
Beschuldigung ohne Beweise bei einem Diebstahl – was tun?

Wenn der Verdacht eines Diebstahls im Raum steht
Ein Diebstahl führt nicht nur zu strafrechtlichen Konsequenzen, sondern kann auch das Vertrauen zwischen Menschen nachhaltig beeinträchtigen. Besteht der Verdacht eines Diebstahls, aber fehlen entsprechende Beweise, entsteht eine Pattsituation: Der Geschädigte ist von der Schuld des Verdächtigen überzeugt, während dieser beteuert, den Diebstahl nicht begangen zu haben.
In diesem Artikel beleuchten wir beide Perspektiven: Sie erfahren, wie Sie mit dem Verdacht eines Diebstahls umgehen sollten – als Beschuldigter, aber auch als Geschädigter.

Wann liegt ein Diebstahl vor?
Wer einer anderen Person eine Sache wegnimmt, um diese selbst zu behalten oder einer anderen Person zuzueignen, begeht einen Diebstahl nach § 242 des Strafgesetzbuches (StGB). Ein solcher Diebstahl wird mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bestraft. Auch der Versuch ist strafbar.
Darüber hinaus gibt es weitere Arten des Diebstahls, die unterschiedlich hart bestraft werden. Beispielsweise droht bei einem Diebstahl in besonders schwerem Fall nach § 243 StGB eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Monaten und höchstens 10 Jahren. Ein Diebstahl in besonders schwerem Fall liegt beispielsweise dann vor, wenn der Täter regelmäßig Diebstähle begeht, um sich dadurch zusätzliche Einnahmen zu verschaffen.
Weitere Informationen zum Straftatbestand des Diebstahls erhalten Sie in unserem ausführlichen Artikel “Diebstahl – Was tun?”.
Wenn Sie eines Diebstahls beschuldigt werden
Beschuldigung eines Diebstahls ohne Beweise– so verhalten Sie sich richtig
Besteht der Verdacht, dass eine Person einen Diebstahl begangen hat, werden entsprechende Ermittlungen eingeleitet. Im sogenannten Ermittlungsverfahren suchen Staatsanwaltschaft und Polizei gezielt nach Beweisen, die für die Begehung des Diebstahls durch den Beschuldigten sprechen. Können genügend Beweise sichergestellt werden, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage gegen den Beschuldigten.
Unter Verdacht eines Diebstahls
Wer unter Verdacht steht, einen Diebstahl begangen zu haben, befindet sich in einer sehr belastenden Situation. Schließlich steht die Begehung einer Straftat und somit eine Geld- oder sogar Freiheitsstrafe im Raum. Betroffene schalten dann oft in den Verteidigungsmodus um und möchten sich – verständlicherweise – gegen den aufgekommenen Verdacht wehren.
Das führt in den meisten Fällen allerdings nicht dazu, dass der Vorwurf – wie erhofft – fallen gelassen wird. Vielmehr treffen Betroffene dann vorschnell unüberlegte Aussagen, die ihnen in einem Strafverfahren möglicherweise auf die Füße fallen können, denn alles Gesagte kann und wird vor Gericht gegen sie verwendet werden. Aus einem vermeintlichen Diebstahl ohne konkrete Beweise kann schnell ein begründeter Tatverdacht werden, der zu einer Verurteilung zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe führt.
Polizeiliche Vorladung wegen des Verdachts eines Diebstahls
Die meisten Betroffenen werden mit den gegen sie vorliegenden Vorwürfen das erste Mal mit der polizeilichen Vorladung konfrontiert. Dieser Vorladung sollten Betroffene nicht nachkommen – zumindest nicht ohne anwaltliche Begleitung. Denn schon das Beantworten einer einfachen Frage kann zu Lasten des Beschuldigten ausgelegt werden. Daher sollte der erste Weg zu einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht führen, um mit diesem das weitere Vorgehen zu besprechen.
Verteidigung gegen einen Diebstahl ohne Beweise
Mit einem erfahrenen Anwalt für Strafrecht an der Seite haben Beschuldigte gute Chancen, die Beschuldigungen des Diebstahls zu entkräften. Mit einer Akteneinsicht verschafft sich der Strafverteidiger erst einmal ein Bild vom aktuellen Ermittlungsstand. Beschuldigte selbst können keine Einsicht in ihre Ermittlungsakte nehmen. Um eine wirksame Verteidigungsstrategie zu entwickeln, ist es entscheidend, den aktuellen Stand der Ermittlungen zu kennen. Auf Grundlage dieser mit dem Strafverteidiger entwickelten Strategie erhalten Betroffene individuelle Tipps, wie sie am besten auf die Anschuldigungen reagieren und sich gegenüber den Ermittlungsbehörden verhalten sollten.
Wenn Sie nicht wissen, wie Sie mit der Beschuldigung eines Diebstahls umgehen sollen, melden Sie sich jederzeit bei uns. Wir helfen gerne weiter. Füllen Sie hierfür einfach unser Formular aus und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen.

