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So können Sie auch Stiefkinder als Erben einsetzen

Zuletzt aktualisiert am 16. September 2024

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

In Deutschland wird etwa jede dritte Ehe geschieden. Doch viele Menschen finden auch nach einer Scheidung wieder ihr Glück mit einem neuen Partner oder einer neuen Partnerin. Wenn dabei Kinder aus früheren Beziehungen mit in die neue Partnerschaft eingebracht werden, entstehen sogenannte Patchworkfamilien. In diesen Familien leben Menschen nicht nur mit ihren eigenen Kindern zusammen, sondern auch mit den Kindern ihres neuen Partners. So entstehen neue Familienkonstellationen, die ihre eigenen Herausforderungen und Chancen bieten.

Wenn es darum geht, den Nachlass in einer solchen Patchworkfamilie zu regeln, stellt sich oft die Frage, wie auch Stiefkinder in die Erbregelungen einbezogen werden können. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, welche erbrechtlichen Möglichkeiten Sie haben, um sicherzustellen, dass Ihre Stiefkinder fair berücksichtigt werden.

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Faktencheck

Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben

Obwohl es immer mehr Patchworkfamilien gibt, enthält das Bürgerliche Gesetzbuch keine entsprechenden Regelungen für diese Familienkonstellationen. Während sowohl eheliche als auch nicht-eheliche leibliche Kinder gesetzlich als Erben anerkannt sind, sieht das Gesetz keine Erbrechte für Stiefkinder vor. Nach der gesetzlichen Erbfolge haben nur die leiblichen Kinder von ihren biologischen Eltern Erbansprüche – nicht jedoch Stiefkinder. Daher sind Stiefkinder leiblichen Kindern rechtlich nicht gleichgestellt.

Gut zu wissen: Anders verhält es sich, wenn ein (Stief-)Elternteil sein Stiefkind adoptiert hat. Nach einer gültigen Adoption sind Adoptivkinder den leiblichen Kindern rechtlich gleichgestellt und haben somit die gleichen Erbrechte. Demnach werden die Stiefkinder mit der Adoption zu gesetzlichen Erben.

Wie Stiefkinder dennoch erben können

Das Erbrecht bietet neben der gesetzlichen Erbfolge, die automatisch mit dem Tod des Erblassers in Kraft tritt, auch verschiedene Wege, wie man davon abweichen und andere Personen, wie Stiefkinder, berücksichtigen kann. So lassen sich auch diejenigen einbeziehen, die bei der gesetzlichen Erbfolge zunächst nicht bedacht werden.

Testament

Um von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen und somit auch Stiefkinder im Nachlass berücksichtigen zu können, besteht die Möglichkeit, ein Testament gemäß § 2247 BGB zu errichten. Auf diese Weise können eine Stiefmutter oder ein Stiefvater testamentarisch verfügen, dass ihr Stiefkind einen Teil ihres Nachlasses erhalten soll. Ein gültig aufgesetztes Testament ersetzt die gesetzliche Erbfolge und legt damit eine sogenannte gewillkürte Erbfolge fest. Das bedeutet, dass die Verteilung des Erbes nach den Wünschen bzw. des „letzten Willens“ des Erblassers erfolgt. Somit kann der Erblasser frei entscheiden, welche Höhe der Erbanteil des Stiefkindes haben soll.

Allerdings gilt zu beachten, dass im Falle, dass leibliche Kinder des Erblassers enterbt werden oder das Erbe ausschlagen, ein gesetzlicher Pflichtteilsanspruch zukommt. Dieser Pflichtteil kann unter Umständen die Höhe des Erbteils eines Stiefkindes beeinflussen oder sogar kürzen.

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Berliner Testament

Das Berliner Testament ist eine besondere Form des gemeinschaftlichen Testaments bzw. Ehegattentestaments nach § 2269 BGB, bei der sich Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner gegenseitig als Alleinerben einsetzen. Dadurch wird die gesetzliche Erbfolge außer Kraft gesetzt und so die Entstehung einer Erbengemeinschaft und damit oft einhergehende Nachteile vermieden. Mit einem Berliner Testament können Ehepaare sicherstellen, dass der überlebende Ehegatte finanziell abgesichert wird, indem er das gesamte Vermögen, etwa das gemeinsame Haus, erhält.

