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Kostenlose Erstberatung zum Pflegegeld

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Faktencheck

So funktioniert's

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1. Kontaktformular

Sie stecken in rechtlichen Schwierigkeiten? Wir beraten Sie kostenlos zu Ihrem individuellen Fall. Füllen Sie innerhalb von wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, damit wir uns einen ersten Eindruck von Ihrem Anliegen verschaffen können. 

2. Ersteinschätzung

Nachdem Sie uns Ihren Fall geschildert haben, prüfen unsere Anwält:innen Ihr Anliegen. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine umfassende Ersteinschätzung per E-Mail. Sie werden darin über die aktuelle Rechtslage, die passende Strategie, Handlungsoptionen und damit verbundene Kosten informiert. Danach entscheiden Sie, wie es weitergeht.

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3. Leistungspaket

Durch unsere Erstberatung wissen Sie, wie es nun für Sie weitergehen soll. Ob anwaltliches Schreiben oder gerichtliche Vertretung – unsere Rechtsanwält:innen kümmern sich im Anschluss gern um die Klärung Ihres Anliegens. Buchen Sie unkompliziert das Leistungspaket Ihrer Wahl in unserem Onlineshop – alles bequem von Zuhause aus.

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Pflegebedürftigkeit – was bedeutet das?

Die wichtigste Voraussetzung für die Erteilung eines Pflegegrades (ehemals Pflegestufe) ist, dass die betroffene Person als pflegebedürftig eingestuft wird. Von einer Pflegebedürftigkeit spricht man dann, wenn eine Person aufgrund gesundheitlicher Beschwerden in ihrer Selbstständigkeit so weit eingeschränkt ist, dass sie ihren Alltag nicht (mehr) ohne Hilfe anderer bewältigen kann. Die Beeinträchtigungen der Person müssen nicht zwingendermaßen körperlicher Art sein. Auch kognitive oder psychische Beeinträchtigungen sind davon umfasst. Dementsprechend kann auch eine Demenzerkrankung oder eine psychische Erkrankung, wie beispielsweise eine Depression, die Pflegebedürftigkeit einer Person begründen.

Die Beeinträchtigung einer betroffenen Person, die ihrerseits zu einer Pflegebedürftigkeit führt, muss aber auch von einer gewissen Dauer sein. So wird eine Pflegebedürftigkeit nicht anzunehmen sein, wenn diese nur wenige Wochen oder Monate andauert. Vielmehr ist es erforderlich, dass die entsprechende körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigung mindestens 6 Monate vorliegen muss, um eine Pflegebedürftigkeit zu begründen. 

Daneben muss auch eine gewisse Schwere der Beeinträchtigung vorliegen. Eine entsprechende gesetzliche Regelung lässt sich in §15 des 11. Sozialgesetzbuches (SGB XI) finden.

Sie haben ein sozialrechtliches Anliegen? Lassen Sie sich von einem Anwalt für Sozialrecht aus unserem erfahrenen Team beraten. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach mithilfe unseres Kontaktformulars. Wir melden uns innerhalb von 24 Stunden mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

Pflegestufe oder Pflegegrad?

Wer sich einmal eingehender mit dem Thema der Pflegebedürftigkeit beschäftigt oder gezwungenermaßen beschäftigen muss, kann nicht vermeiden, über die Begriffe Pflegegrad und Pflegestufe zu stolpern. Wir erklären, was es damit auf sich hat. Bis Ende des Jahres 2016 bestand das deutsche Pflegesystem aus 3 Pflegestufen. Bei wem eine Pflegestufe 1 festgestellt wurde, wies bereits eine erhebliche Pflegebedürftigkeit auf. Eine sogenannte Schwerpflegebedürftigkeit begründete regelmäßig Pflegestufe 2, wohingegen Pflegestufe 3 nur bei einer Schwerstpflegebedürftigkeit erteilt wurde.Anders als im heutigen Pflegesystem wurde die Pflegebedürftigkeit mithilfe eines sogenannten Minutensystems beurteilt. Die Pflegebedürftigkeit einer Person wurde davon abhängig gemacht, wieviel Zeit schätzungsweise aufgebracht werden muss, um die betroffene Person täglich zu unterstützen bzw. zu pflegen. Als Konsequenz der Einführung der Pflegestärkegesetze und die damit verbundene Reform der Pflege traten jedoch Anfang des Jahres 2017 die 5 neuen Pflegegrade an die Stelle der bis dahin geltenden 3 Pflegestufen. Auch der Begriff der Pflegebedürftigkeit und dessen Beurteilung wurde entsprechend angepasst. Heute wird die Pflegebedürftigkeit einer Person danach beurteilt, wie selbstständig oder unselbstständig sie im Alltag agieren kann. So können insbesondere psychische Erkrankungen bei der Beurteilung besser berücksichtigt werden. 

