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Adoption – aber richtig

Zuletzt aktualisiert am 30. Januar 2018

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Für viele Paare ist es die Erfüllung ihres größten Traums. Sie richten das Kinderzimmer ein. Sie kaufen einen Kindersitz und viel Spielzeug. Und dann kommt der ersehnte Anruf vom Jugendamt: Das Kind, es ist da. Das Paar fährt ins Krankenhaus und holt das Kind zu sich nach Hause. Zunächst zur Pflege, aber mit der Chance auf eine spätere Adoption.

Doch welchen Vorlauf hat ein solcher Glücksmoment? Was müssen Paare tun, um für eine Adoption in Frage zu kommen?

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Jugendamt

Der erste Schritt sollte zum zuständigen Jugendamt führen. Die dort ansässigen Sachbearbeiter können kompetent beraten und sind auch Ansprechpartner für die Adoption selbst. Denn die Jugendämter sind Adoptionsvermittlungsstellen – neben den Stellen des Diakonischen Werks, des deutschen Caritasverbandes, der Arbeiterwohlfahrt und weiteren anerkannten Organisationen.

Voraussetzungen

Das Jugendamt wird wahrscheinlich wie folgt zu den Voraussetzungen einer Adoption beraten:

1. Alter

Das Recht kennt lediglich ein Mindestalter bei der Adoption. Für ein annehmendes Paar gilt: Ein Ehegatte muss mindestens 25, der andere mindestens 21 Jahre alt sein. Bei der Stiefkindadoption muss der Annehmende mindestens 21 Jahre alt sein. Obwohl es kein Höchstalter gibt, kann diese Frage beim Kindeswohl eine Rolle spielen. Auch der Altersabstand zwischen Kind und Annehmenden ist nicht geregelt, kann aber – falls er zu groß oder zu gering ist – beim Eltern-Kind-Verhältnis berücksichtigt werden.

2. Eltern-Kind-Verhältnis

Die Adoption soll zur Folge haben, dass eine gute Beziehung zwischen Eltern und Kind erwächst. Aus diesem Grund wird den meisten Annehmenden ein Kind zunächst zur Pflege gegeben (§ 1745 BGB). Dies erleichtert den Nachweis.

3. Kindeswohl

Nichts ist wichtiger als das Wohl des Kindes. Das bedeutet, dass eine Adoption die Lebensumstände des Kindes verbessern muss. Es muss eine deutlich bessere Entwicklung zu erwarten sein. Dabei wird vor allem die Eignung des Annehmenden untersucht, insbesondere dessen soziale und persönliche Verhältnisse. Dazu gehören u.a. Alter, körperliche Leistungsfähigkeit, Wohnsituation, Vermögensverhältnisse, Beruf und gesellschaftliche Stellung.

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Einwilligungen

Durch die Adoption entsteht ein neues verwandtschaftliches Verhältnis. Alle von dieser Veränderung betroffenen Personen, also insbesondere das Kind selbst als auch die leiblichen Eltern sowie der Ehegatte des Annehmenden (und ggf. des Kindes) müssen ihre Zustimmung erteilen. Bei Adoptivkindern, die jünger als 14 Jahre alt sind, wird diese Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter (leibliche Eltern, Jugendamt) vorgenommen. Beide leiblichen Eltern müssen in die Adoption einwilligen. Dafür muss das Kind zumindest acht Wochen alt sein. Teilweise kann der leibliche Vater bereits vor der Geburt einwilligen. Ist der Aufenthaltsort eines der leiblichen Eltern (oder beider Eltern) unbekannt, kann eine Entscheidung des Vormundschaftsgerichts die Einwilligung ersetzen. Ein Ehepaar kann ein Kind in der Regel nur gemeinsam adoptieren. Daher ist auch die Einwilligung des Ehegatten erforderlich.

Adoptionsprozess

Das Adoptionsverfahren wird formal durch einen notariell beurkundeten Antrag des Annehmenden eingeleitet. Der Notar bespricht mit den Parteien auch die Voraussetzungen der Adoption. Der beglaubigte Antrag wird beim örtlich zuständigen Familiengericht eingereicht – entweder durch den Antragsteller oder durch den Notar.

Das Familiengericht hört Annehmenden und Kind persönlich an, ggf. weitere Beteiligte. Bei Minderjährigen kann von der Anhörung abgesehen werden, wenn Nachteile für Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters eine Aufklärung nicht zu erwarten ist. Während des Verfahrens holt das Gericht eine fachliche Äußerung der Adoptionsvermittlungsstelle oder des Jugendamtes ein.

Sind alle Voraussetzungen (siehe oben) erfüllt und liegen alle Einwilligungen dem Gericht vor (siehe oben), spricht das Gericht die Adoption durch Beschluss aus. Mit der Rechtskraft des Beschlusses wird die Adoption wirksam. Das Familiengericht übermittelt eine Abschrift des Adoptionsbeschlusses an das Standesamt des Geburtsortes des Kindes, welches das Geburtenregister ergänzt.

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