Anspruch auf Krankengeld?

Wer bei länger andauernder Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf die Zahlung von Krankengeld hat, wird in §5 des 5. Sozialgesetzbuches (SGB V) gesetzlich geregelt.

Danach haben beispielsweise Arbeitnehmerinnen und Auszubildende einen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese gesetzlich krankenversichert sind.

Gut zu wissen: Ehegatten und Kinder, die mit einer Arbeitnehmerin in einer Familienversicherung mitversichert sind, haben selbst keinen Anspruch auf Zahlung eines Krankengeldes.

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Das sagt unsere Kundschaft über uns

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Von der Krankschreibung bis zum Krankengeld

Leidet ein Arbeitnehmer unter gesundheitlichen Problemen und ist aufgrund dessen nicht in der Lage, seine Arbeit zu verrichten, muss sich dieser grundsätzlich von einer Ärztin krankschreiben lassen und dies seinem Arbeitgeber mitteilen.

Wurde ihm eine Krankschreibung ausgestellt, muss diese unverzüglich sowohl an seine Krankenkasse als auch an seinen Arbeitgeber gesendet werden.

Sind die 6 Wochen abgelaufen, in denen der Arbeitnehmer eine Lohnfortzahlung erhält, entsteht ein Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse.

Kein Antrag notwendig

Um Krankengeld zu erhalten, muss ein Arbeitnehmer keinen separaten Antrag bei der Krankenkasse stellen. 

Im Falle einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit weiß die Krankenkasse bereits über den Zustand der Gesundheit ihres Versicherten Bescheid, denn Krankschreibungen müssen nicht nur dem Arbeitgeber vorgelegt werden. Auch die Krankenkasse muss über die Arbeitsunfähigkeit ihres Versicherten unterrichtet werden, indem die entsprechende Kopie der Krankschreibung an die Krankenkasse gesendet wird.

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Mehr als 20.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 20.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

Wir antworten innerhalb von 24 Stunden

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Wie geht es nach den 6 Wochen weiter?

Hat sich der Gesundheitszustand des Arbeitnehmers auch nach den 6 Wochen nicht oder nicht ausreichend verbessert, meldet sich die Krankenkasse zu gegebenem Zeitpunkt, um den Arbeitnehmer über das weitere Vorgehen zu unterrichten.

Für gewöhnlich wird die Krankenkasse den Arbeitgeber des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers im nächsten Schritt darum bitten, eine sogenannte Verdienstbescheinigung auszustellen.

Mithilfe dieser Bescheinigung kann die Krankenkasse nachvollziehen, ob der Arbeitnehmer regelmäßig Lohnzahlungen erhalten hat und wie hoch diese jeweils waren. Das ist besonders wichtig für die Berechnung der Höhe eines gegebenenfalls zu zahlenden Krankengeldes.

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Des Weiteren ist es erforderlich, dass der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Arbeitnehmers schnellstmöglich zugeht. Diese gelten wiederum als Nachweise dafür, dass tatsächlich eine Arbeitsunfähigkeit vorliegt.

Hat die Krankenkasse das Bestehen des Anspruchs überprüft und ist abschließend zu dem Ergebnis gekommen, dass dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer ein Krankengeld zusteht, wird ihm dieses für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit entsprechend ausgezahlt

Sie erfüllen die erforderlichen Voraussetzungen, um Krankengeld zu erhalten, aber Ihre Krankenkasse verweigert die Zahlung? Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Sozialrecht aus unserem Team über Ihre rechtlichen Möglichkeiten beraten.

Kontaktieren Sie uns mithilfe unseres Kontaktformulars. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie dann eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

Unser Versprechen

Ab wann erhält man Krankengeld?

Der Anspruch auf Krankengeld entsteht ab dem Tag, an dem der Arzt bei einer Arbeitnehmerin die Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat. Das ist in § 46 SGB V geregelt. Der Nachweis dessen erfolgt mithilfe einer Krankschreibung bzw. einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die durch den behandelnden Arzt ausgestellt wird.

Was passiert, wenn die Krankschreibung unterbrochen wird?

In der Regel wird ein Patient durch seinen behandelnden Arzt nicht länger als 2 Wochen krankgeschrieben. Demnach ist es wichtig, die Folgekrankschreibungen bei der Krankenkasse immer rechtzeitig vorzulegen. Liegt eine Krankschreibung nicht rechtzeitig vor, riskiert der Arbeitnehmer, dass die Zahlung seines Krankengeldes unterbrochen wird.

