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Für den einen Musik, für den anderen Lärm. Für den einen notwendige Bautätigkeit, für den anderen Lärm. Für den einen Gewerbetätigkeit, für den anderen Lärm. Nur drei bekannte Beispiele aus der Rechtsprechung, in denen Lärm als Mangel Thema war.
Wenn es laut wird…
Wer kennt es nicht? Gestresst von der Arbeit sucht man Ruhe und Entspannung in den eigenen vier Wänden. Und der Nachbar? Dreht laut die Musik auf. Oder spielt leidenschaftlich drei Stunden Tschaikowski am Klavier. Baumaschinen rattern nebenan. Denn in der Baulücke entsteht ein Büroturm. Und ab 20 Uhr können Sie die Gespräche an den Tischen in der Kneipe zwei Etagen tiefer mithören.
…kann Lärm als Mangel zur Minderung berechtigen!
Lärm kann mietrechtlich ein Mangel gemäß § 536 BGB sein. Dann berechtigt Lärm durchaus zur Mietminderung. Ob feiernde Nachbarn, eine Gaststätte (auch mit Kegelbahn), laute Trocknungsgeräte wegen der Feuchtigkeitsbeseitigung oder ein abdunkelndes Baugerüst vor den Fenstern: Je nach Umfang können hier ganz erhebliche Minderungsquoten in Anspruch genommen werden.
Einschränkungen in der Rechtsprechung …
sind ärgerlich. Es gibt sie jedoch. So ist „Kinderlärm“ mitunter als sozialadäquat hinzunehmen. Allerdings gibt es Besonderheiten. Beispielsweise kann das laute Basketballspielen von Kindern eine Mietminderung rechtfertigen. Oder der Betrieb einer Kinderarztpraxis.
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…sollten Sie nicht hinnehmen!
Weiterhin sollten Sie unbedingt bei Vertragsschluss aufpassen. Manche Gerichte neigen dazu, berechtigte Mietminderungen zu torpedieren und Lärm als Mangel auszuschließen. Wie tun sie das? Die Richter behaupten, dass Ihnen schon bei Vertragsschluss klar war, dass es Lärm geben wird. So entschied beispielsweise das Amtsgericht-Spandau, dass ortskundige Mieter nicht wegen Lärms mindern dürfen, wenn eine ihnen bekannte namhafte Diskothek in der Nähe ist.
Das sind aber Einzelfälle! Es muss dem Mieter z.B. bei einer Baulücke bei Vertragsschluss konkret klar sein, dass hier zeitnah lärmende Bautätigkeiten stattfinden. Vage Vermutungen oder Möglichkeiten genügen nicht.
Beweise, Beweise
Dem Mieter wird von den Gerichten zum Beweis das Mangels einiges zugemutet. Aber das ist keine Hexerei! Sondern nur das Führen eines Lärmprotokolls, welches Sie bei uns unter den Vorlagen finden. Bei immer wiederkehrenden Beeinträchtigungen ist die Rechtsprechung sogar großzügig und es genügt die Umschreibung des Lärms, der Tageszeiten und Dauer. Wenn mehrere Nachbarn vom Lärm beeinträchtigt sind, können Sie sich Arbeit mit dem Lärmprotokoll unter Umständen auch teilen.
Mach keinen Lärm!
Übrigens können Sie bei Lärm nicht nur mindern. Sie können den Vermieter auch verpflichten, den Lärm abzustellen. Jedenfalls, wenn er es rechtlich kann. Das führte in der Rechtsprechung zum Beispiel auch schon zur Kündigung von Nachbarn – wenn es gar nicht anders geht. Oder etwa dem Einbau von Schalldämmung bei lautem Gewerbe!
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