advofleet_R24_logo
Mann bedroht Frau, häusliche Gewalt, Gewalt, Straftat

Gegenmaßnahmen beim Stalking

Inhaltsverzeichnis

Im Minutentakt läutet es an der Tür, das Telefon steht nicht still. Ein Blick auf das Handy verrät, dass schon wieder eine private Videoaufnahme – die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt war – in den sozialen Medien gelandet ist. Was sich wie der Beginn eines Horrorfilms anhört, ist für Betroffene von Stalking furchtbare Realität. Allein im Jahr 2021 wurden in Deutschland fast 20.500 Fälle von Stalking polizeilich erfasst. Betroffene leben in ständiger Unruhe und Furcht. Andauernde Angstzustände und Panikattacken sind keine Seltenheit. Das Stalking bestimmt den Alltag der Betroffenen. Um die psychischen Belastungen und deren Auswirkungen für Betroffene so gering wie nur möglich zu halten, sollten schnellstmöglich Maßnahmen gegen den Stalker oder die Stalkerin ergriffen werden. Betroffene sollten sich nicht scheuen, strafrechtlich vorzugehen. In diesem Artikel erfahren Sie, was man unter Stalking versteht und wie Sie als Betroffene juristisch bzw. strafrechtlich dagegen vorgehen können.

Was versteht man unter Stalking?

Stalking ist eine Straftat im Sinne des deutschen Strafgesetzbuches (kurz: StGB). Geregelt ist Nachstellung in § 238 StGB. Nachstellung meint im Grunde genommen dasselbe wie der englische Begriff „Stalking“, weshalb im Folgenden auf beide Bezeichnungen zurückgegriffen wird.

Grob vereinfacht versteht man unter Stalking, wenn ein Täter – der sogenannte Stalker – ständig Nähe und Kontakt zu seinem Opfer – dem sogenannten Stalkee – aufsucht. Das Problem ist, dass das dem Willen des Opfers völlig widerspricht und sich somit auch nachhaltig negativ auf dessen Alltag und die gesamte Lebensgestaltung auswirkt.

Der Gesetzgeber hat innerhalb des Straftatbestandes des Stalkings (§ 238 StGB) die Möglichkeit berücksichtigt, dass Stalking in einer unterschiedlichen Intensität und Schwere stattfinden kann. Eine entsprechende Unterscheidung der einzelnen Stalking-Handlungen erfolgt durch eine Unterteilung des Paragrafen in mehrere Absätze. Dem wird auch bei der Höhe der drohenden Strafen Rechnung getragen. Je schwerer und intensiver eine Handlung sich auf die Lebensgestaltung des Opfers auswirkt, desto höher die Strafe.

Einfaches Stalking

Nach dem ersten Absatz des Stalking-Tatbestands, wird ein Stalker bestraft, wenn er einer anderen Person unbefugt nachstellt. Die Lebensgestaltung des Opfers wird dadurch beeinträchtigt.

Eine solche unbefugte Nachstellung liegt insbesondere dann vor, wenn der Stalker gegen den Willen des Opfers ständig dessen Nähe sucht oder Versuche unternimmt, das Opfer zu kontaktieren, z.B. per Telefon, soziale Medien oder durch andere Personen. Stalking liegt auch vor, wenn der Täter Bestellungen von Waren oder Dienstleistungen im Namen des Opfers aufgibt und so versucht, mit dem Opfer in Kontakt zu treten. Auch das Androhen von Körperverletzungen oder gar der Tötung ist vom Tatbestand der Nachstellung umfasst. Dabei sind auch Drohungen gegenüber Angehörigen oder nahestehenden Personen des Opfers hierdurch geschützt.

Ein Täter wird auch dann für Stalking (§ 238 Absatz 1 StGB) belangt, wenn ein unbefugtes Nachstellen des Opfers im Internet stattfindet (sog. Cyberstalking). Dementsprechend steht es unter Strafe, Daten des Opfers, Angehöriger oder nahestehender Personen auszuspähen oder abzufangen. Auch das Veröffntlichen von Abbildungen und/oder Inhalten des Opfers, Angehöriger oder nahestehender Personen, durch die die Gefahr besteht, die betroffene Person in der Öffentlichkeit herabzuwürdigen, sind Stalking-Handlungen. Liegt eine Stalking-Handlung vor, die nicht vom Straftatbestand erfasst ist, aber dennoch eine vergleichbare, missliche Situation für das Opfer schafft, erlaubt es der Gesetzgeber, diese auch als Stalking zu bestrafen.

