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Mieterrechte bei Zahlungsrückständen

Inhaltsverzeichnis

Gute Nachrichten für alle Mieter: In einem Verfahren vor dem Landgericht Berlin bei dem es um die Wirksamkeit einer Kündigung ging, hat das Gericht den Mieterschutz deutlich gestärkt.  (Urteil vom 13.10.2017,- AZ 66 S 90/17-)

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Mietrückstand

Der Mieter war mit zwei Monatsmieten im Rückstand, woraufhin er vom Vermieter sowohl eine fristlose, als auch hilfsweise eine ordentliche Kündigung erhielt. Aus der Praxis kennen wir den umständlichen Textbaustein, den Vermieter und ihre Anwälte in diesen Fällen einsetzen. Letztlich müssen hier zwei Kündigungen abgewehrt werden. Einerseits wird man sofort aus der Wohnung geworfen, andererseits wird – für den Fall, dass das rechtswidrig war – dem Mieter ein wenig Zeit gegeben. Klingt schizophren? Ist es auch.

Zurück zum Fall: Der Mieter bezahlte innerhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Frist die geschuldete Miete. Damit konnte er die fristlose Kündigung sofort aus der Welt schaffen. Das scherte den Vermieter nur leider wenig, der Mieter sollte endlich aus der Wohnung. Das Landgericht Berlin spielte hier aber nicht mit. Dieses entschied, dass die zweite, die fristgemäße Kündigung nicht wirksam sein konnte. Durch die sofortige Zahlung der rückständigen Miete wurde nämlich auch diese zweite Kündigung aus der Welt geschaffen.

Damit stellt sich das Gericht mutig gegen den Bundesgerichtshof  (BGH), der in einer ähnlichen Situation die fristgemäße Kündigung für rechtmäßig erklärte. Das Landgericht ist jedoch der Meinung, dass der BGH sich in seiner Entscheidung nicht ausreichend mit dem Argument auseinandersetzt, dass der Kündigungsgrund entfällt. Der BGH hat sich auf den § 569 III Nr. 2 gestützt, der dem Mieter eine Schonfrist bei der fristlosen Kündigung einräumt, jedoch nicht auf die ordentliche Kündigung anwendbar sein soll.

Das Landgericht sieht darin jedoch einen Widerspruch. Denn die in § 569 III Nr.2 geregelte Schonfrist läuft ins Leere laufen, wenn sie nur auf fristlose Kündigungen angewendet wird, nicht jedoch auf die ordentliche Kündigung.

Weil es sich um eine grundsätzliche Frage handelt und weil das Landgericht sich dem BGH entgegenstellt, wurde die Revision zum ebenjenem BGH zugelassen. Das bedeutet, die Entscheidung kann wieder gekippt werden. Zumindest bis zu der Entscheidung des BGH gibt es jedoch eine kleine Beruhigung auf dem angespannten Mietmarkt – wenigstens in Berlin. Wir bleiben gespannt!

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