Schmerzensgeld bei Straftaten

Schmerzensgeld bei Straftaten: Was Betroffene wissen sollten

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Das Wichtigste in aller Kürze
  • Schmerzensgeld dient als Ausgleich für körperliche und psychische Leiden nach einer Straftat.
  • Ein Anspruch besteht, wenn der Körper bzw. Gesundheit einer anderen Person oder deren sexuelle Selbstbestimmung verletzt wurde.
  • Die Höhe des Schmerzensgeldes richtet sich nach Schwere der Verletzung, Dauer der Beeinträchtigung und dem Grad des Verschuldens des Täters.
  • Der Anspruch kann im Strafverfahren als Adhäsionsverfahren oder gesondert zivilrechtlich geltend gemacht werden.
  • Eine frühzeitige Beratung durch einen erfahrenen Anwalt für Opferrecht ist dabei entscheidend, um Erfolgschancen und mögliche Risiken realistisch einzuschätzen.

Geld als Wiedergutmachung?

Opfer einer Straftat zu werden, ist eine Erfahrung, die weit über körperliche Verletzungen hinausgeht. Häufig bleiben nicht nur sichtbare Wunden, sondern auch seelische Narben zurück. Hinzu kommen oft erhebliche medizinische Kosten – vom Krankenhausaufenthalt über Therapien bis zu langfristigen Behandlungen. Doch kann dieses Leid nicht auch finanziell ausgeglichen werden?

Hier setzt das Schmerzensgeld bei Straftaten an. Es soll nicht nur körperliche und seelische Schmerzen kompensieren, sondern auch dem erlittenen Unrecht Anerkennung verschaffen. Zwar kann Geld das Geschehene nicht ungeschehen machen, doch es zeigt, dass das Leid ernst genommen wird.

In diesem Beitrag erfahren Sie, wer Anspruch auf Schmerzensgeld hat, wie die Höhe berechnet wird und welche Wege es gibt, den Anspruch geltend zu machen.

Schmerzensgeld bei Straftaten

Wenn eine Straftat begangen wird, droht dem Täter nicht nur eine Geld- oder Freiheitsstrafe. Darüber hinaus kann er verpflichtet werden, dem Opfer Schmerzensgeld zu zahlen. Dieses dient als immaterielle Entschädigung für körperliche und psychische Schäden, die sich nicht direkt in Geld messen lassen.

Zwar ist der Anspruch zivilrechtlich geregelt, doch bei Straftaten ist er eng mit dem Strafverfahren verknüpft. Häufig laufen beide Verfahren parallel oder bauen aufeinander auf, sodass straf- und zivilrechtliche Ansprüche gleichzeitig verfolgt werden können.

Anspruch auf Schmerzensgeld: Wann besteht er?

Die rechtliche Grundlage für einen Anspruch auf Schmerzensgeld bei Straftaten bilden § 823 BGB in Verbindung mit § 253 BGB.

Ein Anspruch entsteht, wenn das Verhalten des Täters zu einer Verletzung von Körper, Gesundheit, persönlicher Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung geführt hat und dadurch ein Schaden beim Opfer entstanden ist. Typische Fälle sind etwa Körperverletzungen oder sexuelle Übergriffe.

Nicht nur vorsätzliches Verhalten erfasst

Für einen Schmerzensgeldanspruch muss die Verletzung nicht zwingend vorsätzlich verursacht worden sein. Auch durch fahrlässiges Verhalten des Täters kann ein Anspruch entstehen. Entscheidend ist, dass dem Opfer tatsächlich ein Schaden entstanden ist, etwa körperliche oder psychische Beeinträchtigungen.

Berechnung und Höhe des Schmerzensgeldes

Im Gegensatz zum Schadensersatz für konkrete Kosten, wie etwa ärztliche Behandlungskosten, lässt sich Schmerzensgeld nicht anhand von Belegen oder Rechnungen beziffern.

Die Höhe wird vielmehr individuell im Einzelfall festgelegt, wobei verschiedene Faktoren berücksichtigt werden:

  • Art und Schwere der Verletzung
  • Dauer und Intensität der Schmerzen
  • Psychische Folgen
  • Heilungsverlauf und Behandlungsaufwand
  • Verhalten des Täters
  • Status des Opfers
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Orientierung an Vergleichsfällen

Da die möglichen physischen und psychischen Verletzungen sehr unterschiedlich sein können, gibt es keine verbindlichen Beträge für bestimmte Schadensarten.

Gerichte orientieren sich jedoch häufig an früheren Entscheidungen, sodass sich bei bestimmten Verletzungen inzwischen Richtwerte etabliert haben. Diese können Betroffenen eine erste Orientierung bieten, ersetzen jedoch keine individuelle juristische Bewertung.

