Mieterrechte bei Zahlungsrückständen

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Ein Zahlungsrückstand bei der Miete ist für Vermieter grundsätzlich eine ärgerliche Situation. Befindet sich ein Mieter mit der Zahlung in einem Rückstand von zwei Monatsmieten, berechtigt das den Vermieter grundsätzlich zu einer fristlosen Kündigung. Doch der Mieterschutz ist auch bei einem Zahlungsrückstand nicht irrelevant. Welche Rechte Ihnen trotz Zahlungsrückstands zustehen, erklären wir hier. 

Fristlose Kündigung bei Zahlungsrückstand

Vermieter sind grundsätzlich berechtigt bei einem Zahlungsrückstand in Höhe von zwei Monatsmieten fristlos zu kündigen. Will der Vermieter den zahlungsunwilligen Mieter endgültig aus der Wohnung haben, kündigt er in der Regel  zugleich hilfsweise ordentlich, für den Fall, dass die fristlose Kündigung nicht rechtmäßig ist. 

Der Mieter muss dann zwei Kündigungen abwehren: die fristlose Kündigung und die ordentliche Kündigung. 

 

Wie wehrt man sich gegen eine fristlose Kündigung

Der Mieterschutz prägt das Mietrecht in vielerlei Hinsicht. Schließlich sollen Mieter sich darauf verlassen können, dass sie nicht aus heiterem Himmel auf die Straße gesetzt werden. Daher bedarf es bei einer Kündigung durch den Vermieter eines Kündigungsgrundes. Dieser kann beispielsweise darin bestehen, dass der Vermieter bzw. Eigentümer des Wohnraums diesen selbst benötigt (Kündigung wegen Eigenbedarfs) aber auch, dass ein Festhalten an dem Mietvertrag nicht mehr zumutbar ist. Dies ist beispielsweise bei ausbleibenden Mietzahlungen regelmäßig der Fall. 

Damit würde laut des Landgerichts Berlin im geschilderten Fall die zweite Kündigung, die einen Kündigungsgrund für ihre Gültigkeit benötigt, allerdings rechtswidrig werden. Grund der fristlosen, jedoch auch der ordentlichen Kündigung war der Zahlungsrückstand. Dieser wurde jedoch beglichen, weshalb der Grund für die ordentliche Kündigung entfällt. 

Der Bundesgerichtshof entschied jedoch in gleich gelagerten Fällen, dass die fristgemäße Kündigung rechtmäßig ist. Begründet wird dies damit, dass die Schonfrist, die § 569 III Nr.2 des Bürgerlichen Gesetzbuches auf die ordentliche Kündigung nicht anwendbar ist. 

Es herrscht also Uneinigkeit unter den Juristen, doch sicher ist, dass Sie sich eine fristlose Kündigung und besonders eine ordentliche Kündigung selbst bei Zahlungsrückstand nicht gefallen lassen sollten. 

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