Inhaltsverzeichnis
Faktencheck
- Stalking bzw. Nachstellung ist eine Straftat des deutschen Strafgesetzbuchs. Das wiederholte, unerwünschte Verfolgen und Belästigen einer Person steht in § 238 StGB unter Strafe.
- Stalking kann in zahlreichen Erscheinungsformen auftreten, beispielsweise in Form von körperlicher Belästigung, unerwünschter Kontaktaufnahme per Telefon oder sozialer Medien oder der Aufgabe von Bestellungen von Waren- und Dienstleistungen im Namen des Opfers.
- Innerhalb des Straftatbestandes des § 238 StGB wird zwischen verschiedenen Schweregraden der Nachstellung unterschieden, die entsprechend strafschärfend wirken.
- Für einfaches Stalking gemäß § 238 Absatz 1 StGB droht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren. In schweren Fällen fällt die Strafe entsprechend höher aus.
- Als Antragsdelikt wird einfaches Stalking nur auf Antrag des Opfers strafrechtlich verfolgt. Besonders schwere Fälle sowie Stalking mit Todesfolge werden hingegen von Amts wegen verfolgt. Eine Antragstellung ist nicht erforderlich.
Im Minutentakt läutet es an der Tür, das Telefon steht nicht still. Ein Blick auf das Handy verrät, dass eine private Videoaufnahme – die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war – in den sozialen Medien gelandet ist. Was sich wie der Beginn eines Horrorfilms anhört, ist für Betroffene von Stalking furchtbare Realität. Allein im Jahr 2022 wurden in Deutschland fast 21.500 Fälle von Stalking polizeilich erfasst. Betroffene leben in ständiger Unruhe und Furcht. Andauernde Angstzustände und Panikattacken sind keine Seltenheit. Das Stalking bestimmt den Alltag der Betroffenen. Um die psychischen Belastungen und deren Auswirkungen für Betroffene so gering wie nur möglich zu halten, sollten schnellstmöglich Maßnahmen gegen den Stalker oder die Stalkerin ergriffen werden. Betroffene sollten sich nicht scheuen, strafrechtlich vorzugehen. In diesem Artikel erfahren Sie, was man unter Stalking versteht und wie Sie als Betroffene strafrechtlich dagegen vorgehen können.
Was versteht man unter Stalking?
Stalking ist eine Straftat im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (kurz: StGB). Strafbar ist Stalking in Deutschland unter dem Straftatbestand der Nachstellung in § 238 StGB. Nachstellung ist damit der deutschsprachige Begriff für Stalking, weshalb die beiden Bezeichnungen synonym verwendet werden können.
Grob vereinfacht versteht man unter Stalking, wenn ein Täter – der sogenannte Stalker – ständig Nähe und Kontakt zu seinem Opfer – dem sogenannten Stalkee – aufsucht und dieses bedrängt. Das Problem ist dabei vor allem, dass das dem Willen des Opfers völlig widerspricht und sich somit auch nachhaltig negativ auf dessen Alltag und die gesamte Lebensgestaltung auswirkt.
Der Gesetzgeber hat innerhalb des Straftatbestandes der Nachstellung in den einzelnen Absätzen berücksichtigt, dass Stalking in unterschiedlicher Intensität und Schwere stattfinden kann. Dem wird insbesondere bei der Höhe der drohenden Strafen Rechnung getragen. Je schwerer und intensiver sich eine Handlung auf die Lebensgestaltung des Opfers auswirkt, desto höher die Strafe.
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Einfaches Stalking
Nach § 238 Absatz 1 StGB wird bestraft, wer einer anderen Person unbefugt nachstellt. Durch die wiederholte und unerwünschte Belästigung wird die Lebensgestaltung des Opfers dadurch erheblich beeinträchtigt.
