Festnahme, Polizei, Strafrecht, Handschellen, Straftat, Diebstahl

Diebstahl - was tun?

Zuletzt aktualisiert am 15. Dezember 2023

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Faktencheck

Diebstahl zählt zu den am häufigsten in Deutschland begangenen Straftaten. Allein im Jahr 2022 betrug die Anzahl der polizeilich erfassten Diebstahlsdelikte in Deutschland laut Statista fast 1,8 Millionen. Die begangenen Delikte reichen von Ladendiebstahl über Autodiebstahl bis hin zu Wohnungseinbruchsdiebstahl. Allein diese Beispiele zeigen, wie facettenreich die Deliktsgruppe des Diebstahls ist. Hinter dem Begriff “Diebstahl” verbirgt sich eine ganze Bandbreite an Straftaten unterschiedlicher Schwere.

In diesem Artikel erfahren Sie, inwiefern Sie sich durch einen Diebstahl strafbar machen können und welche Strafen in diesem Fall auf Sie zukommen.

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Diebstahl: was ist das?

Ein Diebstahl liegt laut § 242 des Strafgesetzbuches (kurz: StGB) dann vor, wenn eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht weggenommen wird, die Sache sich selbst oder einer anderen Person rechtswidrig zuzueignen.

Man spricht hierbei auch von einfachem Diebstahl, denn es handelt sich bei § 242 StGB um einen sogenannten Grundtatbestand. Das heißt, der einfache Diebstahlstatbestand stellt den Prototypen aller anderen Diebstahlsdelikte dar, die das deutsche Strafgesetzbuch kennt.

Sowohl der Taschendiebstahl als auch der Ladendiebstahl zählen zu den wohl praxisrelevantesten Beispielen des einfachen Diebstahls.

Die Voraussetzungen des einfachen Diebstahls

Damit aber überhaupt von einem Diebstahl gesprochen werden kann, müssen alle der in §242 StGB aufgezählten Voraussetzungen vorliegen. Das heißt, der Täter muss ganz bewusst eine bewegliche Sache, die einer anderen Person gehört, wegnehmen. Dabei muss er beabsichtigen, sich diese Sache selbst ganz oder einer weiteren Person zu eigen machen.

Wegnahme einer fremden beweglichen Sache

Unter der Wegnahme einer fremden beweglichen Sache versteht man, dass der Täter einen Gegenstand entwendet, der einer anderen Person gehört. Der Gewahrsam des Opfers an der Sache wird somit durch den Täter gebrochen. Der Begriff “Gewahrsam” bezieht sich in diesem Zusammenhang auf die tatsächliche Kontroll- bzw. Einwirkungsmöglichkeit auf die Sache. Auf eine im Gewahrsam einer Person stehenden Sache kann diese nach Belieben einwirken.

Wie im Falle eines Taschendiebstahls reißt der Täter dem Opfer beispielsweise die komplette Tasche, den darin verborgenen Geldbeutel oder sonstiges Diebesgut buchstäblich aus der Hand. Dabei erfolgt die Wegnahme der Sache direkt vom Opfer. Das Opfer selbst kann nicht (mehr) auf die Tasche einwirken. Diese befindet sich nunmehr in der Gewalt des Diebes. Der Gewahrsam des Eigentümers ist somit gebrochen.

Die Person, der die Sache gehört, muss dabei aber gar nicht anwesend sein. Beispielsweise sind die Bewohner einer Wohnung oder eines Hauses bei einem Einbruchsdiebstahls meist selbst nicht anwesend. Allerdings besteht weiterhin Gewahrsam über die sich dort befindlichen Sachen. Auch im Falle eines Ladendiebstahls ist der Inhaber eines Ladens und der dort zu verkaufenden Waren nur in den wenigsten Fällen anwesend. Aber auch dann liegt die erforderliche Wegnahme einer fremden Sache vor. Hinzu kommt, dass die Sachen entsprechend beweglich und transportfähig sein müssen.

