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Kostenlose Erstberatung rund um das Thema Schwerbehinderung

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Faktencheck

So funktioniert's

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1. Kontaktformular

Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie kostenlos zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

2. Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwält:innen Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.

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3. Leistungspaket

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwält:innen kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.

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Was ist eine Behinderung?

Eine Behinderung liegt vor, wenn eine Person durch Beeinträchtigungen ihres Körpers oder ihrer Sinne nicht derart an dem gesellschaftlichen Leben teilhaben kann, wie es anderen Personen – ohne eine derartige Beeinträchtigung – möglich ist. In diesem Zusammenhang spricht man häufig von sogenannten Barrieren, also Hindernissen, die sich für das alltägliche Leben für eine Person mit Behinderung ergeben. Diese können verschiedener Art sein. Eine entsprechende gesetzliche Begriffsbestimmung der Behinderung lässt sich in § 2 des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) finden. Von einer Beeinträchtigung spricht man dann, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht. Der Begriff der Behinderung umfasst aber nicht nur körperliche Beeinträchtigungen einer Person. Vielmehr werden auch jene Beeinträchtigungen erfasst, die nicht auf den ersten Blick – oder in vielen Fällen für Außenstehende überhaupt nicht – sichtbar sind. Gemeint sind damit neben geistigen und seelischen Erkrankungen auch chronische Krankheiten. Um von einer Behinderung sprechen zu können, muss die entsprechende Beeinträchtigung einer Person von einer gewissen Dauer sein. So genügt es nicht, wenn eine Person nur wenige Monate körperlich oder geistig beeinträchtigt ist. Vielmehr muss eine derartige Beeinträchtigung mindestens 6 Monate vorliegen, um als Behinderung zu gelten.

Sie haben ein rechtliches Anliegen und suchen nun einen kompetenten Anwalt für Sozialrecht, der Sie ganz nach Ihren rechtlichen Interessen vertritt? Unser erfahrenes Team, bestehend aus erfahrenen Anwälten und Anwältinnen für Sozialrecht, hilft Ihnen gerne weiter. Kontaktieren Sie uns mithilfe des Kontaktformulars und bereits innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls.

Was gibt der Grad der Behinderung an?

Der Grad der Behinderung (kurz: GdB) beschreibt die Schwere einer vorliegenden Behinderung. Dementsprechend stellt der Grad der Behinderung die Maßeinheit dafür dar, wie schwer eine Person im Alltag durch ihre Behinderung und der damit einhergehenden Begleitumstände negativ beeinträchtigt wird. 

Denkbar sind direkte Auswirkungen auf das körperliche oder seelische Wohlbefinden der betroffenen Person. Aber auch die Teilhabe an dem gesellschaftlichen Leben der Person mit Behinderung spielt eine maßgebliche Rolle bei der Beurteilung des Grades der Behinderung. 

Ist es für die Person möglich, am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen oder bestehen Barrieren, – egal welcher Art – die eine solche Teilnahme ganz oder teilweise unmöglich machen? Je schwerer sich die Behinderung auf das Leben der betroffenen Person auswirkt, desto höher wird auch der Grad der Behinderung ausfallen.

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Das sagt unsere Kundschaft über uns

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Wie wird der Grad der Behinderung bestimmt?

Die Schwere der Behinderung und/ oder Erkrankung wird in ein Wertesystem eingeordnet. Dieser Wert – also der Grad der Behinderung – gibt dann Auskunft darüber, wie schwer sich die entsprechende Behinderung bzw. Erkrankung auf die betroffene Person und ihr alltägliches Leben auswirkt. Je höher der Wert ist, desto höher fällt auch der Grad der Behinderung aus.

Der niedrigste Wert ist ein Grad der Behinderung von 20. Der höchste, zu erreichende Wert ist ein Grad der Behinderung von 100. In dem Bereich zwischen 20 und 100 liegen in 10er Schritten weitere Werte, die ihrerseits einen Grad der Behinderung angeben. Ab einem Grad der Behinderung von 50 spricht man von einer Schwerbehinderung.