Um eine solche Zahlungsunterbrechung zu vermeiden, sollte ein arbeitsunfähiger Arbeitnehmer spätestens am nächsten Werktag nach dem Ende der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung seinen Arzt aufsuchen. Denn rückwirkend darf der behandelnde Arzt den Arbeitnehmer nicht krankschreiben. 

Ausnahmen bestätigen jedoch bekanntlich die Regel. Denn der Grund für eine verspätete Krankschreibung muss nicht zwangsläufig in der Person des arbeitsunfähigen Arbeitnehmers liegen. Denkbar ist auch, dass die Praxis des behandelnden Arztes gezwungen ist, den bereits vereinbarten Termin des Arbeitnehmers zu verschieben. Darauf kann der Arbeitnehmer keinerlei Einfluss nehmen, weshalb ihm das nicht zur Last fallen soll.

Hat der Arbeitnehmer alles – zumindest in seiner Macht stehende – getan, um rechtzeitig eine Folgekrankschreibung zu erhalten, darf der behandelnde Arzt ihm sogar bis zu drei Tagen nachträglich eine Krankschreibung ausstellen.

Da solche Ausnahmen aber nur unter strengen Voraussetzungen angenommen werden, sollten sich Arbeitnehmer in jedem Fall rechtzeitig um eine weitere Krankschreibung bzw. Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bemühen.

Sie haben ein rechtliches Anliegen? Kontaktieren Sie uns einfach mithilfe des Kontaktformulars und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine persönliche Ersteinschätzung – völlig kostenlos und unverbindlich.

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Wie lange wird Krankengeld ausgezahlt?

Auch die Dauer für die Auszahlung des Krankengeldes im Falle der Arbeitsunfähigkeit ist gesetzlich geregelt – und zwar in § 48 SGB V.

Danach erhält eine Arbeitnehmerin höchstens für 78 Wochen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren Krankengeld, wenn sie wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig ist. Innerhalb dieser 78 Wochen, in denen praktisch ein Recht auf Krankengeld besteht, sind auch die 6 Wochen der Lohnfortzahlung des Arbeitgebers mit inbegriffen. 

Dementsprechend zahlt die Krankenkasse im Grunde genommen maximal für 72 Wochen bei einer vorliegenden Arbeitsunfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren.

Gut zu wissen: Treten die gesundheitlichen Beschwerden der Arbeitnehmerin erneut auf, aber der Zeitraum der 3 Jahre, in denen sie Krankengeld erhalten hat, ist mittlerweile vergangen, kommt ihr der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld durch die Krankenkasse erneut und in voller Dauer von 78 Wochen zu.

Muss man durchgängig arbeitsunfähig sein?

Nein, die Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitnehmerin muss nicht durchgängig vorliegen. Vielmehr werden die Zeiträume, in denen sie ihrer Arbeit aufgrund von Krankheit nicht nachgehen konnte, zusammengezählt.

Beispiel: Eine Arbeitnehmerin ist aufgrund derselben Erkrankung in einem Jahr insgesamt 10 Wochen arbeitsunfähig. Innerhalb des nächsten halben Jahres hat sie viel weniger mit den gesundheitlichen Beschwerden zu kämpfen und kann so ihrer Arbeit auch weitestgehend problemlos nachgehen. Zu Beginn des Folgejahres verschlechtert sich ihr gesundheitlicher Zustand zunehmend, weshalb ihr Arzt sie wieder für arbeitsunfähig erklärt. Ihr Anspruch auf Krankengeld hat sich dann um die 10 Wochen des Vorjahres auf noch bestehende 68 Wochen verkürzt.

Ist eine Arbeitnehmerin – wie im Beispiel – aufgrund derselben Erkrankung erneut arbeitsunfähig, obwohl diese zwischenzeitlich wieder in der Lage war, ihrer Arbeit nachzugehen, erhält sie direkt Krankengeld und nicht erneut eine Lohnfortzahlung ihres Arbeitgebers für die ersten 6 Wochen.

Sie haben weitere Fragen oder ein rechtliches Anliegen? Lassen Sie sich von uns unverbindlich beraten.

Krankengeld - in welcher Höhe?

Wer Krankengeld bezieht oder voraussichtlich beziehen wird, stellt sich zurecht die nicht ganz unwichtige Frage nach der Höhe des Krankengeldes.

