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Ihr Anliegen rund um die polizeiliche Vorladung - bequem von Zuhause gelöst
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Eine polizeiliche Vernehmung dient der weiteren Aufklärung des bestehenden Vorwurfs gegen den Beschuldigten.
Unsicheres Auftreten und unüberlegte Aussagen können den Verdacht erhärten und sich nachteilig auf den bevorstehenden Strafprozess auswirken.
Unsere Anwälte begleiten Sie durch die Ermittlungen und bieten Ihnen bestmögliche Verteidigung im nachfolgenden Strafverfahren.
Polizeiliche Vorladung als beschuldigte Person
Sie haben eine Vorladung von der Polizei erhalten und werden einer Straftat beschuldigt? Das ist eine Situation, die in den meisten Betroffenen Angst, Verzweiflung und Ratlosigkeit weckt.
Man kann sich vor aufkommenden Fragen kaum retten: Muss ich mit der Polizei sprechen? Bin ich dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen? Wie läuft eine Vernehmung der Polizei ab? Sollte ich schon jetzt einen Anwalt aufsuchen?
Auf dieser Seite klären wir über diese Fragen auf und geben Betroffenen hilfreiche Empfehlungen.
Es läuft nicht immer alles nach Plan.
Durch eine polizeiliche Vorladung werden Betroffene oft das erste Mal mit den gegen ihn vorliegenden Vorwürfen konfrontiert. Dennoch sollten sich Beschuldigte davon nicht aus der Ruhe bringen lassen und sich im nächsten Schritt unbedingt an einen erfahrenen Anwalt wenden.
Auf uns können Sie zählen. Unsere Anwälte für Strafrecht stehen Ihnen im Rahmen der polizeilichen Vernehmung zur Seite und verteidigen Sie im Rahmen des Strafverfahrens vor Gericht. Kommen Sie gerne jederzeit auf uns zu.
Was passiert, wenn man zu einer polizeilichen Vorladung nicht erscheint?
Vorab das Wichtigste: Es besteht für beschuldigte Personen keine Pflicht, zu der polizeilichen Vorladung zu erscheinen und über einen bestimmten Sachverhalt auszusagen.
Aus unserer langjährigen Erfahrung mit Beschuldigten wissen wir, dass die Polizei in solchen Schreiben sehr bewusst Formulierungen nutzt, die den Eindruck einer Aussagepflicht wecken. Ein Beispiel hierfür ist die gängige Aufforderung, im Falle der Verhinderung rechtzeitig und unter Mitteilung des Verhinderungsgrundes abzusagen. Das hört sich für fachfremde Personen oft wie eine bindende Pflicht zum Erscheinen und Aussagen an.
Doch in unserem Rechtssystem ist niemand zu verpflichtet, sich selbst durch Aussagen vor der Polizei zu belasten. Der Begriff „Vorladung“ ist hier also fehl am Platz, vielmehr sollten Betroffene das Schreiben als eine Art „Einladung“ sehen. Denn die Vorladung bietet Betroffenen die Möglichkeit, eine Aussage zu einem bestimmten Fall zu machen, verpflichtet sie jedoch nicht dazu. Anders ist es allerdings bei einer Vorladung der Staatsanwaltschaft, denn hier besteht grundsätzlich eine Verpflichtung zu Erscheinen.
Unser Tipp: Gehen Sie nicht ohne vorherige Rücksprache mit Rechtsanwälte zu einer polizeilichen Vorladung! Treten Sie wenn möglich gar nicht in Kontakt mit der Polizei, sondern lassen Sie durch erfahrene Strafverteidiger:innen eine Akteneinsicht einfordern. Gerne unterstützen wir Sie im Rahmen unserer kostenlosen Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden bei Ihrem Anliegen.
Muss ich bei der Polizei die Wahrheit sagen?
Kurz gesagt: Nein. Im Strafrecht gilt der lateinische Grundsatz: „nemo tenetur se ipsum accusare“, was übersetzt bedeutet: „Niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten“. Die sog. Selbstbelastungsfreiheit umfasst auch das Lügen vor der Polizei. Dies gilt allerdings nur für Sachverhaltsangaben. Täuscht man die Polizei über die eigene Identität oder beschuldigt eine andere Person fälschlicherweise, macht man sich strafbar.
Bevor Sie nun auf eigene Faust eine Strategie gegen die Polizei ausarbeiten, sollten Sie Folgendes bedenken: alles, was bei der Polizei gesagt wird, kann im späteren Verlauf gegen Sie verwendet werden. Dies kann sich später vor Gericht negativ auf die eigene Glaubwürdigkeit und Integrität auswirken. Denn das Recht zu Lügen endet spätestens vor Gericht, wenn Sie als angeklagte Person vernommen werden. Dort sind sie dazu verpflichtet, die Wahrheit zu sagen.
Kann mir mein Schweigen negativ ausgelegt werden?