Gut zu wissen: Fälschlicherweise wird der Grad der Behinderung häufig in Prozentzahlen angegeben. Genau genommen ist das nicht richtig, denn die Grade der Behinderung werden lediglich mit den Werten von 20 bis 100 angegeben.

Beispielsweise hat eine Person demnach aufgrund ihrer rheumatischen Erkrankung einen Grad der Behinderung von 20. Falsch ist es dagegen, zu sagen, dass ein Grad der Behinderung von 20% vorliegt.

Ihnen wurde ein niedrigerer Grad der Behinderung zugestanden als Sie sich erhofft haben und sind der Meinung, dass das nicht seine Richtigkeit haben kann? Bei diesen oder anderen rechtlichen Anliegen, die das Behindertenrecht bzw. das Schwerbehindertenrecht betreffen, helfen wir Ihnen gerne weiter.

Lassen Sie sich von einem kompetenten Anwalt für Sozialrecht aus unserem erfahrenen Team beraten. Kontaktieren Sie uns einfach mithilfe unseres Kontaktformulars. Bereits innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung per E-Mail – und das ganz unverbindlich.

Grad der Behinderung antragen

Damit eine Behinderung einer Person gewürdigt, festgestellt und anschließend einem Grad der Behinderung zugeordnet werden kann, muss die betroffene Person zunächst selbst tätig werden und einen entsprechenden Antrag stellen.

Ein solcher Antrag auf die Feststellung und die damit verbundene Erteilung eines Grades der Behinderung muss bei dem Versorgungsamt gestellt werden. Hierfür muss ein Antragsteller das entsprechende Formular vollständig und wahrheitsgemäß ausfüllen.

Auch aktuelle medizinische Dokumente und Unterlagen sollten beigefügt werden. Das können beispielsweise ärztliche Gutachten; Krankenhaus- oder Reha-Berichte oder andere Befunde jeglicher Art sein.

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Was passiert nach der Antragsstellung?

Nachdem der Antrag auf die Feststellung einer Behinderung gestellt wurde, beauftragt das Versorgungsamt einen Gutachter oder eine Gutachterin, die die vorliegende Behinderung und/ oder Erkrankung der betroffenen Person untersucht und beurteilt.

Hierbei wird Rückgriff auf die Versorgungsmedizin – Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen genommen. Darin lässt sich eine Tabelle mit Angaben finden, welche Art einer Behinderung regelmäßig welchen Grad der Behinderung begründen kann.

Aber die in der Verordnung enthaltenen Angaben dienen lediglich der Orientierung, da ein Grad der Behinderung niemals pauschal festgelegt werden kann. Vielmehr bedarf es in jedem Fall einer individuellen Beurteilung. Dieser Beurteilung ist vor allem die Frage zu Grunde zu legen, wie stark die Behinderung oder Erkrankung die konkret betroffene Person in ihrem Alltag und insbesondere ihrer Teilnahme am gesellschaftlichen Leben beeinträchtigt.

Sie haben eine Frage bezüglich der Grade der Behinderungen (GdB) oder ein anderes rechtliches Anliegen im Rahmen des Behindertenrechts? Lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialrecht aus unserem erfahrenen Team beraten. Kontaktieren Sie uns einfach mithilfe unseres Kontaktformulars. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

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Mehr als 20.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 20.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

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Welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit?