Vorsatz des Täters

Neben der erforderlichen Tathandlung ist aber auch der Vorsatz des Täters sehr relevant. Ein Dieb ist sich im Klaren darüber, dass das Diebesgut eigentlich einer anderen Person gehört. Trotzdem entschließt er sich dazu, die Sache mitzunehmen und zu seinem oder dem Eigentum einer anderen Person zu machen.

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Fragen, Fragezeichen

Kann ein Diebstahl auch fahrlässig sein?

Nein, einen fahrlässigen Diebstahl gibt es nicht. Bei der Verwirklichung eines Diebstahls kommt es gerade darauf an, dass der Täter eine Sache nimmt, die er beabsichtigt, selbst zu behalten.

Hierzu das folgende Beispiel.

Ein Kunde vergisst eine der Waren aus seinem Einkaufswagen auf das Kassenband zu legen. Ob es in der Kassenschlange in dem Moment sehr hektisch wurde oder der Beutel für die Einkäufe die Sicht darauf versperrt hat, ist irrelevant. Der Kunde hat das Produkt schlichtweg übersehen. Der für einen Diebstahl erforderliche Vorsatz liegt in einem solchen Fall nicht vor.

Anders ist das jedoch, wenn der Kunde eine bestimmte Ware in seinem Einkaufswagen so platziert, dass er damit ungehindert den Kassenbereich und anschließend den Supermarkt verlassen kann, ohne dafür zu bezahlen. Da der Kunde in diesem Fall mit Vorsatz handelt, wird aus ihm ein Dieb.

In der Praxis ist es nicht immer so einfach herauszufinden, ob der Täter Vorsatz hatte. Im Zweifelsfall wird jeder Täter vor Gericht behaupten, er hätte nicht bemerkt, dass er das Diebesgut mitgenommen hat. Daher wird im Prozess von äußeren Umständen auf innere Absichten des Täters geschlossen.

Strafmaß und Verjährung

Wer einen Diebstahl begangen hat, wird mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft. Dabei hängt die Art und Höhe der Strafe von der Schwere der begangenen Tat ab.

Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bedeutet allerdings nicht zwingend, dass die Strafe auch tatsächlich in einer Haftanstalt verbüßt werden muss. Vielmehr kann eine geringfügige Freiheitsstrafe unter strengen Voraussetzungen auch auf Bewährung ausgesetzt werden.

Insbesondere die Höhe der vom Gericht verhängten Strafe spielt dabei eine entscheidende Rolle. In der Regel ist eine Strafaussetzung auf Bewährung nur bei Freiheitsstrafen von höchstens einem Jahr möglich. Auch Umstände der Tat, wie beispielsweise die konkrete Vorgehensweise des Täters sowie dessen Tatmotive – aber auch persönliche Umstände des Täters fließen in die gerichtliche Beurteilung ein.

Gemäß § 56 b des Strafgesetzbuches kann das Gericht eine bestimmte Auflage erteilen, die der Täter während der Bewährungszeit erfüllen muss. Die Erteilung einer Auflage dient vor allem dazu, den Täter zu einer Art Ausgleich für das begangene Unrecht zu bewegen. Die Einhaltung der erteilten Auflage ist Voraussetzung dafür, dass die Strafe weiterhin auf Bewährung ausgesetzt bleibt. Bei Nichteinhaltung besteht die Gefahr, die Freiheitsstrafe doch in Haft antreten zu müssen. Als mögliche Auflage während der Bewährungszeit kommt beispielsweise eine gemeinnützige Leistung oder eine Geldzahlung an eine gemeinnützige Einrichtung in Betracht.

Allerdings darf ein Täter für eine begangene strafbare Handlung nicht (mehr) belangt werden, wenn eine bestimmte, gesetzlich festgelegte Zeitspanne abgelaufen. Hierbei spricht man von der sogenannten Verjährungsfrist. Im Falle eines einfachen Diebstahls tritt die Verjährung nach 5 Jahren ein. Es ist dann nicht mehr möglich, den Täter – zumindest aufgrund dieses verjährten, einfachen Diebstahls – strafrechtlich zu verfolgen.

