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Für den einen ist es moderne Kunst. Für andere einfach nur Verschmutzung. Graffiti gehört zumindest in Großstädten in die Optik des Alltags. An der Berliner Mauer mag es auch seinen künstlerischen Wert haben. Doch wie ist es aus Mietersicht? Denn nicht selten finden wir “Tags” und “Toys” an Hauswänden oder im Treppenhaus. Manchmal auch politische Botschaften. Ist das ein Mangel?
Graffiti als Mangel
Optische Beeinträchtigungen können durchaus einen Mangel nach § 536 BGB darstellen. Man spricht auch von einem Dekorationsmangel. Daher kann Graffiti auch zu einer Mietminderung berechtigen. Die Minderungsquoten schießen zwar nicht durch die Decke. Aber wer hat, der hat.
Vermieterfreundliche Richter versuchen manchmal, Dekorationsmängel als “unerhebliche Beeinträchtigung” nach § 536 Abs. 1 Satz 3 BGB einzupreisen. In den Fällen wäre eine Minderung ausgeschlossen. Lassen Sie sich jedoch nicht einschüchtern. Denn es besteht Einigkeit in der Rechtsprechung, dass ab einer gewissen Erheblichkeit ein Mangel vorliegt. So führte das Amtsgericht Berlin-Lichtenberg (Urteil vom 15.10.2009, 103 C 138/09) bei einem unschön anzusehenden Treppenhaus aus:
“Der Umfang der unstreitig vorhandenen Graffiti ist erheblich. Nach den vom Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Fotografien sind die Wände großflächig mit Graffiti versehen. Insgesamt macht das Haus dadurch einen verunstalteten und verwahrlosten Eindruck. Der Umfang der Graffiti überschreitet das Maß des ortsüblichen. Dieser schlechte Gesamteindruck des Hauses stellt eine Beeinträchtigung des Mietgebrauchs dar, da die Mieter, die sich in ihrer Wohnung und in ihrem Haus wohlfühlen wollen, diesem negativen Anblick jeden Tag ausgesetzt sind.”
Daher gab das Gericht dem Mieter 5 % Mietminderung. Wieviel könnte es bei Ihnen sein? Nutzen Sie einfach unseren Service, um eine Expertenmeinung zu hören.
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Kleiner Tipp: Graffiti in der Betriebskostenabrechnung
Findige Vermieter versuchen, Ihnen die Kosten für die Beseitigung der Schmierereien aufzuerlegen. Das ist ein Skandal. Aber durchaus erlaubt. Nämlich dann, wenn es eine Vereinbarung im Mietvertrag gibt. Das ist aber in der Praxis nicht immer so.
Rechnet der Vermieter die Graffitibeseitigung dann trotzdem ab, müssen Sie widersprechen. Denn sonst kann der Vermieter sagen, dass die Säuberung nach einer gewissen Zeit zu einem Teil des Mietvertrages geworden ist!
Das Amtsgericht Berlin-Neukölln (Urteil vom 01.03.2017, 6 C 54/16) hat es so erklärt:
“Hätten die Beklagten im vorliegenden Fall der Einführung dieser Betriebskostenart in der Abrechnung für 2011 widersprochen, wäre die Umlage daran gescheitert. Indem sie die Umlage vier aufeinanderfolgenden Jahre lang unwidersprochen bezahlten, haben sie die Vereinbarung der zusätzlichen Kostenart indes durch schlüssiges Verhalten akzeptiert.”
Daher gilt: Augen auf beim Betriebskostenverlauf! Nutzen Sie hier unseren Service zur Überprüfung der Betriebskostenabrechnung.
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