Welcher Grad der Behinderung bei welcher Krankheit in Frage kommt, lässt sich mit einem Blick in die Versorgungsmedizin – Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätzen klären. Darin ist in Form einer Tabelle aufgeschlüsselt, welcher Grad der Behinderung einer Erkrankung oder Behinderung regelmäßig zugeordnet wird. Die Tabelle über die Grade der Behinderung der Verordnung begründet aber keine Ansprüche auf die Erteilung eines bestimmten Grades der Behinderung. Das liegt daran, dass eine Behinderung und/ oder Erkrankung einer Person stets individuell zu beurteilen ist.  Dementsprechend kann ein Gutachter oder eine Gutachterin theoretisch auch zu einem anderen Ergebnis über den Grad der Behinderung kommen als der Wert, der in der Tabelle für eine bestimmte Erkrankung vorgemerkt ist.

Besonders kompliziert wird es vor allem dann, wenn gleich mehrere Behinderungen und/ oder Erkrankungen vorliegen, die ihrerseits einen Grad der Behinderung begründen können. Zu Recht fragen sich Betroffene dann: Wie wird der Grad der Behinderung dann berechnet? Das ist in der Tat gar nicht so leicht, denn es wird nicht – wie man vielleicht annehmen könnte – für jede Behinderung und/ oder Erkrankung ein einzelner Grad der Behinderung bestimmt und anschließend zusammen gerechnet. Vielmehr erfolgt eine Gesamtbetrachtung der vorliegenden Behinderungen und/ oder Erkrankungen, um daraus anschließend einen Grad der Behinderung zu ermitteln. Dabei wird ein besonderes Augenmerk darauf gelegt, wie die vorliegenden Behinderungen und/ oder Erkrankungen die betroffene Person und ihr Leben in ihrer Wechselwirkung beeinträchtigen. Die Ermittlung des Grades der Behinderung erfolgt dann in einem hoch komplexen Verfahren.

Sie sind der Meinung bei der Beurteilung Ihres Grades der Behinderung ist dem Gutachter oder der Gutachterin ein Fehler unterlaufen? Sie fragen sich nun, wie Sie dagegen vorgehen können? Dann sind Sie bei uns genau richtig. Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Sozialrecht beraten Sie gern über das mögliche rechtliche Vorgehen in Ihrem persönlichen Fall. Schildern Sie uns Ihre Situation gern mithilfe unseres Kontaktformulars. Wir melden uns bei Ihnen innerhalb von 24 Stunden mit einer kostenlosen Ersteinschätzung per E-Mail zurück.

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Schwerbehinderung - Was ist das?

Wer einen Grad der Behinderung von 50 oder mehr attestiert bekommt, gilt als schwerbehindert. Bei welchen Erkrankungen (zumindest in den meisten Fällen) eine Schwerbehinderung angenommen wird, lässt sich der Versorgungsmedizin – Verordnung mit den Versorgungsmedizinischen Grundsätze entnehmen.

Als Beispiel für Krankheiten, bei denen die Betroffenen als schwerbehindert gelten, sind u.a. Krebserkrankungen, psychische Erkrankungen wie Depressionen oder chronische Erkrankungen wie Herz-Kreislauf-Erkrankungen zu nennen.

Praxistipp: Wenn Sie sich fragen, was man haben muss, um einen Grad der Behinderung (GdB) von 50 zu bekommen, können Sie einfach einmal einen Blick in die Verordnung werfen. Dort finden Sie alle denkbaren Behinderungen und Erkrankungen mit einem zur Orientierung zugeordneten Grad der Behinderung in einer Tabelle aufgelistet.

Wer als schwerbehindert gilt, hat einen Anspruch auf einen sogenannten Schwerbehindertenausweis.

Ausnahme: Schwerbehinderung bei einem Grad der Behinderung unter 50

Um als schwerbehindert zu gelten, bedarf es grundsätzlich eines Grades der Behinderung von mindestens 50. Aber unter den Voraussetzungen des §2 Absatz 3 des 9. Sozialgesetzbuches (SGB IX) können

So kann eine Arbeitnehmerin unter den mit einem Grad der Behinderung von 30 oder 40 einer schwerbehinderten Person gleichgestellt werden – obwohl sie genau genommen nicht den Grad der Schwerbehinderung von mindestens 50 erreicht hat.

