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Kostenlose Erstberatung zur Erwerbsminderung

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Faktencheck

So funktioniert's

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1. Kontaktformular

Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie kostenlos zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

2. Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwält:innen Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.

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3. Leistungspaket

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwält:innen kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.

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Was versteht man unter Erwerbsminderungsrente?

Die Erwerbsminderungsrente bezeichnet eine monatliche Leistung der gesetzlichen Rentenversicherung, die das Einkommen von arbeitsunfähigen Personen ganz oder teilweise ersetzen soll. Gesetzlich geregelt ist die Erwerbsminderungsrente in §43 des 6. Sozialgesetzbuches (SGB VI).

Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit

Wer sich mit den Themen der Berufsunfähigkeit und Erwerbsunfähigkeit einmal näher befasst, bemerkt schnell, dass beide Begriffe, die auf den ersten Blick nahezu identisch wirken, im Grunde genommen etwas ganz anderes meinen. Wir erklären Ihnen den Unterschied.

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Das sagt unsere Kundschaft über uns

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Wann gilt man als berufsunfähig?

Wer berufsunfähig ist, ist nicht (mehr) in der Lage seinen erlernten Beruf auszuüben. Hierbei beschränkt sich diese Unfähigkeit der Berufsausübung, die auf körperliche oder seelische Beeinträchtigungen der betroffenen Person zurückzuführen ist, nur auf einen bestimmten Beruf oder ein bestimmtes Berufsfeld.

Beispiel: Eine Bauarbeiterin ist aufgrund eines Bandscheibenvorfalls nicht mehr in der Lage, Tag für Tag die schwere körperliche Tätigkeit auf der Baustelle auszuüben. Ihre körperliche Beeinträchtigung verwehrt es ihr, weiterhin ihrem erlernten Beruf nachzugehen. Auch andere Berufe, bei denen größtenteils körperliche Arbeit vollbracht werden muss, kommen für sie nicht mehr in Frage. Anders ist das jedoch bei Berufen, bei denen kaum oder überhaupt keine körperliche Arbeit verrichtet werden muss. In diesem Bereich kann sie weiterhin arbeiten, ohne ihrem Körper und ihrer Gesundheit zu schaden.

Gut zu wissen: Im Falle der Berufsunfähigkeit zahlt die gesetzliche Rentenversicherung nicht. Auch eine andere staatliche Leistung kommt nicht in Betracht. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die berufsunfähig sind, erhalten lediglich dann eine Leistung, wenn sie sich vorsorglich privat gegen Berufsunfähigkeit versichert haben. 

Nicht selten kommt es vor, dass der Versicherer eine Nachprüfung der Berufsunfähigkeit vornehmen will. Wann das möglich ist und was Sie darüber wissen müssen, erläutern wir in diesem Beitrag zum Thema Nachprüfung der Berufsunfähigkeit. Sie haben andere Probleme mit Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung oder ein anderes rechtliches Anliegen bezüglich der Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit? Lassen Sie sich von uns beraten. Ein Anwalt für Sozialrecht aus unserem erfahrenen Team steht Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite. Kontaktieren Sie uns einfach mithilfe unseres Kontaktformulars, um eine kostenlose Ersteinschätzung für Ihren persönlichen Fall innerhalb von 24 Stunden zu erhalten.

Wann gilt man als erwerbsunfähig?

Die Erwerbsunfähigkeit bezieht sich auf die allgemeine Erwerbsfähigkeit einer Person, also auf die Fähigkeit, überhaupt irgendeiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen, um sich den Lebensunterhalt zu verdienen. Dementsprechend liegt diese vor, wenn die betroffene Person weder ihrem gelernten Beruf noch irgendeinem anderen Beruf nachgehen kann. Die körperlichen oder seelischen Probleme der betroffenen Person sind also so schwerwiegend, dass eine Erwerbstätigkeit gänzlich ausgeschlossen ist.

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Wann gilt man als erwerbsgemindert?

Die Erwerbsminderung stellt eine Zwischenstufe zwischen beiden Extremen, also der vollen Erwerbsunfähigkeit einerseits und der vollen Erwerbsfähigkeit andererseits dar. Ein erwerbsgeminderter Arbeitnehmer ist zwar nicht (mehr) in der Lage, seine Arbeit in dem vollen, vertraglich festgelegtem Umfang zu verrichten, jedoch erlauben es ihm seine gesundheitlichen Beschwerden, seinem Beruf bzw. seiner Erwerbstätigkeit weiterhin, aber in einem deutlich geringerem Umfang nachzugehen.