Ein solches unbefugtes Nachstellen liegt insbesondere dann vor, wenn der Stalker gegen den Willen des Opfers ständig dessen Nähe sucht oder Versuche unternimmt, das Opfer zu kontaktieren, z.B. per Telefon, soziale Medien oder durch andere Personen. Stalking liegt auch vor, wenn der Täter Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers aufgibt und so versucht, mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Auch das Androhen von Gewalt, wie zum Beispiel in Form von Körperverletzungen oder gar mit dem Tod, ist vom Tatbestand der Nachstellung erfasst. Droht der Stalker damit, Angehörigen oder anderen nahestehenden Personen Gewalt anzutun, kann das für das Opfer beinahe genauso beängstigend und belastend sein. Auch ein solches Verhalten des Täters ist als Nachstellung strafbar.Stalking kann auch auf digitaler Ebene stattfinden. Dann spricht man vom sogenannten Cyberstalking. Es steht unter Strafe, Daten des Opfers, Angehöriger oder nahestehender Personen auszuspähen oder abzufangen. Auch das Veröffentlichen von Abbildungen und/oder Inhalten des Opfers, Angehöriger oder nahestehender Personen, durch die die Gefahr besteht, die betroffene Person in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, sind Stalking-Handlungen.
Gut zu wissen: Liegt eine andere Stalking-Handlung vor, die nicht vom Straftatbestand erfasst ist, aber dennoch eine vergleichbare, missliche Situation für das Opfer schafft, erlaubt es der Gesetzgeber, diese auch als Stalking zu bestrafen.
Besonders schwerer Fall des Stalkings
Besonders schwere Fälle der Nachstellung werden in § 238 Absatz 2 StGB geregelt. Die dort aufgezählten Stalking-Handlungen weisen eine noch größere Intensität auf. Das wirkt sich strafschärfend aus.
Ein Stalker wird wegen eines besonders schweren Fall der Nachstellung bestraft, wenn seine unbefugte Nachstellung
- die Gefahr mit sich bringt, dass das Opfer, ein Angehöriger oder eine nahestehende Personen eine Gesundheitsschädigung erleidet oder sogar Lebensgefahr besteht.
- schon länger als 6 Monate andauert.
- darauf beruht, Daten auszuspähen oder abzufangen und hierfür spezielle Programme verwendet haben und/ oder hierdurch erlangte Abbildungen und/oder Inhalte veröffentlicht werden.
- auf ein Opfer abzielt, das nicht einmal 16 Jahre alt ist und der Stalker selbst bereits das 21. Lebensjahr erreicht bzw. überschritten hat.
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Welche Strafe droht bei Stalking?
Hat ein Stalker eine der in § 238 Absatz 1 StGB mit Strafe bedrohten Handlungen begangen und so dem Opfer unbefugt nachgestellt, droht ihm eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe. Die Höhe der drohenden Geldstrafe für Stalking kann nicht pauschal bestimmt werden. Vielmehr entscheidet das Gericht unter Berücksichtigung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters.
Für Stalking in besonders schweren Fällen nach § 238 Absatz 2 StGB droht eine Strafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren Haft. Verursacht der Stalker den Tod seines Opfers, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person, wird er gemäß § 238 Absatz 3 StGB mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bestraft.
Beachten Sie, dass die Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB als Antragsdelikt lediglich dann strafrechtlich verfolgt wird, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Somit müssen und sollten Sie als Betroffene unbedingt den entsprechenden Strafantrag stellen, damit Ihr Stalker für den Psychoterror, dem Sie ausgesetzt sind, belangt wird. Ohne eine Anzeige wird Ihr Stalker keine Strafe wegen Stalking erhalten.
Gut zu wissen: Nicht der gesamte Tatbestand des Stalkings bzw. der Nachstellung ist ein Antragsdelikt. Lediglich die einfache Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB setzt einen Strafantrag voraus. Liegt ein besonders schwerer Fall der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 StGB) oder Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 StGB) vor, erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen. Das heißt, dass in einem solchen Fall kein Strafantrag gestellt werden muss.
