
Pflichtteil bei Verschuldung
Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm musste in einem Urteil vom 14. März 2017 (Az.: 10 U 62/16) über folgenden Sachverhalt betreffenden den Pflichtteil bei Verschuldung des Anspruchsinhabers entscheiden.
Sachverhalt
Der Kläger wollte 1992 einen Bankkredit ablösen und erhielt hierfür ein Darlehen seiner Eltern. Das Darlehen betrug umgerechnet etwa 50.000 Euro und wurde notariell beurkundet. Die Eltern enterbten kurz darauf den Sohn und bestimmten die Tochter zur Alleinerbin. 1994 starb der Vater, 2011 die Mutter. Den Wert des Nachlasses setzten die Gerichte auf 178.600 Euro fest. Der Nachlass umfasste auch die Darlehensforderung gegen den Sohn. Tilgungsleistungen auf das elterliche Darlehen hatte der Sohn nicht erbracht, das Darlehen bestand in voller Höhe. Die Tochter als Erbin rechnete den Pflichtteilsanspruch des Sohnes gegen den von ihr geerbten Rückzahlungsanspruch aus dem Darlehen auf. Hiergegen setzte sich der Sohn mit seiner Klage zur Wehr. Er verlangte seinen Pflichtteil in Höhe von knapp 45.000 Euro. Die Tochter hingegen untermauerte ihre Berechtigung zur Aufrechnung mit dem Willen der Mutter, die ein solches Vorgehen unterstützte.

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Entscheidung
Bereits in der Vorinstanz entschied das Landgericht (LG) Bielefeld, dass der Anspruch des Sohnes aus dem Pflichtteil durch die Aufrechnung erloschen sei. Das OLG hielt diese Entscheidung aufrecht. Es folgte in seiner Begründung dem LG. Das Darlehen konnte auch in voller Höhe aufgerechnet werden, da noch kein Teil getilgt worden sei. Die Forderung der Eltern bzw. der Mutter auf Rückzahlung des vollständigen Darlehens sei auf die Tochter als Alleinerbin übergegangen. Der Sohn hingegen konnte nicht belegen, dass seine Etern nie eine Rückzahlung verlangt haben und dass das Darlehen lediglich ein Scheingechäft auf Wunsch der Bank gewesen sei.
In Kürze wird sich auch der Bundesgerichtshof mit dieser Sache befassen, da der Sohn dort Revision eingelegt hat (Az.: IV ZR 118/17).
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