Eine solche Gleichstellung muss bei der Agentur für Arbeit beantragt werden. Ein Antrag auf Gleichstellung wird dann bewilligt, wenn einer Arbeitnehmerin ohne eine solche Gleichstellung der Verlust ihres Arbeitsplatzes droht.

Eine gleichgestellte Arbeitnehmerin profitiert dann somit gleichermaßen wie Arbeitnehmerinnen mit einer Schwerbehinderung von einem besonderen Kündigungsschutz.

Andere Nachteilsausgleiche, auf die Menschen mit einer Schwerbehinderung einen Anspruch haben, kommen den nach §2 Absatz 3 SGB IX gleichgestellten behinderten Menschen nicht zu. Dementsprechend kommt ihnen auch kein Anspruch auf einen Schwerbehindertenausweis zu.

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Welche Vorteile hat man bei Schwerbehinderung?

Eine Person, die als schwerbehindert gilt – also einen Grad der Behinderung über 50 erteilt bekommen hat – und dies auch mit ihrem Schwerbehindertenausweis nachweisen können, erhält in vielen Bereichen sogenannte Nachteilsausgleiche.

Der Sinn und Zweck dessen ist es, die Nachteile, die für die betroffene Person aufgrund ihrer Behinderung im Alltag tagtäglich entstehen und diese vor Herausforderungen stellen, zumindest etwas zu mindern. Dementsprechend ist es sinngemäß anstelle des Begriffs der Vorteile auf den Begriff der Nachteilsausgleiche zurückzugreifen.

Diese auszugleichenden Nachteile können sowohl materieller Art als auch immaterieller Art sein. Denkbar sind demnach beispielsweise also neben ständig anfallenden, hohen Kosten für notwendige Medikamente auch der Verlust von Zeit durch Barrieren, die der Alltag für behinderte Menschen birgt, auszugleichen.

Nachteilsausgleich bei Schwerbehinderung

Voraussetzung dafür, dass Schwerbehinderte Nachteilsausgleiche geltend machen können, ist die Vorlage des Schwerbehindertenausweises, der als amtlicher Nachweis der Behinderung gilt.

Ein Schwerbehindertenausweis enthält neben dem Grad der Behinderung auch bestimmte Merkzeichen. Die Nachteilsausgleiche sind eng an den Grad der Behinderung und eventuell vorliegende Merkzeichen geknüpft. Wir fassen für Sie die wichtigsten Nachteilsausgleiche zusammen.

Wer einen Grad der Behinderung über 50 aufweist, also als schwerbehindert gilt,

  • hat die Möglichkeit, ganze zwei Jahre früher in Altersrente zu gehen. In Ausnahmefällen können Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung (mit Abschlägen) auch noch früher in den Ruhestand gehen.
  • genießt einen besonderen Kündigungsschutz. Ein Arbeitnehmer mit einer Schwerbehinderung darf nicht gekündigt werden, wenn sich der Kündigungsgrund lediglich auf seine Behinderung bezieht. Das Integrationsamt prüft demnach vorab, ob die Kündigung eines Arbeitnehmers mit den dafür genannten Gründen zulässig ist.
  • erhält bezahlten Zusatzurlaub von 5 Tagen jährlich.
  • erhält des Weiteren zahlreiche Ermäßigungen von Eintrittspreisen bei Veranstaltungen oder anderen Freizeitaktivitäten. Auch der öffentliche Nahverkehr bietet Ermäßigungen.
  • zahlt aufgrund von Steuer-Freibeträgen eine geringere Einkommenssteuer.
  • erhält Steuerbegünstigungen oder -befreiungen der Kfz-Steuer, wenn das Auto auf die schwerbehinderte Person selbst zugelassen ist.
 