Wer oder was ist ein Stalker?
Als Stalker bzw. Stalkerin wird eine Person bezeichnet, die einer anderen Person – gegen ihren Willen – nachstellt, das heißt in jeder denkbaren Weise verfolgt und damit den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) erfüllt.
Wer kann zum Stalker werden?
Auf die Frage, wer zu einem Stalker oder zu einer Stalkerin wird, lässt sich keine pauschale Antwort finden. Denn ein spezielles Täterprofil eines Stalkers existiert nicht. Dementsprechend kann sich aus jeder Person, der man begegnet, ein Stalker entwickeln. Die Gründe dafür sind sehr vielseitig.
In den meisten Fällen spielen die Gefühle eines Stalkers eine große Rolle. So sind Stalker meistens nicht in der Lage, mit Zurückweisungen jeglicher Art umzugehen, beispielsweise wenn ihnen so eine unerfüllte Liebe zu dem Opfer verdeutlicht wird. Auch Rachegedanken des Täters, das Streben nach Kontrolle und Macht und die Unfähigkeit, soziale Kontakte auf normalem Wege zu schließen, sind als Ursachen für Stalking denkbar. Somit ist es nahezu unmöglich, ein pauschales Täterprofil eines Stalkers oder einer Stalkerin zu entwerfen. So kann also auch aus dem netten Nachbarn von nebenan oder der netten Ex-Partnerin plötzlich ein Stalker oder eine Stalkerin werden.
Wie fängt Stalking an?
Stalking beginnt bereits dann, wenn ein Täter wiederholt gegen den Willen des Opfers Nähe und Kontakt zu diesem sucht. Das Opfer wird dadurch nicht nur sehr belästigt; auch das alltägliche Leben leidet stark darunter. In der Regel handelt es sich bei Stalking aber um keine Einzeltat. Vielmehr handelt es sich um eine Vielzahl von Stalking-Handlungen, die in ihrer Summe die Belastung ausmachen.
Sie wurden wiederholt verfolgt oder anderweitig belästigt, aber sind sich nicht sicher, ob in Ihrem Fall schon von Stalking die Rede sein kann? Schildern Sie uns gern Ihren Fall mithilfe unseres Kontaktformulars und unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht beraten Sie über ein mögliches Vorgehen und Ihre Erfolgsaussichten.
Gegenmaßnahmen beim Stalking -was kann man tun?
Sind Sie Opfer von Stalking geworden, sollten Sie unbedingt juristische Hilfe in Anspruch nehmen, um gegen Ihren Stalker vorgehen. Denn letztendlich stellt das Recht das letzte, aber wohl effektivste Mittel dar, um gegen den unliebsamen Verfolger tätig zu werden.
Gegenmaßnahme 1: Einstweilige Anordnung beantragen
Betroffene von Stalking sollten in jedem Fall zunächst eine einstweilige Schutzanordnung bzw. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihren Stalker beantragen. Diese bietet schnellen Schutz, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Eilverfahren stattfindet. Der Antrag auf einstweilige Anordnung bzw. einstweilige Verfügung muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.
Was ist der Inhalt einer einstweiligen Anordnung?
Durch eine einstweilige Anordnung wird dem Stalker ein Verbot erteilt, um seine Stalking – Handlungen zu unterbinden. Der konkrete Inhalt dessen richtet sich allein nach dem Antrag des Betroffenen. In den meisten Fällen werden Näherungs- oder Kontaktverbote verhängt. Somit darf sich der Stalker dem Opfer in einem bestimmten Radius nicht mehr nähern oder überhaupt den Kontakt zum Opfer aufnehmen. Verstößt der Stalker gegen die einstweiligen Anordnung droht ihm eine Geldstrafe (sogenanntes Zwangsgeld) oder gar eine Freiheitsstrafe (sogenannte Zwangshaft). Da ein Näherungs- oder Kontaktverbot im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verhängt wird, besteht ein Schutz nur vorläufig – in der Regel für 6 Monate.
