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So können Sie auch Stiefkinder als Erben einsetzen

Inhaltsverzeichnis

Immer mehr Menschen entscheiden sich für einen neuen Lebens- oder Ehepartner und gründen eine neue Familie. Somit entstehen Patchwork-Familien, in denen nicht nur leibliche, sondern auch Stiefkinder leben. Vielen Eltern stellt sich deshalb die Frage: Hat mein Stiefkind ein Erbrecht? Werden Stiefkinder im Erbrecht genauso behandelt wie leibliche Kinder? Und was muss ich beachten, wenn ich möchte, dass meine Stiefkinder mein Vermögen erben? In diesem Artikel erfahren Sie mehr über das Thema Stiefkinder als Erben.

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Was sind Patchwork-Familien?

In sog. Patchwork-Familien leben Menschen nicht mehr nur mit ihren eigenen, sondern auch mit den Kindern des Partners oder der Partnerin aus früherer Ehe zusammen. In der heutigen Zeit sind Patchwork-Familien sind keine Seltenheit mehr. Fast jede zweite Ehe wird in Deutschland geschieden. Im Durchschnitt leben geschiedene Ehegatten nach rund einem Jahr wieder in einer neuen Beziehung und so kommt es immer häufiger zu der Situation, dass sich neue Familienstrukturen bilden.

Was früher exotisch und in bestimmten Kreisen sogar ehrenrührig war, hat inzwischen an Normalität gewonnen. Das ist eine positive Entwicklung, denn am Ende geht es um das Wohl der Kinder. Für viele Elternteile macht es nämlich keinen Unterschied, ob die Kinder ihre leiblichen sind.

Stiefkinder sind keine gesetzlichen Erben

Doch das Gesetz hinkt dieser neuen Realität – wie so oft – hinterher. Denn während sowohl eheliche als auch nicht-eheliche leibliche Kinder gesetzliche Erben sind, sieht das Gesetz bei Stiefkindern eine solche Regelung nicht vor. Das bedeutet: Kinder dürfen nur von ihren biologischen Eltern erben, nicht jedoch von ihren Stiefeltern. Stiefkinder sind leiblichen Kindern somit rechtlich nicht gleichgestellt, sie haben kein Recht auf eine Erbschaft von einem Stiefvater oder einer Stiefmutter.

Anders bei einer Adoption: Adoptivkinder werden rechtlich wie leibliche Kinder behandelt. Voraussetzung für die Erbstellung ist jedoch, dass die Adoption vollständig abgeschlossen ist. In den meisten Fällen ist diese Voraussetzung ausgerechnet bei Stiefkindern, die bereits fest in die neue Familie integriert sind, nicht erfüllt.

Diese gesetzliche Lage im Erbrecht ist bedauerlich. Denn meistens spielt es für beide Seiten keine Rolle, ob das Erbrecht ein Verwandtschaftsverhältnis vorsieht oder nicht. Einem Stiefkind kommt nach der Lebensrealität vieler Patchwork-Familien dieselbe Stellung zu wie einem leiblichen Kind. Doch das Erbrecht honoriert diese Beziehung (noch) nicht.

Sie sind sich unsicher, ob Ihr familiärer Fall von der gesetzlichen Erbfolge umfasst ist? Wir bieten eine kostenlose Erstberatung innerhalb von 24 Stunden an. Sie erreichen untere Anwälte und Anwältinnen für Erbrecht bequem von Zuhause aus jederzeit über unser Kontaktformular.

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Testament: So können Stiefkinder dennoch erben

Nichtsdestotrotz besteht die Möglichkeit, Stiefkinder im Nachlass zu berücksichtigen. Das Mittel der Wahl ist im Erbrecht das Testament. Stiefmütter bzw. Stiefväter können testamentarisch verfügen, dass das Stiefkind einen Teil des Nachlasses erhält.

Verfasst jemand wirksam ein Testament, wird die gesetzliche Erbfolge quasi “überschrieben”. Es handelt sich um eine sog. gewillkürte Erbfolge. Was im Gesetz steht, gilt dann nicht mehr uneingeschränkt. Vielmehr kommt es auf den “letzten Willen” des Erblassers an.

Wie viel das Stiefkind erben soll, bleibt den Stiefeltern als Erblasser vorbehalten. Er kann frei entscheiden, welchen Anteil sein Kind bzw. Stiefkind erhalten soll. Es gibt jedoch einen sog. gesetzlichen Pflichtteil, die den leiblichen Kindern in der Regel zukommt, wenn sie enterbt werden oder das Erbe ausschlagen. Der Pflichtteil beträgt die Hälfte von dem, was Kinder normalerweise im Wege der gesetzlichen Erbfolge bekommen würden. In einigen Fällen kann auch Anspruch auf den Pflichtteil umgangen werden. Wenn Sie sich zu diesem Thema beraten lassen möchten, stehen wir Ihnen gern jederzeit mit unserem kostenlosen Erstberatungsservice zur Verfügung.