Sie haben ein rechtliches Problem, das die Nachteilsausgleiche bei einer vorliegenden Schwerbehinderung betrifft? Oder haben Sie ein anderes Anliegen aus dem Bereich des Sozialrechts? Lassen Sie sich von uns beraten. Schildern Sie uns einfach mithilfe unseres Kontaktformulars Ihr persönliches Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden melden wir uns dann bei Ihnen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zurück.

Wie beantragt man einen Schwerbehindertenausweis?

Ein Schwerbehindertenausweis muss in der Regel nicht gesondert beantragt werden. Vielmehr wird im Rahmen der Antragstellung auf Feststellung einer Behinderung ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt, wenn ein Grad der Behinderung von 50 oder mehr vorliegt.

Ein Schwerbehindertenausweis wird für gewöhnlich für 5 Jahre ausgestellt. Um weiterhin – also auch nach den 5 Jahren – noch von den Nachteilsausgleichen profitieren zu können, kann der Schwerbehindertenausweis einfach verlängert werden.

Sollte sich innerhalb der 5 Jahre, in denen der Schwerbehindertenausweis gültig ist, der Gesundheitszustand der betroffenen Person ändern, sollte das Versorgungsamt darüber informiert werden, damit gegebenenfalls eine Anpassung des Grades der Behinderung und dementsprechend dem Schwerbehindertenausweis erfolgen kann.

Sie haben ein rechtliches Anliegen im Rechtsgebiet des Behinderten- oder Schwerbehindertenrechts? Lassen Sie sich von uns beraten. Schildern Sie uns Ihren persönlichen Fall mithilfe unseres Kontaktformulars. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

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Grad der Behinderung abgelehnt - was tun?

Wurde der Antrag auf die Feststellung oder Höherstufung eines Grades der Behinderung abgelehnt, können und sollten Betroffene unbedingt innerhalb eines Monats Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes einlegen. Innerhalb des formlosen Widerspruchsschreibens sollte kurz angemerkt werden, dass eine Begründung des Widerspruchs in Kürze nachgereicht wird. Denn um tatsächlich reale Chancen auf eine erneute Überprüfung der Behinderung und/oder Erkrankung zu haben, sollte auf eine Widerspruchsbegründung nicht verzichtet werden.

Praxistipp: Sie sollten sich für die Begründung Ihres Widerspruchs genügend Zeit nehmen, um diese ausführlich und überzeugend darzulegen. Besonders wichtig ist es, sich auf das Gutachten zu beziehen, das im Auftrag des Versorgungsamtes zur Feststellung Ihrer Behinderung und/ oder Erkrankung erstellt wurde. Wurde Ihnen das Gutachten nicht zusammen mit dem Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes zugestellt, sollten Sie dieses umgehend anfordern. 

Sollte der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Versorgungsamtes auch erfolglos bleiben, bleibt Antragstellern noch die Möglichkeit, Klage vor dem Sozialgericht einzulegen.

 

 

Unser Versprechen

Häufig gestellte Fragen

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Der Grad der Behinderung gibt an, wie schwer eine Person aufgrund ihrer Behinderung und/oder Erkrankung im Alltag beeinträchtigt wird. 

Der Grad der Behinderung gibt an, wie schwer eine Person aufgrund ihrer Behinderung und/oder Erkrankung im Alltag beeinträchtigt wird. 

Um etwaige Nachteilsausgleiche zugesprochen zu bekommen, muss ein entsprechender Antrag auf Feststellung der Behinderung beim Versorgungsamt gestellt werden. 

Von einer Schwerbehinderung spricht man ab einem Grad der Behinderung von 50. Wer schwerbehindert ist, kann von zahlreichen Nachteilsausgleichen profitieren, wie beispielsweise einem besonderen Kündigungsschutz oder zahlreichen Ermäßigungen bei Veranstaltungen. 

Wurde die beantragte Feststellung auf den Grad der Behinderung abgelehnt, können Antragsteller innerhalb von einem Monat Widerspruch einlegen. 

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