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Krankengeld nur in der EU

Zuletzt aktualisiert am 17. Januar 2023

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Marek Schauer

Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Nicht jedem ist klar, wann ein Anspruch auf Krankengeld besteht. Dabei ist die Sache nicht wirklich kompliziert. Ein Anspruch auf Krankengeld besteht immer dann, wenn eine bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Doch gibt es Fälle in denen ein solcher Anspruch dennoch ausgeschlossen ist? Was ist, wenn der Arbeitsunfähige in der Zeit verreist? Geht das?

Grundsätzlich ist verreisen nicht verboten. Doch das Sozialgericht Würzburg hat am 13.12.2016 (S 6 KR 511/16) entschieden, dass die Reise nur in die Europäische Union (EU) gehen darf. Außerhalb der EU ist ein Anspruch nur durchsetzbar, wenn die Krankenversicherung (KV) zugestimmt hat. Andernfalls – also bei einer Reise außerhalb der EU ohne Zustimmung der KV – ist der Anspruch tatsächlich ausgeschlossen!

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Sachverhalt

Doch der Reihe nach. Hier der Sachverhalt über den das Sozialgericht entschieden hat: Der Kläger erlitt einen Bandscheibenvorfall (autsch) und war dadurch arbeitsunfähig. Aufgrund seiner Beschwerden unterzog sich der Kläger einer komplizierten OP am Rücken. Hiernach verordnete die behandelnde Ärztin eine mehrwöchige Krankengymnastik. Doch diese wollte der Kläger nicht in Deutschland, sondern in einem Nachbarland absolvieren. Hintergrund: Er hatte dort bereits seinen Urlaub gebucht. Die KV verweigerte ihm daraufhin das Krankengeld mit dem Hinweis, dass die Therapie in Deutschland vollzogen werden müsse. Dieselbe Behandlung im Ausland würde die Heilung hingegen nicht fördern.

Entscheidung

So weit, so merkwürdig. Dachte sich dann auch das Gericht, das sich der etwas skurrilen Auffassung der KV nicht anschloss. Vielmehr stellte das Sozialgericht klar, dass der Kläger die Krankengymnastik auch im Nachbarland machen dürfe. Selbst bei einem Umzug in einen anderen Mitgliedsstaat der EU besteht ein Anspruch auf Krankengeld weiter. Dies entschied in einem anderen Verfahren das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 06.07.2017 (L 5 KR 135/16). Grundlage hierfür sind europarechtliche Bestimmungen.

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Was bedeutet das für Sie?

Wie verhalten Sie sich also jetzt richtig? So:

  1. Grundsätzlich müssen Sie von Gesetzes wegen vor einer Reise ins Ausland die Zustimmung der KV einholen. Sonst ruht der Anspruch auf Krankengeld.
  2. Eine Ausnahme gilt jedoch für Reisen in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union. Bei diesen Ländern brauchen Sie – ausnahmsweise – keine Zustimmung der KV einzuholen.

Vorsicht! Einige KV bezahlen trotzdem kein Krankengeld und rechnen mit dem Unwissen oder der Untätigkeit Ihrer “Kunden”. Lassen Sie sich nicht abspeisen! Weisen Sie auf die genannten Entscheidungen hin. Auch in Spanien, Italien oder Frankreich steht Ihnen beispielsweise Krankengeld zu.

Falls Sie nicht weiterkommen, melden Sie sich hier gerne bei uns und wir helfen Ihnen gerne weiter.

Waage, Gerechtigkeit, Jura, Anwalt
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