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Kostenlose Ersteinschätzung zur Untersuchungshaft

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Faktencheck

So funktioniert's

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1. Kontaktformular

Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie kostenlos zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

2. Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwälte Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.

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3. Leistungspaket

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwälte kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.

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Was ist Untersuchungshaft?

Bei der Untersuchungshaft wird eine Person bereits inhaftiert, obwohl sie noch nicht schuldig gesprochen wurde. Dieses Vorgehen verfolgt den Zweck, dafür Sorge zu tragen, dass das Strafverfahren durchgeführt werden kann. Die Anordnung einer Untersuchungshaft ist zwar keine Seltenheit, stellt aber dennoch einen schweren Eingriff in die Freiheitsrechte der betroffenen Person dar.

Grundsätzlich gilt im Strafverfahren der Grundsatz „Keine Strafe ohne Schuld“ (nulla poena sine culpa). Eine Person gilt so lange als unschuldig, bis ihr die Schuld nachgewiesen wird (sog. Unschuldsvermutung). Da eine Inhaftierung noch vor Feststellung der Schuld ein besonders schwerer Eingriff in die Freiheitsrechte des Beschuldigten darstellt, muss ein Haftrichter oder eine Haftrichterin den konkreten Fall überprüfen und entscheiden, ob die Anordnung der Untersuchungshaft erforderlich ist.

Mithilfe einer Untersuchungshaft soll sichergestellt werden, dass das Strafverfahren, das einer tatverdächtigen Person droht, auch tatsächlich durchgeführt werden kann und nicht durch ein Einwirken der Person selbst verhindert werden kann.

Beispielsweise kann unter bestimmten Voraussetzungen die Gefahr bestehen, dass eine tatverdächtige Person durch Flucht ein bevorstehendes Strafverfahren verhindert. Wann ein solcher Haftgrund vorliegt, der eine Untersuchungshaft rechtfertigt, ist in der Strafprozessordnung geregelt.

Gut zu wissen: Zur Untersuchungshaft gibt es viele Urteile, die leider sehr undurchsichtig sind. Sie sollten sich dringend rechtliche Unterstützung einholen, wenn Sie mit einer Festnahme rechnen. Unsere Strafrechtsexpert:innen beraten Sie kostenlos zu Ihrem Anliegen. Schildern Sie uns hierfür einfach jederzeit Ihren persönlichen Fall mithilfe des Kontaktformulars und Sie erhalten bereits innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung per E-Mail von uns.

Wann kommt man in Untersuchungshaft?

Eine beschuldigte Person darf nur unter bestimmten Voraussetzungen in Untersuchungshaft gehalten werden. Diese sind  in §112 der Strafprozessordnung gesetzlich geregelt.

Zunächst muss ein dringender Tatverdacht vorliegen. Das bedeutet, dass eine hohe Wahrscheinlichkeit vorliegen muss, dass der Beschuldigte eine Straftat begangen hat. Während der Ermittlungen kann sich die Beweisrichtung dauernd ändern. Deswegen muss regelmäßig überprüft werden, ob der dringende Tatverdacht bezüglich der beschuldigten Person noch vorliegt. Ist das nicht der Fall, muss die betroffene Person aus der Haft entlassen werden.

Außerdem muss einer der in der Strafprozessordnung geregelten sogenannten Haftgründe vorliegen. Hierzu zählen die Folgenden.

