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Ärztin, Tierarzt, Lehrerin – bei vielen Menschen verfestigt sich bereits im Kindesalter ein ganz bestimmter Berufswunsch. Doch meist reicht ein großer Wille und ein noch größerer Wunsch, die eigene berufliche Zukunft derart auszugestalten, nicht aus. Denn zunächst muss in den meisten Fällen eine Berufsausbildung oder ein entsprechendes Studium absolviert werden.
Je beliebter ein Studiengang bei Studienbewerbern und Studienbewerberinnen jedoch ist, desto schwieriger wird es für den einzelnen Bewerber oder die einzelne Bewerberin, tatsächlich einen entsprechenden Studienplatz zu bekommen. So scheitern Bewerber und Bewerberinnern nicht selten an Zulassungsbeschränkungen der Universität oder der Hochschule, ihrem Wunschstudium in Studienrichtungen, wie beispielsweise Medizin, Tiermedizin, Lehramt oder Psychologie, nachzugehen.
Jedoch ist auch mit einer Absage für die Studienbewerbung das letzte Wort noch nicht gesprochen. In diesem Artikel informieren wir Sie ausführlich zu der Möglichkeit mittels Studienplatzklage – trotz einer anfänglichen Absage auf Ihre Studienbewerbung – doch noch einen Studienplatz in Ihrem Wunschstudium zu erhalten.
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Wie wird die Vergabe von Studienplätzen geregelt?
Wer beabsichtigt, ein Studium aufzunehmen, muss sich zunächst mit Studienplatzbewerbungen und -zulassungen sowie den dazugehörigen Fristen herumschlagen. Nicht selten stellt sich dabei die Frage, wie die Vergabe von Studienplätzen überhaupt geregelt wird.
Hochschulrecht ist Ländersache
Das Recht der Hochschulen und Universitäten ist laut grundgesetzlicher Regelung Sache der Bundesländer. Dementsprechend muss jedes der 16 Bundesländer selbst regeln, inwiefern zum Beispiel Kapazitäten der Universitäten bzw. Hochschulen ausgeschöpft werden müssen oder welche Auswahlverfahren bei der Verteilung der Studienplätze herangezogen werden sollen. Entsprechende Regelungen finden sich in den sogenannten Hochschulzulassungsgesetzen der Bundesländer.
Unter Maßgabe des jeweiligen Hochschulzulassungsgesetzes legt eine Universität oder eine Hochschule – abhängig von Größe und Kapazität – selbst fest, wie viele Studienplätze innerhalb einer Fachrichtung im bevorstehenden Studienjahr bzw. im bevorstehenden Semester vergeben werden können. Dabei müssen komplexe Rechtsverordnungen beachtet werden. Besonders bei beliebten Studienrichtungen, wie beispielsweise Medizin, Psychologie oder Lehramt, ist eine solche Kapazitätsbeschränkung Gang und Gäbe.
Gut zu wissen: Die Vorschriften für die konkrete Kapazitätsausschöpfung sind teilweise sogar so komplex, dass dabei auch den dafür Verantwortlichen der Universitäten bzw. der Hochschulen Fehler unterlaufen können. Eine Studienplatzklage ist in einem solchen Fall nicht nur geboten, sondern auch äußerst erfolgsversprechend.
Was hat es mit dem Numerus Clausus auf sich?
Die lateinische Bezeichnung Numerus Clausus, die vielen Studierenden sowie Studienbewerbern auch als sogenannter N.C. bekannt ist, beschränkt die Anzahl der Studienplätze in einem Studiengang mithilfe der erreichten Abiturnote eines Bewerbers.
Ist in einem Studiengang beispielsweise ein Numerus clausus von 1,3 vorgegeben, werden zunächst die Studienbewerber zugelassen, die auch ihre allgemeine Hochschulreife tatsächlich mit einem Notendurchschnitt von 1,3 absolviert haben.
Die Studienplatzbeschränkung durch den sogenannten Numerus clausus erweist sich aber insofern als problematisch, als dass damit lediglich ein Blick auf die schulische Leistung – insbesondere der Abiturnotenschnitt – eines Bewerbers geworfen wird. Ob eine Bewerberin aber für ein angestrebtes Studium in der jeweiligen Studienrichtung geeignet oder nicht eben nicht geeignet ist, richtet sich meist vor allem nach anderen Kriterien. Beispielsweise spielen neben persönlichen Interessen oder Talenten auch bereits gesammelte Erfahrungen eine erhebliche Rolle.