Sie haben weitere Fragen zu den einzelnen Pflegegraden, ehemaligen Pflegestufen oder ein anderes rechtliches Anliegen aus dem Rechtsgebiet des Sozialrechts? Unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Sozialrecht stehen Ihnen gern mit Rat und Tat beiseite. Kontaktieren Sie uns einfach mithilfe unseres Kontaktformulars und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung per E-Mail – und das völlig unverbindlich.

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Das sagt unsere Kundschaft über uns

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Pflegegrad beantragen: so geht’s!

Um einen Pflegegrad (und damit verbundene Pflegeleistungen) erhalten zu können, müssen Betroffene erst einmal selbst tätig werden und einen Antrag auf die Feststellung eines Pflegegrades (ehemals Pflegestufe) stellen. Ein solcher Antrag muss bei der Pflegekasse gestellt werden, die regelmäßig bei der Krankenkasse zu finden ist. Wichtig ist, dass Betroffene Ihren Antrag auf die Feststellung eines Pflegegrades so zeitig wie möglich stellen, denn Pflegeleistungen werden nicht rückwirkend erteilt. Es ist für die Bewilligung von Pflegeleistungen also dementsprechend irrelevant, seit wann die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person vorliegt, solange durch die betroffene Person kein entsprechender Antrag gestellt worden ist. Es ist zunächst ausreichend, der Pflegekasse mitzuteilen, dass die Feststellung eines Pflegegrades beantragt wird. Daraufhin sendet die Pflegekasse dem Antragsteller im nächsten Schritt entsprechende Unterlagen zu. Der Antragsteller sollte diese wahrheitsgemäß und vor allem vollständig ausfüllen und schnellstmöglich an die Pflegekasse zurücksenden. Die Pflegekasse bestellt in diesem Zuge auch einen Gutachter des Medizinischen Dienstes, der mit der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit des Antragstellers beauftragt wird. Gut zu wissen: Die Erteilung eines Pflegegrades – und vor allem der damit verbundenen Pflegeleistungen – ist aber auch eng an eine weitere Voraussetzung geknüpft. Die betroffene Person muss innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 2 Jahre in die soziale Pflegeversicherung eingezahlt haben, um einen Anspruch auf entsprechende Pflegeleistungen zu haben. 

Sie haben weitere Fragen zur Beantragung eines Pflegegrades oder Sie beschäftigt ein anderes rechtliches Anliegen? Kontaktieren Sie uns gern mithilfe unseres Kontaktformulars und lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Sozialrecht aus unserem Team beraten. Innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine E-Mail mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

Welche Pflegegrade gibt es und wie werden sie ermittelt?

Seit der Pflegereform im Jahr 2017 besteht das Pflegesystem in Deutschland aus 5 Pflegegraden (ehemals Pflegestufen). Ein Pflegegrad wird mithilfe eines Punktesystems ermittelt. Die Punkteskala von 0 bis 100 gibt an, wie sehr die Selbstständigkeit einer Person im Alltag beeinträchtigt ist, das heißt, welchen Pflegegrad sie aufweist. Die Punkte werden bei der Prüfung der Pflegebedürftigkeit durch den Gutachter des Medizinischen Dienstes verteilt. Der Gutachter des Medizinischen Dienstes wird im Auftrag der Pflegekasse zur Feststellung eines Pflegegrades zu der betroffenen Person nach Hause geschickt, um ihre Pflegebedürftigkeit zu beurteilen. Dort macht sich der Gutachter anhand von 6 Kriterien ein Bild von der Selbstständigkeit bzw. Unselbstständigkeit der betroffenen Person in Alltagssituationen.

 

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Kriterien zur Ermittlung des Pflegegrades

Die Kriterien, die zur Beurteilung herangezogen werden, sind:

  •         Mobilität
  •         Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
  •         Kognitive und kommunikative Fähigkeiten
  •         Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
  •         Selbstversorgung
  •         Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheits- und therapiebedingten Anforderungen
 

Gut zu wissen: Das Gutachten des Medizinischen Dienstes dient der Pflegekasse bei ihrer Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung des gestellten Antrags lediglich als Orientierungshilfe. Das heißt konkret, dass das Ergebnis des Gutachters für die Pflegekasse keinesfalls verbindlich ist. So ist es möglich, dass Gutachter und Sachbearbeiter bei der Pflegekasse zu unterschiedlichen Ergebnissen über die Pflegebedürftigkeit gelangen. Am Ende entscheidet aber die Pflegekasse.

