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So erhalten Sie eine Wohnungszuweisung bei Trennung

Zuletzt aktualisiert am 30. Januar 2018

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Trennungen sind nie leicht und die Frage, wer in der Wohnung oder im Haus bleiben darf, kann eine langfristige Lebensentscheidung sein. Gewalt und Kindeswohl sind Faktoren, die die schmerzliche Trennungsphase zusätzlich erschweren. Dass ein Ehepaar sich trennt, ist keine schöne Sache – jedoch auch keine Seltenheit, denn laut Statistik folgt in Deutschland auf jede zweite Eheschließung einer Scheidung. Aber mit der Entscheidung, getrennte Wege zu gehen, entsteht eine Vielzahl von Folgeproblemen. Wer darf weiter in der gemeinsamen Ehewohnung leben und wer muss sich eine neue Wohnung suchen? Wer erhält die gerichtliche Wohnungszuweisung bei Trennung? Oft werden sich Eheleute über diese Fragen nicht einig und es entstehen neue Streitigkeiten. Nicht selten will nur ein Ehepartner* die Scheidung, was die Umstände weiter erschwert.

Der Kläger wollte 1992 einen Bankkredit ablösen und erhielt hierfür ein Darlehen seiner Eltern. Das Darlehen betrug umgerechnet etwa 50.000 Euro und wurde notariell beurkundet. Die Eltern enterbten kurz darauf den Sohn und bestimmten die Tochter zur Alleinerbin. 1994 starb der Vater, 2011 die Mutter. Den Wert des Nachlasses setzten die Gerichte auf 178.600 Euro fest. Der Nachlass umfasste auch die Darlehensforderung gegen den Sohn. Tilgungsleistungen auf das elterliche Darlehen hatte der Sohn nicht erbracht, das Darlehen bestand in voller Höhe. Die Tochter als Erbin rechnete den Pflichtteilsanspruch des Sohnes gegen den von ihr geerbten Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen auf. Hiergegen setzte sich der Sohn mit seiner Klage zur Wehr. Er verlangte seinen Pflichtteil in Höhe von knapp 45.000 Euro. Die Tochter hingegen untermauerte ihre Berechtigung zur Aufrechnung mit dem Willen der Mutter, die ein solches Vorgehen unterstützte.

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Trennung: Wer darf in der Wohnung bleiben?

Haben sich die Ehegatten dazu entschieden, das gemeinsame Zusammenleben aufzugeben und sich (vorerst) räumlich zu trennen, kann ein Ehegatte von dem anderen die Überlassung der Ehewohnung verlangen (§ 1361b BGB). Das bedeutet, dass in diesem Fall ein Ehegatte die alleinigen Nutzungsrechte an der gemeinsamen Wohnung hat und der andere die Ehewohnung verlässt. Der Begriff “Ehewohnung” umfasst dabei alle Räumlichkeiten, die die Ehegatten zusammen bewohnt haben. Es handelt sich um Orte, die für das gemeinsame Zusammenleben bestimmt waren, auch wenn sie nicht permanent als Unterkunft benutzt wurden. Dazu gehören insbesondere die Wohnung oder das Haus, aber auch ein Campingwagen kann rechtlich zu einer Ehewohnung zählen und einer Partei gerichtlich zugewiesen werden.

Wenn eine Person nach der Trennung freiwillig auszieht und innerhalb von 6 Monaten keine Rückkehrabsicht zeigt, gilt die Ehewohnung dem anderen Ehepartner als überlassen. Unter bestimmten Voraussetzungen können Ehegatten das Recht zur alleinigen Nutzung der Ehewohnung aber auch gerichtlich durchsetzen – und zwar dann, wenn die Überlassung notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Doch was meint das Gesetz konkret damit?

Eine unbillige Härte liegt immer dann vor, wenn die Folgen der räumlichen Trennung für eine Person wesentlich drastischer ausfallen als für die andere. Beispielsweise kann die Anwesenheit eines Ehegatten das Wohl der Kinder gefährden, die ebenfalls in der Ehewohnung leben. In diesem Fall wird das Gericht zugunsten der Kinder entscheiden. Dazu erfahren Sie weiter unten in diesem Artikel mehr.

