Anzeige wegen Hausfriedensbruch - Wir klären auf
Inhaltsverzeichnis
In aller Kürze
- Hausfriedensbruch liegt vor, wenn eine Person ein Grundstück ohne Einverständnis des Hausherren, also der Person, die das Nutzungsrecht über das Grundstück oder die Räumlichkeiten hat, betritt.
- Ein schwerer Hausfriedensbruch liegt vor, wenn eine Menschenmenge Räumlichkeiten unbefugt betritt, z.B. wenn eine Behörde aus politischen Gründen gestürmt wird.
- Der Hausfriedensbruch wird regelmäßig mit einer Geldstrafe bestraft. Allerdings kann in schweren Fällen auch eine Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren verhängt werden.
- Auch der eigene Vermieter kann Hausfriedensbruch begehen. Denn der Mieter muss mit dem Betreten der Wohnung einverstanden sein. Nur um Gefahren, wie Brände oder einen Rohrbruch abzuwehren, darf der Vermieter die Wohnung ohne die Einwilligung des Mieters betreten.
- Wenn Sie wegen eines Hausfriedensbruchs angeklagt sind, sollten Sie sich unbedingt einen Anwalt suchen. Dieser kann mit Ihnen die optimale Verteidigungsstrategie aufsetzen.
Was ist ein Hausfriedensbruch?
Ein Hausfriedensbruch liegt nach § 123 StGB dann vor, wenn eine Person ein Grundstück ohne Einverständnis des Hausherren betritt oder dort, trotz Aufforderung zu gehen, verweilt.
Der Hausherr ist die Person, die über das Hausrecht und somit das Nutzungsrecht der Räumlichkeiten verfügt. Das muss jedoch nicht immer zwingend der Eigentümer sein. In einer Mietwohnung ist der eingetragene Mieter der Hausherr, in einer Wohngemeinschaft sind alle Mitbewohner Hausherren und wer Urlaub in einer Ferienwohnung macht, ist für diese Zeit ebenfalls Hausherr dieser Räumlichkeiten.
In § 123 StGB ist ebenfalls definiert, um welche Räumlichkeiten es sich handelt. Hierzu zählen Wohnungen, Geschäftsräume, aber auch private Grundstücke oder öffentliche Räume, die zu bestimmten Zeiten oder unter bestimmten Umständen der Öffentlichkeit ausnahmsweise nicht zugänglich sind, wie etwa Bahnhofshallen.
Gut zu wissen: betritt eine Person außerhalb der Geschäftszeiten oder trotz Hausverbot diese Räumlichkeiten, liegt ein Hausfriedensbruch vor. Denn dann bewegt sich die betroffene Person außerhalb dessen, was vom Einverständnis des Hausherren umfasst ist. Bei der Bestimmung der Strafbarkeit kommt es einzig und allein auf die Erlaubnis des Hausherren an. Ein schönes Beispiel hierzu ist der Arbeitnehmer, dem durch den Arbeitsvertrag gestattet wird, sich in den Geschäftsräumen aufzuhalten, um dort seine Arbeitsleistung erbringen zu können. Das Hausrecht des Arbeitgebers ist demnach gegenüber dem Arbeitnehmer eingeschränkt.
Begehungsweisen des Hausfriedensbruchs
Vorsätzlicher Hausfriedensbruch
Der Vorsatz ist Voraussetzung eines strafbaren Hausfriedensbruchs. Das bedeutet, die Tat muss willentlich und wissentlich begangen worden sein. Vorsätzliches Handeln wird angenommen, wenn beispielsweise über einen Zaun geklettert wurde oder ein „Betreten verboten“ Schild ignoriert worden ist. Betritt man ein Grundstück versehentlich, da zum Beispiel keine Grenzmarkierung ersichtlich war oder hat man Gründe, die die Tat entschuldigen beziehungsweise rechtfertigen, dann liegt laut § 123 StGB kein Hausfriedensbruch vor.
