Inhaltsverzeichnis
In aller Kürze
- Sozialhilfe wird gewährt, wenn andere Hilfeleistungen, z.B. Hartz VI oder Arbeitslosengeld I vorrangig sind
- Mithilfe des Sozialhilfesatzes können Empfänger notwendige Ausgaben decken. Darunter fallem Kosten für Ernährung, Körperpflege und Kleidung. Außerdem sollen Betroffene die Möglichkeit haben, am sozialen und kulturellen Leben teilhaben zu können.
- Die Höhe des Sozialhilfesatzes hängt von verschiedenen Faktoren ab. Dazu zählt das Alter und die Neziehung zu anderen Personen.
- Zudem können bestimmte Zusatzzahlungen beantragt werden. Dies könnten beispielsweise erhöhte Kosten für die Ernährung aufgrund einer Lebensmittelunverträglichkeit sein.
- Sollte der Antrag auf Sozialhilfe abgelehnt werden, sollten Sie den Ablehnungsbescheid unbedingt anwaltlich prüfen lassen und einen Widerspruch einlegen.
Was ist Sozialhilfe?
Sozialhilfe wird gewährt, wenn alle anderen Hilfs- und Einkommensmöglichkeiten wie Hartz IV und das Arbeitslosengeld I ausgeschöpft sind. Die Sozialhilfe dient dazu, den notwendigen Lebensunterhalt abzudecken und damit Bedürftigen ein Leben am Existenzminimum zu ermöglichen.
Unter welchen Voraussetzungen wird Sozialhilfe gewährt?
Sozialhilfe wird gemäß dem zwölften Buch des Sozialgesetzbuchs (SGB XII) gewährt, wenn keine anderen Hilfeleistungen wie Hartz IV oder Arbeitslosengeld I vorrangig sind. Das heißt, die Regelsätze sind für Menschen, die nicht erwerbsfähig sind, also nicht in der Lage sind, für ihren Lebensunterhalt selbst zu sorgen. Hilfsbedürftige Menschen, die mindestens drei Stunden am Tag arbeiten können, haben daher keinen Anspruch auf Sozialhilfe, sondern auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II, Hartz IV). Des Weiteren kann Sozialhilfe nur beansprucht werden, wenn Betroffene selbst, ihre Familienmitglieder oder andere Sozialversicherungsträger nicht für den Bedarf aufkommen können.
Außerdem sollte beim zuständigen Sozialhilfeträger (Sozialamt) ein Sozialhilfeantrag gestellt werden. Ohne einen Antrag gibt es für gewöhnlich keine Sozialhilfe. Nachdem ein Antrag gestellt wurde, wird das Sozialamt prüfen, ob der Antragssteller leistungsberechtigt ist. Wenn das der Fall ist, dann wird dem Antrag stattgegeben und der Betroffene erhält den individuellen Sozialhilfesatz plus etwaige Zusatzzahlungen wie beispielsweise Mehrbedarf.
Umfang des Sozialhilfesatzes
Der Regelsatz gibt sozialhilfeberechtigten Menschen die Möglichkeit zu einem Leben am Existenzminimum. Das bedeutet, dass gemäß § 27a Abs. 1 SGB (Sozialgesetzbuch) XII, Betroffene mithilfe des Sozialhilfesatzes notwendige Ausgaben decken können. Darunter fallen Ernährung, Körperpflege, Kleidung und für Kinder und Jugendliche vor allem die Möglichkeit am sozialen und kulturellen Leben teilhaben zu können. Hierzu sollen zum Beispiel Zoo-Besuche oder Klassenfahrten zählen. Darüber hinaus zählen Hausrat und Haushaltsenergie zu den wesentlichen Ausgaben. Bei der Haushaltsenergie ist zu beachten, dass Heizkosten nicht im Sozialhilfesatz enthalten sind. Ebenfalls ausgeschlossen sind Grundmiete und Kaltnebenkosten. Das heißt im Allgemeinen Kosten der Unterkunft. Diese werden vom Sozialamt zusätzlich zum Sozialhilfesatz übernommen. Des Weiteren zahlt das Sozialamt nicht für zum Beispiel Kranken- und Pflegeversicherungen.
Abgesehen davon gibt es bestimmte Dinge, für die gar keine Zahlungen vorgesehen sind. Da der Sozialhilfesatz ausschließlich das Existenzminimum decken soll, erhalten die Betroffenen kein Geld für Zigaretten, Alkohol, Tiernahrung oder Glücksspiele.
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Mögliche Zusatzzahlungen
Leistungsberechtigte haben eventuell Anspruch auf einen sogenannten Mehrbedarf. Dieser muss vom Sozialamt festgelegt werden und beruht auf einem laufenden, also nicht nur einmalig höheren Bedarf des Betroffenen. Die Bestimmung ist im § 27a Abs. 4 SGB XII festgelegt. Besteht ein solcher Bedarf, dann sollte dieser im besten Fall bereits bei der Antragsstellung nachgewiesen werden.