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Wenn Sie bestohlen wurden
Verdacht auf einen Diebstahl – was tun?
Bestohlen zu werden ist für Betroffene eine sehr frustrierende Situation, da die Aussicht, die gestohlenen Gegenstände zurückzubekommen, oft gering ist. Trotzdem ist es wichtig, dass Betroffene handeln, insbesondere, wenn sie einen Verdacht haben, wer für den Diebstahl verantwortlich sein könnte – auch wenn sie hierfür möglicherweise selbst keine stichhaltigen Beweise haben.
Strafanzeige wegen eines Diebstahls
Der Geschädigte eines Diebstahls oder einer anderen Straftat kann und sollte Anzeige erstatten. Dies kann entweder persönlich bei Polizei oder Staatsanwaltschaft persönlich, schriftlich per Post oder inzwischen auch online erfolgen. Mit der Anzeige erhalten die Ermittlungsbehörden Kenntnis von dem Vorfall und überprüfen den Sachverhalt. Wenn konkrete Tatsachen oder Hinweise vorliegen, die auf eine Straftat hindeuten, werden Ermittlungen eingeleitet, die den ersten Schritt im Strafverfahren darstellen. Ziel des Ermittlungsverfahrens ist es, den Sachverhalt aufzuklären und zu prüfen, ob ein hinreichender Tatverdacht gegen eine Person besteht, um Anklage zu erheben.
Im Rahmen des Ermittlungsverfahrens findet eine Beweissicherung statt, bei der die Ermittlungsbehörden systematisch Beweismittel sammeln, um den Tathergang zu rekonstruieren. Dazu gehört unter anderem die Vernehmung von Zeugen. Nach Abschluss dieser Beweissicherung bewertet die Staatsanwaltschaft die Beweislage, um zu entscheiden, ob der Tatverdacht für eine Anklage ausreicht.
Herausforderungen bei einer Anzeige ohne Beweise
Erfolgt eine Anzeige ohne ausreichende Beweise und können auch durch die Ermittlungsbehörden keine stichhaltigen Beweismittel für die Tat gesichert werden, wird das Strafverfahren in der Regel eingestellt. Besonders bei einem Diebstahl ist es schwierig, den Tatnachweis ohne Zeugen oder andere belastbare Beweismittel zu erbringen. Anders als bei einer Körperverletzung, bei der sichtbare Verletzungen als Beweis dienen können, fehlt bei einem Diebstahl häufig der entwendete Gegenstand als direktes Beweisstück.
Dennoch sollte der Geschädigte eines Diebstahls nicht davon absehen, Strafanzeige zu erstatten – auch ohne Beweise.Denn es ist die Aufgabe der Ermittlungsbehörden, alle verfügbaren Beweismittel zu sammeln und zu prüfen, sodass der Diebstahl gegebenenfalls doch nachgewiesen werden kann.

In einigen Fällen: Strafantragserfordernis
In Fällen, in denen das Diebesgut weniger als 50 Euro wert ist, muss neben der Anzeige auch ein Strafantrag gestellt werden. Ein solcher Strafantrag kann nur von der bestohlenen Person selbst innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis der Tat gestellt werden. Der Strafantrag kann mündlich oder schriftlich bei Gericht, der Staatsanwaltschaft oder bei der Polizei gestellt werden.
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Verdacht eines Diebstahls am Arbeitsplatz
Wer als Arbeitgeber den Verdacht hat, dass einer seiner Arbeitnehmer am Arbeitsplatz einen Diebstahl begangen hat, steht vor einer schwierigen Situation. Denn es steht nicht nur eine Straftat im Raum, sondern auch das Vertrauen in den beschuldigten Mitarbeiter wird durch diesen Verdacht erheblich beeinträchtigt.
Bei einem Diebstahl am Arbeitsplatz drohen Beschuldigten sowohl strafrechtliche als auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Um den Arbeitnehmer strafrechtlich belangen zu können, muss der Diebstahl nachgewiesen werden. Der Arbeitgeber trägt hierfür die Beweispflicht.
Auf arbeitsrechtlicher Ebene kann ein Diebstahl auch ohne eindeutige Beweise Konsequenzen haben. Für eine sogenannte Verdachtskündigung genügt bereits das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts. Denn die Kündigung wird auf den schwerwiegenden Vertrauensbruch gegenüber dem beschuldigten Mitarbeiter gestützt. Eine Verdachtskündigung kann sowohl ordentlich als auch außerordentlich erfolgen.
Häufig gestellte Fragen
