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Asbestfasern erhöhen das Risiko von Krebs und anderen Krankheiten. Das geschieht durch Einatmen der Fasern. Lange galt Asbest als „Wunderfaser“. Daher wurde er in der Baubranche wegen seiner Beständigkeit gg. Hitze u. a. verbaut. Doch seit dem Jahr 1900 (!) sind die Gefahren der Asbestfaser bekannt. Folglich durfte sie nicht (erst) seit 1979 – in Westdeutschland – mehr verbaut werden. Ist eine Mietminderung bei Asbest möglich?
Mietmangel Asbest
Asbest stellt natürlich einen Mietmangel in Wohn- und Geschäftsräumen dar. Das Landgericht Dortmund dazu kompromisslos: „Dass Asbestfasern gesundheitsschädlich sind, ist anerkannt und bedarf keiner weiteren Erörterung.“ Es spielt auch keine Rolle, ob es vor dem Verbot von Asbest üblich war, es zu verbauen! Daher darf eine Mietminderung bei Asbest vorgenommen werden. Zudem muss er auch keine besondere Konzentration der Fasern nachweisen. Es gibt keine Grenzwerte wie bei anderen Giften. Asbest ist bei leichtestem Befall eine Gefahr.
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Mietminderung bei Asbest
Bis hierher ist auch die Rechtsprechung klar. Daher sollten eigentlich eine hohe Mietminderung bei Asbest möglich sein!? Weit gefehlt. Die Quoten befinden sich meist im unteren Bereich zwischen 10 und 20 %. Hier ein paar Beispiele: 15% für eine asbestbelastete Scheune, in deren Raumluft keine lungengängigen Fasern festgestellt wurde, siehe LG Mannheim; 17% bei asbesthaltigen Nachtspeicheröfen, so AG Heidelberg, Urteil vom 8. Mai 1996, 62 C 63/95 oder 18% für den gleichen Asbestbefall beim LG Hannover, Urteil vom 30. Mai 1997, 8 S 203/96. Ausreißer mit 50 % ist die oben verlinkte Entscheidung des Landgerichts Dortmund. Konsequent, aber offensichtlich unbeachtet, hat das Landgericht Dresden die Mietminderung von 100% angenommen. Dem Mieter wurde auch ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Problem: Beweisbarkeit?
Aber damit nicht genug. Findige Richter versuchen, Mietminderungen bei Asbest wegen mangelnder Beeinträchtigung abzuschneiden. Ihnen genügt nicht, dass in den gemieteten Räumen Asbest verbaut wurde. Vielmehr muss der Mieter darlegen, dass Asbest aus den Gegenständen austreten kann. Zum Glück sind die Anforderungen daran nicht allzu groß. Der Nachweis einer beschädigten asbestverseuchten Bodenfliese durch einen Zeugen oder die Angaben zum Alter, Gebrauch und Zustand eines asbesthaltigen Nachtspeicherofens können ausreichen.
Aufgrund dieser Tücken und der letztlich nur einzelfallbezogenen Urteile lohnt eine Rechtsberatung bei Asbestbefall.
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