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Mehr als 20.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 20.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

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Welche Arten der Erwerbsminderungsrente gibt es?

Man unterscheidet zwischen voller und teilweiser Erwerbsminderungsrente. Welche Art der Erwerbsminderungsrente für eine Arbeitnehmerin in Frage kommt, richtet sich grundsätzlich danach, wie viele Arbeitsstunden sie täglich (noch) leisten kann, obwohl sie aufgrund körperlicher oder seelischer Leiden in ihrer Berufsausübung beeinträchtigt wird. Es stellt sich also die Frage, ob eine Person erwerbsfähig, erwerbsgemindert oder erwerbsunfähig ist. 

Eine Arbeitnehmerin, die täglich mehr als 6 Stunden arbeiten kann, ist voll erwerbsfähig und erhält dementsprechend auch keine Erwerbsminderungsrente. 

Eine erwerbsgeminderte Person erhält die sogenannte teilweise Erwerbsminderungsrente. Diese Art der Erwerbsminderungsrente kommt dann in Frage, wenn eine Arbeitnehmerin trotz ihrer gesundheitlichen Beeinträchtigung in der Lage ist, täglich mehr als 3 Stunden, aber immer noch weniger als 6 Stunden zu arbeiten. 

Ist eine Arbeitnehmerin vollumfänglich erwerbsunfähig – das heißt konkret, dass sie täglich nur weniger als 3 Stunden arbeiten kann – erhält sie die sogenannte volle Erwerbsminderungsrente.

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Erwerbsminderungsrente: nur auf Antrag

Ist ein Arbeitnehmer erwerbsgemindert, muss dieser zunächst selbst die Initiative ergreifen und bei seinem zuständigen Rentenversicherungsträger einen entsprechenden Antrag auf Erwerbsminderungsrente stellen. Einem Arbeitnehmer steht es offen, den Antrag schriftlich, online oder persönlich zu stellen. Wichtig ist nur, dass er die erforderlichen Formulare der Deutschen Rentenversicherung vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllt. Nachdem der Antrag bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger gestellt wurde, schließt sich die Prüfung der Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit der betroffenen Person durch die gesetzliche Rentenversicherung an. 

Diese Prüfung beansprucht etwas Zeit, sodass ein Antragsteller nicht vor einem halben Jahr nach Antragstellung mit einem Rentenbescheid rechnen sollte. Die Rentenversicherung prüft nicht nur, ob ein Antragsteller die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erteilung der Erwerbsminderungsrente erfüllt. Vielmehr finden auch medizinische Untersuchungen des Antragsstellers durch beauftragte Ärzte statt, die anschließend ein Gutachten über die Erwerbsfähigkeit bzw. -unfähigkeit des Antragstellers erstellen.

Gut zu wissen: Ihren Antrag auf die Erteilung von Erwerbsminderungsrente sollten Sie so früh wie möglich stellen, da die Bearbeitung bei der gesetzlichen Rentenversicherung etwas Zeit beansprucht. Während der Bearbeitungszeit eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente bei der Deutschen Rentenversicherung haben Sie als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer in der Regel einen Anspruch auf Zahlung Ihres Arbeitslohnes durch Ihren Arbeitgeber oder auf Zahlung von Krankengeld durch Ihre Krankenkasse. So müssen in dieser „Wartezeit“ auf den Rentenbescheid keine anfallenden Rechnungen oder andere Lebenshaltungskosten offen bleiben.

Haben Sie Fragen zur Erwerbsminderungsrente oder zu einem anderen sozialrechtlichen Anliegen? Unsere Anwälte und Anwältinnen kennen sich mit den Themen rund um das Sozialrecht bestens aus und beraten Sie gern. Füllen Sie unser Kontaktformular aus und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine unverbindliche kostenlose Erstberatung per Mail. 

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Unter welchen Voraussetzungen erhält man die Erwerbsminderungsrente?

Die Voraussetzungen, die ein erwerbsunfähiger Arbeitnehmer oder eine erwerbsgeminderte Arbeitnehmerin erfüllen muss, um Erwerbsminderungsrente zu erhalten, sind in §43 SGB VI aufgelistet. Die für die Bewilligung einer Erwerbsminderungsrente erforderlichen Bedingungen sind teils medizinischer, teils versicherungsrechtlicher Art.