  • Fluchtgefahr oder Flucht als Haftgrund wird dann angenommen, wenn der Beschuldigte möglicherweise – innerhalb oder außerhalb des Landes – untertauchen könnte. Allerdings müssen dafür konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die eine solche Annahme stützen. Allein eine – möglicherweise – bestehende Chance zur Flucht ist für die Annahme dieses Haftgrundes nicht ausreichend.
  • Verdunkelungsgefahr als Haftgrund liegt vor, wenn der Beschuldigte die Ermittlungen stört, indem er Beweise vernichtet oder Zeugen beeinflusst.
  • Wiederholungsgefahr: Wenn die Gefahr besteht, dass der Beschuldigte vor rechtskräftiger Verurteilung weitere erhebliche Straftaten begehen wird, kann ebenfalls Untersuchungshaft angeordnet werden. Dieser Haftgrund gilt allerdings nur bei bestimmten schweren Straftaten (§ 112a I Nummer 2 der Strafprozessordnung).
  • Bei besonders schweren Straftaten kann die Schwere der Tat als Haftgrund festgestellt werden. Dies kommt allerdings selten vor.
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Bei einem erstmaligen Diebstahl eines geringwertigen Gegenstandes wird beispielsweise – wenngleich sowohl Haftgrund als auch dringender Tatverdacht vorliegen – keine Verhältnismäßigkeit vorliegen. Denn die Strafe wird in einem solchen Fall gering ausfallen und auch die Bedeutung eines solchen geringwertigen Diebstahls lässt sich eher als belanglos einstufen. Wird ein Beschuldigter allerdings zum wiederholten Male dabei erwischt, wie er teure Gegenstände entwendet, um diese anschließend gewinnbringend zu verkaufen, kann die Anordnung einer Untersuchungshaft erforderlich und vor allem auch verhältnismäßig sein.

Gerne beraten wie Sie im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung ausführlicher zu diesem Thema. Schildern Sie uns gerne Ihren persönlichen Fall mithilfe unseres Kontaktformulars. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie dann eine entsprechende erste Einschätzung von uns per E-Mail – und das völlig unverbindlich.

Das sagt unsere Kundschaft über uns

Wie läuft eine Untersuchungshaft ab?

Liegen die Voraussetzungen des §112 der Strafprozessordnung – also die Voraussetzungen für die Anordnung einer Untersuchungshaft – vor, muss die Untersuchungshaft zunächst erst einmal beantragt werden. Einen solchen Antrag auf die Anordnung der Untersuchungshaft stellt die ermittelnde Staatsanwaltschaft bei dem zuständigen Ermittlungsrichter.

Dieser entscheidet dann anhand der vorliegenden Sachlage, ob die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft in dem konkreten Fall vorliegen. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit bedarf einer genauen und ausführlichen Abwägung. Wenn neben einer der in §112 oder §112a StPO aufgeführten Haftgründe ein dringender Tatverdacht vorliegt und dabei eine Untersuchungshaft geboten ist, wird sich der Ermittlungsrichter dafür entscheiden, die U-Haft des Beschuldigten anzuordnen. Er stellt dann einen sogenannten Haftbefehl aus.

Wer einen Haftbefehl erhält, wird unverzüglich inhaftiert. Spätestens am Tag nach der Festnahme muss die beschuldigte Person einem Haftrichter oder einer Haftrichterin vorgeführt werden. Beschuldigte erhalten hier die Möglichkeit, zu dem Vorwurf Stellung zu nehmen und sowohl den Verdacht als auch die Haftgründe zu entkräften.

Diese Vernehmung dient dem Haftrichter oder der Haftrichterin dann wiederum als Entscheidungsgrundlage darüber, ob die beschuldigte Person nun tatsächlich eine Untersuchungshaft antreten muss – oder nicht.

Liegen die erforderlichen Voraussetzungen vor, bleibt der erlassene Haftbefehl aufrechterhalten und damit die beschuldigte Person weiterhin in Untersuchungshaft. Liegen die Voraussetzungen nicht vor, wird der Haftbefehl aufgehoben und die betroffene Person kann ihre Zelle wieder verlassen. Außerdem kann der Vollzug der Untersuchungshaft ausgesetzt werden. Das bedeutet, dass die Inhaftierung der betroffenen Person lediglich für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt wird.

Ihnen oder einem Ihrer nahen Angehörigen droht eine Festnahme und Sie suchen nach einem kompetenten Strafverteidiger, der sich Ihrem Fall annimmt? Lassen Sie sich von unserem erfahrenen Team im Rahmen einer kostenlosen Ersteinschätzung beraten.

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Wie lange dauert eine Untersuchungshaft an?

Wer sich etwas intensiver mit der Thematik der Untersuchungshaft beschäftigt, stellt sich wohl zurecht die Frage, wie lange man überhaupt in U-Haft gehalten werden darf.