Ist auch der Versuch eines Diebstahls strafbar?

Ja, auch der Versuch eines Diebstahls ist strafbar. Ein versuchter Diebstahl liegt dann vor, wenn der Täter daran scheiterte, sein Diebesgut tatsächlich zu entwenden. Beispielsweise wurde er durch einen Kaufhausdetektiv erwischt.

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Welche Arten des Diebstahls gibt es noch?

Neben dem einfachen Diebstahl gibt es noch eine Vielzahl weiterer Diebstahlsdelikte. Dazu zählen der Diebstahl im besonders schweren Fall (§ 243 StGB), Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl, Wohnungseinbruchsdiebstahl (§ 244 StGB) sowie Haus- und Familiendiebstahl (§ 247 StGB). Die Gemeinsamkeit all dieser Delikte ist, dass zunächst immer die Voraussetzungen des Grunddelikts des einfachen Diebstahls (§ 242 StGB) vorliegen müssen.

Diebstahl im besonders schwerem Fall

Besonders schwere Fälle des Diebstahls werden in § 243 StGB geregelt. Unter welchen Umständen ein solcher Diebstahl im besonders schweren Fall bzw. ein schwerer Diebstahl vorliegt, beschreiben die folgenden Regelbeispiele etwas näher.

Ein Diebstahl im besonders schweren Fall liegt insbesondere dann vor,

  • wenn der Täter in ein Gebäude oder in einen Dienst- oder Geschäftsraum einbricht, damit er dort befindliche Gegenstände entwenden kann.
  • wenn der Täter Gegenstände entwendet, die besonders vor Diebstahl geschützt sind, beispielsweise in einem Tresor.
  • wenn der Täter gewerbsmäßig stiehlt. Von gewerbsmäßigem Diebstahl spricht man, wenn sich der Täter mit dem Diebesgut seinen Lebensunterhalt „verdient“.
  • wenn der Täter einen religiösen Gegenstand aus einer Kirche, Synagoge, Moschee oder einem anderen der Religionsausübung dienenden Gebäude entwendet.
  • wenn der Täter einen Gegenstand stiehlt, der von besonderer Bedeutung für die Wissenschaft, Kunst, Geschichte oder für die technische Entwicklung ist. Der Gegenstand muss jedoch für die breite Öffentlichkeit zugänglich sein, beispielsweise ein wertvolles Gemälde in der Ausstellung eines Museums.
  • wenn der Täter für die Begehung seines Diebstahls Umstände ausnutzt, die es erschweren, den Überblick über eine Situation zu behalten. Darunter zählt die Hilfslosigkeit einer Person, ein Unglücksfall oder eine gemeine Gefahr.
  • wenn der Täter eine Waffe oder Sprengstoff stiehlt.
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Ist ein Diebstahl mit Sicherungsetiketten nach §243 StGB strafbar?

Vor allem in Bekleidungsgeschäften greift man häufig auf spezielle Sicherungen zurück, die an den einzelnen Kleidungsstücken befestigt werden. Bei der Bezahlung der Produkte werden die Sicherungsetiketten durch das Verkaufspersonal entfernt. Verlässt man das Geschäft aber mit einer der gesicherten Kleidungsstücke, ertönt ein Alarmgeräusch.

Entfernt eine Kundin eine Sicherung, um das Geschäft mit dem unbezahlten Kleidungsstück zu verlassen und so den Alarm zu umgehen, macht sich diese nach §243 StGB strafbar. Der besonders schwere Fall des Diebstahls ergibt sich daraus, dass die Sicherungsetiketten die Kleidungsstücke besonders vor Diebstahl schützen.

Ist der Diebstahl eines Autos nach §243 StGB strafbar?