Gut zu wissen:
Irrtümlicherweise wird häufig davon ausgegangen, dass jedes Wartesemester – also jedes verstrichene halbe Jahr, in dem ein Bewerber oder eine Bewerberin auf die Zulassung zu dem entsprechenden Studienplatz wartet – den Abiturnotenschnitt um 0,1 verbessert. Das ist allerdings nicht richtig. Wichtig ist außerdem, dass Wartesemester nicht angerechnet werden, wenn man an einer Hochschule in Deutschland immatrikuliert ist. Das bedeutet, dass ein Bewerber, der eigentlich Medizin studieren möchte, nicht einfach erst Medienwissenschaften studieren kann, um die Wartezeit zu überbrücken. Allerdings kann der angehende Medizinstudent bereits praktische Erfahrung und medizinische Kenntnisse sammeln, wenn er zunächst eine Ausbildung im medizinischen Bereich absolviert.
Was hat es mit Wartesemestern auf sich?
Bewerberinnen, die den erforderlichen Abiturnotenschnitt nicht vorweisen können, erhalten dementsprechend keinen gewünschten Studienplatz – zumindest nicht sofort.
Wer auf einen bestimmten Studienplatz wartet, der kann sich diese Wartezeit anrechnen lassen. Die Bewerber und Bewerberinnen werden dann auf eine Warteliste gesetzt und berücksichtigt, wenn noch offene Studienplätze zu vergeben sind. Als Wartesemester werden alle halbe Jahre, sogenannte Semester, bezeichnet, die seit bestandenem Abitur und tatsächlichem Studienbeginn vergangen sind.
Wann kann man einen Studienplatz einklagen?
Ein Studienplatz kann dann eingeklagt werden, wenn ein Studienbewerber oder eine Studienbewerberin eine Absage für das angestrebte Studium in der jeweiligen Wunschstudienrichtung erhalten hat. Dabei ist es völlig irrelevant, zu welchem Fachsemester sich eingeklagt werden soll. Auch der mit dem Studium angestrebte Abschluss spielt hierbei keine Rolle. Dementsprechend kann ein Bewerber sowohl einen Bachelor Studienplatz als auch einen Master Studienplatz einklagen. Auch ein Studienplatz in einem Studiengang, dessen Abschluss ein Staatsexamen voraussetzt – wie in etwa beim Studium der Rechtswissenschaften – kann eingeklagt werden. So ist eine Studienplatzklage bei allen denkbaren Studiengängen möglich, wie z.B. Medizin, Zahnmedizin oder Psychologie.
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Wie stehen die Erfolgsschancen bei einer Studienplatzklage?
Ob und inwieweit eine Studienplatzklage erfolgreich ist, kann pauschal nicht beurteilt werden. Vielmehr können konkrete Erfolgsaussichten nur beurteilt werden, wenn sich den Umständen des Einzelfalls gewidmet wird. Die Chance auf eine erfolgreiche Studienplatzklage – und eine damit einhergehende Zuteilung des gewünschten Studienplatzes – richtet sich vor allem danach, wie viele Bewerber und Bewerberinnen in der entsprechenden Studienrichtung auf einen Studienplatz klagen.
Denn auch, wenn mithilfe einer Studienplatzklage noch weitere Plätze geschaffen werden können, heißt das nicht, dass tatsächlich alle Kläger und Klägerinnen einen Studienplatz erhalten können. Auch zusätzliche Studienplätze sind wiederum von den Kapazitäten der konkreten Universität bzw. der Hochschule abhängig. Die Anzahl der zusätzlichen Studienplätze sowie die Anzahl der klagenden Studienbewerber und Studienbewerberinnen kann allerdings nicht vorhergesagt werden. Auch hier spielt die Beliebtheit des entsprechenden Studiengangs eine große Rolle.
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Mehr Kläger und Klägerinnen als geschaffene Plätze?
