Strafe Hausfriedensbruch - Geldstrafe oder Freiheitsstrafe

Anzeige wegen Hausfriedensbruch - Wir klären auf

Zuletzt aktualisiert am 13. Dezember 2023

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Faktencheck

Inmitten unseres hektischen und stressigen Alltags, in dem wir tagtäglich vor verschiedenste Herausforderungen gestellt werden, ist es umso wichtiger, einen Rückzugsort zu haben. Für viele ist das unser Zuhause – der Ort, an dem man die gesammelten Eindrücke ordnen und verarbeiten kann, an dem man neue Kraft schöpfen und einmal ganz für sich sein kann. Egal, ob das kleine WG – Zimmer während des Studiums, die erste eigene Wohnung mit dem Partner oder der erfüllte Traum vom Eigenheim. Unser Zuhause gilt als unser wichtigster Rückzugsort.

Unerwünschte Besucher, die sich gegen unseren Willen in diesem privaten Bereich aufhalten, sind nicht nur äußerst unangenehm und störend, sondern begehen diese auch eine Straftat – den sogenannten Hausfriedensbruch.

In diesem Blogbeitrag erfahren Sie alles, was sie zu dem Thema “Hausfriedensbruch” wissen sollten und erhalten Tipps, wie Sie sich als Betroffener verhalten sollten.

Haben Sie bereits jetzt eine Frage zu dem Thema oder benötigen Hilfe in Ihrem persönlichen Fall? Zögern Sie nicht uns mithilfe unseres Kontaktformulars zu kontaktieren und erhalten Sie so eine kostenlose Ersteinschätzung.

Was ist ein Hausfriedensbruch?

Bei einem Hausfriedensbruch handelt es sich um eine Straftat des deutschen Strafgesetzbuchs (kurz: StGB), bei dem das unbefugte Betreten und Verweilen auf einem fremden Grundstück oder in einer fremden Räumlichkeit unter Strafe steht. Wer den Hausfrieden – also die Ruhe, Ordnung und vor allem Privatsphäre – eines privaten Wohnraums oder einer anderen Räumlichkeit stört, weil er sich dem Willen des Berechtigten widersetzt, macht sich gemäß § 123 StGB des Hausfriedensbruchs strafbar.

Gegen den Willen des Hausherrn

Der Inhaber des Haus- bzw. Nutzungsrechts einer Räumlichkeit entscheidet, wer diese betreten darf. Man spricht hierbei auch von dem Hausherrn. Dieser muss nicht jedem den Zutritt zu seinen Wohnräumen oder zu seinem Grundstück gewähren. Wer sich dem widersetzt, macht sich des Hausfriedensbruchs strafbar. Gleiches gilt, wenn der unerwünschte Gast dort verweilt, obwohl der Hausherr diesen ausdrücklich des Grundstücks verwiesen hat.

Gut zu wissen: Eigentümerin bedeutet nicht gleich Hausherrin. Vielmehr kann auch der Eigentümerin in bestimmten Fällen das Haus- und Nutzungsrecht verwehrt sein.

Beispielsweise handelt es sich bei einer Vermieterin zwar meist um die Eigentümerin der vermieteten Wohnung – allerdings steht der Mieterin der Wohnung das alleinige Nutzungsrecht über die gemieteten Wohnräume zu.

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Betreten fremder Räume

Neben fremden Wohnräumen dürfen auch fremde Grundstücke samt Gärten nicht ohne Weiteres betreten werden. Nicht nur die sich auf einem Grundstück befindlichen Wohnräume sind geschützt. Auch das gesamte Grundstück, das im Eigentum des Hausherrn steht, darf nicht ohne oder gegen den Willen dessen betreten werden. Gleiches gilt für fremde Geschäftsräume.

Auch das Betreten öffentlicher Räume kann unter Umständen eine Strafbarkeit gemäß § 123 StGB begründen. Das kann beispielsweise bei Bahnhofshallen oder anderen öffentlichen Orten der Fall sein. Zwar sind diese Orte zu bestimmten Zeiten allgemein zugänglich. Allerdings kann diese öffentliche Zugänglichkeit eingeschränkt sein, sodass man sich bei unbefugtem Zutritt dennoch des Hausfriedensbruchs strafbar machen kann.