Autos und andere Kraftfahrzeuge weisen in der Regel bestimmte Mechanismen auf, die einen Schutz vor Diebstahl gewährleisten. Zu nennen sind beispielsweise Lenkradsperren, spezielle Alarmanlagen oder bestimmte Verriegelungsmechanismen. Wird aus dem Kofferraums eines Autos ein Gegenstand entwendet, liegt somit zweifellos ein Diebstahl eines besonders gesicherten Gegenstandes vor. Wird jedoch das gesamte Auto entwendet, muss der Täter zunächst in dieses Auto eingedrungen sein, zum Beispiel mit einem gefälschten Schlüssel oder einem anderen Werkzeug. Eine Strafbarkeit nach dem schweren Diebstahl nach §243 StGB liegt bei einem Autodiebstahl in jedem Fall vor.

Ausnahme bei Diebesgut mit geringem Wert

Ein besonders schwerer Fall des Diebstahls liegt ausnahmsweise dann nicht vor, wenn der gestohlene Gegenstand lediglich einen geringen Wert hat. Das ist beispielsweise der Fall, wenn eine Täterin in ein Büro einbricht und dort Schreibwaren im Wert von 10 Euro entwendet. Der Wert eines gestohlenen Gegenstandes muss mindestens 50 Euro betragen, damit ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vorliegt. Wird dieser Mindestwert unterschritten, liegt lediglich ein einfacher Diebstahl (§242 StGB) vor. Die Täterin aus dem Beispiel über das Bekleidungsgeschäft wird sich daher in der Regel nicht wegen eines besonders schweren Diebstahls strafbar gemacht haben.

Strafmaß und Verjährung

Hat die Täterin einen Diebstahl in besonders schwerem Fall begangen, so wird sie mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Die Verhängung einer Geldstrafe ist in einem Fall des besonders schweren Diebstahls nicht möglich.

Die Verjährung des schweren Diebstahls tritt nach 5 Jahren ein. Dann kann die konkrete Tat nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden.

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Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und Wohnungseinbruchsdiebstahl

In §244 StGB werden drei Unterfälle des Diebstahls geregelt – der Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl und der Wohnungseinbruchsdiebstahl.

Diebstahl mit Waffen

Ein Diebstahl mit Waffen liegt vor, wenn die Täterin bei der Begehung eines Diebstahls eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug mit sich führt. Allein das „Beisichführen“ steigert die Gefährlichkeit im Vergleich zu einem einfachen Diebstahl enorm. Dabei muss die Täterin nicht einmal den Hintergedanken haben, die Waffe oder den gefährlichen Gegenstand auch tatsächlich einzusetzen, sollte sie auf frischer Tat ertappt werden. Allein die Möglichkeit eines solchen Einsatzes verschärft die Situation.

Bandendiebstahl

Ein Bandendiebstahl liegt dann vor, wenn mindestens zwei Mitglieder einer Bande gemeinsam einen Diebstahl begehen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Begehung eines Diebstahls oder Raubes in der Bande kein Einzelfall ist, sondern vielmehr öfter an der Tagesordnung steht. Auch in der bandenmäßigen Tatbegehung eines Diebstahls wird eine Steigerung der Gefährlichkeit im Vergleich zum einfachen Diebstahl sichtbar.

Festnahme, Polizei, Strafrecht, Handschellen, Straftat, Diebstahl

Wohnungseinbruchsdiebstahl

Ein Wohnungseinbruchsdiebstahl liegt dann vor, wenn die Täterin in eine Wohnung einbricht oder sich auf andere Weise Zutritt verschafft, um dort befindliche Gegenstände zu entwenden. Der Wohnungseinbruchsdiebstahl stellt zwar genau genommen einen Unterfall des einfachen Diebstahls dar, jedoch droht der Täterin auch hier eine höhere Strafe. Das liegt daran, dass der Einbruch in Wohnräume für Opfer eine äußerst große Belastung darstellt, da somit in ihre Privatsphäre und auch Sicherheit eingegriffen wurde.