Wurden aufgrund einer erfolgreichen Studienplatzklage entsprechende Studienplätze geschaffen, erhalten die klagenden Studienplatzbewerber und Studienbewerberinnen einen Studienplatz, soweit genügend zusätzliche Studienplätze geschaffen werden können. Konnten nicht genügend Studienplätze geschaffen werden, sodass alle Kläger und Klägerinnen einen entsprechenden Platz erhalten können, muss erneut aus der Menge der Kläger ausgewählt werden. Wie genau eine erneute Auswahl stattfindet, ist von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt.
Oft wird auf ein Losverfahren zurückgegriffen. Das bedeutet, dass die vorhandenen Studienplätze unter den Klägerinnen und Klägern „verlost“ werden. Leistungen und Wartesemester spielen hierbei keine Rolle. Teilweise wird aber auch auf Kriterien, wie die Anzahl an Wartesemestern oder die Durchschnittsnote des Abiturs, zurückgegriffen, um die zusätzlichen Studienplätze unter den Klägern und Klägerinnen entsprechend aufzuteilen.
Was ist das Ziel einer Studienplatzklage?
Im Rahmen einer Studienplatzklage wird geprüft, ob die Universität oder die Hochschule, an der sich die betroffene Person auf ihren Wunschstudiengang beworben hat, tatsächlich alle Kapazitäten bezüglich der zu vergebenden Studienplätze ausgeschöpft hat. Ist das der Fall, können keine neuen Studienplätze geschaffen werden und die Studienplatzklage wird keinen Erfolg haben.
Gut zu wissen: Hat die Studienbewerberin oder der Studienbewerber bereits an einer anderen Universität oder einer anderen Hochschule einen Studienplatz in dem gewünschten Studienfach erhalten, ist die Studienplatzklage nicht möglich und vor allem auch nicht erforderlich.
Der Zweck der Studienplatzklage ist es, es einer Bewerberin oder einem Bewerber zu ermöglichen, ein bestimmtes, gewünschtes Studium zu ermöglichen.
Hintergrund dessen ist das Grundrecht auf Berufsfreiheit (Art. 12 GG), das unter anderem auch die Berufsausbildung schützt, die entsprechende Bedeutung beizumessen. Die Beschränkung eines Studienganges ist dementsprechend nur zulässig, wenn die Universität oder die Hochschule ihre vorhandenen Kapazitäten wirklich ausgeschöpft hat. Hat ein Studienbewerber die Möglichkeit, sein Wunschstudium an einer anderen Universität oder anderen Hochschule aufzunehmen und liegt auch eine entsprechende Zusage vor, ist das Einlegen einer Studienplatzklage nicht erforderlich und dementsprechend auch nicht erfolgsversprechend.
Welche Schritte sind für eine Studienplatzklage erforderlich?
Um erfolgreich eine Studienplatzklage einzulegen, müssen vorab einige Schritte befolgt werden. Jedoch ist an der Stelle anzumerken, dass sich diese von Bundesland zu Bundesland voneinander unterscheiden können. Das liegt daran, dass jedes Bundesland unterschiedliche Regelungen bezüglich der Studienplatzzulassungen treffen kann und muss.
Dementsprechend dient die folgende Darstellung lediglich zur groben Orientierung. Wir empfehlen Ihnen daher, die von Ihnen zu befolgenden Schritte mit einem erfahrenen Spezialisten bzw. einer erfahrenen Spezialistin auf dem Gebiet des Verwaltungsrechts zu besprechen, um die Besonderheiten Ihres Bundeslandes bereits frühzeitig berücksichtigen zu können.
Grundsätzlich setzt eine Studienplatzklage jedoch voraus, dass – zumindest in einigen Bundesländern – eine entsprechende reguläre Bewerbung auf den Studienplatz gestellt wurde. Wie die Bewerbung auf einen bestimmten Studiengang zu erfolgen hat, richtet sich nach der Universität bzw. der Hochschule. Außerdem ist ein Antrag auf eine außerkapazitäre Hochschulzulassung zu stellen.
Sowohl bei der regulären Bewerbung als auch bei der Antragstellung auf eine außerkapazitäre Hochschulzulassung müssen entsprechende, bundesland-abhängige Fristen beachtet werden. Auch die Form muss entsprechend gewahrt werden.
