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Auch im Mietrecht speilt die Flüchtlingskrise eine Rolle. Denn Geflüchtete sind in der Regel in öffentlichen Einrichtungen untergebracht. Um Menschen jedoch gut zu integrieren, ist das nicht der beste Weg. Viele Mieter wollen Flüchtlingen daher einen Teil ihres Wohnraumes anbieten – ein Urteil des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg in Berlin gibt exemplarisch Auskunft.
Wann kann eine Untervermietung verlangt werden?
Grundsätzlich muss der Vermieter einer Untervermietung zustimmen – anderenfalls ist die Vermietung nicht legal. Eine solche illegale Untervermietung kann für den Mieter die fristlose Kündigung bedeuten. Allerdings muss der Vermieter der Untervermietung zustimmen, wenn ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung seitens des Mieters besteht.
Berechtigtes Interesse an der Untervermietung
Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise wirtschaftlicher Natur sein (Mietreduktion) oder auch ein Auslandsaufenthalt, bei dem man zwei Wohnungen finanzieren muss. Ein berechtigtes Interesse stellt jedoch auch die Aufnahme eines Familienmitgliedes dar.
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Darf ich Geflüchtete in meine Mietwohnung aufnehmen?
In dem Fall, der dem Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg vorlag, vertrat der Vermieter den Standpunkt, dass ein rein humanitäres Interesse kein persönliches und damit kein berechtigtes Interesse sei. Dies sah das Gericht jedoch anders – rein humanitäre Gründe sollen daher für ein berechtigtes Interesse ausreichen.
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Wie lange darf ich Menschen in meine Wohnung aufnehmen?
Ohne dass ein Untermietvertrag besteht, dürfen Mieter andere Personen sechs bis acht Wochen bei sich aufnehmen. In einem solchen Fall muss der Vermieter daher nicht informiert werden. Wenn ein Besuch jedoch länger dauern soll, sollte der Vermieter um Erlaubnis gebeten werden, um eine Kündigung verhindern.
Mieter brauchen jedoch keine Erlaubnis zur Aufnahme in die Mietwohnung durch den Vermieter, wenn Ehepartner, Lebenspartner, Kinder oder Eltern aufgenommen werden.
Was passiert, wenn ich Menschen längerfristig ohne Erlaubnis aufnehme?
Wenn unberechtigterweise Menschen in der Wohnung aufgenommen werden, darf der Vermieter abmahnen und fristlos kündigen, falls der Abmahnung nicht Folge geleistet wird.
Die fristlose Kündigung ist jedoch unwirksam, wenn ein berechtigtes Interesse des Mieters an der Untervermietung besteht.