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Sofern keine Gewalt vorliegt und kein Kindeswohl betroffen ist, nehmen Gerichte eine sog. “einzelfallbezogene Erwägung” vor. Hier werden alle Umstände berücksichtigt, die mit einer räumlichen Trennung verbunden sind (z.B. Nähe zum Arbeitsplatz, längere Wohndauer eines Ehepartners).

Doch auch die Belange und Interessen der Ehegatten sind entscheidende Faktoren, wenn es um das Schicksal der eigenen vier Wände geht. Wenn ein Partner etwa eine Zweitwohnung hat, in dem er ohne große Einbuße leben kann, wird die Ehewohnung sehr wahrscheinlich dem anderen Ehegatten zugewiesen, der auf die eheliche Wohnung oder das Haus angewiesen ist.

Das Gericht berücksichtigt auch die Eigentumsverhältnisse: Gehört einem Ehegatten zum Beispiel das Grundstück, auf dem die eheliche Wohnung steht oder hat er die Wohnung geerbt, muss das Gericht diese Faktoren in seine Entscheidung mit einfließen lassen. Daraus kann sich auch ein Anspruch auf Nutzung ergeben. Eine Ausnahme gibt es jedoch bei häuslicher Gewalt: Wer auch immer die Hauptbezugsperson der Kinder ist, dem wird die Ehewohnung für das Zusammenleben mit den Kindern zugewiesen. In diesen Fällen sind die Eigentumsverhältnisse an der Ehewohnung irrelevant.

Bei der Wohnungszuweisung handelt sich allerdings nur um eine vorläufige Regelung, die für die Trennungszeit und nicht für die Scheidung gilt. Entscheiden sich die Ehegatten nach der räumlichen Trennungsphase für eine Scheidung, müssen neue Regelungen getroffen werden, die dann endgültig sind.

In diesem Fall empfehlen wir eine Rechtsberatung oder eine komplette Vertretung während der Scheidung durch einen erfahrenen Anwalt für Familienrecht, der Ihre Interessen vor Gericht durchsetzt. Gerne unterstützen wir Sie bei allen rechtlichen Angelegenheiten, die nach einer Trennung oder Scheidung entstehen. Füllen Sie in nur wenigen Minuten unser Kontaktformular aus, um unsere Experten für das Familienrecht zu erreichen und eine kostenlose, unverbindliche Ersteinschätzung innerhalb von 24 Stunden zu erhalten.

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Betroffene häuslicher Gewalt erhalten die Wohnungszuweisung bei Trennung

Der gerichtliche Beschluss wird auch durch die bisherigen Lebensumstände der Eheleute beeinflusst. Wenn es zu häuslicher Gewalt gekommen ist oder ein Partner dem anderen mit Gewalt gedroht hat, wird in der Regel der geschädigten Person die Wohnung zur alleinigen Nutzung zugewiesen.

Das sollten Betroffene über eine gerichtliche Wohnungszuweisung bei Trennung wissen:

  • Wenn schnelles Handeln geboten ist, kann die Polizei darum gebeten werden, einen Platzverweis auszusprechen, um weitere Gefahren für Leib und Leben abzuwenden. In diesem Fall darf sich der gewalttätige Ehegatten erstmal nicht mehr der gemeinsamen Wohnung nähern.
  • Kinder sind von einer elterlichen Trennung besonders betroffen. Ihr Wohl ist ein absolut vorrangiges Gut bei der Abwägung verschiedener Interessen – auch bei einer bevorstehenden Scheidung. Die Zuweisung wird sich daher auch und vor allem am Kindeswohl orientieren. Das gilt insbesondere bei Streitigkeiten und Tätlichkeiten zwischen den Eltern.
  • Das Familiengericht kann auf Antrag zum Wohl der Kinder sofort die Überlassung der Ehewohnung anordnen. Das zuständige Gericht muss in seinem Beschluss festsetzen, dass – wie im Antrag vorgesehen – nur der verbliebene Ehepartner (mit den Kindern) die Ehewohnung nutzen darf.
  • Ist eine Zuweisung gerichtlich entschieden worden, erhält der von Gewalt betroffene Ehegatte die gesamte Ehewohnung per Beschluss. Gewalt muss dabei nicht immer körperlich sein – auch psychische Gewalt ist ein ausreichender Grund für die Zuweisung der Ehewohnung.

