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Beim Amtsgericht Hamburg wurde letztes Jahr folgender Fall verhandelt: Mieter bezogen eine Wohnung im Souterrain. In dieser zeigten sich nach Einzug schnell Schimmelflecken. Statt einer Mietminderung bei Feuchtigkeit kam für die Mieter der Schimmel als Kündigungsgrund (fristlos) und somit nur der Auszug in Betracht. Daher wollten Mieter überzahlte Miete und die Kaution zurück.
Durften sie fristlos kündigen? Kommt Schimmel als Kündigungsgrund – fristlos – in Betracht?
Nein. Jedenfalls nicht in diesem Fall. Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek (Urteil vom 26.07.2016 – 715 C 109/16) wies die Klage auf Rückzahlung von Miete und Kaution ab. Natürlich stellte der Schimmel einen Mangel dar. Daher wäre eine Mietminderung wie eine Mangelbeseitigung wohl berechtigt gewesen. Auch kann Schimmel als Kündigungsgrund – sogar fristlos! – fungieren. Aber nicht in diesem Fall. Denn der Vermieter hatte angezeigt, den Schimmel zu prüfen und zu beseitigen. Die Mieter hätten mindestens eine kurze Frist zur Beseitigung vor der Kündigung setzen müssen. Das taten sie nicht. Daher durfte der Vermieter die Mieten mit der Kaution bis zur Neuvermietung verrechnen.
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