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Duschen im Stehen

Zuletzt aktualisiert am 13. August 2017

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Marek Schauer
Als Fachanwalt für Sozialrecht mit den weiteren Spezialisierungen Strafrecht und Mietrecht berät Marek seit über 15 Jahren mit Erfolg seine bundesweite Mandantschaft.

Inhaltsverzeichnis

Das Landgericht Köln hatte über eine Mietminderung bei Schimmel und Mangelbeseitigung desselben zu entscheiden. Die Mieter bevorzugten Duschen im Stehen in einer Badewanne. Deswegen durchfeuchteten sie regelmäßig eine ungeflieste Wand über der Wanne und es entstand massiver Schwarzschimmel.

Durften die Mieter 10 % mindern? Durften sie die Beseitigung des Schimmels vom Vermieter verlangen?

Nein. Denn Duschen im Stehen war nach Ansicht des Landgerichts Köln (LG KölnUrteil vom 24.02.2017, Az: 1 S 32/15) “offensichtlich vertragswidrig”.

Interessant: Das Amtsgericht Köln und auch das Landgericht Köln (Landgericht Köln, Urteil vom 5.10.2012, Az.: 10 S 135/11) in einem älteren Urteil hatten es anders gesehen. Die Frage ist daher auch nicht abschließend entschieden. Wenn keine normale Dusche vorhanden ist, sollte doch ausreichend gefliest sein! Duschen im Stehen ist üblicher Mietgebrauch.

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