Für jedes der 6 Kriterien verteilt der Gutachter entsprechend Punkte. Die Summe der vergebenen Punkte ergibt dann eine Punktzahl von 0 bis 100, die Auskunft über den Pflegegrad einer Person gibt. Je höher die Punktzahl, desto höher ist der Pflegegrad.

 

Grad der Selbstständigkeit

Punktzahl

Pflegegrad

Geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit

12,5 bis 27

1

Erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 

27 bis unter 47,5

2

Schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 

47,5 bis unter 70

3

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit 

70 bis unter 90

4

Schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung

90 bis 100

5

 

Praxistipp: Für den Termin mit dem Gutachter des Medizinischen Dienstes zur Begutachtung Ihrer Selbstständigkeit im Alltag sollten Sie unbedingt alle Dokumente bereitlegen, die Aussagen über den Grad Ihrer Selbstständigkeit enthalten oder enthalten könnten. Beispielsweise sind aktuelle ärztliche Dokumente, Krankenhausberichte oder andere Befunde geeignet.

Sie haben eine Frage zu der Ermittlung der Pflegegrade oder Sie beschäftigt ein anderes rechtliches Anliegen? Wenden Sie sich an einen kompetenten Anwalt für Sozialrecht aus unserem erfahrenen Team und lassen Sie sich beraten. Schildern Sie hierfür Ihr Anliegen einfach mithilfe unseres Kontaktformulars. Bereits innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie eine kostenlose und völlig unverbindliche Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls per E-Mail.

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Mehr als 20.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 20.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

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Welche Pflegeleistungen gibt es?

Ein Pflegegrad begründet seinerseits oftmals einen Anspruch auf Pflegeleistungen. Die Höhe der Leistungen steigt mit der Höhe des Pflegegrades. Das ist auch insofern sinngemäß, da eine betroffene Person mit einem höheren Pflegegrad umso mehr auf die Hilfe anderer angewiesen ist. Die wichtigsten Pflegeleistungen sind sogenannte Pflegesachleistungen und Pflegegelder.

Was sind Pflegesachleistungen?

Fälschlicherweise könnte man bei den sogenannten Pflegesachleistungen davon ausgehen, dass die Pflegekasse pflegebedürftige Menschen mit Sachen im Sinne von körperlichen Gegenständen unterstützt. Unter diesem irreführenden Begriff versteht man aber nichts anderes, als dass die Pflege einer betroffenen Person durch einen ambulanten Pflegedienst finanziell unterstützt wird. Das heißt, Pfleger oder Pflegerinnen kommen zu der betroffenen Person nach Hause, um sie dort – in ihrem gewohnten Umfeld – bei der Bewältigung ihres Alltags zu unterstützen. Die entsprechenden Leistungen der Pflegekasse richten sich nach dem Pflegegrad der zu pflegenden Person.

Die Pflegekasse steuert bei einem

  •         Pflegegrad 2 bis zu 724 Euro bei.
  •         Pflegegrad 3 bis zu 1.363 Euro bei.
  •         Pflegegrad 4 bis zu 1.693 Euro bei.
  •         Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro bei.

 

Pflegegeld: Wieviel Geld bei welchem Pflegegrad?

Betroffenen Personen steht jedoch grundsätzlich die Entscheidung offen, ob sie einen Pflegedienst in Anspruch nehmen möchte oder stattdessen ihre Pflege lieber allein zu organisieren. Denkbar ist hierbei beispielsweise die Unterstützung der pflegebedürftigen Person durch Familienangehörige oder nahestehende Bekannte. Hierbei sollen Personen, die sich gegen einen Pflegedienst entscheiden,  aber nicht gegenüber Personen benachteiligt werden, die für sich die Entscheidung zu treffen, einen ambulanten Pflegedienst mit ihrer Pflege zu beauftragen. Dementsprechend erhalten diese Personen Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegeldes ist abhängig davon, wie hoch der Pflegegrad der betroffenen Person ist.

Die Pflegekasse zahlt als Pflegegeld:

  •         Bei Pflegegrad 2 316 Euro.
  •         Bei Pflegegrad 3 545 Euro.
  •         Bei Pflegegrad 4 728 Euro.
  •         Bei Pflegegrad 5 901 Euro.
 

Gut zu wissen: Bei wem ein Pflegegrad festgestellt worden ist, hat einen Anspruch auf die Zahlung eines monatlichen Entlastungsbeitrags in Höhe von 125 Euro. Dieser Entlastungsbeitrag wird unabhängig von der Höhe des Pflegegrades gezahlt. Sinn und Zweck dessen ist es, betroffene Personen im Alltag zu entlasten.

