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Müllplatzverlegung

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In einem aktuellen Fall hatte sich das Amtsgericht Brandenburg einer Müllplatzverlegung gewidmet. Der Mieter wohnte im Erdgeschoss zum Hof. Und dort gab es bei Vertragsschluss keinen Müllplatz. Das änderte sich. Denn zunächst wurde der Müllplatz in eine Gitterbox in den Hof verlegt. Und zwar ca. 10 m vor die „Nase“ des Mieters. Das duldete er noch. Dann reicht es ihm aber. Denn es kam noch ein Holzverschlag für die Papiertonnen hinzu. Der Mieter minderte um 10%.

Zu Recht?

In diesem Fall nicht. Das Amtsgericht (Urteil vom 13.10.2017 – 31 C 156/16) sah nur eine unerhebliche, rein optische Beeinträchtigung gem. § 536 Abs. 1 Satz 2 BGB. Daher wies es die Klage des Mieters ab. Das Gericht stellte jedoch an mehreren Stellen klar, dass eine solche Müllplatzverlegung durchaus eine Mietminderung rechtfertigen kann. Etwa, wenn es stinkt. Auch, wenn man nach der Verlegung mehr als 165 m zum neuen Platz laufen muss. Dies war aber hier nicht ersichtlich.

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