Strafmaß und Verjährung

Hat ein Täter einen Diebstahl mit Waffen, einen Bandendiebstahl oder einen Wohnungseinbruchsdiebstahl begangen, wird dieser mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren bestraft. Die Verfolgung und eine Verurteilung für die konkrete Straftat ist ausgeschlossen, wenn der Diebstahl bereits verjährt ist. Die Verjährung eines Diebstahls mit Waffen, Bandendiebstahls und Wohnungseinbruchsdiebstahls tritt erst nach 10 Jahren ein.

Diebstahl in der Familie

Auch ein Diebstahl innerhalb einer Familie oder innerhalb einer häuslichen Gemeinschaft ist strafbar. Das regelt § 247 StGB. Es muss sich dabei nicht zwingend um einen einfachen Diebstahl handeln, denn auch die Straftatbestände des § 244 StGB sowie des schweren Diebstahls können innerhalb des familiären oder häuslichen Umfelds verwirklicht werden.

Diebstahl in der Familie verjährt dann dementsprechend nach dem konkreten begangenen Delikt. Bei einfachem und schwerem Diebstahl beträgt die Verjährungsfrist jeweils 5 Jahre. Bei einem Diebstahl mit Waffen, Bandendiebstahl sowie Wohnungseinbruchsdiebstahl beträgt die Verjährungsfrist 10 Jahre.

Strafverfolgung von Diebstahlsdelikten

Grundsätzlich werden Ermittlungen bezüglich eines Diebstahls aufgenommen, wenn die Betroffenen Anzeige erstatten und die zuständige Ermittlungsbehörde dadurch Kenntnis von dem entsprechenden Sachverhalt, der dem Verdacht zugrunde liegt, erlangt. Dann geht die Behörde der Angelegenheit „automatisch“ nach, ohne, dass eine weitere Initiative der Betroffenen geboten ist.

Ausnahmsweise: Strafantragserfordernis

In Ausnahmefällen müssen Diebstahlsopfer jedoch zunächst einen Strafantrag stellen, damit die entsprechenden Ermittlungen zur Aufklärung des Diebstahls aufgenommen werden. Zum einen liegt ein solches Antragserfordernis dann vor, wenn der Wert der gestohlenen Sache lediglich geringwertig ist (§ 248a StGB). Von der Geringwertigkeit einer Sache spricht man dann, wenn diese weniger als 50 Euro wert ist.

Hält die Strafverfolgungsbehörde es aber aufgrund eines besonderen öffentlichen Interesses für geboten, trotzdem Ermittlungen gegen den Tatverdächtigen einzuleiten, bedarf es keines Strafantrags mehr. Ein besonders öffentliches Interesse liegt in dem Zusammenhang beispielsweise vor, wenn es sich um einen Wiederholungstäter handelt.

Auch im Rahmen des sogenannten Haus- und Familiendiebstahls (§ 247 StGB) besteht ein Antragserfordernis. Diebstähle innerhalb der Familie oder der häuslichen Gemeinschaft werden nur verfolgt, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde.

Wie werden Jugendliche bei einem Diebstahl bestraft?

Hat ein Jugendlicher (14-18 Jahre alt) oder ein Heranwachsender (18-21 Jahre alt) einen Diebstahl begangenen, macht sich dieser selbstverständlich auch strafbar. Im Vergleich zum Erwachsenenstrafrecht fallen die Strafen jedoch sehr viel milder aus. Das liegt daran, dass dem Jugendstrafrecht ein gewisser Erziehungsgedanke zu Grunde liegt. Das Jugendstrafrecht findet teilweise auch Anwendung auf Heranwachsende (18 und 21 Jahren alt). Das ist der Fall, wenn der konkrete Heranwachsende zum Zeitpunkt der Straftatbegehung bezüglich seiner Reife eher einem Jugendlichen gleichzustellen ist.

