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Waschen in der Wohnung

Zuletzt aktualisiert am 07. August 2017

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Wäsche führt oft zu Streit zwischen Vermietern und Mietern. Der Eigentümer fürchtet meist Wasserschäden oder Schimmel. Daher verbietet er meist das Aufstellen von Waschmaschinen in der Wohnung. Das Gleiche gilt für Wäschetrockner auf dem Balkon.

Waschen und Trocknen sind in Ordnung
Grundsätzlich gilt: Ich darf in meiner Wohnung Wäsche waschen und trocknen. Das gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Mietwohnung. Formularklauseln, die das Recht auf eine Waschmaschine einschränken oder verbieten, sind unwirksam. Beispiele für unwirksame Klauseln sind: „Dem Mieter ist es untersagt, in der Wohnung eine Waschmaschine zu betreiben.“ Oder: „Der Mieter darf in der Wohnung keine Wäsche waschen/trocknen.“
 
Maschine im Keller – Nutzungspflicht?

Viele Mieter denken, sie müssten die Waschmaschine im Keller aufstellen. Doch das ist nicht so. Wer seine Wäsche in der Wohnung und nicht im Keller wäscht, handelt nicht vertragswidrig. Es ist völlig in Ordnung, im Bad oder in der Küche eine Waschmaschine aufzustellen. Das gilt selbst dann, wenn der Vermieter im Keller einen speziellen Raum für Waschmaschinen eingerichtet hat. Auch wenn der Vermieter dort eine Waschmaschine zur Verfügung stellt und im Mietvertrag festlegt, dass der Mieter diese nutzen muss. Achtung: Wenn die Waschmachine des Vermieters bzw. der Waschraum jedoch genutzt wird, dann muss die Nutzungsordnung eingehalten werden.

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Gerichte mit Mindermeinungen

Leider folgt nicht jedes Gericht dieser ansonsten herrschenden Auffassung. Das Amtsgericht Solingen vertritt z.B. die vereinzelte Ansicht, wonach ein Mieter seine Waschmaschine in der Waschküche aufstellen muss, wenn der Mietvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

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Spezialfall: Trocknen

Auch im Hinblick auf einen Wäschetrockner gilt grundsätzlich: Dieser darf in der Wohnung angeschlossen werden. Voraussetzung ist jedoch, dass in der Wohnung eine ordnungsgemäße Ablüftungsvorrichtung vorhanden ist. Nicht ausreichend ist es, einfach den Schlauch für die Abluft aus dem Fenster zu hängen. Denn dies könnte die Nachbarn stören, die dann wiederum die Mieter mindern. Anders bei einem Kondensattrockner: den kann jeder Mieter ohne Weiteres aufstellen.

Auch das Aufhängen von Wäsche in der Wohnung darf nicht grundsätzlih verboten werden, selbst wenn es im Haus spezielle Trockenräume gibt. Jeder Mieter sollte jedoch beachten, dass durch das Trocknen keine Schimmelschäden entstehen. Sonst schuldet er dem Vermieter hierfür Schadensersatz. Er muss zudem nach Abmahnung mit einer Kündigung rechnen.

Auch das Trocknen der Wäsche auf dem Balkon gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch einer Wohnung. Der Vermieter darf dies weder im Mietvertrag, noch in der Hausordnung verbieten. Es dürfen dabei jedoch keine Nachbarn belästigt werden, z.B. durch tropfende Kleidungsstücke.

Waschen um Mitternacht?
Obwohl der Mieter prinzipiell seine Wäsche jederzeit waschen darf, müssen die gesetzlichen Ruhezeiten berücksichtigt werden, z.B. die Nachtruhe, meist ab 22 Uhr. Auch die Hausordnung kann Ruhezeiten vorsehen. Solange jedoch andere Mieter nicht gestört werden, kann auch nachts gewaschen werden.
 
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