Versuchter Hausfriedensbruch
Laut Strafgesetzbuch handelt es sich bei einem Hausfriedensbruch um ein Vergehen. Ein Vergehen liegt nach § 12 StGB vor, wenn eine Tat im Mindestmaß mit einer Freiheitsstrafe unter einem Jahr oder einer Geldstrafe bedroht ist. Dies ist beim Hausfriedensbruch der Fall. Im Rahmen eines Vergehens muss die Versuchsstrafbarkeit explizit gesetzlich geregelt sein. Der Gesetzestext des § 123 StGB sieht jedoch keine Strafbarkeit des Versuchs vor.Dementsprechend drohen bei einem Versuch keine strafrechtlichen Folgen.
Schwerer Hausfriedensbruch
Der schwere Hausfriedensbruch ist in § 124 StGB geregelt und kann nur angewendet werden, wenn alle Tatbestandsmerkmale nach § 123 StGB erfüllt sind. Er liegt beispielsweise vor, wenn eine Menschenmenge einen Betrieb aufgrund von einer planmäßigen Schließung besetzt oder eine Behörde aus politischen Gründen stürmt.
Ab wann eine Menschenmenge im Sinne des § 124 StGB angenommen werden kann, ist nicht konkret festgelegt. Der Bundesgerichtshof hatte für dieses Merkmal in einem vergangenen Verfahren eine Personenzahl von 50 bis 60 Menschen angenommen. Beim Merkmal des öffentlichen Zusammenrottens geht es um das Versammeln an einer bestimmten Stelle, um eine bestimmte Tat zu vollbringen. Unter öffentlich versteht man, dass sich jeder der Aktion anschließen kann. Die Absicht, gewalttätig gegen Personen und Sachen vorzugehen liegt in der Regel vor, wenn offensichtlich erkennbar ist, dass es der Gruppe darum ging Gewalt gegen Personen oder Sachen auszuüben. Hierunter versteht man, dass die Gruppe offensichtlich Gewalt ausüben möchte.
Für die Strafbarkeit ist das Eindringen oder die Anwendung von Gewalt eines Einzelnen nicht erforderlich. Es reicht für die Strafbarkeit nach § 124 bereits aus, Teil dieser Menschenmenge zu sein. Das hängt damit zusammen, dass es den Strafverfolgungsbehörden im Nachhinein schier unmöglich ist, die einzelnen Tatbeiträge der Beteiligten voneinander abzugrenzen. Die Schwere des Hausfriedensbruchs nach § 124 StGB resultiert aus dem erhöhten Risiko das von einem solchen Tumult ausgeht.
Strafe bei Hausfriedensbruch
Wer einen Hausfriedensbruch begangen hat, fragt sich nicht selten, welche Strafe ihn nun erwarten kann. Der einfache Hausfriedensbruch gemäß § 123 StGB kann mit einer Geldstrafe geahndet werden, welche sich am monatlichen Verdienst des Verurteilten orientiert und dementsprechend festgesetzt wird. Darüber hinaus kann in einigen Fällen auch eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr verhängt werden.
Der schwere Hausfriedensbruch nach § 124 StGB wird mir einer Freiheitsstrafe von ein bis zwei Jahren oder einer Geldstrafe geahndet.
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Hausfriedensbruch durch Jugendliche
Nachts über den Zaun zum Schwimmbad klettern und mit Freunden baden gehen – solche Abenteuer gehören zur Jugend dazu. Manchmal können sie aber daneben gehen, denn oben beschriebenes Handeln erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs. Personen zwischen 14 und 18 Jahren können sich strafbar machen, werden aber nach dem Jugendstrafrecht verurteilt, wobei der Erziehungsgedanke im Mittelpunkt steht. Den Jugendlichen sollen die Werte unseres Rechtssystems vermittelt werden, weshalb als Strafen Sozialstunden, soziale Trainingskurse und Erziehungsgespräche verhängt werden. Sollten mildere Maßnahmen keine Wirkung zeigen, ist auch ein kurzweiliger Jugendarrest möglich.
Bei heranwachsenden Personen, die bereits 18 Jahre, aber noch keine 21 Jahre alt sind, muss das Gericht entscheiden, ob sie nach dem Jugendgerichtsgesetzbuch oder dem Strafgesetzbuch verurteilt werden. Die sittliche und geistige Entwicklung des Jugendlichen ist bei der Entscheidung maßgeblich.