Einen Anspruch darauf, in der Ehewohnung bleiben zu dürfen, hat der gewalttätige Partner nur dann, wenn nicht mehr mit weiteren Verletzungen oder Drohungen zu rechnen ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn die die häusliche Auseinandersetzung nur eine Ausnahme war und weit in der Vergangenheit zurückliegt.

In den meisten Fällen handelt es sich bei häuslicher Gewalt jedoch nicht um Einzelfälle, sondern um Beziehungen, in denen die Sicherheit aller Beteiligten gefährdet ist. In diesem Fall ist des dem geschädigten Ehegatten nicht zuzumuten, mit dem anderen Ehegatten zusammenzuleben – ihm wird die Wohnung überlassen.

Uns erreichen immer wieder Fälle von Betroffenen, in denen fortdauernde Erniedrigungen, Beleidigungen und wiederholtes Randalieren vorkommen – meist infolge von Alkoholmissbrauch oder Drogenkonsum. Viele Betroffene haben diese große emotionale (und auch körperliche) Belastung jahrelang über sich ergehen lassen, um eine Trennung zu vermeiden.

Doch Sie müssen hier nicht tatenlos zusehen – Sie können sich wehren! Melden Sie sich gerne jederzeit über unser Kontaktformular, wenn Sie Fragen zum Familienrecht (etwa zur Zuweisung, zum Unterhalt oder zur Scheidung) haben oder nicht wissen, wie Sie am besten vorgehen sollten. Gerne beantworten wir auch Ihre offenen Fragen zu einem familienrechtlichen Antrag.

Wohnungszuweisung erhalten - was sind die Folgen?

Ist eine (ganze oder teilweise) Wohnungszuweisung bei Trennung gerichtlich entschieden worden, muss die ausgewiesene Person alles unterlassen, was sich gegen diese Gerichtsentscheidung richtet. Sie darf sich der alleinigen Nutzung der Wohnung durch den anderen Ehepartner nicht widersetzen, sie nicht erschweren oder gar vereiteln. Das umfasst das Verbot, die Wohnung zu betreten bzw. sich der Wohnung auf eine bestimmte Distanz zu nähern. Ist der ausziehende Ehegatte alleiniger Mieter, kann er verpflichtet sein, in der Zeit der Trennung nicht zu kündigen.

Unter Umständen kann der ausgewiesene Ehepartner aber für die Dauer der Wohnungsnutzung eine Vergütung verlangen, wenn dies erforderlich und angemessen ist. Von einer solchen Nutzungsentschädigung profitiert der ausziehende Ehegatte allerdings nur dann, wenn er die Wohnung gar nicht oder nur eingeschränkt benutzen kann. Dies richtet sich nach den Verpflichtungen zum Unterhalt zwischen den Ehepartnern. Laut Gesetz ist eine Nutzungsentschädigung nur dann vorgesehen, wenn dies einem vernünftigen Verhältnis von Leistung und Gegenleistung entspricht. Eine pauschale Nutzungsentschädigung gibt es bei den Regelungen zum Unterhalt nicht.

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Sie sind sich unsicher, ob Sie einen Anspruch auf Entschädigung haben? Sie leiden unter den Folgen einer Zuweisung und möchten Ihre Interessen durchsetzen? Ihnen steht eine Scheidung bevor und Sie haben offene Fragen? Unsere Experten für Familienrecht bieten eine kostenlose Prüfung innerhalb von 24 Stunden an und vertreten Sie auch gerne im weiteren Verfahren. Auf dieser Seite können Sie jederzeit Kontakt zu uns aufnehmen.

*Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

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