
Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB: Strafrechtliche Konsequenzen im Überblick

Alkohol am Steuer
Trunkenheitsfahrten gehören mit zu den am häufigsten begangenen Verkehrsdelikten in Deutschland und sorgen regelmäßig für Schlagzeilen in den Medien.
Doch nur ein Bruchteil aller Fälle wird bekannt. Die tatsächliche Zahl der alkoholbedingten Fahrten dürfte deutlich höher liegen, da viele Vorfälle unentdeckt bleiben, solange es nicht zu Kontrollen oder Unfällen kommt.
Das wirft bei Betroffenen Fragen auf: Ab wann ist man strafbar? Welche Konsequenzen drohen und wo liegen die rechtlichen Grenzen?
In diesem Beitrag geben wir Ihnen einen Überblick über die gesetzlichen Regelungen, mögliche Strafen und alles, was Sie zum Thema Trunkenheit am Steuer wissen sollten.
Wann gilt man als fahruntüchtig?
Bereits das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Alkoholeinfluss ist als Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB strafbar. Ob dafür bestimmte alkoholbedingte Ausfallerscheinungen nötig sind, hängt vom Grad der Trunkenheit ab.
Unabhängig von möglichen strafrechtlichen Konsequenzen droht ab einer Blutalkoholkonzentration von 0,5 Promille Bußgelder und die Anordnung eines Fahrverbots.
Dabei wird zwischen relativer und absoluter Fahruntüchtigkeit unterschieden:
Absolute Fahruntüchtigkeit liegt bei einer Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille vor. Ab einem solchen Wert wird davon ausgegangen, dass niemand mehr in der Lage ist, ein Fahrzeug sicher zu führen. Fahrfehler spielen dabei keine Rolle.
Relative Fahruntüchtigkeit betrifft Alkoholwerte zwischen 0,3 und 1,09 Promille. Hier ist eine Straftat nach § 316 StGB nur dann gegeben, wenn zusätzlich alkoholbedingte Ausfallerscheinungen, wie zum Beispiel eine unsichere Fahrweise oder auffälliges Verhalten des Fahrers festgestellt werden. Auch unterhalb der absoluten Grenze kann man also strafbar sein.
Welche Strafe droht bei Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB?
Der Straftatbestand des § 316 StGB sieht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr vor.
Entziehung der Fahrerlaubnis und Sperrfrist
Für viele Betroffene ist die damit einhergehende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB besonders belastend.
In diesem Zusammenhang sprechen die Gerichte meist auch eine Sperrfrist aus. Der Führerschein darf dann erst nach Ablauf dieser Frist neu erteilt werden. Eine solche Sperrfrist beträgt mindestens 6 Monate.
Medizinisch-psychologische Untersuchung
Wer mit mehr als 1,6 Promille im Straßenverkehr auffällt oder mehrfach alkoholbedingte Verkehrsverstöße begeht, muss sich außerdem einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) zur Wiedererlangung der Fahrerlaubnis stellen. Die Hürden sind hoch und die Vorbereitung für die Begutachtung daher auch sehr anspruchsvoll.
Berufliche Konsequenzen
Der Entzug der Fahrerlaubnis kann erhebliche berufliche Folgen haben, insbesondere für Tätigkeiten, bei denen Mobilität eine Voraussetzung ist, wie etwa als Berufskraftfahrer.

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Wenn Alkohol am Steuer zur Gefährdung wird
Trunkenheit im Straßenverkehr wird bereits als gefährliches Verhalten bestraft – selbst wenn kein Unfall passiert und andere Verkehrsteilnehmer nicht unmittelbar gefährdet werden. Kommt es jedoch zu einer konkreten Gefährdung anderer, greift § 316 StGB nicht. In solchen Fällen kommen stattdessen andere, speziell auf diese Situation zugeschnittene Vorschriften zur Anwendung.
Gefährdung des Straßenverkehrs
Dabei wird vor allem § 315c StGB – die Gefährdung des Straßenverkehrs – relevant. Der Straftatbestand greift dann ein, wenn ein Fahrer aufgrund seiner Alkoholisierung Leib oder Leben anderer Menschen oder fremde Sachen gefährdet.
Beinahe-Unfall
Eine konkrete Gefährdung liegt vor, wenn andere Personen oder Sachen ernsthaft zu Schaden kommen können. Es braucht keinen tatsächlichen Unfall. Es reicht, wenn die Situation so gefährlich war, dass nur der Zufall einen Unfall verhindert hat.
Welche Strafe droht bei § 315c StGB?
Bei fahrlässiger Begehungsweise droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Bei vorsätzlicher Begehungsweise droht sogar eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren.
Polizeikontrolle bei Verdacht auf Alkoholfahrt
Kommt es zu einer Verkehrskontrolle, leitet die Polizei sofort verschiedene Maßnahmen ein.
Hat die Polizei den Verdacht, dass der Fahrer alkoholisiert ist, wird in der Regel zunächst ein Atemalkoholtest angeboten. Dieser Test ist freiwillig – niemand kann gezwungen werden zu „pusten“, da man sich nicht selbst belasten muss.
Lehnt der Fahrer den Atemalkoholtest ab oder zeigt dieser einen erhöhten Wert, wird meist eine Blutprobe angeordnet. Diese kann zur genauen Bestimmung des Blutalkoholwertes verwendet werden.
Im weiteren Verlauf sammelt die Polizei Beweise und befragt den Beschuldigten. Dieser wird über seine Rechte aufgeklärt und kann sich äußern – oder schweigen. In vielen Fällen wird auch die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen, bis im Strafverfahren – bei einer Verurteilung – die endgültige Entscheidung getroffen wird.
Verhaltenstipps für den Ernstfall
Wer alkoholisiert am Steuer kontrolliert wird, befindet sich sofort in einer heiklen Situation. Umso wichtiger ist es, die eigenen Rechte zu kennen und sachgerecht zu nutzen.
Schweigerecht nutzen
Das Wichtigste vorweg: Als Beschuldigter in einem Strafverfahren haben Sie ein umfassendes Schweigerecht. Von diesem sollten Sie unbedingt Gebrauch machen. Aussagen im Stress oder aus Unsicherheit heraus können sich später nachteilig auswirken. Antworten Sie daher nicht auf Fragen zur Sache, bevor Sie Rat bei einem erfahrenen Anwalt eingeholt haben.
Mitwirkungspflicht bei polizeilichen Maßnahmen?
Ein Atemalkoholtest ist freiwillig – niemand kann Sie zwingen zu pusten. Anders sieht es bei der Blutentnahme nach § 81a StPO aus: Diese ist verpflichtend, und Widerstand kann sogar zu einer weitergehenden strafrechtlichen Verfolgung führen.
Frühzeitig anwaltlichen Rat einholen
Gerade wenn der Entzug der Fahrerlaubnis droht, ist es ratsam, frühzeitig einen Anwalt zu kontaktieren. Nur ein spezialisierter Verteidiger erhält Akteneinsicht und kann eine passende Verteidigungsstrategie entwickeln.
Kontaktieren Sie uns frühzeitig – unser Team aus erfahrenen Strafverteidigern steht Ihnen kompetent und vertrauensvoll zur Seite.
Häufig gestellte Fragen