Gleiches gilt für Einkaufsläden außerhalb der Geschäftszeiten. Während des allgemeinen Betriebs ist der Zutritt erlaubt und sogar erwünscht. Dann ist der Hausherr mit dem Betreten der Räumlichkeiten von Kundinnen und Kunden einverstanden. Ein Hausfriedensbruch liegt darin also nicht vor. Anders ist das jedoch, wenn einem Kunden oder einer Kundin ein Hausverbot erteilt wurde. Diese Person ist dann von dem Einverständnis des Berechtigten ausgeschlossen. Ein solches Hausverbot kann der Berechtigte jederzeit aussprechen aufgrund des ihm zustehenden Hausrechts. Betritt eine Person die Räumlichkeiten sodann trotz des Hausverbotes, macht sich diese eines Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB strafbar.

Denn dann bewegt sich diese Person außerhalb dessen, was von dem Einverständnis des Berechtigten gedeckt ist. Auch der Zutritt außerhalb der Geschäftszeiten stellt einen solchen Hausfriedensbruch dar. Das Betreten der Räumlichkeiten ist durch den Berechtigten für diesen bestimmten Zeitraum nicht gestattet. Entscheidend für die Strafbarkeit eines Hausfriedensbruchs ist also immer der Wille und ein etwaiges Einverständnis des Hausherrn.

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Häufige Fälle des Hausfriedensbruchs

Hausfriedensbruch durch den Vermieter

Mieterinnen und Mieter stellen sich oftmals die Frage, ob ihr Vermieter die von ihnen angemieteten Wohnräume kurzerhand betreten darf. Wer eine Wohnung vermietet, ist in den meisten Fällen schließlich zugleich Eigentümer dieser Wohnräume.

Allerdings ist der Eigentümer nicht automatisch auch Inhaber der Hausrechte. Vielmehr geht das Hausrecht bzw. die Nutzungsrechte mit Beginn der Mietdauer auf die Mieterin der Wohnräume über. Diese darf also dann bestimmen, wer die von ihr angemieteten Wohnräume betreten darf. Widersetzt sich der Vermieter dem Willen der Mieterin, macht sich dieser eines Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB strafbar. Das ist auch dann der Fall, wenn der Vermieter als Eigentümer der Wohnung auch über einen entsprechenden Schlüssel für die Wohnung verfügt.

Der Vermieter darf also nicht ohne Weiteres die Wohnung betreten, um sich beispielsweise von dem Zustand der Räume zu überzeugen, sofern die Mieterin vorab nicht ausdrücklich ihre Erlaubnis erteilt hat.

Ausnahmsweise ist es einem Vermieter allerdings zur Gefahrenabwehr erlaubt, die Wohnräume eines Mieters ohne dessen Einverständnis zu betreten. Das ist beispielsweise bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand der Fall. In solchen Fällen zählt jede Minute, um schlimmere Schäden zu verhindern. Dies soll nicht durch die Abwesenheit des Mieters verzögert werden und ist – im Hinblick auf die Schadensverringerung – zumindest auch im Interesse des Mieters selbst.

Hausfriedensbruch nach einer Trennung

Bei Trennungen von Partnerschaften kommt es nicht selten zu einem Rosenkrieg mit unschönen Anschuldigungen. So wird der Ex – Partner bzw. die Ex – Partnerin auch häufig des Hausfriedensbruchs beschuldigt.

Mit dem Ende einer Partnerschaft ist jedoch nicht auch der abgeschlossene Mietvertrag hinfällig. Dieser hat nach wie vor Bestand und regelt, wer über die Wohnräume und wer Zutritt zu diesen erhält, bestimmen darf. Sind beide Partner als Mietparteien im Mietvertrag aufgenommen, so steht beiden das Hausrecht zu. Demnach kann auch ein Ex – Partner nach einer gescheiterten Beziehung die Wohnräume aufsuchen, ohne sich dabei strafbar zu machen.