Medizinische Voraussetzungen

Ob und in welchem Rahmen die beantragte Erwerbsminderungsrente bewilligt wird, hängt davon ab, ob der Antragssteller die strengen medizinischen Voraussetzungen der Erwerbsminderungsrente erfüllt. Unter dem Grundsatz „Reha kommt vor Rente“ prüft ein von dem Rentenversicherungsträger beauftragter Gutachter eingehend, ob den körperlichen oder seelischen Beschwerden des Antragstellers durch Rehabilitationsmaßnahmen entgegengewirkt werden kann. Kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass ein Arbeitnehmer seine Erwerbsunfähigkeit bzw. -minderung mithilfe von medizinischer Rehabilitation überwinden kann, wird sein Antrag auf Erwerbsminderungsrente dementsprechend abgelehnt. Wer sich fragt, wie lange man krank sein muss, um Erwerbsminderungsrente zu erhalten, wird so pauschal keine Antwort erhalten können. Ob die medizinischen Voraussetzungen für die Bewilligung eines Antrags auf Erwerbsminderungsrente vorliegen, richtet sich allein danach, ob die gesundheitlichen Probleme des Antragsstellers von gewisser Dauer sind. Dementsprechend erfüllt ein gebrochener Arm, bei dem der Bruch voraussichtlich innerhalb weniger Wochen gut verheilen wird, nicht die Voraussetzung eines gesundheitlichen Problems von unbestimmter Dauer. Erkrankungen, bei denen in den meisten Fällen die Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit angenommen wird, sind psychische Erkrankungen wie beispielsweise Depressionen oder aber Krebserkrankungen oder Erkrankungen, die die Bewegungsfähigkeit einer Person stark einschränken. Aber auch Menschen mit einer Behinderung werden – je nach Grad der Behinderung – häufig eine Erwerbsminderung bzw. Erwerbsunfähigkeit zugesprochen.

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Versicherungsrechtliche Voraussetzungen

Neben den strengen medizinischen Voraussetzungen ist auch das Vorliegen einiger versicherungsrechtlicher Voraussetzungen erforderlich, damit ein erwerbsgeminderter Arbeitnehmer Erwerbsminderungsrente beziehen kann. Der Antrag auf die Erteilung einer Erwerbsminderungsrente wird, wenn daneben die erforderlichen medizinischen Voraussetzungen vorliegen, bewilligt, wenn der erwerbsgeminderte Arbeitnehmer innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt seiner Erwerbsminderung mindestens für 3 Jahre einer versicherten Beschäftigung nachgegangen ist. Hierdurch hat der Arbeitnehmer die entsprechend erforderlichen Pflichtbeiträge der gesetzlichen Rentenversicherung entrichtet. 

Des Weiteren muss vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit abgelaufen sein. Diese beträgt grundsätzlich 5 Jahre. Jedoch kann diese in Ausnahmefällen auch kürzer ausfallen. Außerdem darf der erwerbsgeminderte Arbeitnehmer noch nicht die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, denn dann wird diesem – auch bei Vorliegen aller erforderlichen Voraussetzungen für die Erwerbsminderungsrente – vorrangig die sogenannte Altersrente gezahlt. Diese Regelaltersgrenze erreichen im Jahr 1964 oder später geborene Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen mit 67 Jahren.

Gut zu wissen: Arbeitnehmer, die bis einschließlich 2. Januar 1961 geboren sind, genießen einen besonderen Versicherungsschutz. Durch diesen werden die strengen medizinischen Anforderungen – zumindest bezüglich der teilweisen Erwerbsminderungsrente – etwas gelockert. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer haben dann bereits bei einer Berufsunfähigkeit die Möglichkeit, eine teilweise Erwerbsminderungsrente zu erhalten, wenn ihnen eine andere Tätigkeit nicht zumutbar ist. Die Zumutbarkeit bezieht sich zumeist auf Aspekte wie die Berufsausbildung der betroffenen Person oder ihr bisheriger berufliche Weg.

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Wie hoch ist die Erwerbsminderungsrente?

Die Höhe der vollen Erwerbsminderungsrente richtet sich nach dem individuellen Rentenanspruch des Antragstellers. Die teilweise Erwerbsminderungsrente beträgt genau die Hälfte der vollen Erwerbsminderungsrente. Im Grunde genommen verrät ein Rentenanspruch, wieviel Geld ein Arbeitnehmer monatlich erhält oder erhalten würde, wenn dieser in Rente geht. Dieser Anspruch – und damit auch die monatliche Zahlung im Falle des Renteneintritts – steigt im Laufe der Erwerbstätigkeit eines Arbeitnehmers aufgrund verschiedener Faktoren. Beispielsweise spielt das Einkommen eines Arbeitnehmers sowie die Dauer der Erwerbstätigkeit und die damit verbundene Versicherungsdauer bei der gesetzlichen Rentenversicherung eine große Rolle.