Eintrag ins Führungszeugnis nach Hausfriedensbruch
Betroffene fragen sich auch, ob der Hausfriedensbruch in das polizeiliche Führungszeugnis aufgenommen wird. Ein solcher Eintrag sollte unbedingt verhindert werden, denn in bestimmten Berufsfeldern ist ein eintragsloses Führungszeugnis Voraussetzung. Sollte Ihnen wegen eines Hausfriedensbruchs der Eintrag in das polizeiliche Führungszeugnis drohen, handeln Sie schnell! Mithilfe eines Rechtsanwalts kann eine Einstellung des Verfahrens gegen Geldauflagen erzielt werden. In dem Fall kommt es gar nicht zu einer Hauptverhandlung und zieht auch keine Eintragung im polizeilichen Führungszeugnis nach sich. Zögern Sie nicht und lassen Sie sich jetzt von unseren Strafverteidigern und Strafverteidigerinnen beraten! Füllen Sie einfach unser Kontaktformular aus und unsere Rechtsanwälte melden sich innerhalb von 24 Stunden bei Ihnen mit einer kostenlosen Ersteinschätzung zu Ihrem Fall.
Anzeige wegen Hausfriedensbruchs
Anzeige erhalten
Gegen Sie liegt eine Anschuldigung wegen Hausfriedensbruch vor? Dies sollte nicht auf die leichte Schulter genommen werden.. Es ist ratsam einen Rechtsanwalt, der auf das Strafrecht spezialisiert ist, einzuschalten. Dieser kann Akteneinsicht für Sie beantragen und darauf basierend eine Verteidigungsstrategie mit Ihnen entwickeln. Professionelle Hilfe einzuschalten empfiehlt sich vor allem, um einen Eintrag ins Führungszeugnis zu vermeiden.
Hausfriedensbruch zur Anzeige bringen
Sie sind Opfer eines Hausfriedensbruchs geworden? Sollte sich ein ungebetener Gast bei Ihnen in den Räumlichkeiten aufhalten, dann sollten Sie nicht zögern und sofort die Polizei informieren. Diese hat die Mittel, den Täter aus ihrer Wohnung oder Ihren Geschäftsräumen zu entfernen. Anschließend können Sie bei der Polizei eine Anzeige erstellen, um strafrechtliche Ermittlungen gegen den Täter einzuleiten. Sollte es zu Auseinandersetzungen, Sachbeschädigungen oder zu Verletzungen kommen, dann können Sie zudem Schadensersatz oder Schmerzensgeld verlangen. Hierzu sollte ebenfalls ein Rechtsanwalt hinzugezogen werden. Dieser kann im Fall der Fälle auch ein Privatklageverfahren in die Wege leiten.
Hat ein ungebetener Gast ohne Erlaubnis Ihr Grundstück betreten, dann können Sie das auch nachträglich noch anzeigen. Zeugenaussagen können hilfreich sein, wenn man im Nachhinein den Hausfriedensbruch beweisen möchte. Zudem gilt grundsätzlich, dass der Hausfriedensbruch lediglich infolge eines Strafantrags verfolgt werden kann. Daher ist es wichtig, den Vorfall zur Anzeige zu bringen und der Polizei mitzuteilen, dass Sie einen Strafantrag stellen möchten. Für das Stellen eines Strafantrags gilt eine Frist von drei Monaten.
Haben Sie weitere Fragen zu Ihrem individuellen Fall, dann füllen Sie das Kontaktformular aus und holen Sie sich eine kostenlose Ersteinschätzung von unseren Rechtsanwälten und Rechtsanwältinnen ein.
Häufige Fälle des Hausfriedensbruchs
Hausfriedensbruch durch den Vermieter
Betritt der Vermieter ohne Einverständnis des Mieters die Wohnung, spricht man grundsätzlich von einem Hausfriedensbruch. Denn durch das Mietverhältnis gibt der Vermieter das Hausrecht an den Mieter ab. Unter bestimmten Voraussetzungen, beziehungsweise zum Zweck der Gefahrenabwehr, darf der Vermieter auch ohne Zustimmung die Wohnung betreten. Dies ist zum Beispiel bei einem Wasserrohrbruch oder einem Brand der Fall.