Anders ist das jedoch, wenn im Mietvertrag nur ein Partner als Mieter festgelegt worden ist. Dann steht auch nur demjenigen das Hausrecht zu. Der Hausherr bzw. die Hausherrin darf bestimmen, wer sich in den angemieteten Wohnräumen aufhalten darf. Verschafft sich die Ex – Partnerin unerlaubt Zutritt zu den ehemals (noch) gemeinsamen Wohnräumen gegen den Willen des Ex – Partners, so macht sich diese eines Hausfriedensbruchs strafbar.

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Hausfriedensbruch in verlassenen Gebäuden

Vor allem junge Erwachsene erkunden gerne verlassene, leerstehende Gebäude oder deren Überreste. Allerdings kann auch das strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.

Denn steht das Grundstück im Eigentum einer Person, so kann diese das unbefugte Betreten anzeigen. Ausschlaggebend ist neben einem etwaigen Einverständnis des Berechtigten mit dem Betreten auch, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. In diesem Fall ist zu klären, ob sich das Grundstück offensichtlich in privatem Besitz befindet und der Beschuldigte davon Kenntnis hatte.

Insbesondere Zäune und Mauern, die ein Grundstück nach außen hin abgrenzen sowie Schilder, die das Betreten ausdrücklich verbieten, weisen den Betroffenen entsprechend hin.

Fragen, Fragezeichen

Hausfriedensbruch - Strafe unvermeidlich?

Ist ein Hausfriedensbruch immer strafbar?

Nicht in allen Fällen ist das Betreten eines fremden Grundstücks automatisch ein Hausfriedensbruch und führt zu einer strafrechtlichen Verfolgung.

Denn liegt das Einverständnis der Hausherrin vor, wird der Straftatbestand des § 123 StGB von vorneherein nicht erfüllt. Der Wille der Hausherrin wird nicht gebrochen.

Strafbar macht sich allerdings derjenige, der sich vorsätzlich dem Willen der Hausherrin widersetzt und somit deren Hausfrieden bricht. Das ist dann der Fall, wenn die Täterin genau wusste, dass die Hausherrin mit dem Betreten nicht einverstanden ist – und ihr Grundstück oder die entsprechende Räumlichkeit dennoch betritt.

Dabei muss eine Hausherrin nicht ausdrücklich darauf hinweisen, dass das Betreten nicht erwünscht ist. Vielmehr ergibt sich das bereits aus den örtlichen Gegebenheiten. Wer ein umzäuntes Grundstück betritt, in dem er über den Zaun klettert – oder wer ein angebrachtes Schuld mit der Aufschrift “Betreten verboten!” zwar liest, aber dieses Verbot ignoriert, macht sich des Hausfriedensbruchs nach § 123 StGB strafbar.

 

An einem solchen vorsätzlichen Verhalten fehlt es allerdings, wenn ein Grundstück oder eine Räumlichkeit nicht mutwillig gegen den Willen der Berechtigten – sondern aus Versehen – betreten wird. Denkbar ist beispielsweise, dass keine Grenzmarkierungen ersichtlich waren oder rechtfertigende bzw. entschuldigende Gründe für ein solches Betreten vorlagen.

Gut zu wissen: Wer versucht, ein fremdes Grundstück oder eine fremde Räumlichkeit zu betreten und dabei scheitert oder von einer weiteren Ausführung seines Plans absieht, muss nicht mit einer Strafbarkeit gemäß § 123 StGB rechnen. Denn eine Versuchsstrafbarkeit, die bei vielen anderen Delikten droht, kommt bei einem Hausfriedensbruch nicht in Betracht. Einen versuchten Hausfriedensbruch kennt das deutsche Strafgesetzbuch nicht.

Droht Ihnen eine Strafe wegen Hausfriedensbruchs oder hat jemand unbefugt Ihr Grundstück oder Ihre Wohnung betreten? Dann lassen Sie sich jetzt von unseren erfahrenen Strafrechtsanwälten beraten. Füllen Sie unser Kontaktformular aus und erhalten Sie innerhalb von 24 Stunden eine kostenlose Ersteinschätzung zu Ihrem Anliegen. 

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Welche Strafen drohen bei Hausfriedensbruch?