Eine entsprechende Hilfestellung kann hierbei ein Anwalt oder eine Anwältin für Hochschulrecht leisten. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach mithilfe unseres Kontaktformulars und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres persönlichen Falls – per E-Mail.
Antrag auf außerkapazitäre Hochschulzulassung
Wohingegen eine reguläre Bewerbung auf den entsprechenden Studienplatz nur in einigen Bundesländern Voraussetzung für eine anschließende Studienplatzklage darstellt, ist der Antrag auf außerkapazitäre Hochschulzulassung grundsätzlich immer erforderlich. Durch einen solchen Antrag wird der Universität bzw. der Hochschule sozusagen unterstellt, dass diese bei der Vergabe der Studienplätze noch vorhandene Studienplätze nicht vergeben hat, also ihre Kapazitäten nicht vollends ausgeschöpft hat.
Auch bei der Antragstellung auf außerkapazitäre Hochschulzulassung gilt es, die entsprechenden Fristen zu wahren. Diese unterscheiden sich wiederum von Bundesland zu Bundesland. Welche Frist zu wahren ist und welche Form der Antrag auf außerkapazitäre Hochschulzulassung haben muss, richtet sich nach dem entsprechenden Bundesland, der Universität bzw. Hochschule und dem Studienfach. Es empfiehlt sich daher, sich direkt bei der Universität oder der Hochschule über erforderliche Form und die einzuhaltende Frist zu informieren. Wer zuvor eine reguläre Bewerbung auf einen entsprechenden Studienplatz gestellt hat, muss nicht erst eine Ablehnung dessen abwarten. Bereits vor Ablehnung kann ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Verhilft weder die reguläre Bewerbung noch der Antrag auf die außerkapazitäre Hochschulzulassung dazu, einen entsprechenden Studienplatz zu erhalten, steht es Studienbewerbern offen, Klage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht einzulegen.
Gut zu wissen: Geht in dem Studienbewerber bzw. der Studienbewerberin in der Zwischenzeit eine Ablehnung des Studienplatzes zu, muss dagegen zusätzlich Klage eingelegt werden.
Innerhalb eines Klageverfahrens um einen Studienplatz vor dem zuständigen Verwaltungsgericht wird nicht selten ein sogenannter Prozessvergleich geschlossen. Im Rahmen treffen der Studienbewerber bzw. die Studienbewerberin einerseits und die Universität bzw. die Hochschule andererseits eine Vereinbarung. Zumeist erhält die Klägerin oder der Kläger die eingeklagte Studienzulassung, hat dann aber im Gegensatz die Klage fallen zu lassen und anfallende Gerichtskosten der Gegenseite zu tragen.
Mit welchen Kosten muss bei einer Studienplatzklage gerechnet werden?
Wer sich in die Universität oder in die Hochschule einklagen möchte, muss bedenken, dass er hierfür die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Auf Klägerinnen und Kläger kommen Kosten zu, die sich aus Gerichtskosten, Kosten für den eigenen Anwalt und gegebenenfalls Kosten für die Vertretung der gegnerischen Seite, zusammensetzen. Pauschal kann dementsprechend auch hier keine genaue Aussage darüber getroffen werden, welche Kosten zu tragen sind. Auch das richtet sich nach dem Einzelfall.
Unser Tipp ist es, eine Studienplatzklage nicht ohne einen erfahrenen Anwalt oder eine erfahrene Anwältin zu bestreiten. Theoretisch ist das zwar – zumindest teilweise – möglich, aber nicht empfehlenswert. Selbst kleine Fehler können dazu führen, dass die Studienplatzklage erfolglos bleibt und der Traum des Wunschstudiengangs dadurch noch weiter in die Ferne rückt.
Wir helfen Ihnen gerne weiter und bestreiten gemeinsam mit Ihnen den Weg der Studienplatzklage vor dem zuständigen Verwaltungsgericht. Kontaktieren Sie uns hierfür einfach mithilfe unseres Kontaktformulars und schildern Sie Ihren persönlichen Fall. Bereits innerhalb von 24 Stunden erhalten Sie dann eine kostenlose Ersteinschätzung – und das völlig unverbindlich.
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