Hat ein Stalker eine der genannten Stalking-Handlungen begangen und so dem Opfer unbefugt nachgestellt, droht ihm eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe.

Beachten Sie, dass die Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB als Antragsdelikt lediglich dann strafrechtlich verfolgt wird, wenn ein entsprechender Strafantrag gestellt wurde. Somit müssen und sollten Sie als Betroffene unbedingt den entsprechenden Strafantrag stellen, damit Ihr Stalker für den Psychoterror, dem Sie ausgesetzt sind, belangt wird. Sie sind selbst Opfer von Stalking geworden und möchten sich nun rechtlich dagegen wehren? Lassen Sie sich von uns beraten.

Besonders schwerer Fall des Stalkings

Besonders schwere Fälle der Nachstellung werden in § 238 Absatz 2 StGB geregelt. Die dort aufgezählten Stalking-Handlungen weisen eine noch größere Intensität auf. Das wirkt sich strafschärfend aus.

Ein Stalker wird wegen eines besonders schweren Fall der Nachstellung bestraft, wenn seine unbefugte Nachstellung

  • die Gefahr mit sich bringt, dass das Opfer, ein Angehöriger oder eine nahestehende Personen eine Gesundheitsschädigung erleidet oder sogar Lebensgefahr besteht.
  • schon länger als 6 Monate andauert.
  • darauf beruht, Daten auszuspähen oder abzufangen und hierfür spezielle Programme verwendet haben und/ oder hierdurch erlangte Abbildungen und/oder Inhalte veröffentlicht werden.
  • auf ein Opfer abzielt, das nicht einmal 16 Jahre alt ist und der Stalker selbst bereits das 21. Lebensjahr erreicht bzw. überschritten hat.

Hat der Stalker den Tatbestand des besonders schweren Falls des Stalkings (§ 238 Absatz 2 StGB) verwirklicht, wird er mit einer Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren bestraft.

Mehr als 20.000 Menschen vertrauen uns

Wir konnten bisher bundesweit mehr als 20.000 Menschen bei ihren rechtlichen Anliegen helfen.

Wir antworten innerhalb von 24 Stunden

Bei uns warten Sie nicht auf einen Beratungstermin, sondern erhalten Ihre Einschätzung sofort.

Unser Service ist "hervorragend"

Unsere Mandatschaft hat unsere Dienstleistungen bewertet - das Ergebnis macht uns stolz.

Stalking mit Todesfolge

Wenn der Stalker den Tod seines Opfers, eines Angehörigen oder einer ihm nahestehenden Person verursacht, wird er mit einer Freiheitsstrafe von einem bis zu 10 Jahren bestraft.

Gut zu wissen: Nicht der gesamte Tatbestand des Stalkings bzw. der Nachstellung ist ein Antragsdelikt. Lediglich die einfache Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB setzt einen Strafantrag voraus. Liegt ein besonders schwerer Fall der Nachstellung (§ 238 Absatz 2 StGB) oder Nachstellung mit Todesfolge (§ 238 Absatz 3 StGB) vor, erfolgt die Strafverfolgung von Amts wegen. Das heißt, dass in einem solchen Fall kein Strafantrag gestellt werden muss.

Wo fängt Stalking an?

Stalking beginnt bereits dann, wenn ein Täter wiederholt gegen den Willen des Opfers Nähe und Kontakt sucht. Das Opfer wird dadurch nicht nur sehr belästigt; auch das alltägliche Leben leidet stark darunter. In der Regel handelt es sich bei Stalking aber um keine Einzeltat. Vielmehr handelt es sich um eine Vielzahl von Stalking-Handlungen.

Sie wurden wiederholt verfolgt oder anderweitig belästigt, aber sind sich nicht sicher, ob in Ihrem Fall schon von Stalking die Rede sein kann? Schildern Sie uns gern Ihren Fall mithilfe unseres Kontaktformulars und unsere erfahrenen Anwälte und Anwältinnen für Strafrecht beraten Sie über ein mögliches Vorgehen und Ihre Erfolgsaussichten.

Wer oder was ist ein Stalker?

Als Stalker bzw. Stalkerin wird eine Person bezeichnet, die einer anderen Person – gegen ihren Willen – nachstellt, das heißt in jeder denkbaren Weise verfolgt und damit den Straftatbestand der Nachstellung (§ 238 StGB) erfüllt.