Außerdem muss der Bedarf “unabweisbar” sein. Das bedeutet, dass der Bedürftige keine andere kostengünstigere Alternative hat, das mit der Sozialhilfe beabsichtigte Existenzminimum zu erreichen. Zu unabweisbarem Bedarf zählt unter anderem erhöhte Kosten durch eine bestimmte kostenintensive Ernährung, wie zum Beispiel eine Gluten-Unverträglichkeit. Des Weiteren werden Fahrtkosten übernommen, die bei sorgeberechtigten Elternteilen anfallen, wenn sie ihr Kind besuchen möchten.
Möchten Sie wissen, ob Ihr erhöhter Bedarf ebenfalls “unabweisbar” ist oder haben Sie andere Fragen zum Thema, dann zögern Sie nicht und füllen unser Kontaktformular aus. Innerhalb der nächsten 24 Stunden erhalten Sie eine Einschätzung von unseren Anwälten.
Die Sozialhilfebedarfsstufen (Stand 1. Januar 2022)
Die Höhe des Sozialhilfesatzes wird anhand verschiedener Kriterien festgelegt. Dabei geht es zum einen um das Alter der berechtigten Person und zum anderen um die Beziehung zu anderen Personen. Im Folgenden wird die Staffelung der Regelbedarfsstufen aufgeführt:
In die Stufe 1 fallen Alleinerziehende oder erwachsene alleinstehende Personen. Hier bekommen Bedürftige seit dem 1. Januar 2022, 449 EUR. Der Sozialhilfesatz für eine Person, die in einer Ehe oder Partnerschaft lebt, beziehungsweise eine eheähnliche Lebensgemeinschaft führt, liegt bei 404 EUR, geregelt in Sozialbedarfsstufe 2. In die dritte Regelbedarfsstufe fallen alleinstehende Personen unter 25 Jahren, die noch zu Hause bei den Eltern wohnen, oder Volljährige in Einrichtungen (gemäß SGB XII). Ihnen stehen 360 EUR Sozialhilfe zu. Kinder beziehungsweise Jugendlich im Alter zwischen 14 und 17 Jahren zählen zur Stufe 4 und bekommen 376 EUR. In die fünfte Sozialhilfebedarfsstufe fallen Kinder im Alter zwischen 6 und 13 Jahren und erhalten 311 EUR. Zur Stufe 6 gehören alle Kinder, die jünger als 6 Jahre alt sind. Hier beträgt der Sozialhilfesatz 285 EUR seit Anfang 2022.
Prüfung des Bewilligungsbescheids
Nachdem das Sozialamt den Antrag einer leistungsberechtigten Person stattgegeben hat, empfängt diese einen Bewilligungsbescheid. Im Anschluss daran kann der Betroffene mit monatlicher Sozialhilfe rechnen. Dennoch ist es sinnvoll, den Bewilligungsbescheid zu prüfen, denn auch die Menschen in den Sozialämtern machen Fehler.
Dabei sollte zunächst die Regelstufe überprüft werden. In einigen Fällen kann diese falsch sein und die berechtigte Person würde weniger bekommen als ihr eigentlich zusteht. Im zweiten Schritt sollte kontrolliert werden, ob die Zahlungen genügen, um Miete und Nebenkosten abzudecken. Ebenfalls sollte der möglicherweise anfallende Mehrbedarf begutachtet werden. Ob die bedürftige Person Anspruch auf Mehrbedarf oder Zusatzzahlungen hat und wenn ja, ob diese im Bewilligungsbescheid erfasst sind
Falls Ihnen an Ihrem Bescheid etwas seltsam vorkommt, dann sollten Sie sich bei einem Rechtsanwalt erkundigen, um Ihren Bescheid überprüfen zu lassen. Unsere Anwälte haben mit Ihrer jahrelangen Erfahrung ein geschultes Auge und finden leichter Hand den Fehler. Füllen Sie dafür einfach unser Kontaktformular aus und sie erhalten innerhalb der nächsten 24 Stunden eine erste Einschätzung.
Dies gilt ebenfalls, wenn Sie einen Ablehnungsbescheid bekommen, aber der Meinung sind Sie seien leistungsberechtigt. Auch in diesem Fall stehen Ihnen unsere Anwälte zur Seite und können gegen den Bescheid vorgehen und Widerspruch einlegen.