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Weitere Pflegeleistungen

Auch die Unterbringung einer pflegebedürftigen Person in einem Pflegeheim oder einer anderen stationären Einrichtung wird (zumindest teilweise) von der Pflegekasse übernommen. Pflegebedürftigen Personen steht es des Weiteren offen, andere Pflegeleistungen zu beantragen. Als Beispiele ist die Kurzzeitpflege oder die Wohnraumanpassung zu nennen. 

Sie haben eine rechtliche Streitigkeit mit der Pflegekasse, weil Ihnen eine zu geringe oder gar keine Pflegeleistung gezahlt wurde – obwohl bei Ihnen ein Pflegegrad festgestellt wurde? Kontaktieren Sie uns mithilfe des Kontaktformulars und lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Sozialrecht aus unserem Team über Ihr mögliches rechtliches Vorgehen beraten.

Anwalt, Jura, Gerechtigkeit, Waage

Abgelehnter Pflegegrad – was tun?

Wer einen Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt hat und nun einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse in den Händen hält, kann und sollte dagegen unbedingt Widerspruch einlegen. Hierfür muss innerhalb eines Monats, nachdem der Antragsteller den Ablehnungsbescheid erhalten hat, Widerspruch einlegen. Der Widerspruch sollte auch gut begründet werden, um die Chancen auf eine erneute Begutachtung der Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person zu steigern. Bleibt auch der Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid der Pflegekasse erfolglos, können Sie Klage beim Sozialgericht einlegen

Gut zu wissen: Gegen das Gutachten des Medizinischen Dienstes selbst können Sie keinen Widerspruch einlegen. Dieses Gutachten dient der Pflegekasse lediglich als Orientierung und ist keinesfalls verbindlich. Zwar wird die Pflegekasse in der Praxis meist zu dem gleichen Ergebnis kommen wie der Gutachter des Medizinischen Dienstes. Theoretisch ist es aber auch möglich, dass der Gutachter des Medizinischen Dienstes die Pflegebedürftigkeit der betroffenen Person anders einschätzt als die Pflegekasse. Am Ende entscheidet aber die Pflegekasse über das Vorliegen einer Pflegebedürftigkeit und dementsprechend eines Pflegegrades.

Was Sie außerdem noch beachten sollten, wenn Sie gegen einen Ablehnungsbescheid der Pflegekasse Widerspruch einlegen, erfahren Sie in unserem Artikel „Ablehnung des Pflegegrades? – Widerspruch!“. Dort sammeln wir die für Sie wichtigsten Informationen rund um das Thema Widerspruch gegen einen abgelehnten Pflegegrad. 

Sie haben einen Ablehnungsbescheid Ihres beantragten Pflegegrades erhalten oder Ihnen wurde lediglich ein niedrigerer Pflegegrad zugesprochen als beantragt? Lassen Sie sich von einem erfahrenen Anwalt für Sozialrecht aus unserem kompetenten Team über Ihr mögliches, rechtliches Vorgehen beraten. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach mithilfe unseres Kontaktformulars. Wir melden uns dann innerhalb von 24 Stunden mit einer kostenlosen und unverbindlichen Ersteinschätzung per E-Mail bei Ihnen zurück

Unser Versprechen

Häufig gestellte Fragen

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Es sollte unbedingt Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Für die Einlegung des Widerspruchs haben Sie vier Wochen Zeit. Zudem sollte der Widerspruch unbedingt begründet werden. Diese Begründung können Sie aber nachreichen. Vermerken Sie das kurz in Ihrem Widerspruch. Sollten Sie mit dem Widerspruch keinen Erfolg haben, können Sie Klage beim Sozialgericht einlegen. 

Es sollte unbedingt Widerspruch bei der zuständigen Behörde eingelegt werden. Für die Einlegung des Widerspruchs haben Sie vier Wochen Zeit. Zudem sollte der Widerspruch unbedingt begründet werden. Diese Begründung können Sie aber nachreichen. Vermerken Sie das kurz in Ihrem Widerspruch. Sollten Sie mit dem Widerspruch keinen Erfolg haben, können Sie Klage beim Sozialgericht einlegen. 

Pflegegrade bezeichnen eigentlich das gleiche wie Pflegestufe. Allerdings wurden die Pflegestufen umfassend reformiert, damit auch psychische Erkrankungen bessere Berücksichtigung finden. Seit der Reform werden die ehemaligen Pflegestufen nun als Pflegegrade bezeichnet. 

Eine Person ist dann pflegebedürftig, wenn sie aufgrund ihres gesundheitlichen Zustands nicht mehr in der Lage ist, ihren Alltag selbstständig zu bestreiten. 

Der Pflegegrad ist bei der Pflegekasse zu beantragen. Anschließend überprüft ein Gutachter des Medizinischen Dienstes, ob die betroffene Person pflegebedürftig ist. 

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