Gutachten als Grundlage der Schadensermittlung

Um das Ausmaß der Verletzungen und deren langfristige Folgen einzuschätzen, spielen medizinische oder psychologische Gutachten eine zentrale Rolle.

Richterinnen und Richter verfügen zwar über die rechtliche Expertise, nicht jedoch über die medizinische oder psychologische Fachkenntnis. Gutachten liefern daher die notwendige Grundlage, um die Höhe des Schmerzensgeldes realistisch und nachvollziehbar festzulegen.

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Schmerzensgeld geltend machen

Ein Schmerzensgeldanspruch kann auf zwei Wegen geltend gemacht werden: entweder im Rahmen eines eigenen Zivilverfahrens oder direkt im Strafverfahren über ein Adhäsionsverfahren.

Schmerzensgeld im Zivilverfahren

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld ist unabhängig vom Strafverfahren zivilrechtlich geregelt und muss in der Regel vor einem Zivilgericht geltend gemacht werden.

Das Opfer übernimmt dabei die Rolle des Klägers, der Täter ist der Beklagte. Um den Anspruch durchzusetzen, reicht es nicht aus, auf das Strafverfahren zu verweisen – das Opfer muss selbst aktiv werden und die Klage einreichen.

Kosten im Zivilprozess

Im Zivilverfahren müssen die Gerichtskosten zunächst vom Kläger vorgestreckt werden. Erst mit dem Urteil entscheidet das Gericht, wer die Kosten letztlich trägt.

Üblicherweise gilt: Wer im Verfahren unterliegt, übernimmt sämtliche anfallenden Kosten. Gerade bei komplexen Fällen oder langwierigen Verfahren können so erhebliche Summen zusammenkommen.

Warum anwaltliche Hilfe wichtig ist

Aus diesem Grund ist es besonders wichtig, sich vorab von einem erfahrenen Anwalt für Schmerzensgeld und Opferrecht beraten zu lassen. Ein solcher Experte kann realistisch einschätzen, wie aussichtsreich die Klage ist, welche Beweise notwendig sind und welche Kosten auf das Opfer zukommen könnten. So lassen sich unangenehme Überraschungen vermeiden.

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Schmerzensgeld im Adhäsionsverfahren

Wenn die Straftat noch im Strafverfahren verhandelt wird, kann das Schmerzensgeld direkt im Rahmen eines Adhäsionsverfahrens geltend gemacht werden. Über einen Adhäsionsantrag können Opfer ihre zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Täter direkt im Strafverfahren durchsetzen – ein separates Zivilverfahren ist dann nicht erforderlich.

Der entscheidende Unterschied zum Zivilverfahren: Die zivilrechtlichen Ansprüche werden nach den Regeln des Strafprozesses geprüft. Das Gericht klärt den Sachverhalt eigenständig, das Opfer muss Beweise nicht in der gleichen Detailtiefe vorlegen wie im Zivilprozess.

Den passenden Weg wählen

Ob Zivilverfahren oder Adhäsionsverfahren – beide Wege haben unterschiedliche rechtliche Besonderheiten und Chancen. Daher ist es ratsam, sich frühzeitig von einem erfahrenen Anwalt für Schmerzensgeld und Opferrecht beraten zu lassen. So kann der individuell passende Weg gewählt werden, Fallstricke vermieden und die Durchsetzung des Anspruchs bestmöglich gesichert werden.

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Häufig gestellte Fragen

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann nur geltend gemacht werden, wenn dieser noch nicht verjährt ist. Die Verjährungsfrist hängt von der Art der Tat ab. Bei fahrlässigen Verletzungen beträgt diese in der Regel 3 Jahre (§ 195 BGB).

Bei vorsätzlichen Straftaten, z. B. Körperverletzungen oder Sexualdelikten, beträgt die Frist 30 Jahre. Um sicherzugehen, dass Sie keine Fristen verpassen, sollten Sie sich frühzeitig an einen erfahrenen Anwalt wenden.

Nein, Schmerzensgeld kann auch bei fahrlässigen Verletzungen geltend gemacht werden, solange dem Opfer dadurch ein Schaden entstanden ist.

Beide Wege sind möglich und haben ihre Vor- und Nachteile. Das Adhäsionsverfahren kann praktisch sein, wenn das Strafverfahren läuft, das Zivilverfahren ist unabhängig und manchmal strategisch vorteilhafter. Eine individuelle Beratung durch einen erfahrenen Anwalt ist hier entscheidend.

Ja, auch psychische Belastungen, Traumata oder Angstzustände, die durch die Straftat entstanden sind, können einen Schmerzensgeldanspruch begründen.

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