In den ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit einer Arbeitnehmerin wird ihr ganz normal ihr Lohn gezahlt – so als würde sie ihrer Arbeit auch tatsächlich nachgehen.

Ab der 7. Woche der Arbeitsunfähigkeit bekommt sie dann das eigentliche Krankengeld durch ihre Krankenkasse ausgezahlt. Die Höhe dessen ist stark einzelfallabhängig. Insbesondere die Höhe des monatlichen Lohns spielt eine große Rolle.

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In § 47 SGB V ist allerdings gesetzlich geregelt, dass das Krankengeld mindestens 70% des Bruttoverdienstes einer Arbeitnehmerin betragen muss und höchstens 90% ihres Nettoverdienstes betragen darf. Der geringere Wert von beiden wird dann um die zu leistenden Beiträge der Sozialversicherung gekürzt. Der Restbetrag stellt dann das auszuzahlende Krankengeld dar.

Praxistipp: Um herauszufinden, wie hoch Ihr Krankengeld voraussichtlich sein wird, können Sie sich den Wert einfach mithilfe eines Krankengeld – Rechners berechnen lassen. Viele Krankenkassen bieten entsprechende Möglichkeiten an.

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Vertragsrecht - Advofleet Rechtsanwalt24

Wann erhält man einen Krankengeldzuschuss?

Manche Arbeitgeber zahlen ihren Arbeitnehmern einen sogenannten Krankengeldzuschuss. Im Grunde genommen stocken sie ihren Arbeitnehmern damit das Krankengeld insoweit auf, dass diese – trotz ihrer Arbeitsunfähigkeit – weiterhin über ihr monatliches Einkommen verfügen. Es wird also oftmals die Differenz zwischen dem theoretisch zu zahlenden, monatlichen Gehalt und dem tatsächlich gezahlten Krankengeld in Form eines Zuschusses geleistet.

Allerdings handelt es sich hierbei um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers, sodass diesen keine Verpflichtung zur Zahlung eines Krankengeldzuschusses trifft. Ob und in welchem Rahmen eine Arbeitnehmerin im Falle einer längeren Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss erhält, lässt sich den vertraglichen Vereinbarungen des Arbeits- oder Tarifvertrages entnehmen.

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Was passiert, wenn man länger krank ist?

Der Anspruch auf Zahlung von Krankengeld erlischt, wenn ein Arbeitnehmer bereits 78 Wochen lang arbeitsunfähig war. Auch, wenn eine weitere Erkrankung hinzukommt, gibt es keinerlei Möglichkeiten, die Zahlungsdauer des Krankengeldes zu verlängern.

Dem arbeitsunfähigen Arbeitnehmer bleiben dann im Grunde genommen diese Möglichkeiten.

  • Soweit es ihm sein gesundheitlicher Zustand zulässt, kann er seiner Arbeit wieder in gewohntem Umfang nachgehen.
  • Ist der Arbeitnehmer nach wie vor nicht in der Lage, seine Arbeit in dem Maße zu verrichten, wie es vertraglich vereinbart ist, kommt eventuell ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente in Betracht. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die gesundheitlichen Beschwerden den Arbeitnehmer so schwerwiegend beeinträchtigen, dass er auf unbestimmte Zeit nicht in der Lage ist, überhaupt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Es ist also sehr unwahrscheinlich, dass er seine Arbeit in absehbarer Zeit wieder aufnehmen kann.
  • Kommt ein Anspruch auf Erwerbsminderungsrente nicht in Betracht, kann der Arbeitnehmer Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit bzw. verminderter Leistungsfähigkeit beantragen. Eine gesetzliche Regelung hierzu lässt sich in §145 des 3. Sozialgesetzbuches (SGB III) finden.
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Gut zu wissen: Auch in der Zeit nach dem Krankengeld, also nachdem die insgesamt 78 Wochen vorbei sind, und noch die entsprechende Prüfung des Antrags auf Erwerbsminderungsrente stattfindet, besteht für Betroffene ein Anspruch auf Zahlung des Arbeitslosengeldes bei Arbeitsunfähigkeit. Dementsprechend sollten sich Betroffene rechtzeitig bei der Agentur für Arbeit melden.

Sie haben Fragen zu Krankengeld, Erwerbsminderungsrente oder Arbeitslosengeld? Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Sozialrecht aus unserem Team zu den entsprechenden Themengebieten des Sozialrechts beraten.