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Folgendes sollten Sie bei der Errichtung eines Testaments unbedingt beachten:

  • Sie müssen voll geschäftsfähig sein oder sich bei der Errichtung von Ihrem gesetzlichen Vertreter unterstützen lassen (relevant bei Minderjährigen und Betreuten).
  • Sie können das Testament nur selbst, also höchstpersönlich, errichten. Eine Vertretung durch eine andere Person ist nicht erlaubt. Ausgenommen hiervon sind Notare, bei denen Testamente auch wirksam errichtet werden können.
  • Entscheiden Sie sich dazu, das Testament selbst zu errichten, müssen Sie es handschriftlich verfassen und anschließend unterschreiben. Denken Sie unbedingt daran, sämtliche Namen ausdrücklich zu erwähnen.
  • Fügen Sie dem Schreiben unbedingt Angaben über Ort und Zeit der Errichtung hinzu, um mögliche Komplikationen zu vermeiden. Haben Sie im Laufe der Zeit mehrere Testamente verfasst, kann es dazu kommen, dass wegen fehlender Datierung alle Testamente unwirksam sind. Es gilt nämlich immer das Testament, welches als Letztes verfasst wurde. Kann nicht mehr festgestellt werden, wie die Reihenfolge war und unterscheidet sich der Inhalt der Testamente, werden alle unwirksam und es tritt die gesetzliche Erbfolge ein.
  • Wenn Sie einen Briefumschlag verwenden möchten, denken Sie bitte daran, diesen gut zu verschließen. Eine Unterschrift auf einem unverschlossenen Briefumschlag ist für ein wirksames Testament nicht ausreichend, da nicht sichergestellt werden kann, ob der Inhalt zwischenzeitlich ausgetauscht wurde.
  • Sie können Ihr Testament selbstverständlich jederzeit widerrufen. Sie können es entweder vernichten, es ausdrücklich widerrufen oder lediglich ein neues Testament errichten. Das neue Testament ersetzt in diesem Fall das alte. Denken Sie auch hier unbedingt an eine Zeit- und Ortsangabe.

Sie benötigen Unterstützung bei bei Ihrem Testament? Sie haben weitere Fragen zu diesem Thema? Füllen Sie in nur 3 Minuten unser Kontaktformular aus und erhalten Sie eine unverbindliche, kostenlose Ersteinschätzung von unseren Erbrechtsexperten. Gerne unterstützen wir Sie auch bei weiteren erbrechtlichen Anliegen.

Erbvertrag und Berliner Testament: So können Sie Stiefkinder als Erben einsetzen

Neben dem Testament ist der Erbvertrag eine weitere Möglichkeit, sein Stiefkind zu berücksichtigen. In diesem Fall einigen sich der Erblasser und der Erbe über bestimmte vertraglich festgelegte und somit verbindliche Regelungen. Ein ganz besonderer Vorteil beim Erbvertrag ist, dass die Erbschaft an bestimmte Voraussetzungen geknüpft werden kann. Es kann beispielsweise festgelegt werden, dass der Erbe sich um den Erblasser kümmern soll, solange dieser lebt. Nur, wenn der Erbe diese Voraussetzung erfüllt, erhält er im Todesfall das versprochene Erbe.

Während der Widerruf eines Testaments relativ einfach zu handhaben ist, ist es deutlich schwieriger, sich von einem Erbvertrag zu lösen. In den meisten Fällen werden solche erbrechtlichen Verträge deshalb bei einem Notar abgeschlossen und auch bei ihm aufgehoben.

Ein häufig übersehene weitere Möglichkeit, Stiefkinder zu berücksichtigen, ist das sog. Berliner Testament. Bei dieser speziellen Testamentsform setzen sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben ein. Die jeweiligen Kinder der Ehegatten (einschließlich der jeweiligen Stiefkinder) werden somit zu Erben.

Sie möchten Ihre Stiefkinder als Erben einsetzen? Sie haben Fragen zu Ihrem Recht als Erblasser? Dann zögern Sie nicht und profitieren Sie von unserer kostenlosen Erstberatung per Mausklick. Auf dieser Seite finden Sie das Kontaktformular unserer Erbrechtsexperten.

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