Wer vor der Polizei nicht aussagt, hat oft Sorge, dass sein Schweigen erst recht verdächtig wirkt. Wer nichts zu verbergen hat, sollte sich doch nicht hinter Schweigen verstecken, oder?
Falsch. Im Rechtsverkehr darf dem Schweigen nur in seltenen Ausnahmefällen eine Bedeutung beigemessen werden – im Strafrecht ist dies nicht der Fall. Es gilt die Unschuldsvermutung: eine beschuldigte Person ist unschuldig, bis das Gegenteil bewiesen ist.
Das Schweigen beschuldigter oder zeugnisverweigerungsberechtigter Personen ist demnach juristisch bedeutungslos, ihr darf keine rechtliche Wertung beigemessen werden.
Mehr als 50.000 Menschen vertrauen uns
Wir konnten bisher bundesweit mehr als 50.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.
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Wie verhalte ich mich bei einer Vorladung der Polizei als Beschuldigter richtig?
Sie haben eine polizeiliche Vorladung erhalten? Bewahren Sie erst einmal Ruhe, denn wenn Sie jetzt unüberlegt handeln und vorschnell Entscheidungen treffen, wird sich Ihr Verhalten möglicherweise später negativ auf das Strafverfahren auswirken.
Unser Tipp: Erscheinen Sie nicht zur polizeilichen Vorladung. Die Vernehmung durch die Polizei kann eine sehr belastende Situation für Beschuldigte sein: Polizisten, die Vernehmungen durchführen, sind darin geschult und besonders erfahren, wenn es um die Vernehmung von Beschuldigten geht. Betroffene lassen sich nach unserer Erfahrung in einer solchen Situation schnell einschüchtern und machen Aussagen, die sie später bereuen. Sinn und Zweck der polizeilichen Vernehmung ist es schließlich, weitere Informationen zum Sachverhalt zu ermitteln, damit die Staatsanwaltschaft im Anschluss gegebenenfalls Anklage erheben kann.
Wer hier eigenständig Verteidigungsstrategien bildet, begibt sich auf dünnes Eis. Im Ermittlungsverfahren ist noch nicht sicher, welche Beweise die Polizei gegen eine beschuldigte Person hat. Durch das fehlende Wissen über den Ermittlungsstand wird eine beschuldigte Person grundsätzlich die schlechteren Karten haben. Im schlimmsten Fall könnten überflüssige oder unglücklich formulierte Aussagen zu einem Tatverdacht führen, der vorher nicht existierte. Eine eigene Strategie zur Verteidigung ist selten erfolgreich.
Wir raten vielmehr dazu, sich zunächst professionell von einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwältin beraten zu lassen und im zweiten Schritt eine Akteneinsicht einzufordern. Mit einer guten Strafverteidigung gehen Sie kein Risiko ein. Wir bieten hierzu eine unverbindliche und kostenlose Ersteinschätzung durch erfahrene Strafrechtsexperten an – bequem von zuhause aus und innerhalb von 24 Stunden.
Wie genau läuft eine Vernehmung bei der Polizei ab?
Zunächst wird die beschuldigte Person über die vorgeworfene Tat und ggf. über die Identität der geschädigten Person aufgeklärt. Dann folgt die Belehrung über die Rechte als Beschuldigter (§ 163a der Strafprozessordnung). Dazu zählen insbesondere:
- das Recht zu schweigen
- das Recht, Rechtsbeistand hinzuzuziehen (also sich während des gesamten Strafverfahrens, auch schon während der Ermittlungen, mit Rechtsanwälten abzusprechen)
- das Recht, entlastende Beweisanträge zu stellen
Wenn Sie vor der Vernehmung nicht über Ihre Rechte aufgeklärt wurden, sind Ihre Aussagen möglicherweise vor Gericht nicht verwertbar. Achten Sie daher darauf, dass Sie im Anschluss an die Vernehmung kein Protokoll unterschreiben, in dem fälschlicherweise etwas von einer Belehrung steht.
Während der polizeilichen Vernehmung werden der beschuldigten Person Fragen zum Ablauf der ihr vorgeworfenen Geschehnisse gestellt. Da eine solche Vernehmung eine sehr nervenaufreibende Situation sein kann, fühlen sich Beschuldigte schnell überfordert und sind meist unkonzentriert. So kommt es häufig zu einem unsicheren Auftreten, das sich negativ auf die Gesamtsituation auswirken kann. Vermeiden Sie diese Situation, indem Sie der Vorladung fernbleiben oder zumindest den Anwalt Ihres Vertrauens mitbringen. Denn alles Gesagte wird in die Ermittlungen mit einfließen.
