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Der Vermieter kam trotz mehrmaliger Aufforderung durch die Mieter seinen Reparaturpflichten nicht nach. Daher minderten diese die Miete um 30 %. In Folge dessen sprach der Vermieter eine Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung aus und klagte auf Räumung. Das Amtsgericht Neukölln bestätigte die Mängel. Es sah jedoch nur eine Mietminderung von 25 % berechtigt. Die übrigen 5 % nicht berechtigte Mietminderung ergaben über die Jahre in Summe einen – an sich gefährlichen! – Mietrückstand von knapp über einer Monatsmiete.
Ging die Kündigung trotzdem durch?
Nein! Das Amtsgericht Neukölln entschied, dass die Mieter bleiben dürfen (Urteil vom 5. Januar 2017 – 14 C 427/15). Der Vermieter nahm die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung zwischenzeitlich zurück. Folglich ist das Urteil rechtskräftig!
Zwar kann der Vermieter bei einem Mietrückstand von einer Monatsmiete grundsätzlich fristlos kündigen. Jedoch nicht, wenn die Schuld für den Rückstand bei ihm selbst liegt. Wenn der Vermieter jahrelang seiner Reparaturpflicht nicht nachkommt, kann er keine Kündigung wegen unberechtigter Mietminderung aussprechen.
Das ist auch einleuchtend. Aus sicherer Quelle wissen wir, dass die Mieter nun auf Mangelbeseitigung klagen, weil der Vermieter immer noch nichts gemacht hat…
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