Nicht selten kommt es zur Einstellung des Strafverfahrens, wenn ein Jugendlicher einen Diebstahl begangenen hat. Auch Sozialstunden können in diesem Zusammenhang eine angemessene Strafe für den Jugendlichen darstellen. Jedoch wirkt sich auch die wiederholte Tatbegehung eines Diebstahls und die Schwere des begangenen Delikts auf die Strafe aus. Einem Wiederholungstäter kann auch eine Freiheitsstrafe in Form von Jugendarrest oder Jugendstrafe drohen.

Lektüretipp: Sie werden eines Diebstahls beschuldigt, aber Sie sind sich sicher, dass es dafür keine Beweise gibt? Was Sie in einem solchen Fall tun sollten, können Sie in unserem Beitrag „Beschuldigung ohne Beweise bei einem Diebstahl – was tun?“ nachlesen.

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Wurde gegen Sie oder einen Ihrer Angehörigen Ermittlungen bezüglich eines Diebstahlsfalls eingeleitet? Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sollten Sie einen Rechtsanwalt mit Ihren rechtlichen Interessen betrauen, denn ab nun sollte jeder Schritt und jedes Wort gut überlegt sein. Das gilt vor allem hinsichtlich eines möglicherweise anstehenden Strafverfahrens.

Unsere erfahrenen Rechtsanwälte für Strafrecht haben bereits zahlreiche Mandanten und Mandantinnen in Fällen des Diebstahls erfolgreich vertreten. Gerne stehen wir auch Ihnen zur Seite. Kontaktieren Sie uns jederzeit mithilfe des Kontaktformulars und erhalten Sie eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls innerhalb von 24 Stunden.

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Wann wird ein Diebstahl zu einem Raub?

Die beiden Deliktsgruppen Diebstahl und Raub weisen einige Gemeinsamkeiten hinsichtlich der erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen auf. Beide Delikte setzen die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus, um sich diese selbst oder einer anderen Person zuzueignen.

Wenn sowohl ein Räuber als auch ein Dieb das gleiche Ziel verfolgen, wieso fällt die Strafe bei einem Diebstahl im Vergleich zum Raub eher gering aus?

Der Unterschied zwischen Diebstahl und Raub

Ein Raub erfordert noch eine weitere Voraussetzung. Der Täter entwendet das gestohlene Gut, indem er Gewalt gegenüber einer anderen Person anwendet oder die Anwendung von Gewalt zumindest androht. Ein Dieb wird dementsprechend dann zu einem Räuber, wenn er zur Wegnahme einer Sache Gewalt gegen eine andere Person ausübt oder ihr mit Gewaltanwendung droht.

Beispiel: Ein Täter ist schon lange auf der Suche nach einer bestimmten Skulptur. Durch Zufall hat er erfahren, dass genau diese Skulptur die Wohnung einer seiner Nachbarn schmückt.

Einen Diebstahl begeht der Täter dann, wenn er sich Zugang zu der Wohnung verschafft, um die Skulptur zu entwenden. Er weiß aber, dass er zu diesem Zeitpunkt keinen der Nachbarn antreffen wird.

Ein Raub liegt dann vor, wenn der Täter sich Zugang zu der Wohnung verschafft und er dort auch seine Nachbarn antrifft. Das ist ihm aber egal, denn er möchte die Skulptur unbedingt mitnehmen. Damit er diesen Plan auch vollständig in die Tat umsetzen kann, schlägt er den anwesenden Nachbar und droht der Nachbarin an, Gleiches mit ihr zu tun.

Räuberischer Diebstahl

Der sogenannte räuberische Diebstahl wird in § 252 StGB geregelt. Ein räuberischer Diebstahl liegt vor, wenn ein Täter bei der Begehung eines Diebstahls bei seiner Tat erwischt wird und aufgrund dessen auf Gewalt oder Drohungen zurückgreift, um das Diebesgut trotz der ungeplanten Unterbrechung entwenden zu können.