Hausfriedensbruch nach Trennung
Oftmals kommt es nach einem Streit innerhalb einer Partnerschaft oder nach einer Trennung zur Anschuldigung des Hausfriedensbruchs. Hier ist entscheidend, wer das Hausrecht hat. Wenn also beide Partner im Mietvertrag stehen, dann teilen sie sich das Hausrecht. Es hat also keiner das Recht, dem anderen den Aufenthalt in der Wohnung zu verbieten. Steht jedoch nur ein Partner im Mietvertrag, dann hat auch nur derjenige das Hausrecht. Somit würde die Person, die nicht im Mietvertrag steht und sich unerlaubt Zugang zur Wohnung verschafft, Hausfriedensbruch begehen.
Hausfriedensbruch durch Kinder
Da Kinder entdeckungslustig sind, kommt es nicht selten vor, dass sie in fremden Gärten spielen oder unbefugt fremde Grundstücke erkunden. Tatsächlich ist bereits das Betreten des Grundstückes Hausfriedensbruch. Jedoch sind Kinder unter 14 Jahren nicht schuldfähig und demzufolge kommt es auch nicht zur Strafverfolgung.
Anders sieht es bei Jugendlichen ab 14 Jahren aus, für die das Jugendstrafrecht besondere Regeln bezüglich der Strafen und des Strafprozesses vorsieht. Allerdings muss zunächst geprüft werden, ob es sich tatsächlich um Hausfriedensbruch handelt, das heißt, ob der Jugendliche vorsätzlich das fremde Grundstück betreten hat. Fällt zum Beispiel ein Ball während des Spielens in den Nachbargarten und der Nachbar ist zu diesem Zeitpunkt nicht zu Hause, dann wäre das Holen des Balles eine Rechtfertigung für das Betreten des Grundstücks. Der Jugendliche hätte damit keinen Hausfriedensbruch begangen.
Hausfriedensbruch in verlassenen Gebäuden
Vor allem junge Erwachsene betreten verlassene oder leerstehende Gebäude, beispielsweise als Mutprobe oder aus reiner Abenteuerlust. Allerdings können auch solche Aktionen strafrechtliche Folgen nach sich ziehen. Gehört das Grundstück einem Eigentümer, so kann dieser das unbefugte Betreten anzeigen. Ausschlaggebend ist hier ebenfalls, ob der Beschuldigte vorsätzlich gehandelt hat. In dem Fall ist zu klären, ob sich das Grundstück offensichtlich in privaten Besitz befindet. Beispielsweise durch einen Zaun, eine Mauer oder ein „Betreten Verboten“ Schild. Ist das nicht der Fall, dann wurde nicht vorsätzlich gehandelt und es handelt sich nicht um Hausfriedensbruch.
Häufig gestellte Fragen
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In der Regel wird eine Geldstrafe verhängt. Allerdings kann bei einem Fall des schweren Hausfriedensbruchs auch eine Freiheitsstrafe von einem bis zwei Jahren verhängt werden.
Ein schwerer Hausfriedensbruch liegt vor, wenn eine Menschenmenge unerlaubt ein Gebäude oder ein Grundstück betritt oder wenn sie in der Absicht, gewaltvoll zu werden agiert.
Entscheidend ist dabei, wer nach der Trennung das Hausrecht hat. Stehen beide Partner im Mietvertrag, wird sich das Hausrecht geteilt und keiner hat das Recht, dem anderen den Zutritt zu verweigern. Steht jedoch nur noch ein Partner im Mietvertrag, begeht dieser einen Hausfriedensbruch, wenn er sich unerlaubt Zutritt zur Wohnung verschafft.
Einer Vorladung der Polizei müssen Sie keine Folge leisten. Daher empfehlen wir, ihr nicht zu folgen und keine Aussage zu machen. Lassen Sie sich zunächst von unseren Anwälten für Strafrecht beraten, denn es könnte sein, dass Sie sich mit Ihrer Aussage Ihre Chancen auf einen Freispruch oder eine mildere Strafe verbauen.
Achtung: Einer Vorladung von der Staatsanwaltschaft muss Folge geleistet werden.