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Beschuldigung ohne Beweise bei einem Diebstahl – was tun?

Zuletzt aktualisiert am 18. Juni 2021

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Anzeige wegen Diebstahls – eine solche Beschuldigung versetzt viele Menschen zunächst einmal unter Schock. Was kann ich tun, wenn ich eine Vorladung von der Polizei erhalte? Was ist, wenn ohne Beweise gegen mich ermittelt wird? Ist es notwendig, dass ich einen Anwalt um Rat frage, wenn ich unschuldig bin? Soll ich vor der Polizei aussagen? Solche Fragen schießen vielen Beschuldigten durch den Kopf und versetzen sie in Panik. Deshalb handeln viele Menschen in solchen Situationen vollkommen hysterisch. Sie machen unüberlegte Aussagen, die zu schwerwiegenden Geld- oder Freiheitsstrafen führen können. In diesem Artikel erläutern wir, wie man sich verhalten sollte, wenn man ohne Beweise eines Diebstahls beschuldigt wird – und wann der Gang zum Rechtsanwalt oder zur Rechtsanwältin ratsam ist.

Festnahme, Polizei, Strafrecht, Handschellen, Straftat, Diebstahl
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Beschuldigung ohne Beweise bei einem Diebstahl – so verhalten Sie sich richtig

Sie halten eine Vorladung in den Händen und Ihnen wird mitgeteilt, dass gegen Sie ermittelt wird? Es ist durchaus verständlich, dass ein Beschuldigter diese unangenehme Situation als sehr belastend empfindet. Aber gerade dann, wenn Sie beschuldigt werden, sollten Sie Ruhe bewahren. Denn die Ermittlungsbehörden suchen derzeit aktiv nach Beweisen für eine Anklage vor Gericht. Je auffälliger Sie sich also verhalten, desto einfacher machen Sie es der Polizei und der Staatsanwaltschaft, etwas Belastendes gegen Sie zu finden. Denn beschuldigt zu werden bedeutet noch lange nicht, dass Beweise für die Begehung einer Straftat vorliegen.

Zwar gehört es auch zu den Aufgaben der Ermittlungsbehörden, Gegenbeweise zu finden, die Sie als Beschuldigten wegen des Diebstahls entlasten. Schließlich gilt für Sie – bis ein Gerichtsurteil gefällt ist – die Unschuldsvermutung. Dennoch sieht die Realität ganz anders aus: Viele Polizeibeamte und Polizeibeamtinnen versuchen, um jeden Preis belastende Beweise zu finden. Denn nur wenn genug Beweise vorliegen, kann es zu einer Gerichtsverhandlung und somit zu einem Gerichtsurteil kommen.

So kann es auch vorkommen, dass Sie spontan angerufen werden oder man Sie dazu einlädt, eine Zeugenaussage zu machen. In diesen Situationen sollten Sie allerdings aufpassen, denn nicht selten nutzen die Ermittlungsbehörden die Unerfahrenheit vieler Beschuldigter aus, um an eine Aussage zu kommen. Schon das Beantworten einer einfachen Frage kann schwerwiegende Folgen für Beschuldigte haben, daher raten wir Ihnen, in jedem Fall Ihr Recht zu Schweigen zu nutzen.

Beachten Sie also bitte Folgendes, bevor Sie eine Aussage bei der Polizei machen (egal, ob am Telefon, auf der Polizeiwache oder als Zeuge oder Zeugin):

  • Sie sind nicht dazu verpflichtet, der polizeilichen Vorladung nachzukommen. Gehen Sie nicht hin und vermeiden Sie auch sonst jeglichen Kontakt mit den Ermittlungsbehörden, bevor Sie von einem Anwalt oder einer Anwältin beraten wurden. Sie müssen auch am Telefon nicht auf Fragen der Polizei antworten. Warum es grundsätzlich eine schlechte Idee ist, spontan eine Aussage bei der Polizei zu machen, erfahren Sie in diesem Artikel.
  • Versuchen Sie nicht krampfhaft, Ihre Unschuld zu beweisen oder “die Sache schnell aufzuklären”. In manchen Fällen kann es eine gute Strategie sein, sich kooperativ zu zeigen. Aber in den allermeisten Fällen liefern Sie den Ermittlungsbehörden damit Informationen, die später zu einer Verurteilung führen könnten. Machen Sie solche Aussagen also nie im Alleingang!
  • Sie haben das Recht, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin zu sprechen, bevor sie vernommen werden. Dabei muss Ihnen die Polizei sogar helfen, indem sie Ihnen beispielsweise eine Telefonliste zur Verfügung stellt.
  • Sie können auch während der Vernehmung einen Anwalt oder eine Anwältin mitbringen. Erfahrene Anwält:innen können gut einschätzen, ob bei der Vernehmung alles rechtmäßig verlaufen ist. Beispielsweise kann es passieren, dass Sie nicht ordnungsgemäß belehrt wurden – in diesem Fall sind Ihre Aussagen vor Gericht unter Umständen gar nicht verwertbar.
  • In jedem Fall sollten Sie den Anwalt oder die Anwältin eine Akteneinsicht einfordern lassen, um herauszufinden, was der Polizei überhaupt gegen Sie vorliegt. Dies können Beschuldigte leider nicht selbst tun, sondern nur mithilfe eines Rechtsanwalts oder einer Rechtsanwältin. Nutzen Sie in jedem Fall diese Möglichkeit, um besser auf die Beschuldigungen reagieren zu können.
  • Vermeiden Sie den Kontakt mit Menschen, die möglicherweise mit dem Diebstahl zusammenhängen. Setzen Sie Zeug:innen oder Mittäter:innen nicht unter Druck und machen Sie keine Absprachen, sondern wenden Sie sich lieber gemeinsam an einen Anwalt oder eine Anwältin mit einer Spezialisierung auf das Strafrecht. Bei einem Diebstahl kann Ihnen zum Beispiel ein Fachanwalt für Strafrecht weiterhelfen.
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Wenn Sie bereits eine Aussage gemacht haben oder nicht wissen, wie Sie mit der Beschuldigung eines Diebstahls umgehen sollen, melden Sie sich gerne jederzeit bei uns. Wir helfen seit Jahren bundesweit Menschen in Strafrechtsdelikten und bieten dafür auch eine kostenlose Erstberatung an. Schreiben Sie uns und wir antworten Ihnen innerhalb von 24 Stunden per E-Mail.