Wer kann zum Stalker werden?

Auf die Frage, wer zu einem Stalker oder zu einer Stalkerin wird, lässt sich keine pauschale Antwort finden. Denn ein spezielles Täterprofil eines Stalkers existiert nicht. Dementsprechend kann sich aus jeder Person, der man begegnet, ein Stalker entwickeln. Die Gründe dafür sind sehr vielseitig.

In den meisten Fällen spielen die Gefühle eines Stalkers eine große Rolle. So sind Stalker meistens nicht in der Lage, mit Zurückweisungen jeglicher Art umzugehen, beispielsweise wenn ihnen so eine unerfüllte Liebe zu dem Opfer verdeutlicht wird. Auch Rachegedanken des Täters, das Streben nach Kontrolle und Macht und die Unfähigkeit, soziale Kontakte auf normalem Wege zu schließen, sind als Ursachen für Stalking denkbar. Somit ist es nahezu unmöglich, ein pauschales Täterprofil eines Stalkers oder einer Stalkerin zu entwerfen. So kann also auch aus dem netten Nachbarn von nebenan oder der netten Ex-Partnerin plötzlich ein Stalker oder eine Stalkerin werden.

Gegenmaßnahmen beim Stalking -was kann man tun?

Sind Sie Opfer von Stalking geworden, sollten Sie unbedingt juristisch gegen Ihren Stalker vorgehen. Denn letztendlich stellt das Recht das letzte, aber wohl effektivste Mittel dar, um gegen den unliebsamen Verfolger vorzugehen.

Gegenmaßnahme 1: Einstweilige Anordnung beantragen

Betroffene von Stalking sollten in jedem Fall zunächst eine einstweilige Schutzanordnung bzw. Verfügung nach dem Gewaltschutzgesetz gegen ihren Stalker beantragen. Diese bietet schnellen Schutz, da der Erlass einer einstweiligen Anordnung in einem Eilverfahren stattfindet. Der Antrag auf einstweilige Anordnung bzw. einstweilige Verfügung muss beim zuständigen Familiengericht gestellt werden.

Was ist der Inhalt einer einstweiligen Anordnung?

Durch eine einstweilige Anordnung wird dem Stalker ein Verbot erteilt, um seine Stalking – Handlungen zu unterbinden. Der konkrete Inhalt dessen richtet sich allein nach dem Antrag des Betroffenen. In den meisten Fällen werden Näherungs- oder Kontaktverbote verhängt. Somit darf sich der Stalker dem Opfer in einem bestimmten Radius nicht mehr nähern oder überhaupt den Kontakt zum Opfer aufnehmen. Verstößt der Stalker gegen die einstweiligen Anordnung droht ihm eine Geldstrafe (sogenanntes Zwangsgeld) oder gar eine Freiheitsstrafe (sogenannte Zwangshaft). Da ein Näherungs- oder Kontaktverbot im Rahmen einer einstweiligen Anordnung verhängt wird, besteht ein Schutz nur vorläufig – iIn der Regel für 6 Monate.

Gegenmaßnahme 2: Anzeige wegen Stalking stellen

Neben der Beantragung einer einstweiligen Schutzanordnung bzw. Verfügung können – und sollten – Betroffene ihren Stalker anzeigen. Denn schließlich steht Stalking in § 238 StGB unter Strafe. Sobald eine Anzeige gestellt wurde, werden Ermittlungen gegen den Stalker eingeleitet. Probleme können sich unter Umständen daraus ergeben, dass dem Täter das Stalking nicht ausreichend nachgewiesen werden kann. Um das Stalking ausreichend nachweisen zu können und somit die strafrechtliche Verfolgung Ihres Stalkers zu unterstützen, bietet es sich an, ein sogenanntes Stalking-Tagebuch anzufertigen. Darin sollten Sie alle Belästigungen durch Ihren Stalker notieren. Auch ein etwaiges von Ihrem Arzt ausgestelltes Attest über die durch das Stalking hervorgerufenen psychischen Belastung können vorgelegt werden.

Anzeige wegen Stalking – was gilt es dabei zu beachten?