Grundsätzlich gilt, dass eine Beschuldigte nur so lange in Untersuchungshaft auf ihre Freiheit verzichten muss, solange die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft vorliegen. Dementsprechend muss der dringende Tatverdacht weiterhin bestehen. Auch ein Haftgrund ist weiterhin erforderlich. Fällt eine dieser Voraussetzungen weg, besteht keine Erforderlichkeit mehr, die Beschuldigte noch weiterhin in Untersuchungshaft zu behalten.

Befindet sich eine Beschuldigte aufgrund verschiedener Delikte, die in Zusammenhang mit Drogen stehen, in Untersuchungshaft, richtet sich auch hier die Dauer der Untersuchungshaft danach, ob die Voraussetzungen für die Untersuchungshaft vorliegen. Ist das nicht der Fall, wird die Beschuldigte zunächst entlassen. Dementsprechend richtet sich die konkrete Dauer einer Untersuchungshaft immer nach dem Einzelfall.

Allerdings darf eine Untersuchungshaft im Regelfall nicht länger als 6 Monate andauern. Jedoch gibt es auch hier eine Ausnahme dieses Grundsatzes. Das ist nämlich dann der Fall, wenn sich die mit der Straftat einhergehenden Ermittlungen als besonders schwierig und/ oder umfangreich erweisen. Dann kann eine Untersuchungshaft unter strengen Voraussetzungen ausnahmsweise auch länger als 6 Monate aufrecht erhalten werden.

Untersuchungshaft und der Kontakt nach außen

Wer einen Haftbefehl erhält und dementsprechend eine Untersuchungshaft antreten muss, wird von einer Minute auf die nächste aus seiner alltäglichen Umgebung gerissen. Aber dadurch wird der inhaftierten Person nicht jeder Kontakt zur Außenwelt verwehrt.

Kontakt zum Strafverteidiger

Den wohl wichtigsten Kontakt einer Person in Untersuchungshaft stellt jener zu dem Strafverteidiger dar. Das ergibt sich aus §148 der Strafprozessordnung. Danach ist der beschuldigten Person, die sich in Haft befindet, sowohl schriftlicher als auch persönlicher Kontakt mit ihrem Anwalt erlaubt. Nur so ist es für den Anwalt möglich, eine entsprechende Verteidigungsstrategie für den bevorstehenden Strafprozess zu entwickeln und seinen Mandanten effektiv zu vertreten.

Sie sind noch auf der Suche nach einen kompetenten Strafverteidiger für sich oder einen Ihrer Angehörigen? Gerne helfen wir weiter.

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Hat man ein Besuchsrecht in Untersuchungshaft?

Gefangene in Untersuchungshaft haben grundsätzlich das Recht, Besuch zu empfangen. Dazu müssen Besucher bei Gericht eine Besuchserlaubnis, den sog. Sprechschein, einholen.

Der Besuch ist allerdings an einige Bedingungen geknüpft: Besucher dürfen der inhaftierten Person nichts mitbringen und es darf nicht über den Tatvorwurf gesprochen werden. Wenn das Gericht die inhaltliche Überwachung angeordnet hat, darf sich nicht ohne vereidigten Dolmetscher auf einer Fremdsprache unterhalten werden. Diese recht strengen Maßnahmen sind wichtig, um sicherzustellen, dass die laufenden Ermittlungen nicht gefährdet werden. Daher kann die Besuchserlaubnis verweigert werden, wenn es Grund zur Annahme gibt, dass die Ermittlungen durch den Besuch gestört werden.

Gut zu wissen: „Neuere“ Medien wie beispielsweise ein Handy oder ein Laptop dürfen nicht in Haft – dementsprechend auch nicht in Untersuchungshaft – genommen werden. Das liegt unter anderem daran, dass Inhaftierte bei der Nutzung dessen nicht genau kontrolliert werden können. Anders ist das bei einem Fernseher. Ein solcher darf von Inhaftierten genutzt werden, um sich beispielsweise über das Geschehen in der Welt – außerhalb der Mauern der Justizvollzuganstalt – zu informieren und so auch auf dem neuesten Stand zu bleiben.