Praxistipp: Sie fragen sich, wie hoch Ihr aktueller, individueller Rentenanspruch ist? Werfen Sie doch einmal einen Blick in Ihre jährliche Renteninformation der Deutschen Rentenversicherung. Dort finden Sie unter anderem ihren persönlichen Rentenanspruch. Jedoch muss ein Arbeitnehmer für jeden Monat, den er früher in Rente geht als es die Regelaltersgrenze vorsieht, Abschläge der Erwerbsminderungsrente in Kauf nehmen. Ein Abschlag beträgt je Monat 0,3%.

Wann gab es zuletzt eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente?

Die Erhöhung der Rente im Jahre 2018 hat sich positiv auf sämtliche Rentenzahlungen ausgewirkt. Dementsprechend gab es neben der Erhöhung der Altersrente oder Witwenrente, auch eine Erhöhung der Erwerbsminderungsrente.

Erwerbsminderungsrente und Nebenjob?

Wer eine Erwerbsminderungsrente erhält, hat die Möglichkeit, sich noch „ein kleines Taschengeld“ dazuzuverdienen. Dem sind aber Grenzen gesetzt. Demnach darf der Nebenverdienst eine bestimmte Höchstgrenze nicht überschreiten. Im Falle, dass eine erwerbsgeminderte Arbeitnehmerin mehr durch ihren Nebenjob verdient als die Höchstgrenze es erlaubt, wird die Erwerbsminderungsrente gekürzt. Die Höchstgrenze für den Nebenverdienst neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente richtet sich – wie die Höhe der Rente – nach dem individuellen Rentenanspruch der Arbeitnehmerin. Wer volle Erwerbsminderungsrente bezieht, darf sich in einem Kalenderjahr bis maximal 6.300 Euro zu seiner Rente dazu verdienen. 

Tipp: Sie möchten einen Nebenjob ausüben, um Ihre teilweise Erwerbsminderungsrente aufzubessern und fragen sich nun, welche Verdienstgrenze Sie nicht überschreiten dürfen? Das können Sie bei Ihrem Träger der Rentenversicherung in Erfahrung bringen – und das sollten Sie auch unbedingt tun. Denn sonst riskieren Sie eine Kürzung Ihrer Erwerbsminderungsrente. 

Sie haben Fragen zur vollen oder teilweisen Erwerbsminderungsrente oder zu einer anderen sozialrechtlichen Angelegenheit? Wir beraten Sie gern. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach mithilfe unseres Kontaktformulars. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung per E-Mail.

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Wie lange erhält man Erwerbsminderungsrente?

Sinn und Zweck der Erwerbsminderungsrente ist es, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen zu unterstützen, die aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht in der Lage sind, durch Arbeit ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Somit ersetzt die volle Erwerbsminderungsrente das Einkommen eines Arbeitnehmers, wohingegen die teilweise Erwerbsminderungsrente das verringerte Einkommen einer Arbeitnehmerin aufbessern soll. Dementsprechend ist es also sinngemäß, dass die Erwerbsminderungsrente nur so lange erteilt wird, solange die Erwerbsminderung oder vollständige Erwerbsunfähigkeit vorliegt. Ein Arbeitnehmer, der nach einiger Zeit der Erwerbsunfähigkeit wieder erwerbsfähig – oder zumindest teilweise erwerbsfähig – wird, ist wieder in der Lage seinen Lebensunterhalt durch Arbeit selbst zu verdienen. Es ist dann also nicht mehr nötig, diesen Arbeitnehmer durch Zahlung einer (vollen) Erwerbsminderungsrente zu unterstützen. 

Beachten Sie, dass Rentenbescheide für Erwerbsminderungsrente in der Regel nur befristet erteilt werden. Dementsprechend ist die Erwerbsminderungsrente nur für einen bestimmten Zeitraum bewilligt. Nur ausnahmsweise wird ein Rentenbescheid unbefristet erteilt. Um keine Lücken der Zahlung der Erwerbsminderungsrente zu riskieren, sollten Sie Ihren Folgeantrag auf Erwerbsminderungsrente rechtzeitig im Voraus stellen. Empfohlen wird, den Folgeantrag ungefähr ein halbes Jahr vor Ablauf des Bewilligungszeitraums zu stellen. 