Aufgrund der vom Täter ausgesprochenen Drohung muss sich für die Person, die die Diebstahlshandlung unterbrochen hat, eine gegenwärtige Gefahr ergeben Diese muss sich gegen ihren Körper oder ihr Leben richten. Es reicht dementsprechend, wenn der Täter damit droht, der Person Verletzungen hinzuzufügen. Zu einer tatsächlichen Gewaltanwendung muss es also nicht kommen. Aber ist das nicht ein Raub?

Der Unterschied zwischen Raub und räuberischem Diebstahl

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Raub und einem räuberischen Diebstahl ist leicht zu übersehen. Wirft man einen Blick in das Gesetz, muss man sehr genau lesen, damit der kleine, aber sehr wichtige Unterschied, wahrgenommen wird. Bei einem Raub bedient sich der Täter der Gewalt oder der Androhung dessen, um sich dadurch die Wegnahme einer Sache überhaupt erst zu ermöglichen. Bei einem räuberischen Diebstahl hingegen setzt der Täter erst dann auf Gewalt oder Androhung von Gewalt, wenn er bei der Tatbegehung erwischt wurde, er aber sein gestohlenes Gut dennoch sicherstellen will.

Beispiel: Ein Räuber betritt ein Geschäft und plündert die Tageseinnahmen in der Kasse. Die dort einzig anwesende Verkäuferin ist benommen, da der Täter ihr einen kräftigen Schlag verpasst hat. Gerade die Anwendung der Gewalt gegen die Verkäuferin hat dem Täter das Entwenden des Geldes ermöglicht.

Ein anderer Täter hat sich Zugang zu dem Büro des gleichen Geschäftes verschafft und leert den dort befindlichen Tresor. Nachdem er das Geld verstaut hat, möchte er das Büro wieder unbemerkt verlassen. Dabei wird er jedoch von der dort anwesenden Verkäuferin überrascht. Damit er das erlangte Geld dennoch mitnehmen kann, droht er ihr mit der Anwendung von Gewalt. In diesem Fall liegt ein räuberischer Diebstahl vor.

Strafmaß und Verjährung

Hat eine Täterin einen räuberischen Diebstahl begangenen, wird sie laut § 252 StGB wie eine Räuberin bestraft. Für einen Raub kann eine Freiheitsstrafe von einem bis zu 15 Jahren verhängt werden. Aufgrund der hohen Strafandrohung tritt die Verjährung eines räuberischen Diebstahls erst nach 20 Jahren ein.

 

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Schwerer räuberischer Diebstahl

Ein schwerer räuberischer Diebstahl (§§ 250,252 StGB) liegt dann vor, wenn der Täter bei der Begehung eines räuberischen Diebstahls:

  • eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich trägt, um gegebenenfalls den Widerstand einer anderen Person zu brechen.
  • eine andere Person in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
  • die Tathandlung gemeinsam mit einem Mitglied einer Bande begeht. Die fortgesetzte Begehung von Diebstahls- und Raubdelikten muss einen Schwerpunkt der Bandenaktivität darstellen.

In diesen Fällen droht dem Täter eine Freiheitsstrafe von mindestens 3 Jahren.

Wird eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug tatsächlich verwendet oder führt ein Bandenmitglied eine Waffe mit sich? Wird eine andere Person bei der Tat schwer körperlich misshandelt oder sogar in Todesgefahr gebracht? Auch dann liegt ein schwerer räuberischer Diebstahl vor. Jedoch droht dem Täter in diesen Fällen sogar eine Freiheitsstrafe von mindestens 5 Jahren. Zu einer Verjährung des räuberischen Diebstahls kommt es erst nach 20 Jahren.

Hat ein Jugendlicher oder ein Heranwachsender einen räuberischen Diebstahl begangen, gilt dieses Strafmaß jedoch nicht. In diesen Fällen wird das Jugendstrafrecht mit dem darin verankerten Erziehungsgedanken zu einem milderen Urteil kommen.

Haben Sie weitere Fragen zu den Diebstahlsdelikten oder Ihrem persönlichen Fall? Schreiben Sie uns mithilfe des Kontaktformulars gerne an und sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu ihrem Fall.

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