Hat man in der U-Haft einen Anspruch auf eine eigene Zelle?

Grundsätzlich sollen Inhaftierte in Untersuchungshaft nicht gemeinsam mit anderen Untersuchungsinhaftierten untergebracht werden. Daher besteht in der Regel ein Anspruch auf Unterbringung in Einzelhaft. Oftmals kann die Einzelhaft aber von den Justizvollzugsanstalten wegen Überbelegung nicht erfüllt werden.

Wer eine eigene Zelle hat, aber gerne gemeinschaftlich untergebracht wäre, kann einen Antrag auf Gemeinschaftsunterbringung stellen. Die gemeinschaftliche Unterbringung kann auch durch einen Arzt oder eine Ärztin angeordnet werden, wenn es für die körperliche und seelische Gesundheit der beschuldigten Person notwendig ist.

Gerne setzen unsere Strafrechtsexperten Ihre Rechte durch. Kommen Sie jederzeit per Kontaktformular auf uns zu. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie dann ganz bequem per E-Mail eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

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Wie kann ich mich gegen die Untersuchungshaft wehren?

Es gibt verschiedene Wege, sich gegen einen Haftbefehl und die damit einhergehende Untersuchungshaft zu wehren.

Der Rechtsbeistand der beschuldigten Person kann gegen den Haftbefehl die Beschwerde einlegen oder einen Antrag auf mündliche Haftprüfung stellen. Der Vorteil der mündlichen Haftprüfung ist, dass alle Parteien zusammenkommen und so detaillierter über mögliche Alternativen zur Untersuchungshaft sprechen können. Die Strafverteidigung wird Beweise vorlegen und so versuchen, die Haftgründe zu entkräften, damit der Haftbefehl entweder aufgehoben oder der Vollzug der Untersuchungshaft ausgesetzt wird.

Was sollte man als Betroffener beachten?

Wer einen Haftbefehl erhalten hat, sollte ohne anwaltliche Vertretung mit niemanden sprechen – weder mit der Polizei noch mit Mitgefangenen. Denn jegliche Äußerungen können später gegen den Inhaftierten verwendet werden. Jeder Beschuldigte hat das Recht auf eine anwaltliche Vertretung, wovon auch unbedingt Gebrauch gemacht werden sollte. Denn erfahrene Strafrechtsexperten können sehr gut beurteilen, ob eine Untersuchungshaft zurecht oder zu Unrecht verhangen wurde.

Sie werden zunächst versuchen, den Haftbefehl aufheben zu lassen, wenn es an den Voraussetzungen für die Untersuchungshaft fehlt. In diesem Fall wird der Haftbefehl gegen Sie ganz fallen gelassen und Sie werden sofort entlassen.

Sollten die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft jedoch vorliegen, wird in der Regel versucht, den Haftbefehl außer Vollzug zu setzen. Dies ist möglich, wenn die Durchführung des Verfahrens durch weniger einschneidende Mittel (z.B. Meldeauflagen oder Kautionen) gesichert werden kann. Schreiben Sie uns jederzeit für eine kostenlose und schnelle Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.

Unser Versprechen

Unschuldig in U-Haft: Habe ich einen Anspruch auf Entschädigung?

Sie saßen unschuldig in Untersuchungshaft und fühlen sich ungerecht behandelt? Zurecht! Wir klären Sie darüber auf, welche Ansprüche Sie in diesem Fall haben. Stellt sich im Laufe der Ermittlungen heraus, dass die in Untersuchungshaft gehaltene Person unschuldig ist, muss der Staat entschädigen. Das Problem: es besteht Streit darüber, wie hoch die Entschädigung sein muss. Denn welchen Wert hat die Freiheit?

Richtwert: Aktuell können Betroffene für jeden angefangenen Tag, den sie unschuldig in Haft verbracht haben, 75 Euro als Entschädigung erhalten. Neben dieser Entschädigung kann unter Umständen Schadensersatz für Vermögensschäden verlangt werden. Darauf muss sich eine inhaftierte Person aber oftmals die durch die Haft ersparten Kosten für Unterkunft und Verpflegung anrechnen lassen.