Berechnung des Sozialhilfesatzes
Im Allgemeinen basiert die Festlegung des Sozialhilfesatzes auf einer Einkaufs- und Verbrauchsstichprobe, die alle fünf Jahre durchgeführt wird. In den Jahren, in denen keine Stichprobe durchgeführt wird, ist die Grundlage für den neuen Regelsatz, eine Fortschreibung des Vorherigen. Diese wird jedes Jahr vom Statistischen Bundesamt anhand eines Mischindexes errechnet. Der Index setzt sich aus der Preisentwicklung (70%) und der Nettolohnentwicklung (30%) zusammen. Die Entwicklung des Preises wird anhand regelbedarfsrelevanten Gütern und Dienstleistungen bestimmt. Das sind hauptsächlich Kosten für Nahrungsmittel, Körperpflege-Artikel und Kleidung. Darüber hinaus fließen ebenfalls Kosten für Friseurbesuche mit in die Berechnung ein. Die Grundlage der Nettolohnentwicklung ist die durchschnittliche Lohn- und Gehaltsentwicklung.
Wie hoch ist der Sozialhilfesatz in Deutschland 2022?
In Deutschland liegt 2022 der Sozialhilfesatz für alleinstehende Erwachsene bei 449 EUR. Lediglich München gilt als Ausnahme, denn dort sind die Sozialhilfesätze leicht erhöht. Diese liegen 2022 zum Beispiel für einen alleinstehenden Erwachsenen bei 471 EUR. Welcher Satz jedoch im Einzelfall anwendbar ist, hängt von verschiedenen Faktoren ab. Darunter zählen das Alter einer Person, die Anzahl an Menschen, mit denen diese Person zusammen wohnt, aber auch, in welchem Verhältnis sie zu den Personen ihres Haushalts steht. So kann die Situation unterschiedlich zu bewerten sein, wenn es sich bei der Person um einen Partner oder ein Elternteil handelt. All diese Aspekte beeinflussen die Höhe und den Umfang des Sozialhilfesatzes. Im Folgenden werden die einzelnen Elemente erklärt und Besonderheiten erläutert.
Haben Sie Fragen bezüglich Ihres Sozialhilfesatzes, dann füllen Sie ganz einfach unser Kontaktformular aus und Sie erhalten innerhalb der nächsten 24 Stunden eine kostenlose Einschätzung Ihres Anliegens durch unsere Anwälte und Anwältinnen.
Ablehnung Sozialhilfebescheid - Was tun?
Ablehnung Sozialhilfe - Gründe
Ein Sozialhilfeantrag könnte abgelehnt werden, wenn Sie nicht bedürftig sind, beispielsweise weil das Einkommen oder Vermögen zu hoch ist oder Ihnen das Vermögen oder Einkommen von Familienmitgliedern angerechnet wird.
Es kommt jedoch nicht selten vor, dass die Behörde auf falscher Grundlage entscheidet, wenn etwa Unterlagen fehlen oder falsch verstanden wurden. Nicht selten schleichen sich Berechnungsfehler ein. Daher ist es wichtig, dass Sie den Ablehnungsbescheid genau prüfen. So können Sie möglicherweise nachvollziehen, wo es Missverständnisse gab und dies im Rahmen eines Widerspruchs aufschlüsseln.
Widerspruch einlegen
Wenn Sie glauben, dass Ihnen die Sozialhilfe widerrechtlich abgelehnt wurde, dann sollten Sie unbedingt Widerspruch einlegen. Der Widerspruch muss schriftlich und per Einschreiben an die Behörde gesendet werden. Das ist wichtig, damit Sie einen Nachweis haben, dass der Widerspruch fristgemäß erhoben wurde. Der Widerspruch muss nämlich innerhalb von einem Monat eingelegt worden sein.
Gut zu wissen: Der Widerspruch sollte gut begründet werden, deshalb sollten Sie sich hierfür Zeit nehmen. Schreiben Sie der Behörde daher im Rahmen der Widerspruchseinlegung, dass eine detaillierte Begründung zum Widerspruch von Ihnen nachgereicht wird.
Um eine gute Begründung zu verfassen, sollten Sie genau wissen, warum die Behörde Ihren Antrag abgelehnt hat. Daher empfehlen Sozialrechtsanwälte, dass Sie Akteneinsicht bei der Behörde nehmen. Das können Sie selbst tun, denn Sie haben einen Anspruch darauf. Sie können aber auch einen Anwalt für Sozialrecht einschalten, der mit seinem geschulten Auge oft schnell erkennt, woran der Antrag scheiterte. Nachdem Sie die Begründung nachgereicht haben, wird die Behörde erneut entscheiden. Sollte die Behörde nach wie vor davon überzeugt sein, dass Ihnen die Sozialhilfe nicht oder nicht in der erwarteten Höhe zusteht, können Sie vor dem Sozialgericht klagen. Zu den Erfolgsaussichten einer Klage beraten wir Sie gern.