Gut zu wissen: Alle Angaben werden während des Gesprächs protokolliert und am Ende der Vernehmung von der beschuldigten Person unterzeichnet. Es ist wichtig, dass Sie sich das Protokoll aufmerksam durchlesen und ggf. Rückfragen stellen. Hier besteht nämlich die Möglichkeit, unklare Formulierungen zu korrigieren und auf diese Weise Missverständnisse von vornherein aus der Welt zu schaffen.
Sie haben die Vernehmung nun hinter sich und können aufatmen. Wenn alle weiteren Untersuchungen abgeschlossen sind, wird die Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft vorgelegt. Diese entscheidet dann, ob die Beweise und Indizien ausreichen, um Anklage zu erheben. Wie lange dieser Prozess insgesamt dauert, kann nicht vorhergesagt werden, da die Behörden zum Teil sehr überlastet sind. Da ein langwieriger Prozess eine echte psychische und auch körperliche Belastung darstellen kann, empfehlen wir die Unterstützung durch einen erfahrenen Rechtsanwalt. Über dieses Formular können Sie jederzeit Kontakt zu unseren Experten aufnehmen.
Das Wichtigste in aller Kürze
- Es besteht keine Pflicht, einer polizeilichen Vorladung nachzukommen. Sie müssen nicht bei der Polizei aussagen!
- Eine Pflicht zum Erscheinen besteht lediglich bei einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft.
- Niemand ist dazu verpflichtet, sich selbst zu belasten. Daher müssen Sie der Polizei nicht die Wahrheit sagen, sofern es um Fragen zum Sachverhalt geht. Lügen Sie über Ihre eigene Identität oder beschuldigen Sie fälschlicherweise eine andere Person, machen Sie sich strafbar.
- Wenn Sie Aussagen vor der Staatsanwaltschaft oder vor der Polizei tätigen, sollten Sie unbedingt vorher einen Anwalt für Strafrecht konsultieren.
Häufig gestellte Fragen
Wenn Sie sich von Anfang an anwaltlich beraten und vertreten lassen, können Sie vermeiden, dass sich laienhafte Fehler im Strafprozess negativ auf Ihre Verurteilung auswirken. Außerdem können bestimmte Aufgaben nur von zugelassenen Anwälten übernommen werden, so etwa die Anforderung der Akteneinsicht. Diese Einsicht in die Strafakte ist notwendig, um sich einen Überblick über den Tatvorwurf und den Stand der Beweislage zu verschaffen und so eine gute Verteidigungsstrategie herauszuarbeiten.
Vergessen Sie bitte nicht: Sie sind mit dieser Situation nicht allein. In unserem kostenlosen Erstberatungsservice beantworten wir Ihre offenen Fragen innerhalb von 24 Stunden und unterstützen Sie auch darüber hinaus, wenn Sie möchten, bei jedem weiteren Schritt.
Wenn Sie sich von Anfang an anwaltlich beraten und vertreten lassen, können Sie vermeiden, dass sich laienhafte Fehler im Strafprozess negativ auf Ihre Verurteilung auswirken. Außerdem können bestimmte Aufgaben nur von zugelassenen Anwälten übernommen werden, so etwa die Anforderung der Akteneinsicht. Diese Einsicht in die Strafakte ist notwendig, um sich einen Überblick über den Tatvorwurf und den Stand der Beweislage zu verschaffen und so eine gute Verteidigungsstrategie herauszuarbeiten.
Vergessen Sie bitte nicht: Sie sind mit dieser Situation nicht allein. In unserem kostenlosen Erstberatungsservice beantworten wir Ihre offenen Fragen innerhalb von 24 Stunden und unterstützen Sie auch darüber hinaus, wenn Sie möchten, bei jedem weiteren Schritt.
Die Polizei kann eine Zeugenaussage erzwingen, wenn eine Anordnung der Staatsanwaltschaft vorliegt. Dennoch können Zeugen unter Umständen die Aussage verweigern. Dabei gilt grundsätzlich, dass Personen im Angehörigenverhältnis (also Ehepartner, Verlobte, Lebenspartner und enge Verwandte) nicht zur Sache aussagen müssen (§ 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung).
Sie fragen sich, ob Sie ein Zeugnisverweigerungsrecht haben? Dies beurteilen am besten unsere auf das Strafrecht spezialisierten Anwälte. Wir bieten auch für Personen im Zeugenstatus eine kostenlose Ersteinschätzung an und beantworten gern all Ihre Fragen rund um das Strafverfahren.
Wir sind für Sie da. Schon innerhalb der nächsten 24 Stunden.
Unsere Rechtsanwälte für Strafrecht verfügen über jahrzehntelange Erfahrung und haben bereits tausende Verfahren begleitet.
Wir unterstützen Sie auf allen Gebieten des Strafrechts – von der polizeilichen Vorladung bis hin zum Gerichtsverfahren. Schildern Sie uns Ihren persönlichen Fall und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung.
So einfach funktioniert's
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2. Ersteinschätzung
Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwälte Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.
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Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwälte kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.
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