Gegenmaßnahme 2: Anzeige wegen Stalking stellen
Neben der Beantragung einer einstweiligen Schutzanordnung bzw. Verfügung können – und sollten – Betroffene ihren Stalker bei der Polizei anzeigen. Denn schließlich steht Stalking in § 238 StGB unter Strafe. Sobald eine Anzeige gestellt wurde, werden Ermittlungen gegen den Stalker eingeleitet. Probleme können sich unter Umständen daraus ergeben, dass dem Täter das Stalking nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Um das Stalking ausreichend nachweisen zu können und somit die strafrechtliche Verfolgung Ihres Stalkers zu unterstützen, bietet es sich an, ein sogenanntes Stalking-Tagebuch anzufertigen. Darin sollten Sie alle Belästigungen durch Ihren Stalker notieren. Auch ein etwaiges von Ihrem Arzt ausgestelltes Attest über die durch das Stalking hervorgerufenen psychischen Belastung können vorgelegt werden.
Anzeige wegen Stalking – was gilt es dabei zu beachten?
Einfache Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Damit der Täter strafrechtlich verfolgt wird, muss zwingend ein Strafantrag gestellt werden. Ein solcher Strafantrag kann bei der Staatsanwaltschaft, Amtsgerichten oder bei der Polizei gestellt werden.
Stalking kann nicht mehr strafrechtlich belangt werden, wenn eine bestimmte Zeit verstrichen ist, die sogenannte Verjährungsfrist. Im Falle des einfachen Stalkings nach § 238 Absatz 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. In besonders schweren Fällen des Stalkings hingegen nimmt mit der Höhe der Strafe auch die Dauer der Verjährungsfrist zu.
Grundsätzlich gilt für alle Anzeigeerstattungen: wer eine andere Person zu Unrecht beschuldigt, macht sich selbst der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.
Gegenmaßnahme 3: Stalking – Betroffene als Nebenkläger im Strafverfahren
Liegen ausreichend Beweismittel vor, die den Verdacht gegen den Stalker erhärten lassen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Im Strafverfahren stehen sich dann der Täter auf der einen Seite und die Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite gegenüber. Nachstellung bzw. Stalking (§ 238 StGB) ist ein sogenanntes Nebenklagedelikt. Das bedeutet, dass das Opfer dazu berechtigt ist, sich der Klage gegen den Täter anzuschließen (sog. Nebenklage). Dem Opfer stehen dann als Nebenkläger zahlreiche Verfahrensrechte, wie beispielsweise Akteneinsicht durch dessen Anwalt oder das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Um als Nebenkläger einem Strafverfahren beiwohnen zu können, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden.
Gegenmaßnahme 4: Anzeige wegen Nebendelikten stellen
In manchen Fällen kann es Schwierigkeiten geben, dem Stalker die einzelnen Stalking-Handlungen nachzuweisen. Liegen der Ermittlungsbehörde zu wenig Anhaltspunkte und Beweise für den Sachverhalt vor, werden die Ermittlungen eingestellt. In einem solchen Falle können Betroffene dennoch eine Strafanzeige gegen ihren Stalker stellen. Zwar erfolgt dann keine strafrechtliche Verurteilung des Stalkers für die Nachstellung nach § 238 StGB, aber wegen der in dem Zusammenhang begangenen Nebendelikte. Gemeint sind damit Straftaten, die während des Stalkings „so nebenbei“ begangen wurden. Beispielsweise können also Sachbeschädigungen, Drohungen oder Körperverletzungen zur Anzeige gebracht werden– je nachdem, welche Nebendelikte der Stalker in Ihrem Fall begangen hat. Auch hier ist es gegebenenfalls notwendig, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Ob das im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Straftatbestand, der verwirklicht wurde.