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Wann liegt ein Diebstahl vor ?

Der Diebstahl (§ 242 StGB) ist in Deutschland mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe bedroht. Dabei ist auch der Versuch eines Diebstahls unter Strafe gestellt. Wer also bewusst Sachen an sich reißt, die jemand anderem gehören (oder wer dies versucht), macht sich nach deutschem Strafrecht strafbar.

Darüber hinaus gibt es verschiedene Arten des Diebstahls, die unterschiedlich hart bestraft werden. Während bei einem einfachen Diebstahl noch eine Geldstrafe möglich ist, kann ein Diebstahl in einem besonders schweren Fall (§ 243 StGB) eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren nach sich ziehen. Ein solcher liegt beispielsweise vor, wenn regelmäßig gestohlen wurde, um dadurch ein “geregeltes Einkommen” zu erzielen – oder etwa, wenn für den Diebstahl in ein Gebäude (z.B. Haus oder Büro) eingebrochen wurde.

Im Regelfall erstattet die geschädigte Person eine Anzeige bei der Polizei, woraufhin in dieser Sache ermittelt wird. Es kann jedoch auch vorkommen, dass ein Beobachter oder eine Beobachterin den Vorfall anzeigt. Liegt keine Anzeige durch eine Privatperson vor, kann es schließlich auch passieren, dass die Polizei den Diebstahl selbst zur Anzeige bringt (denn dazu ist sie verpflichtet). Grundsätzlich gilt: Wenn jemand eine Anzeige erstattet, müssen die Ermittlungsbehörden dem Fall nachgehen.

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Davon gibt es allerdings auch Ausnahmen, denn bei einer Strafverfolgung kommt es auch darauf an, wieviel die gestohlene Sache wert war. In § 248a StGB ist geregelt, dass der Diebstahl “geringwertiger Sachen” (Wert unter 50 Euro) nur dann verfolgt wird, wenn ein sog. Strafantrag vorliegt oder wenn an der Strafverfolgung ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Ob in Ihrem Fall eine Geringwertigkeit vorliegt, kann Ihnen ein Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin im Rahmen einer Erstberatung sagen.

Für einen Strafantrag wegen Diebstahls gelten allerdings strengere Regeln:

  • Ein Strafantrag kann nur von der Person gestellt werden, die bestohlen wurde.
  • Der Antrag muss innerhalb von 3 Monaten nach Kenntnis von der Tat gestellt werden.
  • Eingereicht werden kann der Antrag zum Beispiel bei Gericht oder auch bei der Staatsanwaltschaft.
  • Die geschädigte Person kann den Strafantrag entweder schriftlich einreichen oder mündlich vortragen (in diesem Fall muss von einer Beamtin oder einem Beamten protokolliert werden, was in dieser Sache von Ihnen vorgetragen wurde).

Wer also bei einem Diebstahl mit einem Diebesgut im Wert von unter 50 Euro eine Strafverfolgung in die Wege leiten will, muss diesen Strafantrag stellen. Andernfalls wird zur Entlastung der Behörden erst gar nicht in der Sache ermittelt und der Diebstahl wird möglicherweise nicht bestraft.

Sie haben eine Frage zum Diebstahl oder benötigen dringend rechtliche Unterstützung, weil Sie eine Anzeige erhalten haben? Gerne können unsere Strafrechtsexpert:innen auf Ihre Fragen antworten und Sie zu Ihrem individuellen Fall beraten. Nutzen Sie jetzt unsere kostenlose und unverbindliche Erstberatung bequem von Zuhause aus, indem Sie in nur wenigen Sekunden unser Kontaktformular ausfüllen.

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