Allerdings können die leiblichen Kinder nach dem Tod des ersten Elternteils ihren gesetzlichen Pflichtteilanspruch geltend machen, was die finanzielle Lage des überlebenden Partners belasten könnte. Um dies zu verhindern, wird oft eine sogenannte Pflichtteilstrafklausel in das Testament aufgenommen. Diese Klausel besagt, dass ein Kind, das seinen Pflichtteil beim Tod des ersten Elternteils fordert, nach dem Tod des zweiten Elternteils von der Erbfolge ausgeschlossen wird.

Um auch Stiefkinder im Berliner Testament zu berücksichtigen, müssen diese neben den leiblichen Kindern ausdrücklich als Schlusserben benannt werden. Das ist besonders in einer Patchworkfamilie wichtig, um sicherzustellen, dass alle Kinder – einschließlich der Stiefkinder – im zweiten Erbfall gleichberechtigt erben.

Bei der Erstellung eines solchen Testaments ist es ratsam, einen erfahrenen Rechtsanwalt hinzuzuziehen, der die Erbschaftssteuer und mögliche steuerliche Nachteile im Blick hat, insbesondere wenn das vererbte Vermögen die gesetzlichen Freibeträge übersteigt.

Gut zu wissen: Eine Scheidung macht das Berliner Testament ungültig, wodurch die gesetzliche Erbfolge wieder in Kraft tritt. Daher sollten geschiedene Ehe- oder Lebenspartner ihren Nachlass neu regeln, um sicherzustellen, dass ihr letzter Wille im Falle ihres Todes auch korrekt umgesetzt wird.

Wichtige Hinweise für die Errichtung Ihres Testaments

Beim Erstellen Ihres Testaments gibt es einige wesentliche Punkte zu beachten. Ein Testament muss von Ihnen persönlich verfasst werden – niemand anderes kann dies für Sie übernehmen. Eine Ausnahme besteht nur, wenn Sie sich an einen Notar wenden, der Ihnen bei der Formulierung und Beurkundung behilflich sein kann.

Wenn Sie Ihr Testament selbst schreiben möchten, sollte es handschriftlich verfasst und unterschrieben werden. Achten Sie darauf, alle Namen der Beteiligten deutlich zu nennen. Zudem ist es wichtig, Ort und Datum anzugeben, um spätere Unklarheiten zu vermeiden. Falls Sie mehrere Testamente erstellen, ist nur das zuletzt verfasste gültig. Können Sie nicht eindeutig feststellen, welches Testament das letzte ist, könnten alle bisherigen Testamente für ungültig erklärt werden, und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.

Sie haben jederzeit die Möglichkeit, Ihr Testament zu ändern oder zu widerrufen. Dies kann durch Vernichtung des alten Dokuments, einen ausdrücklichen Widerruf oder durch Erstellung eines neuen Testaments erfolgen, das dann jede ältere Version ersetzt.

Sie benötigen Unterstützung bei der Errichtung Ihres Testaments oder haben Sie weitere Fragen zu diesem Thema? Kontaktieren Sie uns jederzeit.

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Erbvertrag

Das BGB bietet neben dem Testament auch die Möglichkeit, einen Erbvertrag zu erstellen, um Stiefkinder in die Nachlassregelung einzubeziehen. In diesem Fall einigen sich der Erblasser und der Erbe über bestimmte vertraglich festgelegte und somit verbindliche Regelungen. Eine Besonderheit des Erbvertrags ist, dass die Erbschaft an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden kann.

Zum Beispiel könnte vereinbart werden, dass der Erbe den Erblasser zu Lebzeiten pflegt – und nur wenn diese Bedingung erfüllt wird, erhält der Erbe im Todesfall das versprochene Vermögen.

Während ein Testament relativ einfach widerrufen werden kann, ist es deutlich schwieriger, sich von einem Erbvertrag zu lösen. Daher werden solche Verträge meist bei einem Notar abgeschlossen und können auch nur dort aufgehoben werden.

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