Wer mit dem Vorwurf des Hausfriedensbruchs konfrontiert wird, stellt sich selbstverständlich die Frage nach der ihm nun drohenden Strafe.

Einfacher Hausfriedensbruch

Einfacher Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB wird mit einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr bestraft. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich an dem monatlichen Verdienst des Verurteilten.

Gut zu wissen: Hausfriedensbruch ist ein sogenanntes Antragsdelikt. Das bedeutet, dass für eine strafrechtliche Verfolgung ein entsprechender Strafantrag bei der Staatsanwaltschaft, bei Gericht oder bei der Polizei gestellt werden muss.

Liegt der begangene Hausfriedensbruch schon länger als 3 Jahre zurück, müssen Betroffene nicht mehr mit einer Strafverfolgung rechnen. Dann ist gemäß § 78 StGB Verjährung eingetreten.

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Schwerer Hausfriedensbruch

In schweren Fällen des schweren Hausfriedensbruchs gemäß § 124 StGB kann eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren verhängt werden.

Ein solcher schwerer Hausfriedensbruch liegt beispielsweise dann vor, wenn eine Menschenmenge einen Betrieb aufgrund dessen planmäßiger Schließung besetzt oder eine Behörde aus politischen Gründen stürmt. Für die Strafbarkeit ist nicht erforderlich, dass ein Einzelner in die entsprechende Räumlichkeit oder im Zuge dessen Gewalt anwendet. Es ist bereits strafbar, ein Teil dieser Menschenmenge zu sein. Grund hierfür ist, dass es den Strafverfolgungsbehörden im Nachhinein schier unmöglich ist, die einzelnen Tatbeiträge aller Beteiligten voneinander abzugrenzen. Die erhöhte Strafe des schweren Hausfriedensbruchs im Vergleich zum einfachen Hausfriedensbruch resultiert aus dem erhöhten Risiko und der Dynamik, die von einem solchen Tumult ausgeht.

Auswirkungen auf das Führungszeugnis

Wer einen Hausfriedensbruch begangen hat, hat nicht nur mit einer strafrechtlichen Verfolgung zu rechnen. Denn in einem solchen Fall ist auch mit einer Eintragung in das polizeiliche Führungszeugnis zu rechnen. Ein solcher Eintrag sollte unbedingt verhindert werden, denn in bestimmten Berufsfeldern ist ein eintragungsloses Führungszeugnis Voraussetzung. Schlimmstenfalls könnte einem Betroffenen somit der Berufswunsch verwehrt bleiben.

Sollte Ihnen wegen eines Hausfriedensbruchs der Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis drohen, sollten Sie schnell handeln. Gemeinsam mit einem Rechtsanwalt kann eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen erzielt werden. In dem Fall kommt es gar nicht zu einer Hauptverhandlung und zieht auch keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis nach sich.

Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und unsere Rechtsanwälte melden sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.

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Können sich auch Kinder des Hausfriedensbruchs strafbar machen?

Nachts über den Zaun zum Schwimmbad klettern und mit Freunden baden gehen – solche Abenteuer gehören zur Jugend dazu. Manchmal können sie aber daneben gehen, denn das oben beschriebene Handeln erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs.

Im Allgemeinen gilt im deutschen Strafrecht: Personen, die noch nicht das 14. Lebensjahr erreicht haben, sind nicht schuldfähig und können demnach nicht strafrechtlich verfolgt werden. Ein Kind, das ein fremdes Grundstück gegen den Willen des Berechtigten betritt, hat demnach nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu rechnen.

Für Personen, die zwar schon mindestens 14 Jahre alt, aber noch nicht volljährig sind, gilt das allerdings nicht. Denn Jugendliche werden nach dem Jugendstrafrecht bestraft. Bei der Verurteilung eines Jugendlichen für das von ihm begangene Unrecht geht es aber in erster Linie nicht darum, den Jugendlichen besonders hart zu bestrafen. Vielmehr soll der Jugendliche die Werte unseres Rechtssystems vermittelt bekommen. Als Strafe kommen demnach vor allem Sozialstunden, soziale Trainingskurse und Erziehungsgespräche in Betracht. Sollten mildere Maßnahmen nicht die erhoffte erziehende Wirkung entfalten, ist auch die Verhängung eines kurzweiligen Jugendarrests denkbar.