Schildern Sie uns hierfür einfach Ihren persönlichen Fall mithilfe unseres Kontaktformulars. Bereits innerhalb von 24 Stunden melden wir uns dann bei Ihnen zurück. Per E-Mail erhalten Sie dann eine kostenlose und völlig unverbindliche Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls.

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Einstellung des Krankengeldes - was tun?

Zur Überprüfung der tatsächlichen Arbeitsunfähigkeit ihrer Versicherten beauftragt eine Krankenkasse – vor allem bei längerer Krankheit – den sogenannten Medizinischen Dienst. Ein Gutachter des Medizinischen Dienstes entscheidet dann, ob der Betroffene Versicherte weiterhin als arbeitsunfähig zu bewerten ist oder ob dieser wieder in der Lage ist, arbeiten zu gehen.

Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass der Betroffene wieder arbeitsfähig ist, stellt die Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes ein. Denn der Betroffene ist nun wieder in der Lage, arbeiten zu gehen und sich so selbst sein Einkommen zu verdienen.

In der Praxis kommt es aber gar nicht so selten vor, dass das Ergebnis des Medizinischen Dienstes und die tatsächliche gesundheitliche Verfassung des Arbeitnehmers weit auseinander gehen.

Wem die Einstellung des Krankengeldes aufgrund eines Gutachtens des Medizinisches Dienstes oder aus anderen Gründen droht, sollte gegen den entsprechenden Bescheid der Krankenkasse unbedingt innerhalb von 4 Wochen Widerspruch einlegen.

Aus diesem Grund: In den meisten Fällen beurteilt der Gutachter des Medizinischen Dienstes die Arbeitsfähigkeit bzw. die Arbeitsunfähigkeit lediglich anhand der ihm vorliegenden Akte. Eine individuelle Beurteilung der tatsächlichen gesundheitlichen Verfassung kommt dabei oft viel zu kurz.

Praxistipp: Wenn Sie Widerspruch einlegen, sollten Sie diesen unbedingt begründen. Das erhöht Ihre Chancen darauf, die von Ihnen angestrebte Fortzahlung des Krankengeldes  zu erreichen. Die Begründung sollte dementsprechend ausführlich und vor allem schlüssig formuliert werden.

Deshalb sollten Sie zunächst formlos Widerspruch einlegen und darin anmerken, dass Ihre Begründung in Kürze nachgereicht wird. So haben Sie mehr Zeit, Ihre Begründung zu formulieren und wahren dennoch die Frist.

Bleibt auch der Widerspruch erfolglos, bleibt Ihnen immer noch der Weg vor das Sozialgericht.

Sie haben Ärger mit Ihrer Krankenkasse, weil diese die Zahlung Ihres Krankengeldes eingestellt hat, obwohl Sie weiterhin arbeitsunfähig sind? Nun suchen Sie nach einem Anwalt für Sozialrecht, der Sie ganz in Ihrem rechtlichen Interesse vertritt? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Kontaktieren Sie uns einfach mithilfe des Kontaktformulars und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

Häufig gestellte Fragen

Fragen, Fragezeichen

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren, insbesondere nach dem jeweiligen Gehalt des Betroffenen. 

Die Höhe des Krankengeldes richtet sich nach unterschiedlichen Faktoren, insbesondere nach dem jeweiligen Gehalt des Betroffenen. 

Krankengeld wird in der Regel in einem Zeitraum von drei Jahren für insgesamt 78 Wochen gezahlt, wobei die zunächst durch den Arbeitgeber abgedeckten ersten 6 Wochen der Arbeitsunfähigkeit hiervon umfasst sind.

Fällt ein Arbeitnehmer aufgrund von Krankheit für einen längeren Zeitraum aus, so muss zunächst der Arbeitgeber den Lohn weiter zahlen. Die ersten sechs Wochen der Arbeitsunfähigkeit wird der volle Lohn vom Arbeitgeber weiter getragen. Erst nach der sechsten Woche wird das Krankengeld gezahlt. 

Nein. Ein Antrag auf Krankengeld muss nicht gestellt werden. Denn die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, die dem Arbeitgeber vorgelegt wird, muss auch der Krankenkasse zugesandt werden. Daher weiß die Krankenkasse über Ihren Gesundheitszustand Bescheid und ein zusätzlicher Antrag ist nicht erforderlich. Wichtig ist nur, dass Sie bei längerer Krankheit rechtzeitig die Folgekrankschreibungen einreichen, um Zahlungsunterbrechungen zu verhindern. 

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