Wenn einem Beschuldigten im Rahmen eines Strafverfahrens tatsächlich die Schuld für die begangene Tat nachgewiesen werden konnte, erhält dieser eine entsprechende Strafe. Nach §51 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) wird auch der bereits verbüßte Freiheitsentzug der Untersuchungshaft auf die Strafe angerechnet.

Sie wurden zu Unrecht inhaftiert und möchten wissen, was Ihnen an Entschädigung zusteht oder Sie haben ein anderes rechtliches Anliegen? Gerne beraten wir Sie zu diesem Thema und setzen uns für Ihre Entschädigung ein. Füllen Sie hierzu einfach unser Kontaktformular aus, um innerhalb von 24 Stunden eine erste Einschätzung zu erhalten.

Häufig gestellte Fragen

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Die Untersuchungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Denn die Schuld der festgehaltenen Person steht noch nicht fest. Daher darf die Untersuchungshaft keine vorgezogene Strafe darstellen. Die Polizei darf eine beschuldigte Person nicht ewig festhalten.

Die Untersuchungshaft ist zeitlich beschränkt und ihre Dauer im Gesetz festgehalten. Sie darf grundsätzlich nicht länger als 6 Monate dauern (§ 121 Absatz 1 der Strafprozessordnung). Sobald der Haftgrund entfällt, muss die inhaftierte Person sofort freigelassen werden.

Gut zu wissen: Wie lange eine Untersuchungshaft dauern darf, ist vom Einzelfall abhängig. Zum Beispiel darf sie auf bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Dies kommt allerdings eher selten vor.

Die Untersuchungshaft stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen dar. Denn die Schuld der festgehaltenen Person steht noch nicht fest. Daher darf die Untersuchungshaft keine vorgezogene Strafe darstellen. Die Polizei darf eine beschuldigte Person nicht ewig festhalten.

Die Untersuchungshaft ist zeitlich beschränkt und ihre Dauer im Gesetz festgehalten. Sie darf grundsätzlich nicht länger als 6 Monate dauern (§ 121 Absatz 1 der Strafprozessordnung). Sobald der Haftgrund entfällt, muss die inhaftierte Person sofort freigelassen werden.

Gut zu wissen: Wie lange eine Untersuchungshaft dauern darf, ist vom Einzelfall abhängig. Zum Beispiel darf sie auf bis zu 12 Monate verlängert werden, wenn Wiederholungsgefahr besteht. Dies kommt allerdings eher selten vor.

Wie lange wird die Untersuchungshaft dauern? Werde ich Besuch empfangen können? Wie kann ich mit meiner Strafverteidigung sprechen? Bei Betroffenen macht sich viel Unsicherheit darüber breit, welche Rechte sie während der Untersuchungshaft haben.

Anders als bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe sind Betroffene auf die Festnahme in der Regel nicht vorbereitet. Daher hat jede verhaftete Person einen Anspruch darauf, dass eine Vertrauensperson über die Inhaftierung informiert wird. Wichtig: Sie haben jederzeit das Recht, einen Anwalt zu kontaktieren. Andererseits müssen Sie sich auch anwaltlich vertreten lassen, denn bei der Untersuchungshaft handelt es sich um einen Fall der notwendigen Verteidigung.

Gerne informieren wir Sie in einem persönlichen Gespräch über Ihre Rechte, kommen Sie jederzeit per Kontaktformular auf uns zu.

Da insbesondere die Untersuchungshaft eine große Belastung für Betroffene darstellt, muss die Kommunikation zum Strafverteidiger immer uneingeschränkt möglich sein. Dieses Recht auf ungehinderte Kommunikation ist in § 148 Absatz 1 der Strafprozessordnung festgehalten. Alles, was für den Kontakt benötigt wird, ist eine Vollmacht des oder der Gefangenen als Nachweis über das Mandatsverhältnis.

Sie haben noch keine Strafverteidigung? Unsere Rechtsanwälte beraten Sie jederzeit zu Ihrem rechtlichen Problem. Schreiben Sie uns jederzeit über unser Kontaktformular, wie wir Ihnen helfen können. Gemeinsam finden wir eine Lösung.

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