Auch bei Personen, die bereits volljährig, aber noch keine 21 Jahre alt sind, kann Jugendstrafrecht angewandt werden. Das ist allerdings nicht automatisch der Fall. Vielmehr stellt das zuständige Gericht vorab fest, ob eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht oder Strafrecht erfolgen soll. Dabei spielt vor allem die sittliche und geistige Entwicklung des Heranwachsenden bei der Entscheidung eine Rolle.

Was tun bei Hausfriedensbruch?

Anzeige erhalten

Gegen Sie liegt eine Anschuldigung wegen Hausfriedensbruch vor? Dies sollte  nicht auf die leichte Schulter genommen werden.. Es ist ratsam einen Rechtsanwalt, der auf das Strafrecht spezialisiert ist,  einzuschalten. Dieser kann Akteneinsicht für Sie beantragen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen entwickeln.  Professionelle Hilfe einzuschalten empfiehlt sich vor allem, um einen Eintrag ins Führungszeugnis zu vermeiden.

Hausfriedensbruch zur Anzeige bringen

Sie sind Opfer eines Hausfriedensbruchs geworden? Sollte sich ein ungebetener Gast bei Ihnen in den Räumlichkeiten aufhalten, dann sollten Sie nicht zögern und sofort die Polizei informieren. Diese hat die Mittel, den Täter aus ihrer Wohnung oder Ihren Geschäftsräumen zu entfernen. Anschließend können Sie bei der Polizei eine Anzeige erstellen, um strafrechtliche Ermittlungen gegen den Täter einzuleiten. Sollte es zu Auseinandersetzungen, Sachbeschädigungen oder zu Verletzungen kommen, dann können Sie zudem Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Hierzu sollte ebenfalls ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser kann im Fall der Fälle auch ein Privatklageverfahren in die Wege leiten. 

Hat ein ungebetener Gast ohne Erlaubnis Ihr Grundstück betreten, dann können Sie das auch nachträglich noch anzeigen. Zeugenaussagen können hilfreich sein, wenn man im Nachhinein den Hausfriedensbruch beweisen möchte.  Zudem gilt grundsätzlich, dass der Hausfriedensbruch lediglich  infolge eines Strafantrags verfolgt werden kann. Daher ist es wichtig, den Vorfall zur Anzeige zu bringen und der Polizei mitzuteilen, dass Sie einen Strafantrag stellen möchten. Für das Stellen eines Strafantrags gilt eine Frist von drei Monaten. 

Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem individuellen Fall, dann füllen Sie das Kontaktformular aus und holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ein.

Häufig gestellte Fragen

Fragen, Fragezeichen

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In der Regel wird eine Geldstrafe verhängt. Allerdings kann bei einem Fall des schweren Hausfriedensbruchs auch eine Freiheitsstrafe von einem bis zwei Jahren verhängt werden. 

Ein schwerer Hausfriedensbruch liegt vor, wenn eine Menschenmenge  unerlaubt ein Gebäude oder ein Grundstück betritt oder wenn sie in der Absicht, gewaltvoll zu werden agiert. 

Entscheidend ist dabei, wer nach der Trennung das Hausrecht hat. Stehen beide Partner im Mietvertrag, wird sich das Hausrecht geteilt und keiner hat das Recht, dem anderen den Zutritt zu verweigern. Steht jedoch nur noch ein Partner im Mietvertrag, begeht dieser einen Hausfriedensbruch, wenn er sich unerlaubt Zutritt zur Wohnung verschafft. 

Einer Vorladung der Polizei müssen Sie keine Folge leisten. Daher empfehlen wir, ihr nicht zu folgen und keine Aussage zu machen. Lassen Sie sich zunächst von unseren Anwälten für Strafrecht beraten, denn es könnte sein, dass Sie sich mit Ihrer Aussage Ihre Chancen auf einen Freispruch oder eine mildere Strafe verbauen. 

Achtung: Einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft muss Folge geleistet werden. 

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