Einfache Nachstellung nach § 238 Absatz 1 StGB ist ein Antragsdelikt. Damit der Täter strafrechtlich verfolgt wird, muss ein Strafantrag gestellt werden. Stalking kann nicht mehr strafrechtlich belangt werden, wenn eine bestimmte Zeit verstrichen ist, die sogenannte Verjährungsfrist. Im Falle des einfachen Stalkings nach § 238 Absatz 1 StGB beträgt die Verjährungsfrist 5 Jahre. In besonders schweren Fällen des Stalkings hingegen nimmt mit der Höhe der Strafe auch die Dauer der Verjährungsfrist zu. Grundsätzlich gilt für alle Anzeigeerstattungen: wer eine andere Person zu Unrecht beschuldigt, macht sich selbst der falschen Verdächtigung nach § 164 StGB strafbar.

Gegenmaßnahmen beim Stalking- Betroffene als Nebenkläger im Strafverfahren?

Liegen ausreichend Beweismittel vor, die den Verdacht gegen den Stalker erhärten lassen, erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage. Im Strafverfahren stehen sich dann der Täter auf der einen Seite und die Staatsanwaltschaft auf der anderen Seite gegenüber. Nachstellung bzw. Stalking (§ 238 StGB) ist ein sogenanntes Nebenklagedelikt. Das bedeutet, dass das Opfer dazu berechtigt ist, sich der Klage gegen den Täter anzuschließen (sog. Nebenklage). Dem Opfer stehen dann als Nebenkläger zahlreiche Verfahrensrechte, wie beispielsweise Akteneinsicht durch dessen Anwalt oder das Recht, Rechtsmittel einzulegen. Um als Nebenkläger einem Strafverfahren beiwohnen zu können, muss ein entsprechender Antrag gestellt werden. Auch als Nebenkläger ist es ratsam, einen Rechtsanwalt oder eine Rechtsanwältin mit seinen Interessen zu beauftragen. Steht ein Strafverfahren bevor, indem Sie als Nebenkläger teilnehmen wollen? Wir beraten Sie gern über das weitere Vorgehen und vertreten Ihre rechtlichen Interessen. Kontaktieren Sie uns gern per Kontaktformular und Sie erhalten innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem persönlichen Fall.

Anzeige wegen Nebendelikten stellen

In manchen Fällen kann es Schwierigkeiten geben, dem Stalker die einzelnen Stalking-Handlungen nachzuweisen. Liegen der Ermittlungsbehörde zu wenig Anhaltspunkte und Beweise für den Sachverhalt vor, werden die Ermittlungen eingestellt. In einem solchen Falle können Betroffene dennoch eine Strafanzeige gegen ihren Stalker stellen. Zwar erfolgt dann keine strafrechtliche Verurteilung des Stalkers für die Nachstellung nach § 238 StGB, aber wegen der in dem Zusammenhang begangenen Nebendelikte. Gemeint sind damit Straftaten, die während des Stalkings „so nebenbei“ begangen wurden. Beispielsweise können also Sachbeschädigungen, Drohungen oder Körperverletzungen zur Anzeige gebracht werden– je nachdem, welche Nebendelikte der Stalker in Ihrem Fall begangen hat. Auch hier ist es gegebenenfalls notwendig, einen entsprechenden Strafantrag zu stellen. Ob das im Einzelfall erforderlich ist, richtet sich nach dem jeweiligen Straftatbestand, der verwirklicht wurde. Haben Sie weitere Fragen zum Thema Stalking oder sind sich unsicher, wie Sie als Betroffene dagegen vorgehen sollte? Gerne beraten Sie unsere erfahrenen Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte über ein mögliches Vorgehen in Ihrem persönlichen Fall. Kontaktieren Sie uns jederzeit.

Benötigen Sie rechtliche Unterstützung?

Bitte beachten Sie, dass die auf dieser Webseite aufgeführten Beiträge, Urteile, Hinweise, Auskünfte und Tipps keine Rechtsberatung darstellen. Alle Inhalte sind zum Zeitpunkt ihrer Erstellung nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig verfasst worden, erheben jedoch keinen Anspruch auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausschließlichkeit. Die zur Verfügung gestellten Informationen ersetzen insbesondere keine individuelle juristische Beratung – denn jeder Fall ist anders und häufig kommt es auf die Details an. Die vorliegenden Inhalte sind unverbindlich und nicht Gegenstand einer anwaltlichen Beratung. Es wird kein Gewähr dafür übernommen, dass im Streitfall den hier dargelegten Urteilen und Ansichten gefolgt wird.