Sie haben weitere Fragen zum Thema Erwerbsminderungsrente oder ein anderes rechtliches Anliegen? Kontaktieren Sie uns gern und lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialrecht aus unserem erfahrenen Team beraten. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine völlig kostenlose und unverbindliche Ersteinschätzung.

 

Abgelehnter Antrag auf Erwerbsminderungsrente – was nun?

In der Praxis kommt es leider gar nicht so selten vor, dass Anträge auf die Erteilung von Erwerbsminderungsrente abgelehnt werden. Mehr als die Hälfte aller Anträge auf Erwerbsminderungsrente werden abgelehnt oder lediglich in einem geringeren Rahmen bewilligt. Damit ist gemeint, dass statt der beantragten vollen Erwerbsminderungsrente lediglich teilweise Erwerbsminderungsrente zugestanden wird. Ist das der Fall, können und sollten sich Antragsteller unbedingt zur Wehr setzen, indem sie Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid einlegen. Antragsteller haben nach Erhalt des Ablehnungsbescheides 4 Wochen Zeit, Widerspruch gegen den Bescheid der Rentenversicherung einzulegen. Dies kann entweder schriftlich oder mündlich zur Niederschrift bei ihrem Rentenversicherungsträger erfolgen. 

Tipp: Zunächst ist es völlig ausreichend, wenn Sie durch ein kurzes, formloses Schreiben erklären, dass Sie gegen den entsprechenden Ablehnungsbescheid Widerspruch einlegen möchten. Eine Begründung müssen Sie diesem Schreiben noch nicht beifügen. Vielmehr genügt es, wenn Sie darauf hinweisen, dass eine ausführliche Begründung in Kürze nachgereicht wird. So stehen Sie bei der Formulierung Ihrer Begründung nicht unter dem zeitlichen Stress der 4 Wochen, aber haben Ihren Widerspruch dennoch fristgerecht eingelegt. Wird einem Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente nicht abgeholfen, bleibt noch der Weg vor das Sozialgericht. 

 

Klage beim Sozialgericht wegen Erwerbsminderungsrente

Sollte Ihr Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid keinen Erfolg haben, können Sie beim Sozialgericht Klage einreichen. Das Gericht wird dann die Entscheidung der Behörde überprüfen. Ein solches Verfahren kann eine Weile dauern, hier empfiehlt es sich, zunächst einen Anwalt für Sozialrecht zu konsultieren. Dieser kann einschätzen, ob sich eine Klage lohnt. 

Sie möchten Widerspruch gegen die Ablehnung der Erwerbsminderungsrente einlegen und suchen nun einen kompetenten Anwalt für Sozialrecht? Oder suchen Sie einen Anwalt für Sozialrecht, der Sie vor dem Sozialgericht vertritt? Wir helfen Ihnen gern weiter. Unser Team besteht aus erfahren Anwälten und Anwältinnen für Sozialrecht, für die Ihre rechtlichen Interessen stets oberste Priorität sind. Kontaktieren Sie uns gern mithilfe unseres Kontaktformulars. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie Ihre individuelle Ersteinschätzung – und das völlig kostenlos.

Unser Versprechen

Häufig gestellte Fragen

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Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bestimmt sich nach dem individuellen Rentenanspruch einer Person. 

Die Höhe der Erwerbsminderungsrente bestimmt sich nach dem individuellen Rentenanspruch einer Person. 

Erwerbsminderungsrente wird grundsätzlich nur gezahlt, solange die Erwerbsminderung auch vorliegt. Sollte die betroffene Person bald wieder fähig sein, für den eigenen Lebensunterhalt über eine Arbeitstätigkeit aufzukommen, entfallen die Zahlungen. Daher sollte immer rechtzeitig ein Folgeantrag gestellt werden. Unbefristete Erwerbsminderungsrente wird nur in sehr seltenen Fällen gewährleistet. 

Ja. Neben der Erwerbsminderungsrente darf einer Nebentätigkeit nachgekommen werden. Allerdings sind die Einkünfte aus diesen Tätigkeiten gedeckelt. Wer über 6.300 EUR im Jahr dazu verdient, dem wird die Ewerbsminderungsrente entsprechend gekürzt. 

Auch seelische Erkrankungen, wie Depressionen, können zur Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit führen. Hier muss wieder anhand eines Gutachtens festgestellt werden, dass eine volle Erwerbsfähigkeit aufgrund des psychischen Zustands nicht möglich ist. 

Aktuelles aus dem Sozialrecht

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